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Zitiert durch:
BVerfGE 121, 135 - Luftraumüberwachung Türkei
BVerfGE 119, 309 - Gerichtsfernsehen
BVerfGE 103, 44 - Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II
BVerfGE 99, 129 - DDR-Erbbaurecht
BVerfGE 97, 298 - extra-radio
BVerfGE 97, 228 - Kurzberichterstattung
BVerfGE 96, 288 - Integrative Beschulung
BVerfGE 95, 220 - Aufzeichnungspflicht


Zitiert selbst:
BVerfGE 85, 386 - Fangschaltungen
BVerfGE 81, 138 - Erledigung der Hauptsache
BVerfGE 63, 131 - Gegendarstellung
BVerfGE 50, 234 - Gerichtspresse
BVerfGE 49, 24 - Kontaktsperre-Gesetz
BVerfGE 35, 202 - Lebach
BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung
BVerfGE 10, 118 - Berufsverbot I
BVerfGE 7, 198 - Lüth


A.
I.
II.
III.
IV.
B. -- I.
II.
1. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt die Freiheit der Berichte ...
2. Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Anordnung ni ...
III.
Bearbeitung, zuletzt am 02.08.2022, durch: A. Tschentscher
BVerfGE 91, 125 (125)1. Der Schutz der Rundfunkfreiheit reicht wie der der Pressefreiheit von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht. Er erstreckt sich auch auf die medienspezifische Form der Berichterstattung und die Verwendung der dazu erforderlichen technischen Vorkehrungen.
 
2. Die stärkere Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter, die im Unterschied zur Presseberichterstattung von der Rundfunkberichterstattung namentlich in gerichtlichen Verfahren ausgeht, kann weitergehende Beschränkungen rechtfertigen, als sie für die Pressefreiheit gelten.
 
3. Wird die Berichterstattung durch den Rundfunk durch eine sitzungspolizeiliche Anordnung nach § 176 GVG beschränkt, so muß die Auslegung dieser Vorschrift der Bedeutung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung tragen und die Maßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.
 
 
Beschluß
 
des Ersten Senats vom 14. Juli 1994
 
-- 1 BvR 1595, 1606/92 --  
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Zweiten Deutschen Fernsehens, Anstalt des öffentlichen Rechts, ZDF-Straße, Mainz-Lerchenberg, - 1 BvR 1595/92 -, ... BVerfGE 91, 125 (125)BVerfGE 91, 125 (126)... gegen die Anordnung des Vorsitzenden der 27. Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Berlin, bekanntgemacht am 3. November 1992, geändert durch die Anordnung vom 9. November 1992.
 
Entscheidungsformel:
 
Die Anordnung des Vorsitzenden der 27. Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Berlin im Strafverfahren gegen Erich Honnecker und andere, bekanntgemacht am 3. November 1992, geändert am 9. November 1992, verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzs.
 
Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
 
 
Gründe:
 
 
A.
 
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zulässigkeit von Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal außerhalb der Hauptverhandlung.
I.
 
