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Sachverhalt
A.
B.
C.
Auszug aus den Erwägungen:
Erwägung 1
1. Von den in § 4 der Allgemeinen Bedingungen enthaltenen ve ...
Erwägung 2
2. Eine andere Frage ist es aber, ob die Haftung der Beklagten ni ...
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Bearbeitung, zuletzt am 02.08.2022, durch: Simone Jampen, A. Tschentscher
 
BGE 64 I 233 (233)Urteil der II. Zivilabteilung
 
vom 25. Februar 1938
 
i.S. Allg. Versicherungsaktiengesellschaft gegen W.
 
In der Berufshaftpflichtversicherung eines prakt. Arztes sind die Folgen von Kunstfehlern, die bei Ausführung der kriminellen Abtreibung passieren, nicht eingeschlossen (Art. 2 ZGB, 20 OR; 28, 33, 100 VVG).
 
 
Sachverhalt
 
 
A.
 
Der Arzt Dr. med. B. in B. wurde durch Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 28. Februar 1936 der fortgesetzten Gehilfenschaft zur Fruchtabtreibung in Idealkonkurrenz mit fortgesetzter Nachlässigkeit und Unachtsamkeit bei Ausübung des Arztberufes schuldig befunden und dafür zu einem Jahr und 6 Monate Arbeitshaus verurteilt. Zum geahndeten Tatbestand gehörte auch der Fall der Frau W., an der Dr. B. nach seinem Geständnis für Fr. 35. den Eingriff mit einer Sonde vorgenommen hatte, ohne diese vorher zu sterilisieren, was eine allgemeine Sepsis zur Folge hatte, an der die Frau starb. Eine vom Ehemann und den zwei Kindern gegen Dr. B. zuerst adhäsionsweise, dann im Zivilweg erhobene Entschädigungsforderung von zusammen Fr. 33,371. wurde mit Vergleich vom  5. Oktober 1936 erledigt, in welchem Dr. B. sich zur Zahlung von Fr. 15,000. verpflichtete. Zur Deckung dieser Forderung trat er den Klägern seine Ansprüche gegen die "Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft" in Bern ab, bei der er sich laut Police vom 8. Oktober 1930 in seiner Eigenschaft als praktischer Arzt gegen die gesetzliche Haftpflicht auf Grund des OR bis zum Gesamtbetrage von Fr. 150,000.bezw. Fr. 50,000. für jede einzelne beschädigte Person versichert hatte. Als sich die Versicherungsgesellschaft weigerte, die vom Arzte anerkannten Ansprüche zu erBGE 64 I 233 (233)BGE 64 I 233 (234)füllen, erhoben die Zessionare auf Grund der Abtretung und unterstützt durch Dr. B. als Nebenintervenient Klage gegen jene auf Zahlung der Fr. 15,000..
 
B.
 
Das Bezirksgericht St. Gallen wies die Klage ab. Das Kantonsgericht dagegen schützte sie in einem auf die Hälfte reduzierten Betrage. Es ging von der Erwägung aus, dass der Schaden, nämlich der Tod der Frau W., nicht deshalb eingetreten sei, weil der Arzt an ihr eine Abtreibungshandlung vorgenommen, sondern vielmehr weil er bei Vornahme dieses, an sich gewiss unerlaubten, ärztlichen Eingriffs eine nicht sterilisierte Sonde verwendet habe; in dieser groben Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht liege der Grund für die zivilrechtliche Haftung des Arztes. Dazu komme die weitere Nachlässigkeit in der Nachbehandlung, indem Dr. B. nach Eintritt der Infektion absichtlich eine falsche Diagnose gestellt und die Patientin wegen Blinddarmreizung behandelt habe. Infolge dieses schuldhaften Verhaltens habe sich die allgemeine Sepsis entwickelt, an der Frau W. dann gestorben sei.
 
C.
 
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Beklagten mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
 
Auszug aus den Erwägungen:
 
Aus den Erwägungen:
 
 
Erwägung 2
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
In Gutheissung der Hauptberufung und Abweisung der Anschlussberufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.BGE 64 I 233 (236)