Urteil | |
des Ersten Senats vom 18. Februar 2004 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2003
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-- 1 BvR 193/97 -- | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der Frau A..., 2. des Herrn Dr. B... -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Helga Hansen-Tilker und Partner GbR, Leisewitzstraße 41, 30175 Hannover -- 1. unmittelbar gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 26. November 1996 -- 1 W 7237/95 --, 2. mittelbar gegen § 1355 Abs. 2 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz -- FamNamRG) vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2054).
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Entscheidungsformel:
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1. § 1355 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit er ausschließt, dass Ehegatten zum Ehenamen einen durch frühere Eheschließung erworbenen Familiennamen bestimmen können, den einer von beiden zum Zeitpunkt der Eheschließung führt.
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2. Bis zum In-Kraft-Treten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1355 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass dann, wenn die Ehegatten bei einer Eheschließung nach dem Tage der Veröffentlichung dieser Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt einen von einem der Ehegatten in einer früheren Ehe erworbenen Familiennamen zum Ehenamen bestimmen wollen, jeder Ehegatte vorläufig bis zur gesetzlichen Neuregelung den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen behält.
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3. Der Beschluss des Kammergerichts vom 26. November 1996 -- 1 W 7237/95 -- verletzt die Beschwerdeführerin zu 1 in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen.
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5. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin zu 1 die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Gründe: | |
A. | |
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 1355 Abs. 2 BGB, nach dem Eheleute, die einen gemeinsamen Familiennamen als Ehenamen führen wollen, dazu nur den Geburtsnamen des Mannes oder den der Frau bestimmen können, nicht aber einen durch frühere Eheschließung erworbenen Familiennamen, den einer von beiden zum Zeitpunkt der Eheschließung führt.
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I.
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1. In seiner Ursprungsfassung vom 18. August 1896 (RGBl S. 195) bestimmte § 1355 BGB, dass die Frau mit der Eheschließung den Familiennamen des Mannes als Ehenamen erhielt. Diesem konnte sie später auf Grund des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609) ihren Geburtsnamen hinzufügen. Mit dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) wurde § 1355 BGB dahingehend geändert, dass die Ehegatten nunmehr als Ehenamen den Geburtsnamen des Mannes oder den der Frau wählen konnten. Allerdings blieb es bei Nichteinigung der Ehegatten über die Ehenamenswahl noch beim Vorrang des Mannesnamens. Die Beschränkung auf den "angestammten" Namen sollte die Heranziehung eines mit früherer Eheschließung erworbenen Namens zur Bestimmung als Ehenamen ausschließen. Begründet wurde dies damit, man wolle missbräuchlichen Namensübertragungen vorbeugen, für die das neue Namensrecht einen gewissen Anreiz geben könnte (vgl. BTDrucks 7/650, S. 97). Gleichzeitig wurde dem Ehemann das Recht genommen, seiner geschiedenen Ehefrau unter bestimmten Voraussetzungen die Fortführung des durch die Eheschließung erworbenen Namens zu untersagen.
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2. a) Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 5. März 1991 (BVerfGE 84, 9) § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB, der den Vorrang des Mannesnamens bei Nichteinigung der Ehegatten über den Ehenamen bestimmte, für verfassungswidrig erklärt hatte, sah der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Familiennamensrechts vom 14. August 1992 (BTDrucks 12/3163) zunächst vor, dass die Ehegatten neben ihren Geburtsnamen auch ihren zum Zeitpunkt der Eheschließung jeweils geführten Namen zum Ehenamen bestimmen können sollten, um über diese Erweiterung der Wahlmöglichkeit die Entscheidung für einen Ehenamen zu erleichtern. Zur Begründung wurde ausgeführt, zwar werde nicht verkannt, dass die Möglichkeit, einen erheirateten Namen zum Ehenamen einer neuen Ehe zu bestimmen, Gefühle des früheren Ehegatten oder seiner Verwandten verletzen könne. Solche Empfindlichkeiten müssten jedoch notgedrungen hingenommen werden. Mit der Eheschließung erwerbe der Ehegatte, dessen Familienname nicht zum Ehenamen bestimmt werde, nicht nur ein Nutzungsrecht an dem zum Ehenamen bestimmten Familiennamen des anderen Ehegatten für die Dauer der Ehe. Dieser Name stehe ihm vielmehr auf Grund der gemeinsamen Bestimmung der Ehegatten als eigenes Recht zu. Die Möglichkeit, einen erheirateten Namen in eine neue Ehe zu tradieren, vermeide Misslichkeiten, die entstünden, wenn geschiedene oder verwitwete Ehegatten einander heirateten. Sofern beide einen in der Vorehe erworbenen Familiennamen führten, müssten sie nach bisher geltendem Recht bei der Bestimmung des Ehenamens notwendig auf ihre unter Umständen seit Jahrzehnten nicht mehr geführten Geburtsnamen zurückgreifen. Dem Ehegatten der Vorehe das Recht einzuräumen, seinem früheren Ehegatten die Einbringung des in der Vorehe erworbenen Namens in die neue Ehe zu untersagen, wenn dies missbräuchlich erscheine, widerspreche der eigenständigen Berechtigung jedes Ehegatten an seinem durch Eheschließung erworbenen Familiennamen (vgl. BTDrucks 12/3163, S. 11 f.).