Am 12. November 1992 begann vor der 27. Strafkammer des Landgerichts Berlin das Strafverfahren gegen Erich Honecker, Erich Mielke, Willi Stoph, Heinz Keßler, Fritz Streletz und Hans Albrecht. Die Beschwerdeführer, öffentlichrechtliche und private Rundfunkveranstalter, wollten über das Verfahren berichten und zu diesem Zweck jeweils vor Beginn und nach Schluß der Verhandlung sowie in den Verhandlungspausen im Sitzungssaal Fernsehaufnahmen machen. Im Hinblick auf den erwarteten Andrang von Kamerateams, Hörfunk- und Pressevertretern hatte die Beschwerdeführerin zu 1) nach Absprache mit den Beschwerdeführern zu 2) dem Vorsitzenden der Strafkammer am 31. August 1992 für Aufnahmen im Sitzungssaal eine "Pool-Lösung" vorgeschlagen. Danach sollte nur ein aus drei Personen bestehendes Kamerateam Zugang zum Sitzungssaal haben und verpflichtet sein, das Filmmaterial den übrigen Rundfunk- und Fernsehveranstaltern kostenlos BVerfGE 91, 125 (126)BVerfGE 91, 125 (127)zur Verfügung zu stellen. Das Kamerateam sollte im täglichen Wechsel von ZDF, ARD, RTL und SAT 1 gestellt werden.
Am 3. November 1992 wurde den Beschwerdeführern durch die Pressemitteilung 168/92 der Justizpressestelle Moabit die folgende Anordnung des Vorsitzenden der 27. Strafkammer bekanntgemacht:
    "Die durch Sonderausweis der Justizpressestelle legitimierten Pressevertreter erhalten Zutritt zum vorderen, nicht zum Zuhörerraum gehörenden Teil des Saales nach Maßgabe freier Plätze. Pressevertreter werden zehn Minuten vor Sitzungsbeginn eingelassen. Das Fotografieren, Filmen und das Herstellen von Tonbandaufzeichnungen im Sitzungssaal ist nicht gestattet. Interviews mit Verfahrensbeteiligten sind im Sitzungssaal ebenfalls nicht gestattet.
    Im Sicherheitsbereich hinter der Kontrolle dürfen pro Sitzungstag jeweils von 9.10 Uhr bis 9.30 Uhr nur ein Team einer Fernsehanstalt bzw. eines Privatsenders sowie ein Fotograf einer Nachrichtenagentur und ein weiterer Fotograf filmen bzw. fotografieren. Die Erlaubnis wird mit der Maßgabe erteilt, daß die interessierten Anstalten, Redaktionen, Agenturen und Journalisten jeweils bis zum Werktag vor dem Hauptverhandlungstag übereinstimmend schriftlich gegenüber der Justizpressestelle eine bestimmte Person oder Anstalt (Poolführer) benannt haben, von der die Filmaufnahmen oder Fotos gefertigt werden sollen. Die Poolführer haben sich schriftlich zu verpflichten, das Bildmaterial ihren Konkurrenzunternehmen auf Wunsch kostenlos zu überspielen oder zur Verfügung zu stellen.
    Die Absprache im einzelnen obliegt den interessierten Anstalten, Redaktionen, Agenturen und Journalisten. Kommt eine Einigung nicht zustande, darf auch im Sicherheitsbereich weder fotografiert noch gefilmt werden.
    Im übrigen ist den Anweisungen der Justizbediensteten Folge zu leisten, damit sichergestellt bleibt, daß nicht in den Sitzungssaal hineingefilmt oder fotografiert wird.
    Waffen oder gefährliche Werkzeuge (ausgenommen Feuerzeuge und Streichhölzer), Foto-, Film- und Tonbandgeräte oder andere Aufnahmeträger dürfen nicht in den Sitzungssaal genommen werden. Sie sind gegebenenfalls in Verwahrung zu nehmen."
Infolge dieser Anordnung waren Filmaufnahmen im Sitzungssaal auch außerhalb der Verhandlung ausnahmslos untersagt.
Nachdem die Beschwerdeführerin zu 1) am 8. November 1992 BVerfGE 91, 125 (127)BVerfGE 91, 125 (128)gegen diese Anordnung Verfassungsbeschwerde eingelegt und den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt hatte, hob der Vorsitzende das generelle Verbot von Filmaufnahmen im Sitzungssaal auf und ordnete nunmehr an:
    "Gemäß § 176 GVG wird in Abänderung der sitzungspolizeilichen Anordnung vom 30.10.1992 zugelassen, daß am ersten Hauptverhandlungstag vor Beginn der Hauptverhandlung für ca. 5 Minuten ein Kamerateam (1 Kameramann und zwei Begleiter ohne Mikrofon) einer Fernsehgesellschaft und zwei Fotojournalisten im Sitzungssaal Aufnahmen machen dürfen."
Das Bundesverfassungsgericht hat auf den Antrag der Beschwerdeführerin zu 1) und den am 9. November 1992 gestellten Antrag der Beschwerdeführer zu 2) am 11. November 1992 eine einstweilige Anordnung erlassen (BVerfGE 87, 334).
II.
 
