Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang:  33% (656)

Zitiert durch:
BGE 110 II 494 - Nichtigkeit der Mietzinserhöhung


Zitiert selbst:
BGE 93 III 96 - Pneuhandel


Regeste
Regeste
Sachverhalt
A.
B.
C.
D.
Auszug aus den Erwägungen:
Erwägung 2
2.- Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 93 III 101,  ...
Erwägung 3
3.- Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Liquidators erblickt ...
Erwägung 4
4.- Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsmissbrauch vorlie ...
Erwägung 5
5.- Was im kantonsgerichtlichen Urteil weiter für die Annahme ein ...
Erwägung 6
6.- Die weiteren Argumente, die die Klägerin in ihrer Berufungsan ...
Bearbeitung, zuletzt am 02.08.2022, durch: DFR-Server
 
62. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung
 
vom 30. Oktober 1980
 
i.S. L. AG gegen S. AG
 
(Berufung)
 
 
Regeste
 
 
Regeste
 
Der Eigentumsvorbehalt muss am Wohnsitz des Erwerbers ins Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen werden. Ist der Erwerber eine Aktiengesellschaft, ist der Eigentumsvorbehalt an ihrem statutarischen und im Handelsregister aufgeführten Sitz einzutragen. Dies gilt auch, wenn sich die effektive Geschäftstätigkeit der Gesellschaft an einem andern Ort als an ihrem Hauptsitz abspielt.
 
 
BGE 106 II 320 (321)Sachverhalt
 
A.
 
Mit Vertrag vom 25. Juli 1973 verkaufte M. T. der L. AG, deren Adresse im Vertrag in Chur angegeben wurde, einen Lastwagen. Die S. AG, die das Geschäft finanzierte, liess sich vom Verkäufer alle Rechte aus dem Vertrag mit Einschluss des darin vereinbarten Eigentumsvorbehaltes abtreten. Am 27. August 1973 liess sie die Zession und den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister des Betreibungsamtes Chur eintragen. Die L. AG hatte gemäss Handelsregistereintrag ihren Hauptsitz in Rhäzüns und eine Zweigniederlassung in Chur.
Am 11. Februar 1975 bewilligte der Kreisgerichtsausschuss Rhäzüns der L. AG eine Nachlassstundung, und mit Entscheid vom 27. August 1975 genehmigte er den vom Sachwalter vorgeschlagenen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Als Liquidator wurde Dr. M. eingesetzt, der während der Stundung als Sachwalter geamtet hatte.
Die S. AG hatte im Nachlassverfahren eine Restkaufpreisforderung für den Lastwagen von Fr. 73'725.-- angemeldet. Der Sachwalter, der den Wert des Lastwagens auf Fr. 90'000.-- schätzte, behandelte diese Forderung im Stundungsverfahren als durch den Eigentumsvorbehalt gedeckt. Demzufolge betrachtete er die S. AG als nicht stimmberechtigt bei der Ermittlung des für die Annahme des Nachlassvertrages erforderlichen Quorums. Nach dem Zustandekommen des Nachlassvertrages gelang es der S. AG, den Lastwagen in Besitz zu nehmen. In der Folge belangte sie den Liquidator vor Bezirksgericht Plessur auf Schadenersatz wegen Wertverminderung des Lastwagens. In einer Verfügung vom 3. Mai 1978 stellte sich der LiquidatorBGE 106 II 320 (321) BGE 106 II 320 (322)der L. AG auf den Standpunkt, der Eigentumsvorbehalt sei rechtsunwirksam, weil er am unrichtigen Ort, nämlich in Chur statt in Rhäzüns, ins Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen worden sei. Er forderte demgemäss die S. AG auf, den Lastwagen unverzüglich der Nachlassmasse der L. AG zur Verfügung zu stellen, und nahm in Aussicht, die Restkaufpreisforderung in der 5. Klasse zu kollozieren. Am 11. Mai 1978 setzte er der S. AG gestützt auf Art. 242 Abs. 2 SchKG eine Frist von zehn Tagen an, um durch Aussonderungsklage das von ihr behauptete Eigentum am umstrittenen Fahrzeug feststellen zu lassen.
B.
 
Mit fristgemäss zur Vermittlung angemeldeter und in der Folge an das Bezirksgericht Imboden prosequierter Klage beantragte die S. AG, es sei die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes gerichtlich festzustellen. Im Laufe des Verfahrens einigten sich die Parteien am 11. Juli 1978 dahin, den Lastwagen zu verkaufen und den Nettoerlös zu hinterlegen. Dieser belief sich auf Fr. 35'000.40 und wurde bei der Graubündner Kantonalbank in Chur angelegt.
Das Bezirksgericht Imboden erachtete den Eigentumsvorbehalt als nicht gültig zustandegekommen und wies die Klage demgemäss am 2. März 1979 ab.
C.
 
