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BGE 3 I 830 - Bürgerrecht Wohlen und Ermensee


Sachverhalt
A.
B.
C.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
1. Der Art. 41 des Bundesgesetzes über die Abtretung von Pri ...
Erwägung 2
2. Maßgebend sind sonach in dieser Hinsicht die einschl&aum ...
Erwägung 3
3. Da nun, wie seitens der Nordostbahn richtig angeführt wor ...
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 02.08.2022, durch: Géraldine Danuser, A. Tschentscher
 
BGE 1 I 482 (482)130. Urtheil vom 21. August 1875 in Sachen Nordostbahn gegen Gemeinde Niederurnen.
 
 
Sachverhalt
 
 
A.
 
Der Antrag des Instruktionsrichters geht dahin:
    1. Die Nordostbahn ist verpflichtet, an die Gemeinde Niederurnen zu bezahlen:
    a) Für 1 Juchart 9500 Quadratfuß abzutretenden Landes zu 10 Ct. per Quadratfuß (statt 11 Ct., wie die Schatzungskommission gesprochen, und 9 Ct., wie die Nordostbahn als Rekurrentin verlangt hatte) 4950 Fr.
    b) Für Minderwerth 1600 Fr. (statt 2000 Fr., wie die Schatzungskommission gutgeheißen, und 1200 Fr., wie die Rekurrentin begehrt hatte), nebst Zins zu 5 Procent von Inangriffnahme der Abtretungsobjekte an.
    2. Die Instruktionskosten werden aus dem Baarvorschusse der Nordostbahn berichtigt und sind von dieser zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten sind wettgeschlagen.BGE 1 I 482 (482)
 
BGE 1 I 482 (483)B.
 
Diesen Entscheid nahmen beide Parteien in der Hauptsache an. Die Nordostbahn verlangte jedoch gestützt auf Art. 49 des Bundesgesetzes über die Abtretung von Privatrechten, daß die Kosten beiden Parteien zu gleichen Theilen auferlegt werden, weil beide Parteien zur Hälfte unterlegen seien.
 
C.
 
Der Gemeinderath Niederurnen suchte um Verwerfung dieses Begehrens und Bestätigung des Antrages des Instruktionsrichters auch bezüglich des Kostenpunktes nach.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Demnach hat das BundesgerichtBGE 1 I 482 (483)
BGE 1 I 482 (484)erkannt:
 
Die Instruktionskosten werden aus dem Depositum der Nordostbahn berichtigt; letztere ist jedoch berechtigt, die Hälfte derselben an der der Expropriatin zukommenden Entschädigung in Abzug zu bringen. Die außergerichtlichen Kosten sind wettgeschlagen.BGE 1 I 482 (484)