vom 12. Februar 1953 i.S. Stiftung Alan C. Harris und Else Harris geb. Treumann gegen 1. Erben der Frau Harris, 2. den amtlichen Erbschaftsverwalter Vegezzi.
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Regeste | |
1. Eine Klage für ungenannte Erben ist unzulässig (Erw. 3).
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2. Der amtliche Erbschaftsverwalter (Art. 554 ZGB) ist in Angelegenheiten der Erbschaft parteifähig. Wie weit erstreckt sich seine Handlungsbefugnis? (Erw. 4).
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3. Die mit einer Stiftung zu idealen Zwecken verbundene Auflage von Unterhaltsleistungen an den Stifter macht die Stiftung nicht ungültig. Art. 52 Abs. 3, 80 und 335 ZGB (Erw. 6, a).
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4. Bildet der Umstand, dass eine auf eigenes Begehren entmündigte Person darauf verfiel, eine namentlich zur Sicherung ihres Unterhaltes bestimmte Stiftung zu errichten, um die Aufhebung der Vormundschaft zu erlangen, was sie auch erreichte, einen Grund, die Stiftung als gegen die guten Sitten verstossend nichtig zu erklären (Art. 20 OR)? (Erw. 6, b).
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A. | |
Die im Jahre 1868 geborene, am 30. Dezember 1949 verstorbene Frau Else Harris geb. Treumann wurde, nachdem sie wegen ihres Hanges zu grosser Verschwendung unter Beiratschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 395 Abs. 2 ZGB gestanden, am 26. März 1943 auf eigenes Begehren gemäss Art. 372 ZGB entmündigt. Doch bald trachtete sie darnach, von der Vormundschaft frei zu werden. Ihr Anwalt fand, genügenden Schutz könnte eine von ihr zu errichtende Stiftung bieten, der die Sicherung ihres Lebensbedarfs obläge. Ein Gutachten von Dr. J. Kaufmann bestätigte diese Ansicht. Nach anfänglichem Widerstreben bot der Gemeinderat von Horw zu der ihm vorgeschlagenen Lösung Hand. Mit Beschluss vom 14. Juni 1945 hob er die Vormundschaft in Anwendung von Art. 438 ZGB unter der Bedingung auf, dass alsbald die Stiftung gemäss dem bereinigten Entwurfe öffentlich beurkundet werde. Das geschah denn auch, die Aufhebung der Vormundschaft wurde rechtskräftig, und am 7. Dezember 1945 wurde die Stiftung im Handelsregister des Kantons Luzern eingetragen. Der Regierungsrat hatte die Aufsicht übernommen. Es handelte sich um eine Stiftung zu idealen Zwecken mit der Auflage, in bestimmter Weise für den Lebensbedarf der Stifterin aufzukommen.
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B. | |
Im Jahre 1949 ersuchte die Stifterin den Regierungsrat des Kantons Luzern, die Stiftung als nicht existent zu erklären und eventuell die Aufsicht niederzulegen. Der Regierungsrat trat am 7. Juli 1949 auf das Gesuch nicht ein, und die gegen diesen Beschluss beim Bundesgericht ergriffenen Rechtsmittel hatten keinen Erfolg (vgl. BGE 76 I 39). Die Stifterin wandte sich auch an die Gerichte, um die Stiftung aufheben zu lassen. Auf ihr Begehren fand im Oktober 1949 ein Friedensrichtervorstand statt.
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Nach dem Hinscheid der Stifterin, die keine nahen Verwandten hinterliess, ordneten die Behörden des Kantons Tessin, wo sie zuletzt gewohnt hatte, auf Begehren des testamentarischen Alleinerben eine amtliche Erbschaftsverwaltung an. Hierauf klagte ein Anwalt namens 1. der Erben der Frau Harris, 2. des amtlichen Verwalters ihrer Erbschaft, auf gerichtliche Aufhebung der Stiftung als von Anfang an nichtig, ferner auf Herausgabe des Stiftungsvermögens und eventuell auf Zahlung einer Geldsumme.
