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Sachverhalt:
Erwägungen:
Erwägung 1
1. Was die frûher eingereichten Beschwerden und Gesuche des ...
Erwägung 2
2. Dem neugestellten Begehren, daß die Sachkundigen zu der  ...
Dispositiv
Bearbeitung, zuletzt am 02.08.2022, durch: Christian Schneider, A. Tschentscher
 
BGE 1 I 536 (536)148. Beschluß
 
vom 16. August 1875 in Sachen Wolff gegen Tößthalbahngesellschaft.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der Urtheilsantrag der Instruktions-Kommission ist den Parteien am 5./6. Juli d.J. mitgetheilt worden. Eine Annahme desselben ist jedoch nicht erfolgt, vielmehr hat Expropriat theils vor, theils nach Erhalt des Antrages Begehren um Vervollständigung des Verfahrens durch Anordnung weiterer Expertenuntersuchungen und Abnahme von Zeugenbeweisen verlangt. Hierauf ist sowohl die Mittheilung dieser Begehren an die Gegenpartei verfûgt, als die Schlußverhandlung auf den 27. d.Mts. angeordnet und dem Expropriaten davon Kenntniß gegeben worden.
B. Mit Eingabe vom 14. d.Mts. verlangt nun Hr. Fûrsprech Dr. Bertschinger, gestûtzt auf den Umstand, daß das BundesBGE 1 I 536 (536)BGE 1 I 536 (537)gericht seine frûhern Eingaben keiner Antwort gewûrdigt habe, daß zur Verhandlung auf den 27. d.Mts. die bisherigen Experten vorgeladen werden, um ihr Gutachten in verschiedenen Richtungen zu ergänzen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Dispositiv
 
Demnach hat das Bundesgericht
beschlossen:
Das Gesuch um Vorladung der Sachverständigen zur Schlußverhandlung ist abgewiesen und dem Expropriaten ûberlassen, seine sachlichen Beschwerden und Begehren bei der angeordneten Verhandlung zu stellen und zu begrûnden.BGE 1 I 536 (537)