Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang:  91% (656)

Zitiert durch:


Zitiert selbst:
BGE 116 V 182 - Sturz von der Leiter
BGE 115 V 297 - Akteneinsicht SUVA


Regeste
Auszug aus den Erwägungen:
Erwägung 2
2. (Anspruch auf rechtliches Gehör; vgl. BGE 132 V 368 mit H ...
Erwägung 3
Erwägung 4
Erwägung 5
Erwägung 6
Bearbeitung, zuletzt am 02.08.2022, durch: Michelle Ammann, A. Tschentscher
 
45. Auszug aus dem Urteil i.S. IV-Stelle Bern gegen Z. und Verwaltungsgericht des Kantons Bern
 
 
I 193/04 vom 14. Juli 2006
 
 
Regeste
 
Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 8 ATSV: Akteneinsichtsrecht.
 
Verletzung des rechtlichen Gehörs im Einspracheverfahren, Heilung im Gerichtsverfahren. (Erw. 5)
 
Um Akteneinsicht zu erhalten, hat eine Partei grundsätzlich ein Gesuch einzureichen. Dies bedingt, dass die Beteiligten über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten informiert werden, welche diese nicht kennen und auch nicht kennen können. (Erw. 6.2)
 
Über Begehren um Akteneinsicht hat primär diejenige Behörde zu befinden, in deren Zuständigkeitsbereich die Akten gehören. Im Beschwerdeverfahren ist dies die Rechtsmittelinstanz. (Erw. 6.3)
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
3.1 Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessenBGE 132 V 387 (388) BGE 132 V 387 (389)Vorbedingung. Der Versicherte kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren (BGE 115 V 302 Erw. 2e).
 
Erwägung 4
 
4.2 Die IV-Stelle hatte dem Versicherten den Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 21. Mai 2003 zusammen mit der Verfügung vom 29. Mai 2003 zugestellt. Für den Beschwerdegegner bestand daher kein Anlass, im Verwaltungsverfahren ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen. Die IV-Stelle hätte ihm nachBGE 132 V 387 (389) BGE 132 V 387 (390)dem in Erw. 4.1 Gesagten die im Einspracheverfahren eingeholte Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 11. August 2003 samt Beilage von sich aus vor Erlass des Einspracheentscheids zur Stellungnahme überlassen müssen.
 
Erwägung 5
 
 
Erwägung 6
 
6.3 Die Entscheidung über Einsichtsbegehren obliegt in erster Linie derjenigen Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Akten gehören. Da mit der Erhebung einer Beschwerde die Sache aufgrund des Devolutiveffekts in den Zuständigkeitsbereich der Rechtsmittelinstanz übergeht, liegt es in deren Zuständigkeit, die Akteneinsicht zu gewähren, zu verweigern und zu bestimmen, inwieweitBGE 132 V 387 (391) BGE 132 V 387 (392)Kenntnis zu geben ist, wenn im Beschwerdefall Akteneinsicht verlangt wird (nicht veröffentlichtes Urteil vom 12. Februar 1992, I 230/91; vgl. auch ZAK 1988 S. 38). In der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 6. Februar 2004 hält die IV-Stelle fest, die genannten Unterlagen befänden sich in den Akten und würden auf Gesuch hin ohne weiteres zur Verfügung gestellt.