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D. | |
Während das Amtsgericht von Luzern-Land die Klage ganz abwies, hiess das Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 19. März 1952 die Hauptbegehren gut, aus zwei Gründen: die Errichtung der Stiftung als Ersatz für die Vormundschaft verstosse gegen die guten Sitten, und ihrem wesentlichen Inhalt nach habe man es mit einer unzulässigen Genuss- oder Unterhaltsstiftung zu tun.
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E. | |
Mit vorliegender Berufung an das Bundesgericht hält die beklagte Stiftung am Antrag auf Abweisung der Klage fest.
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Das Bundesgericht tritt nicht ein auf die Klage der Erben, jedoch auf diejenige des Erbschaftsverwalters. Es verneint die vom Obergericht angenommenen Nichtigkeitsgründe, aus folgenden
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3. Die an erster Stelle als Kläger bezeichneten "Erben der Frau Harris" können auf diese Weise nicht als Partei auftreten. Sie werden gar nicht mit Namen genannt, und es liegen auch keine von Erben ausgestellte Anwaltsvollmachten vor. Eine Klage für Ungenannte gibt es aber nicht. Der Anwalt der Klägerschaft bemerkt übrigens in einer Zuschrift an das Bundesgericht, "die möglichen Erben" hätten die Erbschaft bisher weder angetreten noch ausgeschlagen. Es will danach niemand als Erbe an diesem Prozesse teilnehmen. Ist somit ein Erbe der Frau Harris als Partei nicht vorhanden, so kann auf die Klage der "Erben" nicht eingetreten werden. Ein solcher die Partei- oder Prozessfähigkeit betreffender Mangel ist von Amtes wegen, auch noch im Berufungsverfahren vor Bundesgericht, zu beachten (BGE 48 II 29 Erw. 3).
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Erwägung 4 | |
Kommt ihm nach dem Gesagten Parteifähigkeit zu, so ist ferner zu prüfen, ob sich die Handlungsbefugnis des amtlichen Erbschaftsverwalters nach Art. 554 ZGB auf Rechtstreitigkeiten wie die vorliegende erstrecke. Ein solcher Verwalter hat im allgemeinen, anders als derjenige nach Art. 595 ZGB, keine Liquidationsmassnahmen zu treffen. Ihm liegt im wesentlichen nur die Sicherung, d.h. die Sichtung und Überwachung der Erbschaft ob. Immerhin hat er, entsprechend Art. 595 Abs. 2, ein Inventar aufzunehmen (BGE 47 II 41 Erw. 4), und es ist bisweilen zur gehörigen Feststellung und Sicherung der Erbschaftswerte nicht ohne richterliche Vorkehrungen auszukommen. Deshalb wird denn auch dem Erbschaftsverwalter die Befugnis zur Prozessführung über Forderungen und sonstige Rechte der Erbschaft zuerkannt (BGE 54 II 199; Capitaine, La liquidation officielle... Schlusskapitel S. 198 ff.; Yung, Les droits et les devoirs de l'administrateur officiel de la succession, in der Semaine judiciaire 69 S. 449 ff.). Ob im einzelnen Falle genügende Veranlassung zu solchem Vorgehen bestehe, ist grundsätzlich eine Frage des administrativen Ermessens. Der Erbschaftsverwalter mag in Zweifelsfällen Rat und Weisung der ihm vorgesetzten Behörde einholen, bei der sich im übrigen die Beteiligten über seine Massnahmen und Unterlassungen beschweren können. Bedenken möchte im vorliegenden Falle der Umstand erwecken, dass die Klage auf Anfechtung von Handlungen der Erblasserin gerichtet ist. Ob dies geschehen soll, ist grundsätzlich der persönlichen Entschliessung der Erben oder dann einem Erbschaftsliquidationsverfahren anheimzugeben. Nach den Vorbringen der Klägerschaft wünschen aber die möglichen Erben gerade die Prozessführung durch den Erbschaftsverwalter, um sich je nach dem Ausgang des Rechtsstreites für Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu entschliessen. Auf derartige Interessen kann nach Art. 587 Abs. 2 ZGB beim öffentlichen Inventar Rücksicht genommen werden. Gleiches darf bei der Erbschaftsverwaltung gelten, zumal wenn, wie es hier nach den Ausführungen der Klägerschaft zutrifft, mit einer Anfechtung der Erbeinsetzung durch das erbberechtigte Gemeinwesen (Art. 466 ZGB) und demzufolge mit einer langen Dauer der Erbschaftsverwaltung zu rechnen ist. Übrigens wird im vorliegenden Prozesse Nichtigkeit einer Stiftung geltend gemacht, was auch einer Behörde obliegen könnte (vgl. Art. 89 ZGB). Und die Erblasserin hatte ja selber die Stiftung bereits angefochten. Unter diesen Umständen hat der Erbschaftsverwalter mit der Anhebung dieses Rechtsstreites durch Ausübung seiner Prozessführungsbefugnis nicht ungehörig in Rechte anderer Personen eingegriffen.
