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BGE 2 I 322 - Abraham-Schnokers
BGE 2 I 273 - Scheidung Schwarzenbach


Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. Die zürcherischen Gerichte haben gefunden, daß zwar ...
Erwägung 2
2. Die Richtigkeit dieser thatsächlichen Annahme der zü ...
Erwägung 3
3. Ueber diese Frage haben sich die zürcherischen Gerichte i ...
Erwägung 4
4. Da die Folgen der Ehescheidung in Betreff der Erziehung der Ki ...
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt :
Bearbeitung, zuletzt am 02.08.2022, durch: Flurina Tesch, A. Tschentscher
 
BGE 2 I 500 (500)111. Urtheil
 
vom 2. Dezember 1876 in Sachen Eheleute Fischer.
 
 
Sachverhalt
 
A. Durch Entscheid vom 30. September d. J. wurde dem Ehemann Fischer eine Frist von sechs Monaten angesetzt, um eine Erklärung des herzoglich braunschweigischen Staatsministeriums beizubringen, daß ein von den schweizerischen Gerichten ausgefälltes Scheidungsurtheil dortseits anerkannt werde[Fn. 1: s. oben Seite 332 ff. [ = BGE 2 I 322].].
B. Darauf hat Fischer sich darüber ausgewiesen, daß er nicht mehr braunschweigischer Staatsangehöriger sei, indem er das Bürgerrecht der Gemeinde Außersihl, Kanton Zürich, und das Landrecht in letzterm Kanton erworben habe.
 
1. Die zürcherischen Gerichte haben gefunden, daß zwar die Voraussetzungen eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens (Art. 45 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe) nicht vorhanden seien, indem jede Partei, unter Bestreitung der Scheidungsklage der andern, selbständige Scheidungsgründe geltend mache undBGE 2 I 500 (500) BGE 2 I 500 (501)überdem die Beklagte ihre Zustimmung zu einem gemeinsamen Scheidungsbegehren ausdrücklich von der, mit einem solchen Scheidungsbegehren unverträglichen, Bedingung abhängig gemacht habe, daß die aus der Ehe vorhandenen Kinder ihr überlassen werden; daß es ferner auch an einem zureichenden Nachweise für das Vorhandensein des in Art. 46 litt. b des citirten Bundesgesetzes genannten Scheidungsgrundes fehle, dagegen aus den gegenseitig von den Parteien erhobenen Anschuldigungen und aus der Gesammtheit der Zeugenaussagen eine derartige Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses hervorgehe, daß es als gerechtfertigt erscheine, die Ehe der Litiganten aus Grund des Art. 47 leg. cit. gänzlich zu scheiden.
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
 
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt :
 
Das Begehren der Beklagten um Abänderung des Urtheiles der zürcherischen Appellationskammer vom 20. Mai d. J. ist als unbegründet abgewiesen.BGE 2 I 500 (502)