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Die gemeinschaftsrechtliche Regelung
Der Ausgangsrechtstreit
Die Vorabentscheidungsfrage
Kosten
Bearbeitung, zuletzt am 02.08.2022, durch: Michelle Ammann, A. Tschentscher
 
Urteil
 
des Gerichtshofes
 
vom 6. Juni 2000
 
In der Rechtssache
 
-- C-281/98 --  
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) von der Pretura Bozen (Italien) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit
 
Roman Angonese
 
gegen
 
Cassa di Risparmio di Bolzano SpA
 
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) sowie der Artikel 3 Absatz 1 und 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2)
 
erläßt
 
Der Gerichtshof unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodriguez Iglesias, der Kammerpräsidenten D. A. O. Edward, L. Sevon und R. Schintgen sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann, J. -P. Puissochet, G. Hirsch, P. Jann, H. Ragnemalm (Berichterstatter) und M. Wathelet, Generalanwalt: N. Fennelly Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
 
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
 
des R. Angonese, vertreten durch Rechtsanwalt G. Lanzinger, Bozen, der Cassa di Risparmio di Bolzano SpA, vertreten durch die Rechtsanwälte K. Zeller und T. Dipoli, Bozen, der italienischen Regierung, vertreten durch Professor U. Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, im Beistand von Avvocato dello Stato D. Del Gaizo, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater P. J. Kuijper und A. Aresu, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, aufgrund des Sitzungsberichts, nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des R. Angonese, der Cassa di Risparmio di Bolzano SpA, der italienischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 28. September 1999,
 
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. November 1999 folgendes
 
 
Urteil
 
1. Die Pretura Bozen hat mit Beschluß vom 8. Juli 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Juli 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung des Artikels 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) sowie der Artikel 3 Absatz 1 und 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2; im folgenden: Verordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2. Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Roman Angonese (im folgenden: Kläger) und der Cassa di Risparmio di Bolzano SpA (im folgenden: Cassa di Risparmio) über eine von dieser aufgestellte Bedingung für den Zugang zu einem Auswahlverfahren zur Einstellung von Personal.
 
Die gemeinschaftsrechtliche Regelung
 
3. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung sieht vor:
    "Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungspraktiken eines Mitgliedstaats,
    - die das Stellenangebot und das Arbeitsgesuch, den Zugang zur Beschäftigung und deren Ausübung durch Ausländer einschränken oder von Bedingungen abhängig machen, die für Inländer nicht gelten,
    - oder die, ohne auf die Staatsangehörigkeit abzustellen, ausschließlich oder hauptsächlich bezwecken oder bewirken, daß Angehörige der übrigen Mitgliedstaaten von der angebotenen Stelle ferngehalten werden, finden im Rahmen dieser Verordnung keine Anwendung.
    Diese Bestimmung gilt nicht für Bedingungen, welche die in Anbetracht der Besonderheit der zu vergebenden Stelle erforderlichen Sprachkenntnisse betreffen."
4. Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung bestimmt:
    "Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.
    (...)
    Alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollektivvereinbarungen betreffend Zugang zur Beschäftigung, Beschäftigung, Entlohnung und alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen sind von Rechts wegen nichtig, soweit sie für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen."
 