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Erwägung 5 | |
Erwägung 6 | |
a) Das Obergericht betrachtet die in Art. II der Stiftungsurkunde vorgesehene "Auflage und Verpflichtung", an den Unterhalt der Stifterin beizutragen und dafür gegebenenfalls auch das Stiftungskapital anzugreifen, als den durch die idealen Zwecke nach Art. I verschleierten Hauptzweck der Stiftung. Man habe es also mit einer nach ständiger Rechtsprechung verpönten Genuss- oder Unterhaltsstiftung zu tun (BGE 73 II 83, 75 II 22 und 81). Die erwähnte Rechtsprechung bezieht sich indessen auf Familienstiftungen, die nach Art. 335 Abs. 1 ZGB nicht dazu errichtet werden dürfen, Angehörigen der Familie (etwa gar auf ungezählte Generationen hinaus) Zuschüsse für den Lebensaufwand zu beliebiger Verwendung zu verschaffen. Die Harris-Stiftung ist aber keine Familienstiftung im eigentlichen Sinne, denn Frau Harris hatte keine Familie, und sie sicherte sich in Art. II der Stiftungsurkunde nur ihren eigenen Lebensaufwand. Deshalb kann hier der gesetzgeberische Grund der in Art. 335 Abs. 1 ZGB aufgestellten Zweckbeschränkung (entsprechend dem Verbot der Errichtung von Familien-Fideikommissionen) nicht zutreffen. Allerdings kann man sich fragen, ob eine bloss für den Stifter selbst, zu allgemeiner Sicherung seines Lebensaufwandes, errichtete Stiftung als Familienstiftung besonderer Art zu gelten habe und des "besondern Zweckes" im Sinne von Art. 80 ZGB entbehre (vgl. Ackermann, Der besondere Zweck der Stiftung, 26 ff.). Wie dem aber auch sei, ist der beklagten Stiftung in erster Linie die Förderung von Wohlfahrtszwecken gemäss Art. I der Stiftungsurkunde zugedacht, worin eine Vermögenswidmung für besondere (altruistische) Zwecke liegt. Demgegenüber stellt sich die Sicherung des eigenen Unterhaltes der Stifterin nur als Vorbehalt zu ihren Gunsten dar. Freilich konnte sich daraus eine beträchtliche Schmälerung der Stiftungsmittel, ja unter Umständen deren völliger Verbrauch ergeben. Dafür aber, dass jene Zwecke gar nicht ernstlich gewollt waren, liegt nichts vor, und es war auch nicht etwa von vorneherein unwahrscheinlich, dass noch etwas für sie (abgesehen von der bereits zu Lebzeiten der Stifterin erfolgten Finanzierung ihrer Dichtungen) übrig bleiben werde. Vielmehr rechnete man mit beträchtlichen Geldmitteln aus der amerikanischen Erbschaft, die denn auch verfügbar wurden. Auf Ende 1949 ergab sich ein Stiftungsvermögen von Fr. 389,120.-, wozu noch das der Stiftung schiedsgerichtlich zugesprochene Guthaben von Fr. 143,000.- kam. Bei dieser Sachlage ist ein wirklicher, erlaubter Stiftungszweck gegeben, für den die Stiftung von Anfang an, also schon zu Lebzeiten der Stifterin, mit dem dafür gewidmeten Vermögen (wenn auch unter dem erwähnten Vorbehalt der Unterhaltssicherung) ausgestattet wurde.