Mit ihren Verfassungsbeschwerden greifen die Beschwerdeführer die Anordnung des Vorsitzenden der 27. Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 3. November 1992 und die Änderungsverfügung vom 9. November 1992 an. Sie sehen in der Anordnung eine unzulässige Beschränkung der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
Kern der Rundfunkfreiheit sei die Freiheit der Berichterstattung. Diese setze die Freiheit der Informationsbeschaffung voraus. Sie gelte auch für die Gerichtsberichterstattung. Mit dieser erfüllten die Medien ihre Aufgabe der Unterrichtung des Publikums und der Kontrolle der öffentlichen Gewalt. Die Freiheit der Berichterstattung über Gerichtsverfahren beziehe sich nicht nur auf die Hauptverhandlung, für die § 169 GVG eine Regelung getroffen habe. Sie erstrecke sich vielmehr auch auf den Sitzungsablauf insgesamt. Dazu gehörten das Eintreffen und der Weggang der Beteiligten sowie das Geschehen in Sitzungspausen.
Das Strafverfahren gegen Honecker und andere Mitglieder der Staats- und Parteiführung der Deutschen Demokratischen Republik sei von außerordentlich großer politischer und historischer TragBVerfGE 91, 125 (128)BVerfGE 91, 125 (129)weite. Es stehe im Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion. Besondere Aufmerksamkeit finde die Verhandlungsfähigkeit von Erich Honecker. Die Beschwerdeführer hätten das Interesse des Publikums an diesem Prozeß zu befriedigen. Dazu gehöre auch die bildliche Darstellung der Angeklagten im Gerichtssaal.
Die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden in ihrer ursprünglichen Form führe dazu, daß der Öffentlichkeit aktuelle Filmaufnahmen von Erich Honecker und den anderen Angeklagten im Verfahren überhaupt nicht gezeigt werden könnten. Die Möglichkeit, im Sicherheitsbereich außerhalb des Sitzungssaals Filmaufnahmen zu machen, ändere daran nichts. Sie gestatte keine Aufnahme der Angeklagten, weil diese durch einen unterirdischen Zugang unmittelbar in den Verhandlungssaal gelangten.
Beschränkungen der Informations- und Berichterstattungsfreiheit seien nur auf gesetzlicher Grundlage und nur zur Wahrung von Rechtsgütern, die der Rundfunkfreiheit gleich stünden, zulässig. Dazu gehörten die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und das Persönlichkeitsrecht der Angeklagten. Auch wenn im Interesse dieser verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter Beschränkungen der Rundfunkfreiheit angeordnet würden, müsse aber der Bedeutung der Rundfunkfreiheit Rechnung getragen und ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen den betroffenen Grundrechten herbeigeführt werden. Diese Anforderungen habe der Vorsitzende bei seiner Anordnung nicht beachtet. § 176 GVG sei nicht im Licht von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ausgelegt und angewandt worden.
Beschränkungen der Berichterstattung auf der Grundlage von § 176 GVG seien nur dann gerechtfertigt, wenn sie der Wahrung besonders schutzwürdiger Belange von Prozeßbeteiligten und Dritten sowie der geordneten Durchführung der Gerichtsverhandlung dienten. Filmaufnahmen durch ein einziges Kamerateam im Verhandlungssaal, aber außerhalb der Hauptverhandlung, gefährdeten diese Schutzgüter nicht. Weder bestünden bei der angebotenen Pool-Lösung Gefahren für den geordneten Beginn und den störungsfreien Verlauf der Verhandlung noch werde das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Angeklagten beeinträchtigt, da sie allesamt Persönlichkeiten der Zeitgeschichte seien, die aufgrund ihrer BVerfGE 91, 125 (129)BVerfGE 91, 125 (130)politischen Stellung in der Vergangenheit keinen Schutz vor Filmaufnahmen genössen.
Die Berücksichtigung des Gesundheitszustandes von Erich Honecker führe zu keinem anderen Ergebnis. Die physische und psychische Verfassung Honeckers werde durch kurze Filmaufnahmen eines Kamerateams nicht über die mit einer Gerichtsverhandlung stets verbundenen Belastungen hinaus beeinträchtigt.
Die Verfassungsbeschwerden hätten sich auch nicht durch die Verfügung des Vorsitzenden der 27. Strafkammer vom 9. November 1992 erledigt. Zum einen lockere diese das Verbot nur für den ersten Verhandlungstag und nur für die Zeit vor Eintritt in die Verhandlung. Das Informations- und Berichterstattungsinteresse der Beschwerdeführer erstrecke sich aber auch auf die folgenden Verhandlungstage und die Sitzungspausen. Zum anderen verletze die zeitliche Beschränkung auf fünf Minuten die Beschwerdeführer in ihrer Rundfunkfreiheit. Es sei nicht möglich, in einem Zeitraum von fünf Minuten Aufnahmen von allen Angeklagten zu machen, zumal die zeitliche Abfolge ihres Erscheinens im Sitzungssaal nicht vorherzusehen sei. Im übrigen sei die zeitliche Beschränkung auf fünf Minuten zu unbestimmt, da nicht bekannt sei, wann die Filmaufnahmen beginnen und enden sollten. Ein rechtfertigender Grund für diese Beschränkung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich. Das Verbot des Mitführens eines Mikrofons sei aus technischen Gründen nicht realisierbar, da die von den Kamerateams eingesetzten elektronischen Kameras mit einem fest eingebauten Mikrofon versehen seien.
Gerichtlicher Rechtsschutz sei gegen Anordnungen gemäß § 176 GVG nicht vorgesehen.
III.
 