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b) Diese vorgesehene Regelung stieß jedoch in den Beratungen des Gesetzentwurfs und der durchgeführten Anhörung (vgl. Stenographisches Protokoll, 12. WP, 80. Sitzung des Bundestagsrechtsausschusses vom 30. Juni 1993) überwiegend auf Ablehnung. Auch die Adelsverbände meldeten sich öffentlich zu Wort und protestierten unter Hinweis auf eine dann drohende "Titel-Inflation" gegen die vorgesehene erweiterte Möglichkeit bei der Ehenamenswahl. Der Rechtsausschuss des Bundestages empfahl schließlich, im Interesse des geschiedenen Ehepartners beziehungsweise der Hinterbliebenen des verstorbenen Ehepartners und zur Abwendung der in diesem Bereich durchaus gegebenen Missbrauchsgefahr die Ehenamenswahl wieder auf die Geburtsnamen der Ehegatten zu begrenzen (vgl. BTDrucks 12/5982, S. 4, 18).
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So erhielt § 1355 Abs. 2 BGB mit dem Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2054), das insoweit am 1. April 1994 in Kraft trat, folgende Fassung:
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Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen.
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3. Nach geltender Rechtslage kann damit der in früherer Ehe erworbene Name nicht als Ehename an einen neuen Ehegatten weitergegeben werden, es sei denn, die Ehegatten sind gemischt-nationaler Herkunft und können gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 EGBGB für sich nach dem Recht des Staates, dem ein Ehegatte angehört, auch den durch frühere Heirat erworbenen Namen eines Ehegatten wählen. Dagegen kann der in früherer Ehe erworbene Name, den ein Elternteil führt, als Geburtsname an ein Kind weitergegeben werden (§ 1617 Abs. 1 und § 1617 a Abs. 1 BGB). Ebenso erhält das adoptierte Kind den Familiennamen des Annehmenden unabhängig davon, ob dieser Name der Geburtsname oder der erheiratete Name des Annehmenden ist (§ 1757 Abs. 1 BGB).
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4. Betroffen von der Begrenzung der Ehenamenswahl auf die Geburtsnamen der Ehegatten in § 1355 Abs. 2 BGB sind diejenigen, die bei Heirat ihren Geburtsnamen aufgeben, den Namen des Ehegatten als Ehenamen annehmen, nach Tod des Ehegatten oder Scheidung diesen Namen behalten und erneut eine Ehe eingehen, für diese aber nicht den geführten Namen zum Ehenamen bestimmen können. Das sind in weit überwiegender Zahl Frauen. Grund hierfür ist zum einen, dass bis 1976 Ehename stets der Name des Mannes war, Frauen also mit der Heirat ihren Namen aufgeben mussten, und dass noch bis 1994 bei Uneinigkeit der Ehegatten über die Bestimmung des Ehenamens ebenfalls der Name des Mannes den gesetzlichen Vorrang hatte. Zum anderen wird aber auch seit der Reform des Familiennamensrechts im Jahre 1994 zumeist noch immer der Mannesname zum Ehenamen bestimmt. Zwar gibt es darüber keine offiziellen statistischen Erhebungen. Anfragen des Bundesverfassungsgerichts bei den Standesämtern von Hamburg, Hannover, Frankfurt und München bestätigen aber die Zahlenangaben anderer Erhebungen (vgl. dpa-Umfrage bei Standesämtern, zitiert in: Frankfurter Rundschau Nr. 62 vom 14. März 2001; Matthias-Bleck, DEuFamR 2000, S. 108 f.) und belegen für die Jahre 2001 und 2002, dass bei den dort vorgenommenen Eheschließungen zu 85 bis 86% ein gemeinsamer Ehename, und dabei zu 93 bis 97% der Name des Ehemannes, gewählt worden ist. Weiter ist im vorliegenden Zusammenhang bedeutsam, dass im Laufe der letzten Jahre der Anteil von erneuten Eheschließungen nach Scheidung an der Gesamtzahl der Eheschließungen gestiegen ist. Er machte im Jahr 2000 36% der westdeutschen und 41% der ostdeutschen Eheschließungen aus (vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Die Familie im Spiegel der amtlichen Statistik, erweiterte Neuauflage 2003, S. 69).
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II.