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b) Von irgendeiner durch die Stiftungsurkunde nicht offenbarten, aber der Stiftung in Wirklichkeit zugedachten rechts- oder sittenwidrigen Betätigung ist nicht die Rede. Das Obergericht sieht dagegen etwas Unmoralisches im Beweggrund der Stifterin, durch die Errichtung der Stiftung die ihr lästige Vormundschaft los zu werden; denn es gehe nicht an, die Möglichkeit der Vermögenswidmung nach Art. 80 ff. ZGB als Ersatz für eine Vormundschaft zu benutzen. Darin liege ein krasser Verstoss gegen das Vormundschaftsrecht und ein Missbrauch des Stiftungsrechtes. Die beklagte Stiftung erscheine deshalb aus objektiven Gründen als von Anfang an nichtig, und sie könne die Folgen der Nichtigkeit trotz des guten Glaubens der Beteiligten, die sich auf ein Rechtsgutachten stützten, nicht abwenden.
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Der Umstand, dass den ersten Beweggrund zur Errichtung der Stiftung der Wunsch gebildet hatte, die Vormundschaft los zu werden, rechtfertigt es in der Tat, das Stiftungsprojekt zusammen mit dem darauf gestützten Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft unter dem Gesichtspunkte des Art. 20 OR zu betrachten (vgl. die Praxis des deutschen Reichsgerichts zu § 138 BGB, namentlich Band 80 S. 221 der Entscheidungen in Zivilsachen; ferner Cuevas Cancino, La nullité des actes juridiques, S. 57: "... il se peut que ... l'immoralité soit dans les effets de l'acte", so dass unter Umständen ausserhalb des Rechtsgeschäftes liegende Auswirkungen desselben die Nichtigkeit begründen können). Nun mag es vorerst allerdings als fraglich erscheinen, ob es angehe, einer aus hinreichenden Gründen bevormundeten Person die Handlungsfähigkeit wieder zu geben im Hinblick auf eine von ihr geplante Stiftung, die sich mit der Wahrung ihrer Interessen befassen soll. Das wäre keinesfalls zulässig, wenn das Mündel persönlicher Fürsorge bedarf, die ihr die geplante Stiftung nicht zu bieten vermöchte. Auch wenn, wie im vorliegenden Falle, die Vormundschaft nur wegen der Vermögensangelegenheiten des Mündels angeordnet wurde, lässt sich durch eine noch so gut ausgebaute Stiftung nicht ohne weiteres ein gleichwertiger, die Vormundschaft (oder auch eine Beiratschaft) entbehrlich machender Schutz erzielen; denn es ist auch die Gefahr des Schuldenmachens über die verfügbaren Mittel hinaus in Betracht zu ziehen.
