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BGE 3 I 830 - Bürgerrecht Wohlen und Ermensee


Sachverhalt
A.
B.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
1. Es steht fest, daß die in Art. 35 des Bundesgesetzes bet ...
Erwägung 2
2. Frägt es sich nun, ob die angeführte Gesetzesbestimm ...
Erwägung 3
3. Der eventuelle Antrag der Rekursbeklagten, daß die Entsc ...
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 02.08.2022, durch: Géraldine Danuser, A. Tschentscher
 
BGE 1 I 475 (475)126. Urtheil vom 9. März 1875 in Sachen Scerri gegen Gotthardbahn.
 
 
Sachverhalt
 
 
A.
 
Der Antrag der Instruktionskommission geht dahin:
1. Es seien die von der Schatzungskommission für die in Abtretung fallenden Grundstücke festgesetzten Preise zu bestätigen;
2. die Entschädigung für Minderwerth des Stalles sei auf 1,500 Fr. zu erhöhen.
 
B.
 
Diesen Antrag hat Rekurrent angenommen; die Rekursbeklagte hat dagegen heute verlangt, daß der Rekurs als verspätet zurückgewiesen, eventuell die Entschädigung für Minderwerth angemessen reduzirt werde.BGE 1 I 475 (475)
 
BGE 1 I 475 (476)Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Demnach hat das BundesgerichtBGE 1 I 475 (476)
 
 
BGE 1 I 475 (477)erkannt:
 
Die Gotthardbahngesellschaft hat dem Rekurrenten für Minderwerth des Stalles eine Entschädigung von fünfzehnhundert Franken zu bezahlen; im Uebrigen hat es bei dem Entscheide der Schatzungskommission sein Verbleiben.BGE 1 I 475 (477)