Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten), PDF
Rang:  0% (656)

Zitiert durch:


Zitiert selbst:
BGE 2 I 58 - Vernayaz Wallis


Sachverhalt
A.
B.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 1
1. Nach dem Inhalte der Klageschrift und insbesondere der in ders ...
Erwägung 2
2. Wenn nämlich die erwähnte Bestimmung des Bundesgeset ...
Erwägung 3
3. Nun gehören aber die Steuern, welche ein Kanton bezieht,  ...
Erwägung 4
4. Es erscheinen daher alle Streitigkeiten, welche sich auf das S ...
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 02.08.2022, durch: Géraldine Danuser, A. Tschentscher
 
BGE 2 I 157 (157)40. Urtheil vom 18. Februar 1876 in Sachen der Eisenbahngesellschaft Arth-Rigi gegen die Regierung des Kantons Schwyz.
 
 
Sachverhalt
 
 
A.
 
Mit Klageschrift vom 16. Dezember v. Js. stellte die Arth-Rigi Eisenbahngesellschaft beim Bundesgerichte das Civilbegehren, daß in Anbetracht der §§. 15, 16 und 24 des schwyzerischen Steuergesetzes und in Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrathes des Standes Schwyz vom 5. November 1875, durch welchen das steuerpflichtige Vermögen der Klägerin auf 3,125,000 Fr. angesetzt worden war, dieses steuerbare Vermögen auf 750,742 Fr. 48 Cts. reduzirt werde. Die Competenz des Bundesgerichtes zur Entscheidung dieses Rechtsbegehrens wurde auf Art. 110 Ziff. 4 der Bundesverfassung und Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874 gestützt und zur Begründung der Klage in materieller Hinsicht angeführt, daß die Taxation der Regierung zu hoch sei, resp. dem Ertrage des in Liegenschaften bestehenden Vermögens nicht entspreche.
 
B.
 
Die Regierung von Schwyz bestritt die Competenz des Bundesgerichtes, weil alle Steuerangelegenheiten in den Geschäftskreis der Administrativbehörden fallen und Art. 27 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874 nur von Civilstreitigkeiten rede.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
 
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
 
Auf die Klage wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten.BGE 2 I 157 (159)