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1. Die Beschwerdeführer haben 1993 in den USA geheiratet. Nach Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland wollten sie gegenüber dem Standesbeamten den von der Beschwerdeführerin zu 1 zum Zeitpunkt der Eheschließung seit vielen Jahren geführten, in ihrer früheren Ehe erworbenen Namen zum Ehenamen bestimmen. Der Standesbeamte lehnte die Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung mit der Begründung ab, es handele sich dabei nicht um den Geburtsnamen eines der Beschwerdeführer, der allein zum Ehenamen bestimmt werden könne. Den Antrag der Beschwerdeführer, den Standesbeamten anzuweisen, die gewünschte Bescheinigung zu erteilen, wies das Amtsgericht zurück. Auch die dagegen gerichteten Beschwerden blieben erfolglos. Das Landgericht verwies auf die eindeutige Bestimmung des § 1355 Abs. 2 BGB und vertrat die Auffassung, mit der Übernahme des Geburtsnamens des Ehegatten werde kein eigenes, vom Schicksal der Ehe unabhängiges Recht am Namen erworben. Vielmehr bleibe der Ehename nur geliehen und könne deshalb nicht in eine neue Ehe tradiert werden. Das Kammergericht (FamRZ 1997, S. 557) bestätigte die landgerichtliche Entscheidung und war im Übrigen der Ansicht, § 1355 Abs. 2 BGB sei verfassungsgemäß. Weder gebiete Art. 6 Abs. 1 GG, zum Ehenamen auch den in einer Vorehe erworbenen Namen bestimmen zu können, noch sei das Persönlichkeitsrecht verletzt. Wenn der Gesetzgeber mit dem Ausschluss des erworbenen Namens als neuen Ehenamen den Belangen des geschiedenen Ehepartners und möglichen Missbrauchsgefahren habe Rechnung tragen wollen, sei dies verhältnismäßig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Außerdem sei dem Namensschutz der Beschwerdeführerin zu 1 durch die Möglichkeit, ihren erworbenen Namen als Begleitnamen dem Ehenamen beizufügen, hinreichend Rechnung getragen. Dass Ehegatten aus gemischt-nationalen Ehen unter Umständen einen in früherer Ehe erworbenen Namen zum Ehenamen bestimmen könnten, sei durch die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit der Ehegatten gerechtfertigt.
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2. Gegen diese Entscheidung und mittelbar gegen § 1355 Abs. 2 BGB richtet sich die Verfassungsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte aus Art. 2 GG sowie ihrer Rechte aus Art. 6 GG rügen. Außerdem halten sie den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG für verletzt.
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An dem erheirateten Namen erwerbe ein Ehegatte nicht nur ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ehe. Dieser Name stehe ihm vielmehr als eigenes Recht zu und sei durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt, das verletzt werde, wenn der Name nicht zum Ehenamen bestimmt werden dürfe. Die Beschränkung der Ehenamenswahl sei auch unvereinbar mit dem besonderen Schutz für Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG, der den Ehegatten die Freiheit gebe, ihren Ehenamen selbst zu bestimmen. Das Gleichbehandlungsgebot sei zudem verletzt, da der erheiratete Name zwar an Kinder weitergegeben werden könne, die nicht aus der Ehe mit dem Namensgeber stammten, nicht dagegen an den neuen Ehegatten. Außerdem dürfe nicht zwischen Ehen unter Deutschen und solchen mit ausländischer Beteiligung differenziert werden. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 EGBGB bevorzuge insofern bei der Ehenamenswahl Deutsche, die einen ausländischen Staatsangehörigen heirateten, gegenüber Ehen allein deutscher Nationalität.
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III.
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Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht sowie der Deutsche Juristinnenbund schriftlich und in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen.
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1. Das Bundesministerium der Justiz hält § 1355 Abs. 2 BGB für verfassungsgemäß. Da der Gesetzgeber nach Art. 6 Abs. 1 GG nicht verpflichtet sei, überhaupt einen Ehenamen vorzusehen, werde dieses Grundrecht nicht durch eine die Ehenamenswahl einschränkende Regelung verletzt. Zwar stehe auch der erheiratete und geführte Name unter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts. Der Eingriff in dieses Recht durch § 1355 Abs. 2 BGB sei aber verhältnismäßig. So müsse zunächst kein Ehegatte bei Eheschließung seinen geführten Namen aufgeben, sondern könne ihn auch weiterhin tragen. Sofern die Ehegatten allerdings einen gemeinsamen Familiennamen als Ehenamen bestimmen wollten, seien sie in der Namenswahl auf ihre Geburtsnamen beschränkt. Dies sei im Interesse des geschiedenen Ehepartners, dessen Persönlichkeitsrecht ebenfalls Berücksichtigung finden müsse, oder seiner Hinterbliebenen und zur Abwendung einer durchaus gegebenen Missbrauchsgefahr erfolgt. Ein Missbrauch könne "schöne Namen" betreffen, die bei freier Auswahl einen besonderen Marktwert erhalten könnten. Im Übrigen könne gemäß § 1355 Abs. 4 BGB der bisher geführte Name auch als Begleitname zum neuen Ehenamen weitergeführt werden. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege ebenfalls nicht vor. Die unterschiedliche Behandlung der Weitergabe des geführten Namens an den Ehegatten gegenüber der an ein Kind sei dadurch sachlich gerechtfertigt, dass ein Kind den Namen zumindest eines Elternteils tragen sollte. Schließlich sei bei gemischt-nationalen Ehen die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung gegenüber Deutschen, die die Ehe miteinander schließen. Damit sei der Gesetzgeber dem Bedürfnis zumindest eines Ehepartners entgegengekommen, seine persönlichen Verhältnisse nach den Vorstellungen seines Heimatstaates zu regeln.