Die Bundesregierung, die Berliner Senatsverwaltung für Justiz und die Angeklagten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Namens der Bundesregierung hat sich der Bundesminister der Justiz geäußert. Er hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig und begründet.
BVerfGE 91, 125 (130)BVerfGE 91, 125 (131)Das Rechtsschutzinteresse sei nicht dadurch entfallen, daß das Strafverfahren gegen diejenigen Angeklagten, auf die sich das öffentliche Interesse in besonderem Maß richtete, eingestellt worden sei.
Die Anordnung schränke die Rundfunkfreiheit, zu der auch die Berichterstattung von Gerichtsverfahren einschließlich der Beschaffung des erforderlichen Bild- und Tonmaterials gehöre, unverhältnismäßig ein. Zwar finde die Rundfunkfreiheit ihre Schranke an § 176 GVG, der ein allgemeines Gesetz im Sinn von Art. 5 Abs. 2 GG sei. Danach müsse der Vorsitzende entscheiden, ob und in welchem Umfang Bild- und Tonberichterstattung zugelassen werde, soweit nicht § 169 Satz 2 GVG eingreife. § 176 GVG sei aber im Lichte der Rundfunkfreiheit auszulegen und anzuwenden. Das erfordere eine Abwägung zwischen der Informations- und Berichterstattungsfreiheit des Rundfunks sowie den Informationsinteressen der Allgemeinheit einerseits und den Interessen der Prozeßbeteiligten sowie den Belangen einer geordneten Rechtspflege andererseits. Diesen Anforderungen würden die sitzungspolizeiliche Anordnung vom 3. November 1992 und die für den ersten Verhandlungstag modifizierte Anordnung vom 9. November 1992 nicht gerecht.
Die Einschränkungen seien weder zur Aufrechterhaltung der äußeren Ordnung der Sitzung noch zum Schutz der Persönlichkeitsrechte oder sonstiger schutzwürdiger Belange von Prozeßbeteiligten oder Dritten erforderlich gewesen. Sie stellten sich auch im Hinblick auf das außerordentliche Informationsinteresse der Öffentlichkeit über ein Gerichtsverfahren von historischer Bedeutung als unverhältnismäßig dar: Zur Aufrechterhaltung der äußeren Ordnung in der Sitzung sei ein totales Verbot von Fernsehaufnahmen im Sitzungssaal nicht erforderlich gewesen. Außerhalb der mündlichen Verhandlung könne die Herstellung von Fernseh- und Hörfunkaufnahmen sowie das Fotografieren und Filmen nicht als Störung der äußeren Ordnung bewertet werden, solange die Berichterstatter der Medien kein ungebührliches Verhalten zeigten. Im vorliegenden Fall sei durch die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Pool-Lösung sichergestellt gewesen, daß es nicht zu BVerfGE 91, 125 (131)BVerfGE 91, 125 (132)Beeinträchtigungen der Sitzung durch ein Großaufgebot von Fernsehleuten kommen konnte.
Auch zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Angeklagten habe es der angeordneten Beschränkungen nicht bedurft, da sie als prominente Mitglieder der Partei- und Staatsführung der Deutschen Demokratischen Republik sämtlich absolute Personen der Zeitgeschichte seien. Zum Schutz anderer Prozeßbeteiligter hätte es ausgereicht, wenn der Vorsitzende erst auf ausdrückliche Bitte der abzubildenden Personen entschieden hätte. Aber selbst im Falle des Widerspruchs eines Beteiligten sei der Schutz der Persönlichkeitsrechte gegenüber dem Informations- und Berichterstattungsinteresse der Rundfunkanstalten sowie dem Informationsinteresse der Allgemeinheit abzuwägen. Soweit sich das Medieninteresse auf die Angeklagten konzentriere und die anderen Verfahrensbeteiligten nur am Rande aufgenommen würden, erscheine das Berichterstattungsinteresse als vorrangig, so daß ein vollständiges Verbot von Fernsehaufnahmen im Sitzungssaal mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar sei.
Auch gesundheitliche Belange der Angeklagten könnten die Untersagung von Fernsehaufnahmen aus dem Sitzungssaal in dem begehrten Umfang nicht rechtfertigen. Insoweit sei gerade durch die Pool-Lösung ein relativ schonender Umgang mit den gesundheitlichen Interessen der Angeklagten gewährleistet gewesen.
IV.
 
