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Zitiert durch:
BGE 1 I 494 - Küfer Ulrich Sauter
BGE 1 I 484 - Nordostbahn Kunz
BGE 1 I 480 - Franz Steiner
BGE 1 I 477 - Schwarzenbach Wädensweil


Zitiert selbst:
BGE 1 I 6 - Kantonale Freizügigkeit


Sachverhalt
A.
B.
C.
D.
Auszug aus den Erwägungen:
Erwägung 1
1. Nach dem vorliegenden Auszuge aus dem Zivilstandsregister der  ...
Erwägung 2
2. Nach Art. 54 Lemma 3 der Bundesverfassung, welcher vorschreibt ...
Erwägung 3
3. Diese Behauptung der Rekursbeklagten kann aber nicht als richt ...
Erwägung 4
4. Wie das Bundesgericht schon wiederholt, bei Beurtheilung von B ...
Erwägung 5
5. Dazu kommt, daß, wie die aargauischen Behörden selb ...
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 02.08.2022, durch: Simone Jampen, Susan Emmenegger
 
BGE 1 I 100 (100)2. Urtheil in Sachen Eduard Meyer
 
vom 23. Dezember 1875
 
 
Sachverhalt
 
 
A.
 
Eduard Meyer, Zimmergeselle von Leibstadt, Kanton Aargau, hat sich laut Auszug aus dem Verzeichnisse der Heirathen des Zivilstands-Beamten von Weißenburg am 3. Februar 1874 mit Katharina Kunz von Schweigen, Pfalz, bürgerlich trauen lassen.
 
B.
 
Gestützt darauf, dass diese Trauung stattgefunden habe ohne vorherige Verkündung in der Heimatsgemeinde des Petenten und ohne daß er das Einzugs- und Heirathsgeld, sowie die nach seiner Mündigkeit genossenen Armenunterstützungen zurückbezahlt hätte, ß vom 30. August d.J. insofern, als sie den Eheleuten Meyer mittheilen ließ, daß ihre Ehe nur Gültigkeit erlange, wenn Petent die zur Zeit des Eheabschlusses zu Recht bestandenen Leistungen erfülle resp. das Heiraths- und Einzugsgeld, etwa noch schuldige Militärtaxen, sowie die nach erreichter Mündigkeit genossenen Armenunterstützungen nachträglich bezahle.BGE 1 I 100 (100)
 
BGE 1 I 100 (101)C.
 
Hierüber beschwert sich nun Meyer beim Bundesgerichte und verlangt, daß die  aargauische Regierung zur bedingungslosen Anerkennung seiner Ehe angehalten werde, indem die Nichtanerkennung derselben bis zur gänzlichen Bezahlung der erwähnten Steuern eine Maßregel sei, welche gegen Artikel 54 Lemma 3 und 6 der Bundesverfassung verstoße.
 
D.
 
Der Gemeindrath Leibstadt, sowie in dessen Namen auch die Regierung von Aargau tragen auf Abweisung des Rekurses an, weil die Ehe vor Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung abgeschlossen worden sei und der letztern keine rückwirkende Kraft zukomme.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
4. Wie das Bundesgericht schon wiederholt, bei Beurtheilung von Begehren um Herausgabe von Heirathskautionen und Legitimation vorehelicher Kinder, ausgesprochen hat, bezweckt der Art. 54 der Bundesverfassung den Schutz der Ehe im weitesten Sinne und muß, weil auf Gründen öffentlicher Natur, auf sittlichen, zwingenden Rücksichten beruhend, sofortige allgemeineBGE 1 I 100 (101) BGE 1 I 100 (102)Anwendung finden. Es kann daher auch, was die Anwendung des dritten Lemma desselben betrifft, überall  nichts auf den Zeitpunkt der Eingehung der Ehe ankommen, sondern ist jede Ehe eines Schweizers, die vor oder nach dem 29. Mai 1874 im In- oder Auslande eingegangen wurde, von den Heimatsbehörden des Mannes als gültig anzuerkennen, sobald sie nach der am Orte der Eingehung geltenden Gesetzgebung abgeschlossen worden und nicht vor Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung wieder aufgehoben worden ist.
 
Erwägung 5
 
 
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
 
Die Beschwerde ist begründet und der Gemeindrath Leibstadt verhalten, die vom Petenten am 3. Februar v. J. in Weißenburg mit Katharina Kunz eingegangene Ehe anzuerkennen.BGE 1 I 100 (102)