Eine von der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil eingereichte Berufung wurde vom Kantonsgericht von Graubünden am 4. Dezember 1979 geschützt; die Klage wurde gutgeheissen, und es wurde gerichtlich festgestellt, dass der Nettoerlös aus dem Verkauf des Lastwagens von Fr. 35'000.40 zuzüglich Zins Eigentum der Klägerin und dieser freizugeben sei. Das Kantonsgericht teilte zwar die Auffassung des Bezirksgerichtes, wonach der Eigentumsvorbehalt zu seiner Gültigkeit der Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister des Kreises Rhäzüns bedurft hätte; es erachtete indessen die Berufung der Beklagten auf diesen Mangel als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB.
D.
 
Mit rechtzeitig eingereichter Berufung beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben, die Klage sei abzuweisen und es sei demzufolge gerichtlich festzustellen, dass der bei der Graubündner Kantonalbank in Chur liegende Betrag von Fr. 35'000.40 der Beklagten freizugeben sei.
Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.BGE 106 II 320 (322) BGE 106 II 320 (323)Das Bundesgericht heisst die Berufung gut.
 
Aus den Erwägungen:
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
a) Es gibt keinen allgemeingültigen Grundsatz der Gebundenheit an früheres eigenes Handeln. Vielmehr ist es im Prinzip jedermann gestattet, sein Verhalten und seine Meinung aufgrund besserer Belehrung im Laufe der Zeit zu ändern. Ein von der Rechtsordnung verpöntes venire contra factum propriumBGE 106 II 320 (323) BGE 106 II 320 (324)liegt erst dann vor, wenn durch das frühere Verhalten bei einem Partner ein schutzwürdiges Vertrauen begründet worden ist, das diesen zu Handlungen veranlasst hat, die ihm nunmehr, angesichts der neuen Situation, zum Schaden gereichen (vgl. dazu MERZ, N. 401 ff. und 431 ff., bes. 432 mit Zitaten, zu Art. 2 ZGB; DESCHENAUX, Schweizerisches Privatrecht, Bd. II S. 182 ff. der deutschen Ausgabe). Dass die Klägerin in der Zeit zwischen der am 27. August 1975 erfolgten Genehmigung des Nachlassvertrages und der Verfügung des Liquidators vom 3. Mai 1978 derartige Dispositionen getroffen hätte, stellt das Kantonsgericht nicht fest. Sie befände sich vielmehr in der genau gleichen Situation, wenn die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes bereits im August 1975 bestritten worden wäre. Ein konkreter Nachteil ist ihr somit aus dem Umstand, dass der Liquidator seinen Rechtsstandpunkt geändert hat, nicht erwachsen.
 
Erwägung 4
 
4.- Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsmissbrauch vorliege, darf im vorliegenden Falle auch nicht ausser acht gelassen werden, dass der Sachwalter und spätere Liquidator nicht die Interessen der L. AG, sondern jene der Gesamtheit der Gläubiger wahrzunehmen hat. Hätte sich die L. AG auf dieBGE 106 II 320 (324) BGE 106 II 320 (325)Ungültigkeit des Eigentumsvorbehaltes berufen, nachdem Fridolin L. in ihrem Namen den Kaufvertrag abgeschlossen und darin den Firmensitz unrichtig angegeben hatte, so könnte man sich allenfalls fragen, ob ihr ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zur Last gelegt werden müsste. Gegenüber dem Liquidator und der Gesamtheit der Gläubiger lässt sich indessen ein solcher Vorwurf nicht begründen. Das Kantonsgericht führt dazu allerdings noch aus, vermutlich habe der Liquidator durch die nachträgliche Berufung auf die Ungültigkeit des Eigentumsvorbehaltes der gegen ihn eingereichten Schadenersatzklage die Grundlage entziehen wollen. Auch diese Argumentation verfängt indessen nicht. Selbst wenn der Liquidator mit seinem Verhalten diese Nebenwirkung hätte erzielen können, hätte ihn das nicht von der Pflicht entbunden, die Rechte der Gläubiger zu wahren. In Wirklichkeit aber konnte er sich mit seinem Verhalten seiner Schadenersatzpflicht gar nicht entziehen. Wenn er durch Nachlässigkeit eine Wertverminderung des Lastwagens verursacht haben sollte, so haftet er den Gläubigern dafür gemäss Art. 316 f. SchKG unabhängig davon, ob der Eigentumsvorbehalt gültig ist oder nicht. Falls die Gesamtheit der Gläubiger nicht gewillt ist, derartige Schadenersatzansprüche geltend zu machen, können sich einzelne Gläubiger und damit auch die Klägerin das Recht zur Prozessführung im Sinne von Art. 260 SchKG abtreten lassen und den Anspruch auf eigene Rechnung geltend machen.
 