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2. Auch die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht ist der Ansicht, § 1355 Abs. 2 BGB verstoße nicht gegen das Grundgesetz, sondern sei Resultat einer akzeptablen Abwägung zwischen den Rechten und divergierenden Interessen des Namensgebers, des Namensnehmers und dessen neuem Ehegatten. Es sei nicht zu beanstanden, wenn dabei dem Interesse des Namensgebers, eine Nutzung seines Namens durch einen neuen fremden Familienverband zu verhindern, der Vorrang vor dem Tradierungsinteresse des geschiedenen Ehegatten mit erheiratetem Namen eingeräumt worden sei. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass der erheiratete Name nicht die eigene Herkunft dokumentiere, sondern die durch Heirat erfolgte Verbindung mit einem anderen Familienverband. Auch bei langem Bestand der Ehe oder langem Tragen dieses Namens bleibe der erheiratete Name insofern immer ein fremder Name, was die Begrenzung seiner Verfügbarkeit rechtfertige. Da der Name seinen Inhaber auch als Mitglied eines verwandtschaftlichen Beziehungsgefüges ausweise, sei den Mitgliedern dieses Gefüges das Interesse an der "Exklusivität ihres Namens" zuzugestehen, dem eine Übertragung des Namens durch Nichtmitglieder der Familie auf fremde Familienverbände entgegenstehe. Außerdem könne der erheiratete Name auch in neuer Ehe als eigener Name weitergeführt und an Kinder weitergegeben werden.
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Dadurch, dass der durch Heirat erworbene Name nicht an den neuen Ehepartner weitergegeben werden dürfe, werde unverhältnismäßig in das Persönlichkeitsrecht des Namensträgers eingegriffen, das auch den erworbenen Namen schütze. Der durch Heirat erworbene Name sei kein geliehener, sondern gehöre mit der Ehenamenswahl beiden Ehegatten. Bei der Abwägung zwischen den Befindlichkeiten des früheren Ehegatten und dem Bedürfnis eines Namensträgers, seinen geführten Namen auch als neuen Ehenamen wählen und an den neuen Ehegatten weitergeben zu können, müsse dem Interesse des Letzteren der Vorrang eingeräumt werden. Zwar könne der geschiedene Ehegatte durch die Weitergabe seines Namens an den neuen Ehepartner seines früheren Ehegatten emotional betroffen sein. Demgegenüber wiege aber schwerer, dass bei mangelnder Möglichkeit, den erworbenen und geführten Namen als Namen einer neuen Ehe zu wählen, derjenige Ehegatte, der schon in erster Ehe bei der Ehenamenswahl seinen eigenen Namen zugunsten des Namens seines Ehegatten aufgegeben hat, bei erneuter Eheschließung ein weiteres Mal seinen Namen wechseln müsste, auch wenn er diesen lange Zeit geführt habe.
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Da noch immer ganz überwiegend der Mannesname zum Ehenamen bestimmt werde, treffe die Beschränkung der Ehenamenswahl durch § 1355 Abs. 2 BGB fast ausschließlich Frauen. Geschiedene Männer hingegen führten zumeist durchgängig ihren Geburtsnamen und seien deshalb von der Beschränkung in § 1355 Abs. 2 BGB nicht betroffen. Insoweit verfestige die Norm eine in der Gesellschaft vorhandene Ungleichheit zwischen Männern und Frauen, wirke so mittelbar diskriminierend gegenüber Frauen und verstoße damit gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG. Außerdem liege darin, dass der erheiratete Name zwar als Geburtsname an ein Kind, nicht aber als Ehename an einen neuen Partner weitergegeben werden dürfe, eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung.
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Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 ist zulässig. Dagegen ist die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2 unzulässig. Er hat nicht im gesetzlich gebotenen Maß (§ 23 Abs. 1 und § 92 BVerfGG) substantiiert dargelegt, inwieweit er dadurch, dass er den von der Beschwerdeführerin zu 1 zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen gemäß § 1355 Abs. 2 BGB nicht als Ehenamen erwerben kann, in seinen eigenen Grundrechten verletzt sein könnte. Sein Vortrag hat sich in dem Hinweis erschöpft, die Weitergabe eines durch Eheschließung erworbenen Namens sei durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht verfassungsrechtlich geschützt. Damit ist jedoch noch kein eigenes Recht auf Erwerb eines Namens begründet, in das durch § 1355 Abs. 2 BGB unter Verstoß gegen die Verfassung eingegriffen sein könnte. Auch der erst nach Ablauf der Begründungsfrist in der mündlichen Verhandlung erfolgte Vortrag, es verstoße gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers zu 2, wenn ihm verwehrt werde, den von der Beschwerdeführerin zu 1 geführten Namen zum Ehenamen zu bestimmen, reicht für eine den Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde genügende Darlegung einer Verletzung eigener Grundrechte nicht aus.
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Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 ist begründet. § 1355 Abs. 2 BGB ist mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit er bestimmt, dass Ehegatten zum gemeinsamen Ehenamen nur den Geburtsnamen des Mannes oder der Frau, nicht aber den durch eine frühere Eheschließung erworbenen Familiennamen bestimmen können, den einer von beiden zum Zeitpunkt der Eheschließung führt. Der Beschluss des Kammergerichts, der auf § 1355 Abs. 2 BGB beruht, verletzt die Beschwerdeführerin zu 1 in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
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a) Erhält ein Kind einen Geburtsnamen als Familiennamen, verbindet sich dieser Name mit seiner Person. Er hilft ihm in der Folge, seine Identität zu entwickeln und gegenüber anderen zum Ausdruck zu bringen (vgl. BVerfGE 104, 373 [385]). In dieser Funktion, dem Einzelnen als Mittel zur Selbsterkennung und zugleich zur Unterscheidbarkeit von anderen zu dienen, hat die Rechtsordnung den Namen seines Trägers zu respektieren und zu schützen (vgl. BVerfGE 97, 391 [399]).
