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Sachverhalt:
A.
B.
C.
D.
E.
F.
G.
Erwägungen:
Erwägung 1
1. Soweit sich die Beschwerde gegen den auf Vermögen des Rek ...
Erwägung 2
2. Dagegen ist der Rekurs, soweit er sich gegen das gegen den Rek ...
Erwägung 3
3. Fragt sich nun, ob die Beschwerde sachlich begründet sei, ...
Dispositiv
Bearbeitung, zuletzt am 02.08.2022, durch: Jana Schmid, A. Tschentscher
 
2. Urtheil
 
vom 27. Januar 1883 in Sachen Trimbach.
 
 
BGE 9 I 6 (6)Sachverhalt:
 
 
A.
 
Dr. Trimbach, praktischer Arzt in St. Ludwig (Oberelsaß) baute im Jahre 1878 aus den Mitteln und unter der Leitung seiner Frau, welche wegen Vermögensverfalls des Ehemanns durch Urtheil des Landesgerichtes Mühlhausen vom 26. Juli 1876 güterrechtlich von demselben getrennt worden war, ein Haus, wofür auch der Stubenmaler Jakob Vogt in Basel Berufsarbeiten lieferte. Die Eheleute Trimbach beanstandeten die von J. Vogt vorgelegte Rechnung als übertrieben und verweigerten deßhalb deren Bezahlung soweit sie den dem Vogt bereits bezahlten Betrag von 1000 Mark überstieg. J. Vogt wirkte daher bei dem Vizepräsidenten des Bezirksgerichtes Arlesheim (Kantons Baselland), J. Gürtler, am 24. Juni 1881 die Bewilligung aus, Fahrhabe des Dr. Trimbach und seiner Frau in St. Ludwig für eine Forderung von 755 Fr. 35 Cts. nebst Zins seit 1. Januar 1881 mit Arrest belegen zu dürfen. Als Arrestgrund wurde dabei angegeben, daß der Arrestbeklagte Dr. Trimbach Ausländer und nach amtlicher Bescheinigung zahlungsunfähig sei. Dieser Arrest wurde am folgenden Tage, am 25. Juni 1881, in Anwesenheit des Arrestnehmers und des Landjägers Nägelin durch den Gerichtsweibel Kunz und den Gemeinderath J. Werdenberg in Allschwyl, Kantons Baselland, dadurch ausgeführt, daß dem Dr. Trimbach Pferd und Fuhrwerk abgenommen und mit Arrest belegt wurden, woraus Dr. Trimbach, um sein Gefährt zurückzuerhalten, an Stelle desselben eine goldene Uhr, Kette und Schlüssel hinterlegte, auch dem J. Vogt einen Wechsel über 400 Fr. unterzeichnete; die hinterlegte Uhr und Kette wurden dem Wirthe Adam zumBGE 9 I 6 (6) BGE 9 I 6 (7)Rößli in Allschwyl zur Aufbewahrung übergeben, mit der Beredung, daß derselbe berechtigt sein solle, diese Gegenstände gegen eine Hinterlage von 355 Fr. herauszugeben. Nach der vom Rekursbeklagten indeß durchaus bestrittenen Behauptung des Dr. Trimbach, sei letzterer am Tage der Arrestlegung durch ein von J. Vogt zu diesem Zwecke abgesandtes Individuum hinter listiger Weise auf basellandschaftliches Territorium, nach Allschwyl, gelockt worden, unter der falschen Vorgabe, daß dort eine Wöchnerin seiner ärztlichen Hülfe bedürfe.
 
B.
 
Dr. Trimbach reichte gegen den Arrest nicht, wie in § 224 der basellandschaftlichen Civilprozeßordnung vorgeschrieben, binnen acht Tagen beim Gerichtspräsidenten Bestreitung ein, dagegen erstattete er am 19. Juli 1881 an die Justizdirektion des Kantons Baselland zu Händen des Bezirksstatthalters von Arlesheim gegen Jakob Vogt Strafanzeige wegen unerlaubter Selbsthülfe und Erpressung. Die auf diese Anzeige hin eingeleitete Strafuntersuchung wurde indeß vom Regierungsrathe des Kantons Basellandschaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 27. Oktober 1881 sistirt.
 