Der Ausgangsrechtstreit
 
5. Der Kläger, ein in der Provinz Bozen wohnender italienischer Staatsangehöriger deutscher Muttersprache begab sich zwischen 1993 und 1997 nach Österreich, um dort sein Studium fortzusetzen. Im August 1997 bewarb er sich auf eine in der italienischen Tageszeitung Dolomiten am 9. Juli 1997 veröffentlichte Anzeige für die Teilnahme an einem Auswahlverfahren für eine Stelle in einer privaten Bankgesellschaft in Bozen, der Cassa di Risparmio.
6. Zu den Bedingungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren gehörte der Besitz einer Bescheinigung über die Zweisprachigkeit (Italienisch/Deutsch) des Typs "B" (im folgenden: Bescheinigung), die in der Provinz Bozen für den Zugang zu der früheren Laufbahn des höheren Angestellten im öffentlichen Dienst vorgeschrieben war.
7. Wie sich aus den Akten ergibt, wird die Bescheinigung von einer öffentlichen Verwaltung der Provinz Bozen nach einer Prüfung ausgestellt, die nur in dieser Provinz stattfindet. Bei den in der Provinz Bozen wohnenden Bürgern ist es üblich, sich die Bescheinigung für jeden denkbaren Fall im Hinblick auf die Arbeitsuche zu beschaffen. Der Erwerb dieser Bescheinigung wird als ein praktisch zwangsläufiger Schritt in einer normalen Ausbildung angesehen.
8. Nach Feststellung des vorlegenden Gerichts war der Kläger zwar nicht in Besitz der Bescheinigung, aber vollkommen zweisprachig. Im Hinblick auf die Zulassung zum Auswahlverfahren hatte er sein Studienabschlußdiplom als Vermessungstechniker sowie Bescheinigungen über Sprachstudien in Englisch, Slowenisch und Polnisch an der Philosophischen Fakultät der Universität Wien vorgelegt und angegeben, daß zu seinen Berufserfahrungen die Ausübung der Tätigkeit eines Vermessungstechnikers und eines Übersetzers aus dem Polnischen in das Italienische gehört habe.
9. Am 4. September 1997 teilte die Cassa di Risparmio dem Kläger mit, daß er nicht an dem Auswahlverfahren teilnehmen könne, weil er die Bescheinigung nicht vorgelegt habe.
10. Die Pretura Bozen führt aus, wer nicht in der Provinz Bozen wohne, könne die Bescheinigung kaum im passenden Zeitpunkt erhalten. Im vorliegenden Fall seien die Anträge auf Teilnahme am Auswahlverfahren bis zum 1. September 1997 einzureichen gewesen, d.h. etwas weniger als zwei Monate nach der Veröffentlichung der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens. Es sei aber ein zeitlicher Mindestabstand von 30 Tagen zwischen den schriftlichen Prüfungen und den mündlichen Prüfungenvorgesehen, die zum Erwerb der Bescheinigung veranstaltet würden, und die jährlich stattfindenden Prüfungstermine seien zahlenmäßig beschränkt.
11. Die von der Cassa di Risparmio festgelegte Bedingung in bezug auf den Erwerb der Bescheinigung war auf Artikel 19 des nationalen Tarifvertrags für die Sparkassen vom 19. Dezember 1994 (im folgenden: Tarifvertrag) gestützt; dieser bestimmt:
    "Der Betrieb ist zu der Entscheidung befugt, ob die Einstellung des in den Absätzen 1 und 2 genannten Personals - auf jeden Fall vorbehaltlich der Regelungen in Artikel 21 - im Wege eines internen Auswahlverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen und/oder Prüfungen oder nach von dem Betrieb festgelegten Auswahlkriterien erfolgen soll.
    Es ist Sache des Betriebs, die Bedingungen und die Modalitäten der internen Auswahlverfahren jeweils erneut festzulegen, die Mitglieder der Prüfungsausschüsse zu benennen und die in Unterabsatz 1 genannten Einstellungskriterien zu bestimmen (...)"
12. Der Kläger gestand der Cassa die Risparmio zwar das Recht zu, ihre zukünftigen Mitarbeiter unter vollkommen zweisprachigen Personen auszuwählen, er machte aber geltend, die Bedingung, wonach der Besitz der Bescheinigung zwingend vorgeschrieben sei, sei rechtswidrig und verstoße gegen den in Artikel 48 des Vertrages niedergelegten Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer.
13. Der Kläger beantragte, diese Bedingung für nichtig zu erklären und die Cassa die Risparmio dazu zu verurteilen, den Schaden zu ersetzen, den er dadurch erlitten habe, daß ihm eine Chance entgangen sei, und ihm die durch seine Klage entstandenen Kosten zu erstatten.
14. Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, daß die Verpflichtung zur Vorlage der Bescheinigung zum Nachweis der Sprachkenntnisse unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht die Stellenbewerber benachteiligen könne, die nicht in Bozen wohnten, und im vorlegenden Fall den Kläger, der sich zur Fortsetzung seines Studiums dauerhaft in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten habe, habe schädigen können. Darüber hinaus sei diese Verpflichtung, wenn sie als solche für gemeinschaftsrechtswidrig befunden werde, nach italienischem Recht nichtig.
 