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b) Auch der durch Ehenamenswahl erworbene Familienname erfährt den vollen Schutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
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aa) Das Familiennamensrecht zu schaffen und auszugestalten ist Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 78, 38 [49]), der in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise in § 1355 Abs. 1 BGB für Eheleute das Führen eines Ehenamens als Regel vorgegeben hat, um der Einheit der Familie im gemeinsamen Namen Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerfGE 104, 373 [387]). Entscheiden sich die Ehegatten dieser Regel entsprechend für einen gemeinsamen Namen, bedingt dies für einen der Ehegatten die Aufgabe des bisher geführten Namens und die Annahme des Namens des anderen Ehegatten als Ehe- und Familienname, der von ihm nunmehr zu führen ist und ihn in seiner weiteren Lebensgeschichte begleitet. In dem von beiden Ehegatten gewählten gemeinsamen Ehenamen drückt sich nicht nur die Gründung einer neuen familiären Einheit aus. Vielmehr ist er für beide Ehegatten neuer Ehe- und zugleich Familienname, mit dem jeder von ihnen ab der Namenswahl identifiziert wird. Er wird so Teil und Ausdruck der eigenen Persönlichkeit des einzelnen Namensträgers, die sich mit dem Namen verbindet und fortentwickelt, und genießt deshalb den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
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bb) Dieser Schutz des mit der Eheschließung gewählten und erworbenen Namens ist nicht auf die Ehezeit begrenzt. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet weder das Führen eines einheitlichen Familiennamens in der Ehe (vgl. BVerfGE 104, 373 [387]) noch die Aufgabe eines als Ehenamen geführten Namens bei Auflösung der Ehe. Der Namensschutz auch des durch Ehenamenswahl erworbenen Namens erwächst allein aus dem Persönlichkeitsrecht des Namensträgers. Ausdruck der Persönlichkeit eines Menschen wird ein Name dadurch, dass er nach Erwerb vom Namensträger geführt wird, so eine Identität von Name und Person entsteht und sich dadurch der Mensch in diesem Namen wiederfindet und von anderen erkannt wird. Diese identitätsstiftende Wirkung des Namens wird von Anlass und Grund des Namenserwerbs nicht beeinflusst. Sie können deshalb seinem verfassungsrechtlichen Schutz keine Grenzen setzen. Dies gilt auch für den durch Ehenamenswahl erworbenen Namen. Auch wenn sich dieser vom Namen des anderen Ehegatten ableitet, wird er doch zum eigenen Namen seines neuen Trägers, verdrängt dessen bisher geführten Namen und wird nunmehr Teil der Persönlichkeit seines Trägers. Als eigener und nicht nur geliehener Name genießt er deshalb den Schutz von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, unabhängig davon, ob die Ehe, die Anlass für den Namenserwerb gewesen ist, weiter fortbesteht.
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2. In den Schutz des durch Ehenamenswahl erworbenen und seither geführten Namens greift § 1355 Abs. 2 BGB ein.
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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Namensträger vor Entzug oder auferlegter Änderung seines geführten Namens (vgl. BVerfGE 84, 9 [22]). Dieses Recht am eigenen Namen und an dessen Beibehaltung wird vom Ehenamensrecht insoweit respektiert, als die Ehegatten durch § 1355 Abs. 1 BGB nicht gezwungen werden, einen gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen, sondern ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach Eheschließung beibehalten können. Wollen die Ehegatten allerdings einen gemeinsamen Ehenamen führen, ist es ihnen durch § 1355 Abs. 2 BGB verwehrt, den geführten Namen eines Ehegatten zum Ehenamen zu bestimmen, wenn er nicht mehr der Geburtsname des Ehegatten ist, sondern ein in früherer Ehe durch gesetzliche Namenszuweisung oder Namenswahl erworbener Name.
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Mit dieser Einschränkung der Namenswahl greift der Gesetzgeber in das Namensrecht des Trägers dieses erworbenen Namens ein. Er behandelt den erworbenen Namen gegenüber dem Geburtsnamen als geführten Namen minderer Qualität, indem er nur Letzteren zur Wahl frei gibt, obwohl der Persönlichkeitsschutz den durch Ehe und den durch Geburt erworbenen und geführten Namen gleichermaßen erfasst. Damit wird der Träger des erworbenen Namens gezwungen, bei gemeinsamer Ehenamenswahl erneut seinen geführten Namen aufzugeben und einen neuen anzunehmen. Er kann nur entweder den Namen seines Ehegatten erwerben oder mit diesem auf seinen nicht mehr geführten Geburtsnamen zurückgreifen, der aber seit Erwerb des geführten Namens an seiner Persönlichkeitsentwicklung nicht mehr teilgenommen hat und insofern nicht Ausdruck seiner jetzigen Identität ist. Dies kommt einem Entzug des Namensschutzes gleich, wird von diesem doch vorrangig der Name erfasst, den eine Person sich zu Eigen gemacht hat und den sie führt, und nicht der, den sie abgelegt hat und der damit nur noch an die Herkunft der Person erinnert.