C.
 
Am 12. Dezember 1881 wirkte daraufhin J. Vogt beim Bezirksgerichtsschreiber von Arlesheim Bewilligung zur Konkursbetreibung auf das gesammte Vermögen gegen den Dr. Trimbach und seine Ehefrau in St. Louis, domizilirt bei Adam zum "Rößli" in Allschwyl, für seine Forderung von 755 Fr. 35 Cts. sammt Zins aus; diese Bewilligung wurde in dem angeblichen Domizile der Eheleute Trimbach bei dem Wirthe zum "Rößli" in Allschwyl am 24. Dezember 1881 durch den Bezirksgerichtsweibel von Allschwyl angelegt, auf welche Mittheilung hin eine Bestreitung derselben nicht erfolgte. Erst als J. Vogt den Eheleuten Trimbach anzeigen ließ, daß er die Ausfüllung der Urtheilsurkunde (i.e. des Konkursdekretes) anbegehrt habe und daß der Schuldner, wenn er hiegegen Einsprache erheben wolle, am 6. Juli 1882 vor dem Bezirksgerichtspräsidentenverhör (d.h. vor dem Bezirksgerichtspräsidenten und vier Bezirksrichtern) in Arlesheim zu erscheinen habe, protestirte Dr. Trimbach gegen die eingeleitete Betreibung und wendete sich beschwerend an das Obergericht des Kantons Basellandschaft, welches indeß die BeBGE 9 I 6 (7)BGE 9 I 6 (8)schwerde mit Beschluß vom 28. Juni 1882 abwies, mit der Begründung, daß es Sache des Bezirksgerichtspräsidentenverhörs Arlesheim sein werde, zu untersuchen, ob bei der vorliegenden Betreibung die gesetzlichen Formen beobachtet worden seien, während das Obergericht hiefür nicht kompetent sei. Durch Entscheid des Bezirksgerichtspräsidentenverhörs vom 6. Juli 1882 wurde hierauf gegen Dr. Trimbach, -- gegenüber seiner Ehefrau wurde das Begehren von J. Vogt zurückgezogen, -- die Urtheilsurkunde bewilligt, also das Konkursdekret erlassen, in dem gegenüber den bezüglichen Einwendungen des Dr. Trimbach bemerkt wurde, daß das dortige Gericht, da die Betreibung sich auf einen unbestritten gebliebenen Arrest stütze, kompetent sei und daß die Betreibungsbewilligung im Arrestdomizile gültig angelegt worden sei.
 
D.
 
Nunmehr wandte sich Dr. Trimbach, gestützt auf § 310 der basellandschaftlichen Civilprozeßordnung, wonach der Regierungsrath befugt ist, eine bevorstehende Auskündung (des Konkurses) zu untersagen, wenn nachgewiesen wird, daß im Betreibungsverfahren die gesetzlichen Formen nicht beobachtet worden seien, beschwerend an den Regierungsrath des Kantons Basellandschaft. Der Regierungsrath beschloß indeß am 29. Juli 1882, es könne seinerseits auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, wesentlich aus dem Grunde, weil zu Abänderung eines vom Bezirksgerichtspräsidentenverhör ausgefällten Konkursurtheils höchstens eine obere richterliche Instanz, niemals aber die Vollziehungsbehörde befugt sei. Das Obergericht des Kantons Basellandschaft, an welches sich Dr. Trimbach nunmehr wendete, seinerseits dagegen entschied am 28. August 1882 dahin: Die Entscheidung des Präsidentenverhörs, gegen welche sich die Beschwerde richte, sei inappellabel und es sei auch keine Beschwerde dagegen zulässig; das Obergericht könne daher, so sehr es die Beschwerde für begründet halte, auf dieselbe nicht eintreten. Nach der Ansicht des Obergerichtes sei das Verfahren von Anfang an ein formwidriges und nicht zu billigendes gewesen; jedenfalls sei die Betreibung dem Schuldner nicht gehörig mitgetheilt worden und fehle daher eine Hauptvoraussetzung unter der eine Urtheilsurkunde bewilligt werden könne. Es erscheineBGE 9 I 6 (8) BGE 9 I 6 (9)daher als angezeigt, dem Wunsche des Beschwerdeführers insoweit zu entsprechen, daß die sämmtlichen Akten dem Regierungsrathe zu nochmaliger gutfindender Erwägung übermittelt werden. Durch Beschluß vom 4. Oktober 1882 hielt aber der Regierungsrath, aus ausführlichen Bericht seiner Justizdirektion hin, an seiner frühern Ansicht fest und übermittelte diesen Bericht dem Obergerichte, damit dasselbe daraus die Gründe entnehmen könne, aus denen der Regierungsrath dafür halte, daß im vorliegenden Falle nur ein Einschreiten ab Seiten des Obergerichtes, nicht aber von Seite des Regierungsrathes zulässig sei. Das Obergericht wies hierauf durch Entscheidung vom 27. Oktober 1882 die Beschwerde des Dr. Trimbach definitiv ab, da es nach § 310 der Civilprozeßordnung nicht befugt sei, derartige Urtheile des Präsidentenverhörs aufzuheben.
 
