vom 24. März 1948 i.S. Hörler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
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Regeste | |
Art. 140 StGB, Veruntreuung.
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1. Bereicherungsabsicht als Tatbestandsmerkmal auch der Veruntreuung im Sinne von Ziff. 1 Absatz 2; Begriff der Bereicherung (Erw. 2 und 3 a).
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2. Ausschluss der Strafbarkeit bei Ersatzbereitschaft; Voraussetzungen, insbesondere bei Ersatz durch Verrechnung mit Gegenforderungen (Erw. 2 und 3 b).
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Sachverhalt | |
A. | |
Carl Hörler war seit dem 1. Juli 1926 Reisevertreter der Weinhandlung Gebr. Wettstein im Hombrech ![]() ![]() | |
Hörler erzielte in den Jahren 1942 bis 1944 Umsätze von durchschnittlich über Fr. 300,000.-. Er war bei den Kunden sehr beliebt, zumal er bei seinen Besuchen beträchtlich konsumierte. Dabei leistete er sich jedoch Auslagen, die den für Spesen üblichen Betrag erheblich überstiegen. Da er diese Überschreitungen seiner Arbeitgeberin nicht einzugestehen wagte und auch nicht erwarten konnte, dass diese sie billigen und dafür aufkommen würde, deckte er den über die rapportierten Spesen hinausgehenden Aufwand in der Weise, dass er Gelder, die er auf Grund seiner Inkassovollmacht einzog, der Arbeitgeberin bei den wöchentlichen Abrechnungen nicht ablieferte. Die Entdeckung dieser Unregelmässigkeiten durch die Arbeitgeberin oder die Kunden suchte er dadurch zu verhindern, dass er die Rechnungsauszüge, die ihm die Arbeitgeberin zuhanden der Kunden mitgab, ihnen nicht aushändigte, sondern für sich behielt oder beiseite schaffte.
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Als die Arbeitgeberin im Juni 1943 feststellte, dass Hörler eingezogene Gelder nicht abgeliefert hatte, anerkannte dieser, Fr. 8393.- in verschiedenen Posten unterschlagen zu haben. Gleichzeitig erklärte er sich damit einverstanden, dass von den "bei seiner Arbeitgeberfirma angelegten Kapitalien von Fr. 23,876.10" (offenbar der Altersfonds) ein Betrag von Fr. 15,000.- ausgeschieden und auf ein Kautionskonto übertragen wurde "als Sicherheit für die vorzunehmende Inkassoberechtigung und richtige Ausübung seines Vertreterberufes". Der Anstellungsvertrag lief im übrigen weiter. ![]() | |
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B. | |
Am 9. Dezember 1947 erklärte das Schwurgericht des Kantons Zürich Hörler der wiederholten fortgesetzten Veruntreuung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in einem unbestimmten, Fr. 8000.- nicht übersteigenden Betrag schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von acht Monaten.
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C. | |
Hörler führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Schwurgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht:
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Auch bei der Veruntreuung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sei die Bereicherungsabsicht Tatbestandsmerkmal, obwohl der Wortlaut der Bestimmung nicht dafür zu sprechen scheine. Wegen Veruntreuung hätte der Beschwerdeführer daher nur bestraft werden dürfen, wenn sich ergeben hätte, dass er in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, gehandelt habe. Das sei aber nicht der Fall, weil seine Arbeitgeberin keinen Schaden erlitten habe. Bei Abrechnungsverhältnissen gelte nur derjenige Betrag als unterschlagen, für den der Geschädigte ungedeckt bleibe. Ein Gegenanspruch schliesse die Verurteilung wegen Veruntreuung aus. Das gleiche gelte für denjenigen, der subjektiv willens und objektiv in der Lage sei, Ersatz zu leisten. Nach den Umständen liege es näher, dass der Beschwerdeführer zum Ersatz des Schadens bereit war, als dass er die Inkassi endgültig habe verheimlichen wollen. Das Kautions- und das Konto ![]() ![]() | |
D. | |
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde.
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Erwägung 2 | |
2. Nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer anvertrautes Gut, namentlich Geld, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet. Von der Absicht unrechtmässiger Bereicherung ist dabei, im Gegensatz zu Abs. 1, nicht ausdrücklich die Rede. Dass sie aber auch bei Abs. 2 Tatbestandsmerkmal ist, darf schon daraus geschlossen werden, dass die Aneignungsdelikte, zu denen die Veruntreuung gehört und in deren Zusammenhang sie auch geregelt ist (Diebstahl, Raub, Unterschlagung und Fundunterschlagung), alle als Bereicherungsdelikte ausgestaltet sind. Dazu kommt, dass die Ersatzbereitschaft die Strafbarkeit widerrechtlicher Verwendung anvertrauten Gutes ausschliessen kann. ![]() ![]() | |
Erwägung 3 | |
a) Bereicherung sind neben den Vorteilen, die sich jemand unmittelbar durch Verwendung anvertrauten Gutes verschafft, auch mittelbare Vorteile, die ihm ohne die unrechtmässige Verwendung nicht zugekommen wären. Indem der Beschwerdeführer bei den zur Entgegennahme von Bestellungen aufgesuchten Wirten erheblich konsu ![]() ![]() | |
b) Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch die Bereicherungsabsicht nicht, weil ihm aus seinem Verhalten keine Vorteile erwachsen wären, sondern unter Berufung auf die Ersatzbereitschaft. Dabei verweist er auf seine Guthaben bei der Arbeitgeberin, aus denen diese ihren Schaden vollständig decken konnte. Gegenforderungen des Täters gegen den Geschädigten schliessen indessen die Verurteilung wegen Veruntreuung nicht ohne weiteres aus. Ob und unter welchen Umständen die Fähigkeit zum Ersatze durch Verrechnung den Täter zu entlasten vermag, was insbesondere bei Inkassoaufträgen näherer Prüfung bedarf (ZR 1945 Nr. 115, SJZ 1948 S. 128), kann hier offen bleiben, da beim Beschwerdeführer jedenfalls der Ersatzwille fehlte, er bei der unrechtmässigen Verwendung anvertrauten Gutes nicht willens war, es rechtzeitig zu ersetzen. Die Verrechnung von Gegenforderungen tritt nicht von selbst ein, sondern setzt eine Willenserklärung voraus (vgl. Art. 120 OR). In Abrechnungsverhältnissen kann deshalb der Ersatzwille höchstens angenommen werden, wenn derjenige, der anvertrautes Gut für sich verwendet hat, bei der Abrechnung die Verrechnung erklärt, nicht dagegen, wenn er die unrechtmässige Verwendung verheimlicht und erst dann zur Verrechnung bereit ist, wenn seine Verfehlungen entdeckt werden. So verhält es sich aber im vorliegenden Falle. Der Beschwerdeführer, der über die eingezogenen Gelder wöchentlich abzurechnen hatte, hat dabei nie die Verrechnung der zurückbehaltenen Gelder mit seinen ![]() ![]() | |
Demnach erkennt der Kassationshof: | |
Die Beschwerde wird abgewiesen. ![]() |