Während des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist das Strafverfahren eingestellt worden, soweit es sich gegen die Angeklagten Honecker und Stoph richtete. Die Angeklagten Keßler, Streletz und Albrecht sind verurteilt worden. Gegen den Angeklagten Mielke ist das Verfahren noch anhängig.
 
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Das Beschreiten des Rechtswegs vor den Fachgerichten war den Beschwerdeführern im Hinblick darauf, daß nach allgemeiner Ansicht ein Rechtsbehelf gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen nicht vorgesehen ist, nicht zumutbar (vgl. BVerfGE 87, 334 [338 f.] m.w.N.).
Durch die Beendigung des Verfahrens gegen die Mehrzahl der Angeklagten ist das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer nicht entfallen. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht trotz Erledigung des ursprünglichen Begehrens fort, wenn andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe, etwa weil die Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts wegen der Art der Maßnahme oder des Geschehensablaufs nicht rechtzeitig ergehen kann, und wenn der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt; es besteht ferner dann fort, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu befürchten ist oder die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 49, 24 [52]; 81, 138 [140], m.w.N.; st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Rundfunkfreiheit Fernsehaufnahmen von Gerichtsverfahren rechtfertigt, ist von erheblicher Bedeutung und vom Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden. Außerdem haben die Beschwerdeführer auch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein anerkennenswertes Interesse an der Feststellung, ob die angegriffene Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer verfassungsmäßig war.
 
Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Die Anordnungen des Vorsitzenden der 27. Strafkammer des Landgerichts Berlin verstoßen gegen die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
1. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk.
BVerfGE 91, 125 (133)BVerfGE 91, 125 (134)a) Was zur Rundfunkberichterstattung im einzelnen gehört, hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht festgestellt. Für die ebenfalls in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Pressefreiheit geht es aber davon aus, daß deren Schutz von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung reicht (vgl. BVerfGE 10, 118 [121]; st. Rspr.). Dabei ist der publizistischen Vorbereitungstätigkeit, zu der namentlich die Beschaffung von Informationen gehört, stets besonderes Gewicht beigelegt worden (vgl. BVerfGE 50, 234 [240] m.w.N.). Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen (vgl. BVerfG, a.a.O.). Das gilt auch für gerichtliche Verfahren. Die Pressefreiheit umschließt das Recht der im Pressewesen tätigen Personen, sich über Vorgänge in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung zu informieren und hierüber zu berichten. Der Ausschluß eines Pressevertreters von einer Gerichtsverhandlung durch den Richter und seine Verweisung aus dem Gerichtssaal ist daher als Eingriff in das Grundrecht der Pressefreiheit gewertet worden (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 238).
Für die Rundfunkfreiheit gilt grundsätzlich nichts anderes. Rundfunk und Presse unterscheiden sich in ihrer Funktion nicht. Unter den Bedingungen der modernen Massenkommunikation sind beide für die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung, für Kritik und Kontrolle der öffentlichen Gewalt und für die Wahlentscheidung als demokratischen Grundakt des Volkes unerläßlich (vgl. BVerfGE 12, 205 [260]; 35, 202 [222 f.]; 63, 131 [142 f.]). Unterschiede bestehen allerdings im Mittel der Funktionserfüllung. Während die Presse bei der Berichterstattung darauf beschränkt ist, ihren Lesern ein Ereignis in Wort und Bild zu schildern, hat der Rundfunk außerdem die Möglichkeit, das Ereignis seinen Zuhörern und Zuschauern akustisch und optisch in voller Länge oder in Ausschnitten, zeitgleich oder zeitversetzt zu übertragen. Dazu ist er aber, wenn er seine medienspezifischen Möglichkeiten nutzen will, auf den Einsatz von Aufnahme- und Übertragungsgeräten angewiesen.
Mit diesen technischen Vorkehrungen und dem durch sie bedingBVerfGE 91, 125 (134)BVerfGE 91, 125 (135)ten Raum- und Zeitbedarf können allerdings Störungen einhergehen, die die dargestellten Ereignisse erheblich in Mitleidenschaft ziehen. Überdies führt die Berichterstattung durch Hörfunk und Fernsehen häufig zur Beeinträchtigung von Rechten Dritter, insbesondere des Rechts am eigenen Bild und am gesprochenen Wort. Diese Beeinträchtigungen können durch den von der Wort- und Bildberichterstattung hervorgerufenen Eindruck gesteigerter Authentizität, die Breite des Empfängerkreises und die beliebige Wiederholbarkeit der Sendungen noch verstärkt werden. Bei Gerichtsverhandlungen mit ihrer Funktion unbeeinflußter Wahrheits- und Rechtsfindung und der exponierten Stellung namentlich von Angeklagten können sich Störungen durch Rundfunkberichterstattung besonders empfindlich auswirken.
Aus diesen Unterschieden läßt sich aber nicht schließen, daß schon der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit, soweit der Zugang zu Informationen und deren publizistische Verwertung in Rede stehen, enger gezogen ist als der der Pressefreiheit. Auch er reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und Meinung. Überdies erstreckt er sich auf die dem Medium eigentümlichen Formen der Berichterstattung und die Verwendung der dazu erforderlichen technischen Vorkehrungen. Die geschilderten Gefahren können vielmehr nur weitergehende Beschränkungen des Grundrechts, nicht aber eine Verengung seines Schutzumfangs rechtfertigen (vgl. BVerfGE 85, 386 [397]).
Ein Ausschluß von Fernsehaufnahmen, wie ihn der Vorsitzende der Strafkammer im vorliegenden Fall angeordnet hat, greift daher in das Grundrecht der Rundfunkfreiheit ein.