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Indessen ist hier nicht zu entscheiden, ob der mit dem Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft über Frau Harris befasste Gemeinderat es mit Recht wagte, der ihm vorgeschlagenen Lösung zuzustimmen. Jedenfalls kann weder ihm noch der Stifterin ein sittenwidriges Unterfangen vorgeworfen werden, und es besteht kein zureichender Grund, die Stiftung in Anwendung von Art. 20 OR nichtig zu erklären, nachdem sie zustande gekommen und unter behördlicher Aufsicht in Wirksamkeit getreten ist. Der Gemeinderat ging bei seiner Entschliessung von der zutreffenden Überlegung aus, eine auf eigenes Begehren angeordnete Vormundschaft sei aufzuheben, nicht nur, wenn die Unfähigkeit des Mündels, die zur Entmündigung Anlass gab, behoben ist, sondern auch, wenn die Verhältnisse, die das Mündel nicht zu meistern vermochte, einfacher geworden sind und vormundschaftlicher Schutz fortan nicht mehr als nötig erscheint (vgl. Egger, N. 1 und Kaufmann, N. 5 zu Art. 438 ZGB). Bei Errichtung der Stiftung, wie sie projektiert war, erschien nun Frau Harris als geborgen, ihr Lebensaufwand als gesichert. Natürlich handelte der Gemeinderat als zuständige Behörde auf eigene Verantwortung, da sich die Stiftung erst nach Aufhebung der Vormundschaft errichten liess (Art. 408 ZGB). Immerhin konnte er das Mündelvermögen in seiner Obhut behalten, bis die Stiftung errichtet und zur Übernahme des Besitzes in der Lage war. Und was die Gefahr des Schuldenmachens betrifft, war es eine Frage der Würdigung der Verhältnisse, ob man der Frau Harris Vertrauen schenken und ihr soviel Verstand und Charakter zutrauen könne, dass sie sich nicht über die ihr fortlaufend zur Verfügung stehenden reichlichen Mittel hinaus verpflichten werde (worin sich übrigens der Gemeinderat nicht getäuscht zu haben scheint; das der Stifterin im Dezember 1945 aus Stiftungsmitteln gewährte Darlehen war zur Begleichung früherer Verbindlichkeiten bestimmt).
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War Frau Harris durch die Stiftung mit entsprechender Auflage, wobei die zwei Vertreter der öffentlichen Hand im Stiftungsrate die laufende Vermögensgebarung überwachen konnten, nach ihrer eigenen und des Gemeinderates Ansicht vollauf in ihren Vermögensbelangen geschützt, so dass die Vormundschaft, wie man beiderseits annahm, mit der Errichtung der Stiftung entbehrlich wurde, so kann in der getroffenen Lösung nichts Unmoralisches gesehen werden. Insbesondere lässt sich nicht von einer Verletzung des Persönlichkeitsrechtes der Stifterin sprechen, was allenfalls als Verstoss gegen die guten Sitten in Betracht fallen könnte (vgl. Wiget, Der zivilrechtliche Begriff der öffentlichen Ordnung, 109 ff.). Die Vormundschaft war an sich wegen des Hanges zu grosser Verschwendung gerechtfertigt. Erst das Stiftungsprojekt liess sie als entbehrlich erscheinen und verhalf der Stifterin zu grösserer Handlungsfreiheit. Das lag durchaus im Sinne des Persönlichkeitsschutzes, wofern nur eben der Lebensbedarf der Stifterin gesichert war. Die Tatsache, dass sie sich, unter Vorbehalt dieses Bedarfes, des der Stiftung übertragenen Vermögens entäusserte, brauchte beim Gemeinderate keine moralischen Bedenken zu erwecken, so wenig wie etwa ein Rentenkauf. Der Gedanke des Familienschutzes spielte keine Rolle, da Frau Harris keine Familie hatte. Übrigens wendete sie der Stiftung nicht ihr ganzes Vermögen zu. Und die eigentlichen (altruistischen) Stiftungszwecke waren, wie bereits dargetan, gleichfalls ernstlich gewollt und blieben erreichbar. Vollends kann dem Gemeinderate nicht vorgehalten werden, die Vormundschaft als Druckmittel benutzt zu haben, um Frau Harris zur Errichtung einer Stiftung zu bewegen. Waren es doch sie selbst und ihr Vertreter, die diese Lösung ausheckten, mit Beharrlichkeit verfochten und, nach reiflicher Überlegung auch durch den Gemeinderat, zu verwirklichen vermochten. Es muss befremden, dass nach Erreichung des Erstrebten versucht wird, die Stiftung wieder aus der Welt zu schaffen, da es doch bei der Aufhebung der Vormundschaft geblieben ist.
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