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3. § 1355 Abs. 2 BGB greift mit dem Ausschluss des infolge einer Ehenamenswahl geführten Namens bei der Bestimmung des Ehenamens unverhältnismäßig in das Persönlichkeitsrecht des Namensträgers auf Schutz seines geführten Namens ein.
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Eingriffe in das Namensrecht dürfen angesichts des hohen Wertes, der dem Recht am eigenen Namen zukommt, nicht ohne gewichtige Gründe geschehen und nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerfGE 78, 38 [49]). Diesen Anforderungen genügt § 1355 Abs. 2 BGB nicht.
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a) Allerdings kommt einem der die gesetzliche Regelung tragenden Gründe durchaus Gewicht zu.
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aa) Der Gesetzgeber hat mit der Regelung den Interessen des geschiedenen Ehepartners und denen seiner Hinterbliebenen Rechnung tragen wollen (vgl. BTDrucks 12/5982, S. 4, 18). Er hat dabei insbesondere Rücksicht genommen auf die Gefühle des Ehegatten aus dem früheren Familienverband (vgl. die Äußerungen des MdB Gres [CDU/CSU], Deutscher Bundestag, 12. WP, 185. Sitzung vom 28. Oktober 1993, StenBer S. 15995 [A]), der es als belastend oder kränkend empfinden kann, wenn sein Name zum Ehenamen einer neuen Ehe seines geschiedenen Ehegatten bestimmt und so an dessen neuen Partner weitergegeben wird, so dass zwischen diesem und ihm Namensgleichheit herrscht. Weil der Familienname auch dazu dient, Abstammungslinien nachzuzeichnen, familiäre Zusammenhänge darzustellen oder den Familienstatus eines Menschen zu verdeutlichen (vgl. BVerfGE 104, 373 [386]), könnte dies auf familiäre Verbindungen schließen lassen, wo sie gerade zerbrochen sind und nicht bestehen.
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bb) Demgegenüber trägt der Hinweis des Gesetzgebers auf eine drohende Missbrauchsgefahr, die mit der Möglichkeit, auch den in früherer Ehe erworbenen Namen zum neuen Ehenamen zu wählen, verbunden sein soll, den Eingriff in das Recht am Namen nicht. Weder ist im Gesetzgebungsverfahren deutlich geworden, welche Missbrauchsgefahren der Gesetzgeber hier vor Augen hatte, noch sind solche Gefahren hinreichend erkennbar. Wenn der Vertreter der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ein Missbrauch sei bei besonders "schönen Namen" nicht auszuschließen, die bei freier Wahl einen besonderen Marktwert erhalten könnten, dann ist auch hierbei nicht ersichtlich, worin ein Missbrauch liegen sollte. Dass es der Wohlklang eines Namens sein kann, der bei der Wahl eines Ehenamens den Ausschlag gibt, macht seine Auswahl bei der zweiten Ehe nicht missbrauchsgeneigter als bei der ersten Ehe, auch wenn ein solches Wahlverhalten in der Folge zu einer Häufung dieses Namens führen kann. Auch die Nutzung der Möglichkeit, einen durch Ehenamenswahl erworbenen Namen mit Adelsbezeichnung zum Namen einer neuen Ehe des Namensträgers zu bestimmen, ist nicht missbräuchlich. Sollte in der Gefahr von Scheinehen, die von den Eheschließenden nur um des Namens willen eingegangen werden, um sich nach dem Namenserwerb scheiden zu lassen und den Namen in eine neue Ehe mitzunehmen (vgl. v. Greiffen, JR 1992, S. 221 [222]), der Missbrauch liegen, dem vorgebeugt werden sollte, dann ist dieser Gefahr mit den Mitteln zu begegnen, die solche Scheinehen verhindern helfen, nicht aber mit dem Namensrecht. Im Übrigen würden bei Vermeidung dieser Gefahr nicht vorrangig die Interessen des geschiedenen Ehegatten geschützt, um die es dem Gesetzgeber gegangen ist, sondern die seiner Familie.
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b) Der Eingriff in das Namensrecht durch § 1355 Abs. 2 BGB bewirkt eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Träger eines erworbenen Namens.
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Die Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn tragenden Gründe ergibt, dass die Regelung mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht in Einklang steht.
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aa) Den Grundrechten der Träger eines erworbenen Namens, in die eingegriffen wird, stehen keine gleichgewichtigen grundrechtlich geschützten Interessen anderer gegenüber, die die Vorschrift des § 1355 Abs. 2 BGB rechtfertigen könnten.
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Das Recht am eigenen Namen, das auch dem geschiedenen Ehegatten zukommt, erwächst aus dem Schutz der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, die die eigene Identität und Lebenssphäre umfasst und im Namen zum Ausdruck bringt. Daraus folgt aber kein Recht, über den Namen eines anderen zu bestimmen (vgl. BVerfGE 104, 373 [392]). Deshalb kann weder ein Recht auf Namenswahl für einen anderen noch ein Recht, einem anderen zu versagen, den gleichen Namen wie man selbst zu tragen, aus dem Persönlichkeitsrecht hergeleitet werden: ein Recht auf Namensexklusivität enthält die Verfassung nicht. Der Wunsch eines früheren Ehegatten, dass der eigene Name nicht als Ehename einer neuen Verbindung seines geschiedenen Ehegatten bestimmt und so auch Name des neuen Partners wird, ist zwar verständlich. Dem Gewicht des grundrechtlichen Namensschutzes, in den mit § 1355 Abs. 2 BGB eingegriffen wird, kommt er jedoch nicht gleich.