Erwägung 5
 
a) Mit seinen Ausführungen, die Beklagte habe ihre gesamte Geschäftstätigkeit in Chur entfaltet und Rhäzüns lediglich aus bierkartellrechtlichen Überlegungen als Hauptsitz der Firma bezeichnet, will das Kantonsgericht im Grunde genommen dartun, der Geschäftssitz der Gesellschaft habe nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereingestimmt. Daraus lässt sich indessen nichts zugunsten des klägerischen Standpunktes ableiten. Der Sitz einer Aktiengesellschaft befindet sich stets an dem in den Statuten angegebenen und im Handelsregister eingetragenen Ort, unabhängig davon, ob die Gesellschaft an diesem Ort tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausübt (BGE 56 I 374, vgl. auch 94 I 566; F. von STEIGER, Das Recht der Aktiengesellschaft in der Schweiz, 4. Aufl., S. 44/45; SIEGWART, N. 21 zu Art. 626 OR).BGE 106 II 320 (325) BGE 106 II 320 (326)Stimmt der statutarische und im Handelsregister eingetragene Sitz einer Aktiengesellschaft nicht mit dem Ort der effektiven Geschäftstätigkeit überein, so kann das allenfalls dazu führen, dass ein bloss fiktiver Sitz nicht als Steuerdomizil anerkannt wird (SIEGWART, N. 31 zu Art. 626 OR) oder dass die Gesellschaft unter Umständen dazu verhalten werden kann, den statutarischen Sitz und den Handelsregistereintrag mit den tatsächlichen Verhältnissen in Übereinstimmung zu bringen (BGE 45 II 273 unten). Als Gerichtsstand und Betreibungsort und damit auch als Ort für die Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes hat aber stets der im Handelsregister eingetragene Sitz zu gelten (SIEGWART, N. 30 zu Art. 626 OR). Von diesem Grundsatz, der im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Erkennbarkeit gilt, kann auch in einem Falle wie dem vorliegenden nicht abgewichen werden, wo offenbar auch das Betreibungsamt und der Konkursrichter von Chur durch das Verhalten der Beklagten in die irrtümliche Meinung versetzt worden sind, die Gesellschaft habe ihren Sitz in Chur. Dem Interesse der Gläubiger, die sich auf diesen äusseren Anschein verlassen haben, steht das gewichtigere Interesse jener Gläubiger gegenüber, die vorsichtig genug waren, sich durch Einsicht ins Handelsregister über den wirklichen Sitz der Gesellschaft zu orientieren. Auch in dieser Beziehung könnte das Verhalten der L. AG bestenfalls dazu führen, dass diese selbst sich nach Treu und Glauben nicht auf den Handelsregistereintrag berufen könnte. Der Liquidator und die Gesamtheit der Gläubiger im Liquidationsverfahren hingegen machen sich keiner unredlichen Handlungsweise schuldig, wenn sie diesen Rechtsstandpunkt einnehmen.
 
Erwägung 6
 
a) Mit Recht bezeichnet zwar die Klägerin die in der Berufung aufgestellte Behauptung, die Nachlassschuldnerin habe das Fahrzeug bis Ende März 1977 im Einverständnis der KlägerinBGE 106 II 320 (327) BGE 106 II 320 (328)weiterbenützt, als aktenwidrig. Diese Behauptung findet in der Tat weder im kantonsgerichtlichen Urteil noch in den Akten eine Stütze; sie erscheint vielmehr als höchst unwahrscheinlich. Indessen spielt es für die Frage des Rechtsmissbrauchs keine Rolle, ob die Klägerin mit der Weiterbenützung des Fahrzeuges einverstanden gewesen sei oder nicht.
c) Die Einwände der Klägerin, der Sachwalter habe den Eigentumsvorbehalt vorerst anerkannt und ihn nachher lediglich bestritten, um der gegen ihn erhobenen Schadenersatzklage die Grundlage zu entziehen, sind in der vorstehenden Erwägung widerlegt worden. Ebenso wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Eigentumsvorbehalt gültig nur am statutarischen und durch das Handelsregister ausgewiesenen Sitz Rhäzüns der L. AG im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen werden konnte, und zwar auch dann, wenn man annehmen wollte, dieser Sitz Rhäzüns habe bloss fiktiven Charakter gehabt und alle Geschäftstätigkeit habe sich in Chur abgespielt. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin sind daher nicht zu hören. Übrigens figurierte entgegen der in der Berufungsantwort aufgestellten Behauptung nach der verbindlichen Feststellung des Kantonsgerichtes im Briefpapier der L. AG Rhäzüns neben Chur als Ortsbezeichnung. Auf jeden Fall aber hätte sich die Klägerin bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt darüber vergewissern müssen, welches der im Handelsregister eingetragene Sitz ihrer Vertragspartnerin sei. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass das Betreibungsamt Chur, obwohl es hiezu örtlich nicht zuständig war, den Eigentumsvorbehalt im Register eingetragen sowie der Firma L. AG Zahlungsbefehle und Konkursandrohungen zugestellt hat. Kreditgeber und Vertragspartner der L. AG, die ihrer Sorgfaltspflicht genügten, erkundigten sich eben nicht in Chur, sondern an dem im Handelsregister eingetragenen Sitz Rhäzüns nach dem Bestehen allfälliger Eintragungen im Eigentumsvorbehaltsregister.BGE 106 II 320 (328) BGE 106 II 320 (329)Daraus lässt sich somit eine Gültigkeit der Eintragung in Chur nicht ableiten.BGE 106 II 320 (329)