b) Ebensowenig wie die Pressefreiheit ist allerdings die Rundfunkfreiheit vorbehaltlos gewährleistet. Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG findet sie ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht speziell gegen die Medien oder gegen eine bestimmte Meinung richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf bestimmte Informationen oder Meinungen zu schützenden Rechtsguts dienen, das dem Grundrechtsschutz der Medien nicht nachsteht (vgl. BVerfGE 7, 198 [209 f.]; st. Rspr.). Das bedeutet aber nicht, daß von Art. 5 BVerfGE 91, 125 (135)BVerfGE 91, 125 (136)Abs. 2 GG beliebige Beschränkungen der Medienfreiheit gedeckt wären, solange sie sich nur auf ein allgemeines Gesetz zurückführen lassen. Das Grundgesetz verlangt vielmehr, daß grundrechtsbeschränkende Gesetze wiederum im Licht des eingeschränkten Grundrechts ausgelegt und angewandt werden, damit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts auch auf der Rechtsanwendungsebene Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 f.]; st. Rspr.). Damit wäre eine Auslegung, die dem Rechtsgut, in dessen Interesse das Grundrecht beschränkt wird, generell den Vorrang gäbe, unvereinbar. Erforderlich ist vielmehr eine Abwägung zwischen der Bedeutung des eingeschränkten Grundrechts und dem Schutzgut, dem das grundrechtsbeschränkende Gesetz dient. Eine auf ein solches Gesetz gestützte hoheitliche Maßnahme muß die Erfordernisse des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wahren.
2. Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Anordnung nicht. Zwar liegt ihr ein allgemeines Gesetz im Sinn von Art. 5 Abs. 2 GG zugrunde. Doch schränkt dessen Anwendung im vorliegenden Fall die Rundfunkfreiheit übermäßig ein.
a) Gesetzliche Grundlage der angegriffenen Anordnung ist § 176 GVG, demzufolge die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dem Vorsitzenden obliegt. Dagegen findet § 169 Satz 2 GVG, der Ton- und Filmaufnahmen während der Verhandlung untersagt, keine Anwendung, da eine Berichterstattung aus der Verhandlung nicht in Frage stand. Zur Sitzung gehören im Unterschied zur Verhandlung, auf die sich § 169 GVG bezieht, auch die Zeiten unmittelbar vor Beginn und nach Schluß der Verhandlung sowie die Verhandlungspausen. Fernsehaufnahmen in diesen Zeitspannen unterfallen danach der Sitzungspolizei des Vorsitzenden. Das entspricht auch den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks. IV/178, S. 45 f.; zur Entstehungsgeschichte vgl. Gerhardt, Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Verbots von Rundfunk- und Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal, 1968, S. 23 ff.).
§ 176 GVG ist ein allgemeines Gesetz im Sinn von Art. 5 Abs. 2 GG. Er betrifft jedermann und richtet sich nicht speziell gegen Presse und Rundfunk. Er dient vielmehr dem Schutz einer geordneten Rechtspflege, die nach dem Willen des Gesetzgebers den ProBVerfGE 91, 125 (136)BVerfGE 91, 125 (137)zeß der Rechts- und Wahrheitsfindung sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Prozeßbeteiligten umfaßt (vgl. BTDrucks. IV/178, S. 45). Dabei handelt es sich um vorrangige Gemeinschaftsgüter, hinter die das publizistische Informations- und Verbreitungsinteresse insoweit zurücktreten muß (vgl. BVerfGE 50, 234 [241]).
b) Die Anordnung durch den Vorsitzenden hält aber den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung und Anwendung eines allgemeinen Gesetzes im Sinn von Art. 5 Abs. 2 GG nicht stand. Zwar läßt sich mangels einer Begründung der Anordnung nicht feststellen, ob ihr eine Auslegung von § 176 GVG zugrunde liegt, die den von dieser Norm geschützten Rechtsgütern generell den Vorrang vor der Rundfunkfreiheit einräumt und schon deswegen mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu vereinbaren ist. Jedenfalls beschränkt die auf § 176 GVG gestützte Anordnung die Rundfunkfreiheit unverhältnismäßig.
aa) Zweck des § 176 GVG ist die Aufrechterhaltung der Ordnung im gerichtlichen Verfahren. Dazu gehören der störungsfreie äußere Ablauf der Sitzung, ferner die ungehinderte Entscheidungsfindung samt allen dazu erforderlichen Beiträgen und Interaktionen der Prozeßbeteiligten, schließlich der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, namentlich der Angeklagten. Maßnahmen, die zur Erreichung dieses Zwecks getroffen werden, müssen jedoch geeignet und erforderlich sein, dem Zweck zu dienen, und dürfen das betreffende Grundrecht nicht unangemessen beschränken.