Die Vorabentscheidungsfrage
 
15. Die Pretura Bozen hat daraufhin beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
    Kann es als mit den Artikeln 48 Absätze 1, 2 und 3 EG-Vertrag sowie mit den Artikeln 3 Absatz 1 und 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 als vereinbar angesehen werden, wenn die Teilnahme an einem Auswahlverfahren zur Besetzung von Arbeitsplätzen bei einem privatrechtlichen Unternehmen vom Besitz einer amtlichen Bescheinigung über die Kenntnis von örtlichen Sprachen abhängig gemacht wird, die von einer einzigen öffentlichen Verwaltung eines einzigen Mitgliedstaats bei einem einzigen Prüfungsamt (im vorliegenden Fall in Bozen) und nach einem Verfahren von nicht unerheblicher Dauer (im vorliegenden Fall wegen des vorgeschriebenen Mindestzeitraums zwischen der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung von 30 Tagen) ausgestellt wird?
17. Die italienische Regierung und die Cassa die Risparmio vertreten die Auffassung, da der Kläger von Geburt an als Bewohner der Provinz Bozen anzusehen sei, sei die Vorlagefrage gekünstelt und beziehe sich nicht auf Gemeinschaftsrecht.
18. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß es nach ständiger Rechtsprechung allein Sache der nationalen Gerichte, bei denen der Rechtsstreit anhängig ist und die die Verantwortung für die zu treffende gerichtliche Entscheidung tragen, ist, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen zu beurteilen. Das Ersuchen eines nationalen Gerichts kann nur zurückgewiesen werden, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens besteht (siehe u.a. Urteil vom 30. April 1998 in der Rechtssache 230/96, Cabour, Slg. 1998, I-2055, Randnr. 21).
19. Ohne damit über die Stichhaltigkeit der in Randnummer 14 dieses Urteils wiedergegebenen Begründung des Vorlagebeschlusses zu entscheiden, ist aber festzustellen, daß es nicht offensichtlich an einem Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens fehlt.
20. Die Vorlagefrage ist somit zu beantworten.
21. Das vorlegende Gericht fragt im wesentlichen danach, ob Artikel 48 des Vertrages sowie die Artikel 3 und 7 der Verordnung dem entgegenstehen, daß ein Arbeitgeber die Bewerber in einem Auswahlverfahren für die Einstellung von Personal verpflichtet, ihre Sprachkenntnisse ausschließlich durch ein einziges Diplom nachzuweisen, das wie die Bescheinigung nur in einer Provinz eines Mitgliedstaats ausgestellt wird.
22. Was die Auswirkungen der Verordnung angeht, ist festzustellen, daß deren Artikel 3 Absatz 1 nur Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungspraktiken der Mitgliedstaaten erfaßt. Er ist daher im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verpflichtung, die nicht auf derartigen Vorschriften oder Praktiken beruht, nicht einschlägig.
23. In Bezug auf Artikel 7 der Verordnung macht die Cassa di Risparmio geltend, die Verpflichtung zum Besitz der Bescheinigung ergebe sich nicht aus einem Tarif- oder Einzelarbeitsvertrag, so daß eine Prüfung der Zulässigkeit dieser Verpflichtung anhand dieser Vorschrift nicht angebracht sei.
24. Der Kläger und die Kommission tragen dagegen vor, nach Artikel 19 des Tarifvertrags dürften die Bankunternehmen diskriminierende Auswahlkriterien wie die Bescheinigung aufstellen; dieser Artikel verstoße gegen Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung.
25. Es ist festzustellen, daß die betroffenen Betriebe nach Artikel 19 des Tarifvertrags die Bedingungen und Modalitäten der Auswahlverfahren sowie die Einstellungskriterien festlegen dürfen.
26. Eine solche Regelung erlaubt den betroffenen Betrieben jedoch weder ausdrücklich noch schlüssig, gegenüber Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierende Kriterien festzulegen, die gegen Artikel 7 der Verordnung verstoßen würden.
27. Eine solche Regelung stellt folglich nicht als solche einen Verstoß gegen Artikel 7 der Verordnung dar und wirkt sich auf die Zulässigkeit einer Verpflichtung wie der von der Cassa di Risparmio auferlegten im Rahmen dieser Verordnung nicht aus.