E.
 
Nunmehr, durch Rekursschrift vom 15./16. November 1882, ergriff Dr. Trimbach, welcher auch an den Bundesrath mehrfache Beschwerden in dieser Sache gerichtet hatte, den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit der Behauptung, es liege hier eine Rechtsverweigerung vor; denn es stehe fest, daß nicht er, sondern vielmehr seine Frau mit dem J. Vogt kontrahirt habe, daß gegen ihn ein im höchsten Grade ungesetzlicher und völkerrechtswidriger Gewaltakt verübt worden sei, daß er nie in Allschwyl domizilirt gewesen und, ohne gehörige Vorladung, ungehört und in einer selbst vom Obergerichte als gesetzwidrig anerkannten Weise verurtheilt worden sei. Er beantrage, es sei das gegen ihn von den richterlichen Behörden von Baselland eingeleitete Verfahren zu kassiren und die bevor stehende amtliche Auskündung desselben zu verhindern.
 
F.
 
In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt das Obergericht des Kantons Basellandschaft: Mit dem gegen den Rekurrenten gelegten Arreste habe sich das Obergericht niemals zu befassen gehabt, da Rekurrent denselben, obschon dazu, wenn seine Behauptungen richtig seien, Grund genug vorhanden gewesen wäre, nicht bestritten zu haben scheine; eine Bestreitung hätte überdies binnen acht Tagen geschehen müssen. Das Konkursdekret des Präsidentenverhörs von Arlesheim hätte das Obergericht, wenn es sich zu dessen materieller Prüfung befugtBGE 9 I 6 (9) BGE 9 I 6 (10)gehalten hätte, jedenfalls aufgehoben; denn es sei zwar die Kompetenz des Gerichtes in Arlesheim nach § 27 der Civilprozeßordnung begründet gewesen, dagegen sei die Betreibungsbewilligung, auf welche hin später der Konkurs erklärt worden sei, dem Rekurrenten nicht gehörig mitgetheilt worden. Allein das Obergericht sei zu materieller Prüfung des fraglichen Konkursdekretes nach Mitgabe der kantonalen Prozeßordnung eben nicht befugt. Uebrigens scheine der Rekurs auch, da er sich gegen das Konkursdekret vom 6. Juli 1882 und die obergerichtliche Entscheidung vom 28. August gleichen Jahres richte, verspätet zu sein. Der Regierungsrath des Kantons Basellandschaft seinerseits bemerkt ebenfalls, daß derselbe sich gar nicht gegen die von ihm getroffenen Entscheidungen richte; im weitern führt er aus, daß der Regierungsrath durch Einschreiten gegen das Konkursdekret geradezu das verfassungsmässige Prinzip der Gewaltentrennung verletzt hätte; dem Rekurrenten stehe übrigens, falls er, zur Abwendung der Konkursauskündung, eine Nichtschuld bezahlen müsse, immer noch die Rückforderung im Wege des ordentlichen Prozesses offen.
 
