34. Auszug aus dem Urteil | |
vom 24. September 1948 i.S. Mathieu und Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis gegen Willa und Pfannmatter.
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Art. 27 StGB. Voraussetzungen der Anwendbarkeit dieser Bestimmung.
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Sachverhalt: | |
A. | |
Jules Willa und Walter Pfammatter stellten im August 1944 mit Hilfe einer mit der Schreibmaschine beschriebenen Matrize rund zweihundert Exemplare einer 47 Seiten starken Broschüre her, die ein im Auftrage des Walliser Staatsrates abgegebenes Gutachten zweier Sachverständiger aus dem Jahre 1942 über die Gemeinderechnungen von Leuk wiedergibt, auf Seite 6 in einem von Willa und Pfammatter beigefügten Satze die Behauptung aufstellt, gemäss Bericht der Treuhand Revision in Luzern für die Jahre 1924 bis 1938 seien in den Gemeinderechnungen Differenzen von Fr. 88,346.64 vorhanden, und auf den Seiten 46 und 47 einige ebenfalls von Willa und Pfammatter verfasste kritische Bemerkungen zur FinanzverwaItung der Gemeinde Leuk enthält. Willa, Pfammatter und andere Personen verteilten die Broschüre vor Ende 1944 in Leuk und Umgebung als Mittel in einem Wahlkampf, wobei sie den Empfängern erklärten, wenn sie als Gegenleistung Fr. 2.- für die Parteikasse geben wollten, sei es recht.
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B. | |
Am 8. März 1945 verlangte Othmar Mathieu, Gemeindepräsident von Leuk, die Bestrafung Willas und Pfannmatters wegen Ehrverletzung. Nach seinem Ableben hielten seine Erben die Klage aufrecht.
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C. | |
Die Kläger und die Staatsanwaltschaft führen Nichtigkeitsbeschwerde. Sie beantragen, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung:
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Erwägung 1 | |
Erwägung 2 | |
2. Durch das Mittel der Druckerpresse begangen (Art. 27 Ziff. 1 StGB) ist eine strafbare Handlung nicht nur dann, wenn die Schrift, welche die strafbare Äusserung enthält, mit den maschinellen Einrichtungen einer Buchdruckerei hergestellt, "gedruckt" worden ist. Nicht um dieser Herstellungsart willen sind besondere Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Presse erlassen worden, sondern weil das Presserzeugnis mit geringem Aufwand in einer unbeschränkten Zahl von Exemplaren hergestellt werden kann und sich daher besonders eignet, die Öffentlichkeit über Tatsachen von allgemeinem Interesse zu unterrichten, dem öffentlichen Austausch der Meinungen in Fragen Politik, Literatur, Kunst und dergleichen zu dienen. Die Sonderstellung, die das Gesetz dem Presserzeugnis einräumt, ist deshalb nicht nur der gedruckten, sondern auch jeder anderen Schrift zuzubilligen, die auf einem die leichte Herstellung in einer unbeschränkten Zahl von Exemplaren erlaubenden mechanischen Wege vervielfältigt worden ist. Es ist nicht zu sehen,was es rechtfertigen könnte, Schriften je nach der zu ihrer Vervielfältigung angewendeten Technik bei im übrigen gleichen Merkmalen, gleicher Zweckbestimmung und gleicher Wirkungsmöglichkeit strafrechtlich so wesentlich verschieden zu behandeln, wie es bei Anwendung von Art. 27 StGB im einen und Nichtanwendung im andern Falle zuträfe. Auch Art. 55 BV wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur auf gedruckte, sondern auch auf hektographierte und auf andere "in einer mehr oder minder grossen Zahl von Abzügen" angefertigte Schriften angewendet (Staatsrechtliche Abteilung 29. November 1940 i.S. Notz c. Lang). Dass die Broschüre, mit der sich die Beschwerdegegner der Ehrverletzung schuldig gemacht haben sollen, nicht gedruckt, sondern mit Hilfe einer mit der Schreibmaschine bearbeiteten Matrize vervielfältigt worden ist, steht somit der Anwendung des Art. 27 StGB nicht im Wege. Dieses Mittel eignet sich, mit verhältnismässig geringem Aufwand eine unbeschränkte Zahl von Exemplaren herzustellen, wie das mit der Druckerpresse im engeren Sinne geschieht.
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Weitere Voraussetzungen der Anwendung von Art. 27 StGB sind, dass die Schrift tatsächlich in einer grösseren Zahl von Exemplaren hergestellt und in der Öffentlichkeit verbreitet worden ist. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, die wiederholt von "Veröffentlichung" spricht (Art. 27 Ziff. 2, 3, 6). Dass die Verbreitung überall stattgefunden habe, ist nicht nötig; veröffentlicht wird die Schrift schon dann, wenn sie auch bloss in einem begrenzten Kreise, z.B. unter den Wählern einer Gemeinde, verbreitet wird, vorausgesetzt, dass sie nicht nur an bestimmte Personen, sondern (innerhalb des Kreises) an irgendwen, der sich für sie interessiert, abgegeben wird. Im vorliegenden Falle sind diese Voraussetzungen erfüllt. Die Beschwerdegegner haben die Broschüre in der beträchtlichen Zahl von rund zweihundert Exemplaren vervielfältigt und sie unter den Wählern von Leuk und Umgebung verteilt.
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Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann für die Anwendung von Art. 27 nichts darauf ankommen, ob die Vervielfältigung der Schrift in einem organisierten Betriebe oder ausserhalb eines solchen besorgt wird. Das Gesetz will nicht privilegieren, wer zur Meinungsäusserung in der Öffentlichkeit die Hilfe eines organisierten Betriebes in Anspruch nimmt, sondern jeden, der sich eines technischen Mittels bedient, das leicht die Vervielfältigung in einer unbeschränkten Zahl von Exemplaren erlaubt.
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Ob Art. 27 StGB -- wie Art. 55 BV (BGE 36 I 41, 42 I 81) -- dann nicht zutrifft, wenn die Schrift nicht ideellen, sondern vorwiegend materiellen Interessen dient, kann dahingestellt bleiben, denn die Broschüre der Beschwerdegegner hat ausschliesslich zu Fragen der Gemeindeverwaltung Stellung genommen und ist in Hinblick auf politische Wahlen abgefasst und verbreitet worden. Art. 27 will namentlich gerade in solchen Dingen die öffentliche Meinungsäusserung privilegieren.
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