28. Die Vorlagefrage ist somit nur im Rahmen von Artikel 48 des Vertrages zu prüfen.
29. Nach Artikel 48 des Vertrages umfaßt die Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
30. Zunächst ist festzustellen, daß das in Artikel 48 des Vertrages ausgesprochene Diskriminierungsverbot allgemein formuliert ist und sich nicht speziell an die Mitgliedstaaten richtet.
31. So hat der Gerichtshof entschieden, daß das Verbot der auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung nicht nur für Akte der staatlichen Behörden gilt, sondern sich auch auf sonstige Maßnahmen erstreckt, die eine kollektive Regelung im Arbeits- und Dienstleistungsbereich enthalten (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74, Walrave, Slg. 1974, 1405, Randnr. 17).
32. Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, daß die Beseitigung der Hindernisse für die Freizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten gefährdet wäre, wenn die Abschaffung der Schranken staatlichen Ursprungs durch Hindernisse zunichte gemacht werden könnte, die sich daraus ergeben, daß nicht dem öffentlichen Recht unterliegende Vereinigungenund Einrichtungen von ihrer rechtlichen Autonomie Gebrauch machen (vgl. Urteil Walrave, Randnr. 18, und Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 83).
33. Der Gerichtshof hat unterstrichen, daß die Arbeitsbedingungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten teilweise durch Gesetze oder Verordnungen und teilweise durch von Privatpersonen geschlossene Verträge oder sonstige von ihnen vorgenommene Akte geregelt sind und daß eine Beschränkung des Verbots der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit auf behördliche Maßnahmen zu Ungleichheiten bei seiner Anwendung führen könnte (vgl. Urteile Walrave, Randnr. 19, und Bosman, Randnr. 84).
34. Auch hat der Gerichtshof entschieden, daß die Tatsache, daß bestimmte Vertragsvorschriften ausdrücklich die Mitgliedstaaten ansprechen, nicht ausschließt, daß zugleich allen an der Einhaltung der so umschriebenen Pflichten interessierten Privatpersonen Rechte verliehen sein können (vgl. Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75, Defrenne, Slg. 1976, 455, Randnr. 31). Der Gerichtshof ist daher in bezug auf eine Vertragsvorschrift mit zwingendem Charakter zu dem Ergebnis gelangt, daß das Diskriminierungsverbot auch für alle die abhängige Erwerbstätigkeit kollektiv regelnden Tarifverträge und alle Verträge zwischen Privatpersonen gilt (vgl. Urteil Defrenne, Randnr. 39).
35. Diese Erwägung muß erst recht für Artikel 48 des Vertrages gelten, in dem eine Grundfreiheit formuliert wird und der eine spezifische Anwendung des in Artikel 6 EG Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG) ausgesprochenen allgemeinen Diskriminierungsverbots darstellt. In diesem Zusammenhang soll er ebenso wie Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) eine nichtdiskriminierende Behandlung auf dem Arbeitsmarkt gewährleisten.
36. Das in Artikel 48 des Vertrages ausgesprochene Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit gilt somit auch für Privatpersonen.
37. Sodann ist zu prüfen, ob eine von einem Arbeitgeber wie der Cassa di Risparmio aufgestellte Verpflichtung, wonach der Zugang zu einem Auswahlverfahren zur Einstellung von Personal vom Besitz eines einzigen Diploms wie der Bescheinigung abhängig ist, eine gegen Artikel 48 des Vertrages verstoßende Diskriminierung darstellt.
38. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem Vorlagebeschluß, daß die Cassa di Risparmio ausschließlich die Bescheinigung als Nachweis der geforderten Sprachkenntnisse zuläßt und daß diese nur in einer Provinz des betreffenden Mitgliedstaats erlangt werden kann.
39. Daraus folgt, daß Personen, die nicht in dieser Provinz wohnen, wenig Möglichkeiten haben, die Bescheinigung zu erwerben, und daß es für sie schwierig, ja sogar unmöglich sein wird, den betreffenden Arbeitsplatz zu erhalten.