G.
 
Der Rekursbeklagte J. Vogt trägt auf Abweisung des Rekurses an, indem er ebenfalls die Einwendung der Verspätung vorschützt und im weitern, unter Bestreitung der thatsächlichen Behauptungen des Rekurrenten, darzuthun sucht, daß die Beschwerde auch materiell durchaus unbegründet sei.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
Erwägung 1
 
1. Soweit sich die Beschwerde gegen den auf Vermögen des Rekurrenten am 25. Juni 1881 in Allschwyl gelegten Arrest richtet, ist dieselbe verspätet. Denn der Rekurrent hat denselben weder in der durch § 224 der basellandschaftlichen Civilprozeßordnung, welcher Gesetzesparagraph, beiläufig bemerkt, in der dem Rekurrenten mitgetheilten und von ihm unterzeichneten Arrestbewilligung textuell reproduzirt ist, vorgeschriebenen achttägigen Frist beim Gerichtspräsidenten von Arlesheim bestritten, noch hat er binnen der sechzigtätigen Rekursfrist des Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Es kannBGE 9 I 6 (10) BGE 9 I 6 (11)daher auf eine materielle Prüfung der bundesrechtlichen Zulässigkeit dieses Arrestes vom Bundesgerichte nicht eingetreten werben und es mag in dieser Beziehung blos beiläufig bemerkt werden: § 211 der basellandschaftlichen Civilprozeßordnung gestattet, in wesentlicher Übereinstimmung mit dem gemeinen Rechte, den Arrest auf fremdes Eigenthum als Sicherungsmittel rechtlicher Ansprüche, prinzipiell dann, wenn "ohne diese Maßregel dem Berechtigten die wirkliche Verfolgung seines Rechtes nicht möglich oder doch sehr erschwert würde." Nun kann gewiß, wenn auf Grund dieser Gesetzesbestimmung gegen einen im Auslande wohnenden Schuldner mit Rücksicht darauf, daß dessen Verfolgung an seinem Wohnorte für den Gläubiger entweder unmöglich oder doch sehr erschwert wäre, ein Arrest bewilligt wird, darin an sich ein völkerrechtswidriger Akt keineswegs gefunden werden; vielmehr ist durch manche Gesetzgebungen für den gedachten Fall die Zulässigkeit des Arrestes ausdrücklich anerkannt und bestimmt z.B. speziell die Gesetzgebung des Heimathstaates des Rekurrenten, des deutschen Reiches, (§ 797 der Reichscivilprozeßordnung), daß es "als ein zureichender Arrestgrund anzusehen sei, wenn (ohne denselben) das Urtheil im Auslande vollstreckt werden müßte." Als völkerrechtswidriger Gewaltakt könnte daher jedenfalls der streitige Arrest nicht schon an und für sich, sondern blos mit Rücksicht auf die seine Ausführung vorbereitenden und begleitenden speziellen Umstände qualifizirt werden. Wie es sich aber hiemit verhalte ist, da das Bundesgericht, wie bemerkt, auf die materielle Prüfung der Zulässigkeit des Arrestes nicht eintreten kann, nicht weiter zu untersuchen.
 
Erwägung 2
 
2. Dagegen ist der Rekurs, soweit er sich gegen das gegen den Rekurrenten bis zum Konkursdekrete durchgeführte Betreibungsverfahren richtet, nicht verspätet; denn Rekurrent beschwert sich in dieser Beziehung wesentlich auch darüber, daß ihm im Laufe des Verfahrens das rechtliche Gehör verweigert worden sei; mit dieser Beschwerde aber konnte er sich gewiß zunächst an die kantonalen Oberbehörden wenden und bei denselben Remedur nachsuchen, und erst nach Erschöpfung der kantonalen Instanzen an das Bundesgericht gelangen. Durch die kantonalenBGE 9 I 6 (11) BGE 9 I 6 (12)Oberbehörden ist aber der Rekurrent, wie die Akten zweifellos ergeben (siehe Fakt. D), erst mir der Entscheidung des Obergerichtes vom 27. Oktober 1882, nicht schon mit der Entscheidung vom 28. August gleichen Jahres, definitiv abgewiesen worden; mit Rücksicht auf die Entscheidung vom 27. Oktober 1882 aber ist die Beschwerdefrist des Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organistation der Bundesrechtspflege gewahrt.
 