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bb) Der Grundrechtseingriff erfolgt bei der Person, die schon in der vorangegangenen Ehe zugunsten des Namens des Ehegatten auf den eigenen Namen als Ehenamen verzichtet hat oder auf Grund inzwischen als verfassungswidrig erkannter gesetzlicher Vorgaben hat verzichten müssen. Sie wird bei Wiederverheiratung durch § 1355 Abs. 2 BGB nochmals gezwungen, ihren geführten Namen aufzugeben und durch einen anderen zu ersetzen, wenn sie zusammen mit ihrem neuen Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen führen will. Demgegenüber hat ihr geschiedener Ehegatte seinen geführten Geburtsnamen auch in der Ehe als Ehenamen weiterführen können und ist durch § 1355 Abs. 2 BGB darüber hinaus selbst nicht daran gehindert, diesen Namen als Ehenamen für eine folgende Ehe beizubehalten und dem neuen Ehegatten weiterzugeben, obwohl auch dies die Gefühle des früheren Partners verletzen kann. Der sich durch einen zweifachen Namenswechsel ergebenden Belastung des Trägers eines durch Ehenamenswahl erworbenen Namens steht insofern nur die einseitige Berücksichtigung des Interesses gegenüber, seinen Namen nicht im Namen des neuen Partners seines geschiedenen Ehegatten wiederzufinden. Denn dieses Interesse findet mit § 1355 Abs. 2 BGB nur bei dem Berücksichtigung, der seinen Geburtsnamen als Ehenamen beibehalten kann, nicht aber bei der Person, die durch Ehenamenswahl einen neuen Namen erwirbt. Letztere wird nicht davor bewahrt, dass der neue Partner ihres geschiedenen Ehegatten ebenfalls diesen Namen erwirbt.
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cc) Die einseitige Berücksichtigung des Interesses dessen, der seinen Geburtsnamen als Ehenamen beibehalten hat, vermag auch deshalb den Grundrechtseingriff nicht zu rechtfertigen, weil sie Vorstellungen verfestigt, die dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Bild einer Gleichberechtigung von Mann und Frau im Ehenamensrecht nicht gerecht wird.
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Als das Ehenamensrecht in gleichheitswidriger Weise noch vorsah, dass die Frau mit der Eheschließung den Namen des Mannes erhielt, fand ihr Interesse, diesen Namen mit einer künftigen Ehefrau ihres Ehemannes nicht teilen zu wollen, keinerlei Berücksichtigung. Als der Gesetzgeber dann gehalten war, für den Ehenamen auch den Namen der Frau zur Wahl zu stellen, hielt er es nunmehr für erforderlich, einem solchen Interesse auf Seiten des Mannes mit § 1355 Abs. 2 BGB nachzukommen. Diese Norm wirkt zugunsten des Mannes, weil die Einschränkung der Wahlmöglichkeit auf den Geburtsnamen demjenigen, der sich mit seinem Namen in der Ehe durchsetzt, die Möglichkeit belässt, seinen Namen auch in einer neuen Ehe wieder zum Ehenamen zu wählen; dies war bei Eheschließungen bis 1976 auf Grund damals geltender, später für verfassungswidrig erklärter Regelung immer der Mann, da sein Name Ehename wurde. Insofern betraf die Einschränkung des § 1355 Abs. 2 BGB zunächst ausschließlich geschiedene oder verwitwete Frauen, in deren Recht am geführten, durch Eheschließung erworbenen Namen bei Wiederverheiratung durch § 1355 Abs. 2 BGB eingegriffen wurde.
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Auch mit dem Reformgesetz vom 14. Juni 1976 änderte sich an dieser Wirkung letztlich wenig, da der Mannesname bei Nichteinigung der Ehegatten über die Ehenamenswahl weiterhin Vorrang hatte. Im Tatsächlichen hat sich die Dominanz des Mannesnamens bei der Wahl des Ehenamens bis heute fortgesetzt. Immer noch wird in der weit überwiegenden Zahl der Eheschließungen der Mannesname als Ehename gewählt, so dass auch heute vor allem Frauen betroffen sind, wenn § 1355 Abs. 2 BGB den durch Ehenamenswahl erworbenen und geführten Namen bei der Wiederverheiratung als Ehenamen ausschließt. Damit wird zugleich die Vorstellung aufrechterhalten, dass ein Name, wenn er Ehename wird, nicht beiden Ehegatten gleichermaßen zu Eigen sei, sondern weiterhin vorrangig dem bisherigen Namensträger gehöre, der deshalb über den Namen mehr Verfügungsmacht habe.
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dd) Schließlich macht auch der Umstand, dass der Ehegatte, der einen durch frühere Eheschließung erworbenen Namen trägt, diesen gemäß § 1355 Abs. 4 BGB in neuer Ehe als Begleitnamen weiterführen kann, den Eingriff in das Recht am geführten Namen nicht zumutbar.