40. Da die Mehrheit der Einwohner der Provinz Bozen die italienische Staatsangehörigkeit besitzen, benachteiligt die Verpflichtung, die geforderte Bescheinigung zu erlangen, die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten im Verhältnis zu diesen Einwohnern.
41. Diese Schlußfolgerung kann nicht dadurch entkräftet werden, daß die streitige Verpflichtung die in anderen Teilen des Staatsgebiets wohnenden italienischen Staatsangehörigen ebenso trifft wie die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten. Um eine Maßnahme als diskriminierend aufgrund der Staatsangehörigkeit im Sinne der Regeln über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer qualifizieren zu können, ist es nicht erforderlich, daß diese Maßnahme bewirkt, daß alle inländischen Arbeitnehmer begünstigt werden oder daß nur Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten und nicht die inländischen Arbeitnehmer benachteiligt werden.
42. Eine Bedingung wie die im Ausgangsverfahren streitige, wonach das Recht, sich in einem Auswahlverfahren zu bewerben, von dem Besitz eines Sprachdiploms abhängig gemacht wird, das nur in einer einzigen Provinz eines Mitgliedstaats erlangt werden kann, und wonach die Beibringung jedes anderen gleichwertigen Nachweises verboten ist, könnte nur gerechtfertigt werden, wenn sie auf sachliche Erwägungen gestützt wäre, die unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen und in bezug auf das berechtigterweise verfolgte Ziel verhältnismäßig sind.
43. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, daß das Diskriminierungsverbot dem entgegensteht, daß vorgeschrieben wird, daß die betreffenden Sprachkenntnisse auf dem nationalen Hoheitsgebiet erworben sein müssen (Urteil vom 28. November 1989 in der Rechtssache C-379/87, Groener, Slg. 1989, 3967, Randnr. 23).
44. Daher kann es zwar legitim sein, von einem Bewerber um eine Stelle Sprachkenntnisse eines bestimmten Niveaus zu verlangen, und es kann der Besitz eines Diploms wie der Bescheinigung ein Kriterium darstellen, anhand dessen sich diese Kenntnisse beurteilen lassen, es muß aber als in bezug auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßig angesehen werden, wenn es unmöglich ist, den Nachweis dieser Kenntnisse auf andere Weise, insbesondere durch andere in anderen Mitgliedstaaten erlangte gleichwertige Qualifikationen, zu erbringen.
45. Es stellt daher eine gegen Artikel 48 des Vertrages verstoßende Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, wenn ein Arbeitgeber für den Zugang eines Bewerbers zu einem Auswahlverfahren zur Einstellung von Personal die Verpflichtung aufstellt, daß der Bewerber seine Sprachkenntnisse ausschließlich mit einem Diplom wie der Bescheinigung nachweist, das in einer einzigen Provinz eines Mitgliedstaats ausgestellt wird.
46. Auf die Vorlagefrage ist daher zu antworten, daß Artikel 48 des Vertrages dem entgegensteht, daß ein Arbeitgeber die Bewerber in einem Auswahlverfahren zur Einstellung von Personal verpflichtet, ihre Sprachkenntnisse ausschließlich durch ein einziges in einer einzigen Provinz eines Mitgliedstaats ausgestelltes Diplom nachzuweisen.
 
Kosten
 
47. Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof auf die ihm von der Pretura Bozen mit Beschluß vom 8. Juli 1998 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) steht dem entgegen, daß ein Arbeitgeber die Bewerber in einem Auswahlverfahren zur Einstellung von Personal verpflichtet, ihre Sprachkenntnisse ausschließlich durch ein einziges in einer einzigen Provinz eines Mitgliedstaats ausgestelltes Diplom nachzuweisen.
 
Rodriguez Iglesias, Edward, Sevon, Schintgen, Kapteyn, Gulmann, Puissochet, Hirsch, Jann, Ragnemalm, Wathelet
 
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. Juni 2000.
R. Grass (Der Kanzler), G. C. Rodriguez Iglesias (Der Präsident)