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BGE 2 I 58 - Vernayaz Wallis


Sachverhalt
A.
B.
C.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägungen 1
1. Nach den von den Parteien abgegebenen Erklärungen handelt ...
Erwägung 2
2. Der letztere Ansatz wird vom Rekurrenten deßhalb angefoc ...
Erwägung 3
3. Was die 6000 Quadratfuß Wiesland betrifft, für welc ...
Erwägung 4
4. Hiegegen hat nun Expropriat eingewendet, der Schein vom 24. De ...
Erwägungen 5
5. Der Verpflichtungsschein vom 24. Dezember 1873 ist vom Rekurre ...
Erwägung 6
6. Solche Offerten, welche in der Absicht, sich zu binden, derjen ...
Erwägung 7
7. Wenn endlich Rekurrent behauptet, seine Offerte sei nur unter  ...
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 02.08.2022, durch: Géraldine Danuser, A. Tschentscher
 
BGE 2 I 129 (129)32. Urtheil vom 21. Januar 1876 in Sachen Schnyder gegen Ver. Schweizerbahnen.
 
 
Sachverhalt
 
 
A.
 
Der Antrag des Instruktionsrichters ging dahin:
    1. Die Vereinigten Schweizerbahnen haben an den Expropriaten -- Nachmaß vorbehalten -- als Entschädigung zu bezahlen:
    a. für 1330 Quadratfuß Hofraum, Garten und Rebland à 1 Fr. per Quadratfuß ... Fr. 1330 --
    b. für 900 Quadratfuß Gemüseland à 50 Cts. [Fr.] 450 --
    c. [für] 6000 [Quadratfuß] Wiesland à 10 [Cts.] [Fr.] 600 --
    d. [für] 9770 [Quadratfuß Wiesland] à 25 [Cts.] [Fr.] 2442.50
    e. [für] Minderwerth ... [Fr.] 500 --
    f. [für] 12 Bäume ... [Fr.] 420 --
    Fr. 5742.50
    Alles sammt Zinsen zu 5% vom Beginne der Bauarbeiten an.
    2. Die Parteien bleiben bei ihren Zugeständnissen vor eidg. Schatzungskommission, sowie vor Instruktionskommission behaftet.
    3. Die Kosten werden aus dem Depositum der Bahngesellschaft erhoben, letzterer jedoch das Recht eingeräumt, die Hälfte derselben an der zu zahlenden Expropriationsentschädigung in Abzug zu bringen. Die außergerichtlichen Kosten sind wettgeschlagen.
 
B.
 
Diesen Antrag nahm die Eisenbahngesellschaft an; der Expropriat dagegen rief den Entscheid des Bundesgerichtes an und beantragte heute, daß die Entschädigung für die in Abtretung fallenden 15,770 Quadratfuß Wiesland auf 40 Cts. per Quadratfuß erhöht werde.BGE 2 I 129 (129)
 
BGE 2 I 129 (130)C.
 
Der Vertreter der Eisenbahngesellschaft verlangte Abweisung dieses Begehrens und gab dabei die Erklärung ab, daß dem Rekurrenten Schnyder bezüglich des ihm verbleibenden Besitzthums das unbeschränkte Recht zu bauen und Bäume zu pflanzen seitens der Eisenbahngesellschaft zugestanden werde, derselbe also, soweit er an das Eigenthum der Ver. Schweizerbahnen stoße, durch die gesetzlichen Eigenthumsbeschränkungen nicht gehemmt sein solle.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
3. Was die 6000 Quadratfuß Wiesland betrifft, für welche der Instruktionsrichter nur eine Entschädigung von 10 Cts. per Quadratfuß ausgesetzt hat, so sind dieselben nach dem Gutachten der Experten allerdings nicht weniger werth als die übrigen 9770 Quadratfuß Wiesland; allein Rekurrent hat unterm 24. Dezember 1873 sich schriftlich verpflichtet, für den Fall, daßBGE 2 I 129 (130) BGE 2 I 129 (131)die Stationsgebäulichkeiten beim Umbau der Station Staad nach Wunsch der dortigen Bevölkerung und des Gemeindrathes von Thal nach dem Projekte des Ingenieur Hartmann auf die untere Seite des Bahnkörpers verlegt werden, den dazu benöthigten Boden, "circa 6000 Quadratfuß", zu 10 Cts. an die Vereinigten Schweizerbahnen abzutreten, und es hat der Instruktionsrichter gefunden, daß Rekurrent an diese Verpflichtung gebunden sei.
 
Erwägung 4
 
 
Erwägungen 5
 
 
Erwägung 6
 
 
Erwägung 7
 
 
Demnach hat das BundesgerichtBGE 2 I 129 (132)
BGE 2 I 129 (133)erkannt:
 
Der Antrag des Instruktionsrichters ist in allen Theilen zum Urtheil erhoben.BGE 2 I 129 (133)