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Sachverhalt
A.
B.
C.
1.  Petent solle sich Veruntreuungen zum Nachtheile des Apot ...
2.  schulde  derselbe dem  Dr. Sidler in Egerkinge ...
3.  sei der Vater des Kamber  vom Armenfond Gunzgen un ...
D.
In rechtlicher Würdigung dieser Thatsachen zieht das Gericht in Erwägung:
1. Ueber die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurtheilung der v ...
2.  Diese Bestimmung der Bundesverfassung (Art. 54) bezweckt ...
3.  Die weiter in dem Schreiben  des Oberamtmanns von O ...
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 02.08.2022, durch: Sabiha Akagündüz, A. Tschentscher
 
BGE 1 I 92 (92)21. Urtheil vom 23. Januar 1875 in Sachen Kamber.
 
 
Sachverhalt
 
 
A.
 
Kamber, welcher durch Beschluß der solothurnischen Regierung am 18. Oktober v. J. mit seinem Gesuch um Ehebewilligung mit Walpurga Baumann von Starrkirch neuerdings abgewiesen worden ist, beschwerte sich hierüber mit Eingabe vom 18. November v. J. beim Bundesrathe, da er militärpflichtig sei, weder der Gemeinde noch dem Staat etwas schulde und Manns genug sei, eine Haushaltung ehrbar erhalten zu können. Zum Beweise hiefür legte derselbe eine Anzahl amtlicher und privater Zeugnisse ein, welche die bisherige gute Aufführung der beiden Brautleute und deren guten Leumund bestätigen.
 
B.
 
Die Regierung von Solothurn, vom eidgenössischen Departement der Justiz und Polizei zur Vernehmlassung eingeladen, berichtet, die erwähnte Verehelichung sei nicht aus materiellen Gründen, sondern wegen des Mißverhältnisses zwischen den Brautleuten verweigert worden, da Kamber erst 27 Jahre alt sei, während dessen Braut schon über 40 Jahre zähle. Zudem würde die Braut  sechs uneheliche Kinder  in die Ehe bringen,BGE 1 I 92 (92) BGE 1 I 92 (93)was keineswegs zur Förderung des Hausfriedens beitragen dürfte. Endlich habe die Regierung auch nicht mitwirken wollen, die schon zu große Armenlast der betreffenden Gemeinde auf diese Weise noch zu vermehren.
 
C.
 
In einem der Antwort des Regierungsrathes beigelegten Schreiben des Oberamtmanns von Olten, dat. 5. Februar 1874, an das solothurnische Departement des Innern sind als Gründe zur Verweigerung der Ehebewilligung ferner angeführt:
 
D.
 
Gemäß Bundesbeschluß vom 16. Oktober v. J. ist dieses Geschäft vom Bundesrathe dem Bundesgerichte zur Entscheidung Übermacht worden.
 
 
Demnach hat das Bundesgericht
 
 
erkannt:
 
Der Rekurs des Edmund Kamber von Gunzgen wird begründet erklärt und die Regierung des Kantons Solothurn angehalten, dein Petenten die nachgesuchte Bewilligung zur Verehelichung mit Walpurga Baumann zu ertheilen.BGE 1 I 92 (94)