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Entscheiden sich Ehegatten für die Wahl eines gemeinsamen Ehenamens, bei der nur einer der Namen der Ehegatten gewählt werden kann, ist dem Wunsche des Ehegatten, dessen Name bei der Wahl unberücksichtigt bleibt, seine im bisher geführten Namen vermittelte Identität auch im gemeinsamen Namen ausdrücken zu können, zwar dadurch Rechnung getragen, dass ihm das Recht eingeräumt ist, seinen bisher geführten Namen dem Ehenamen beizufügen (vgl. BVerfGE 104, 373 [388]). Diese Option mildert die Auswirkungen der angegriffenen Norm jedoch hier nicht hinreichend. Mit § 1355 Abs. 2 BGB wird Ehegatten bereits die Möglichkeit genommen, einen bisher von einem Ehegatten geführten Namen überhaupt zum Ehenamen zu bestimmen, wenn dieser ein durch Eheschließung erworbener Name ist. Diese Einschränkung der Wahlmöglichkeit führt dazu, dass ein Ehegatte, der einen durch Eheschließung erworbenen Namen führt, mit diesem bei der Ehenamenswahl von vornherein ausgeschlossen ist, selbst wenn er sich mit dem anderen Ehegatten darüber einig ist, diesen Namen zum Ehenamen wählen zu wollen. Ein solcher Eingriff schon in die Auswahlentscheidung der Ehegatten für einen Ehenamen wird aber nicht dadurch für den Namensträger zumutbar, dass er ihn zumindest als Begleitnamen weiterführen kann.
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II.
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Der auf der verfassungswidrigen Norm beruhende Beschluss des Kammergerichts verletzt die Beschwerdeführerin zu 1 in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Da eine Entscheidung gegenüber den Beschwerdeführern nur einheitlich ergehen kann, ist der Beschluss in Gänze aufzuheben.
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D. -- I. | |
Steht eine Norm mit dem Grundgesetz nicht in Einklang, so ist sie grundsätzlich für nichtig zu erklären (§ 95 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVerfGG). Dies gilt allerdings nicht, wenn mehrere Möglichkeiten für die Beseitigung des Verfassungsverstoßes bestehen und die Nichtigerklärung in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eingreifen würde (vgl. BVerfGE 77, 308 [337]; 84, 168 [186]). Danach scheidet eine Nichtigerklärung hier aus, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber die vorliegende Entscheidung zum Anlass nimmt, erneut das Ehenamensrecht zu reformieren.
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Der Gesetzgeber ist gehalten, die Rechtslage bis zum 31. März 2005 mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen.
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II.
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1. Im Umfang der Unvereinbarerklärung darf die Norm von den Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewandt werden (vgl. BVerfGE 82, 126 [155]; 84, 168 [187]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist hier nicht geboten. Sie führte zu neuen Verfassungsverstößen, die durch eine spätere Neuregelung nicht oder nur unter erneuter Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen rückgängig gemacht werden könnten, da nicht auszuschließen ist, dass eine gesetzliche Neuregelung eine weitere Namensänderung veranlassen könnte.
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2. Allerdings darf die Nichtanwendbarkeit der Norm nicht dazu führen, dass Eheschließungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nur noch vorgenommen werden, wenn die Ehegatten einen ihrer Geburtsnamen als Ehenamen wählen. Eine solche Auslegung des verbleibenden Teils von § 1355 BGB kommt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht, weil sie zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Ehehindernis führen würde. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist daher eine Auffangregelung für die Fälle erforderlich, in denen ein durch Ehenamenswahl erworbener Name zum Ehenamen bestimmt werden soll. Hier erscheint es als die schonendste Lösung, wenn die Ehegatten zunächst die Namen behalten, die sie vor der Eheschließung geführt haben. Diese Regelung greift dem Gesetzgeber nicht vor und vermeidet mehrfache Namenswechsel. Nach In-Kraft-Treten des Gesetzes wird dann zu entscheiden sein, welchen Namen die Ehegatten in Zukunft tragen.
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3. Für Ehegatten, die vor der Veröffentlichung dieser Entscheidung geheiratet haben, bleibt es zunächst bei den namensrechtlichen Folgen, die sich aus § 1355 Abs. 2 BGB ergeben haben. Der Gesetzgeber muss jedoch für diese Fälle eine besondere Regelung treffen. Dabei ist er schon aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens nicht gehalten, sämtliche Folgen der Regelung rückwirkend zu beseitigen. Er hat jedoch dafür zu sorgen, dass für die Zukunft nachteilige Auswirkungen der früheren verfassungswidrigen Rechtslage beseitigt werden können (vgl. BVerfGE 84, 9 [24]). Die danach gebotene gesetzliche Regelung ist jedenfalls auf alle Ehegatten zu erstrecken, die den von einem der Partner geführten, durch Eheschließung erworbenen Namen nicht als Ehenamen bestimmen konnten. Ihnen muss die Möglichkeit eröffnet werden, in Zukunft einen Namen zu führen, der sich aus einer dem Grundsatz der Gleichberechtigung entsprechenden Regelung ergibt. Der nähere Inhalt der Überleitungsregelung ist von der Ausgestaltung des künftigen Ehenamensrechts abhängig.
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4. Soweit Verfahren über die Bestimmung eines von einem Ehegatten geführten Namens zum Ehenamen bei den Gerichten anhängig sind, können sie zur Vermeidung von Kostennachteilen bis zur gesetzlichen Neuregelung ausgesetzt werden.
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
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