Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten), PDF
Rang:  0% (656)

Zitiert durch:


Zitiert selbst:
BGE 2 I 58 - Vernayaz Wallis


Sachverhalt
A.
B.
C.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
1. Nachdem die Mehrheit der bei der Versammlung vom 18. ds. Mts.  ...
Erwägung 2
2. Im Ferneren versteht sich von selbst, daß die sechsmonat ...
Erwägung 3
3. Was die über das Liquidationsbegehren erlaufenen Kosten b ...
Demnach hat das Bundesgericht
beschlossen:
Bearbeitung, zuletzt am 02.08.2022, durch: Géraldine Danuser, A. Tschentscher
 
BGE 2 I 155 (155)39. Entscheid vom 22. Januar 1876 in Sachen der Basler Handelsbank gegen die Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern.
 
 
Sachverhalt
 
 
A.
 
Der Beschluß vom 11. v. M. ging dahin, es sei das Liquidationsbegehren der Basler Handelsbank einer Versammlung aller Titelinhaber des Anleihens vom 22. September 1873 zur Entscheidung vorzulegen.
 
B.
 
Diese Versammlung fand am 11. d. M. statt. Von den 10,000 Partialobligationen, in welche das Anleihen zerfällt, waren 7,620 vertreten und es stimmten von denselben 6,977 für und 639 gegen das Begehren der Handelsbank.
 
C.
 
Mit Eingabe vom 15. d. Mts. suchte die Direction der Bern-Luzern Bahn für den Fall, als die Gläubigerversammlung die Liquidation der Bahn beschließen sollte, dafür nach, daß ihr nach Mitgabe des Art. 17 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über die Zwangsliquidation von Eisenbahnen eine Frist von sechs Monaten bestimmt werde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
 
1. Nachdem die Mehrheit der bei der Versammlung vom 18. ds. Mts. vertretenen Summen die Liquidation der Eisenbahn Bern-Luzern beschlossen hat, ist der Bahngesellschaft gemäß Art. 17 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 eine Frist anzusetzen, binnen welcher sie die Gläubiger zu befriedigen hat, unter der Bedrohung, daß im Unterlassungsfalle nach Ablauf der Frist die Bahn versteigert und die Liquidation angeordnet würde. Berücksichtigt man nun, daß diese Frist nach der citirten Gesetzesstelle bis auf sechs Monate betragen soll und aus zureichenden Gründen auf 12 Monate erstreckt werden kann, so scheint es dem Willen des Gesetzgebers zu entsprechen, daß, wo nicht ausnahmsweise Verhältnisse eine Abkürzung erfordern, dieBGE 2 I 155 (155) BGE 2 I 155 (156)Frist erstmals auf sechs Monate angesetzt wird. Wie aber dem Bundesgerichte die Competenz zusteht, eine kürzere Frist zu bestimmen, so muß dasselbe unzweifelhaft auch als befugt erachtet werden, die Gestattung der sechsmonatlichen Frist an die Bedingung zu knüpfen, daß nicht inzwischen bei der Bahngesellschaft Verhältnisse eintreten, welche im Interesse der Gläubiger eine sofortige Liquidation erfordern. Hievon ausgegangen ist der Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern zwar eine sechsmonatliche Frist zur Befriedigung der Obligationsgläubiger einzuräumen, dieselbe aber von der Bedingung abhängig zu machen, daß der Betrieb der Bahn während dieser Frist fortdauere und nicht durch die Einstellung desselben eine sofortige Liquidation im Interesse der Gläubiger nothwendig werde.
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Demnach hat das Bundesgericht
beschlossen:
 
Der Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern wird, unter den in Erwägung 1 und 2 enthaltenen Vorbehalten, eine mit dem 18. Heumonat d.J. ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher sie den von dem Anleihen vom 22. September 1873 mit 30. November 1875 verfallenen Zins den Gläubigern zu bezahlen hat, unter der Bedrohung, daß im Unterlassungsfalle nach Ablauf der Frist die Bahn versteigert und die Liquidation angeordnet würde.BGE 2 I 155 (156)