Erwägung 3
 
3. Fragt sich nun, ob die Beschwerde sachlich begründet sei, so ist zu bemerken: die Kompetenz der basellandschaftlichen Gerichtsbehörden kann nicht mit Erfolg bestritten werden, denn nach Art. 27 der basellandschaftlichen Civilprozeßordnung können nicht im Kanton wohnende Ausländer in Forderungsstreitigkeiten auch da belangt werden, wo sie Vermögensstücke besitzen. Diese, übrigens im Prinzipe mit § 24 der deutschen Reichscivilprozeßordnung übereinstimmende, Gesetzesvorschrift muß, da zwischen der Schweiz und dem deutschen Reiche ein Gerichtsstandsvertrag nicht besteht, jedenfalls gegenüber von in Deutschland wohnenden Deutschen ohne weiters zur Anwendung kommen und es wird durch sie die Kompetenz der basellandschaftlichen Gerichtsbehörden im Fragefalle begründet. Dagegen beruht allerdings das gegen den Rekurrenten beobachtete Verfahren aus einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs, welche zu dessen Aufhebung führen muß. Denn: Es erscheint als zweifellos und wird auch durch die kantonalen Oberbehörden, speziell durch das Obergericht, unumwunden anerkannt, daß dem Rekurrenten die Betreibungsbewilligung nicht in gültiger Weise mitgetheilt wurde, denn die Anlegung derselben in dem angeblichen Arrestdomizil in Allschwyl, für dessen Begründung gar kein Anhaltspunkt vorliegt, kann offenbar als eine wirksame Mittheilung an den Rekurrenten nicht gelten; somit ist dem Rekurrent zu Bestreitung der Betreibungsbewilligung nicht Gelegenheit gegeben und ihm also das rechtliche Gehör verweigert worden. Gegen Erlasse und Verfügungen kantonaler Behörden aber, welche eine Rechtsverweigerung, beziehungsweise eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs involviren, ist das Bundesgericht nach feststehender bundesrechtlicher Praxis einzuschreiten berechtigt und verpflichtet und zwar auch zu GunstenBGE 9 I 6 (12) BGE 9 I 6 (13)im Auslande wohnender Ausländer, da diesen ohne Zweifel der nämliche Anspruch auf Rechtsschutz und rechtliches Gehör gemäß den bestehenden inländischen Gesetzen zusteht, wie den Inländern. Diese aus dem Bundesrechte fließende selbständige Kompetenz des Bundesgerichtes ist auch dann begründet, wenn nach kantonalem Rechte eine kantonale Beschwerdeinstanz wegen Rechtsverweigerung nicht bestehen sollte und kann daher für den vorliegenden Fall dahin gestellt bleiben, ob nach basellandschaftlichem Rechte wirklich weder das Obergericht noch der Regierungsrath zum Einschreiten befugt war, eventuell welcher dieser Behörden die bezügliche Kompetenz zugestanden hätte.
 
Dispositiv
 
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Soweit der Rekurs gegen den am 25. Juni 1881 gegen den Rekurrenten ausgeführten Arrest gerichtet ist, wird auf denselben nicht eingetreten. Dagegen wird die Beschwerde, soweit sie sich auf das gegen den Rekurrenten im Kanton Basellandschaft eingeleitete Betreibungsverfahren bezieht, als begründet erklärt und es werden somit dieses Betreibungsverfahren und das auf dasselbe begründete Konkurserkenntnis vom 6. Juli 1882 als nichtig aufgehoben.BGE 9 I 6 (13)