bb) Die Anordnung war geeignet, den Normzweck von § 176 GVG zumindest teilweise zu erreichen. Zwar waren von den Fernsehaufnahmen außerhalb der Verhandlung keine Beeinträchtigungen der richterlichen Entscheidungsfindung und der dazu erforderlichen Beiträge der übrigen Prozeßbeteiligten zu befürchten. Doch ließen sich Störungen im äußeren Ablauf der Sitzung und Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, namentlich der Angeklagten, nicht ausschließen. Das Verbot von Bild- und Tonaufnahmen bildete daher ein taugliches Mittel zur Bekämpfung dieser Gefahren.
cc) Allerdings erforderte der Persönlichkeitsschutz der AngeBVerfGE 91, 125 (137)BVerfGE 91, 125 (138)klagten kein völliges Filmverbot, denn sie mußten als Personen der Zeitgeschichte die Abbildung dulden. Soweit die Gefährdungen des Normzwecks darauf zurückgehen, daß zahlreiche Kamerateams um möglichst eindrucksvolle und exklusive Bilder wetteifern und sich dabei wechselseitig bedrängen sowie den Ernst des Strafverfahrens und die Würde der Angeklagten mißachten, war die Gefahr schon durch die von den Beschwerdeführern angebotene Pool-Lösung gebannt. Was gegolten hätte, wenn keine Pool-Lösung vereinbart worden wäre, bedarf daher keiner Entscheidung.
dd) Die verbleibenden Gefahren für die äußere Ordnung des Strafverfahrens und das Persönlichkeitsrecht von Beteiligten und Dritten rechtfertigten ein vollständiges Verbot von Fernsehaufnahmen jedenfalls deshalb nicht, weil dieses die Rundfunkfreiheit unangemessen einschränkte.
Dabei fällt auf der einen Seite das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an diesem Verfahren ins Gewicht, das die Rundfunkanstalten befriedigen wollten. Es ging um strafbares Verhalten des Partei- und Staatsratsvorsitzenden und weiterer Angehöriger der Staats- und Parteiführung der Deutschen Demokratischen Republik bei der Ausübung der öffentlichen Gewalt. Sowohl die Funktion der Angeklagten wie auch der Inhalt des Schuldvorwurfs verliehen dem Verfahren eine politische und historische Dimension, die diejenige anderer Strafprozesse, selbst wenn sie aufsehenerregende Taten betreffen, weit überragte. Es bestand daher ein anerkennenswertes Interesse, mit den Mitteln der modernen Kommunikationstechnik auch einen optischen Eindruck von diesem Verfahren der Öffentlichkeit zu übermitteln und der Nachwelt zu erhalten.
Auf der anderen Seite sind die verbleibenden Gefahren für die von § 176 GVG geschützten Rechtsgüter nicht besonders hoch einzuschätzen. Zwar läßt sich nicht ausschließen, daß auch ein einzelnes Kamerateam, etwa durch ungebührliches Verhalten, zudringliche Bild- oder Tonaufnahmen, unpünktlichen Auf- oder Abbau der Geräte, die Ordnung der Sitzung und das Persönlichkeitsrecht der Anwesenden gefährdet. Soweit die Aufnahmen dritte Personen betrafen, die Angeklagten in verletzender Weise zu erfassen drohten oder eine empfindliche Beeinträchtigung des Verfahrensablaufs BVerfGE 91, 125 (138)BVerfGE 91, 125 (139)hervorrufen konnten (wie etwa bei Fernsehaufnahmen in Verhandlungspausen), hätte der Vorsitzende jedoch die Möglichkeit besessen, Anweisungen über Standort, Zeit und Dauer der Aufnahmen zu treffen, die die Ordnung in der Sitzung und den Persönlichkeitsschutz der Anwesenden ausreichend gewährleisteten. Die bloße Möglichkeit, daß eine derartige Anordnung übertreten oder mißachtet wird, rechtfertigt angesichts des außerordentlichen Informationsinteresses die präventive Maßnahme einer völligen Unterbindung von Fernsehaufnahmen nicht. Ihr kann vielmehr durch nachträgliche Sanktionen wirksam genug begegnet werden.
ee) Auch durch die Abänderung der Anordnung wurde diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht ausreichend Rechnung getragen, da die Abänderung nur den ersten Verhandlungstag betraf. Es war jedoch mit einer langen Prozeßdauer zu rechnen, in deren Verlauf das Informationsinteresse weiter bestand oder von Fall zu Fall wieder aufleben konnte.
III.
 
Die Entscheidung ist auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Anordnung beschränkt, weil durch die Beendigung des Strafverfahrens gegen fünf der sechs Angeklagten ungewiß geworden ist, ob noch ein praktisches Bedürfnis für die Beseitigung der Anordnung besteht. Gegebenenfalls kann sie der Vorsitzende der Strafkammer für das noch anhängige Verfahren gegen den Angeklagten Mielke abändern und ihr insoweit einen verfassungsgemäßen Inhalt geben.
Seidl, Grimm, Söllner, Kühling, Seibert, JaegerBVerfGE 91, 125 (139)