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Bearbeitung, zuletzt am 02.08.2022, durch: Michelle Ammann, A. Tschentscher
 
Urteil
 
des Gerichtshofes (Sechste Kammer)
 
vom 12. November 1998
 
In der Rechtssache
 
-- C-149/97 --  
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom VAT and Duties Tribunal, London (Vereinigtes Königreich), in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
 
The Institute of the Motor Industry
 
gegen
 
Commissioners of Customs & Excise
 
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe l der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern  Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)
 
erläßt
 
Der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn (Berichterstatter) sowie der Richter G. F. Mancini, J. L. Murray, H. Ragnemalm und K. M. Ioannou, Generalanwalt: G. Cosmas Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
 
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
 
des Institute of the Motor Industry, vertreten durch P. Duffy, QC, im Auftrag von Solicitor C. Mainprice, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Assistant Treasury Solicitor J. E. Collins als Bevollmächtigten im Beistand von K. P. E. Lasok, QC, und Barrister P. J. E. Whipple, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Peter Oliver, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, aufgrund des Sitzungsberichts, nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Institute of the Motor Industry, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission in der Sitzung vom 24. März 1998,
 
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Mai 1998 folgendes
 
 
Urteil
 
1. Das VAT and Duties Tribunal, London, hat mit Beschluß vom 7. April 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 17. April 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe l der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern  Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2. Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Institute of the Motor Industry (im folgenden: Institute) und dem Commissioners of Customs & Excise über einen Antrag auf eine Mehrwertsteuerbefreiung, die für die im Anhang (Schedule) 9 des VAT Act 1994 (Mehrwertsteuergesetz von 1994) aufgeführte Gruppe (Group) 9 vorgesehen ist.
3. Nach Anhang 9 des VAT Act 1994 sind in der Gruppe 9 "Gewerkschaften (.trade unions') und Berufsverbände" von der Mehrwertsteuer befreit. Soweit hier erheblich, hat dieser Anhang folgenden Wortlaut:
    "1. Dienstleistungen für Mitglieder der Einrichtung und damit verbundene Lieferungen von Gegenständen, die nur auf die Ziele der Einrichtung zurückzuführen sind und ohne eine andere Vergütung als einen Mitgliedsbeitrag erfolgen, durch eine der folgenden Einrichtungen ohne Gewinnstreben:
    a) eine Gewerkschaft oder einen sonstigen organisierten Zusammenschluß von Personen, deren bzw. dessen Hauptgegenstand die Aushandlung der Beschäftigungsbedingungen für ihre bzw. seine Mitglieder ist;
    b) einen Berufsverband, bei dem die Mitgliedschaft ganz oder hauptsächlich auf Einzelpersonen beschränkt ist, die eine der Ausübung des betreffenden Berufes entsprechende Qualifikation besitzen oder zu erlangen suchen;
    c) eine Vereinigung, deren Hauptzweck die Förderung des Wissens auf einem bestimmten Gebiet oder die Förderung beruflicher Fachkenntnisse in Verbindung mit den früheren oder gegenwärtigen Berufen oder Beschäftigungen ihrer Mitglieder ist;
    d) (...)"
4. Das Institute ist eine freiwillige Vereinigung, in der Personen zusammengeschlossen sind, die im Kraftfahrzeugeinzelhandelsgewerbe tätig sind.
5. Mit Bescheid vom 15. Januar 1996 stellten die Commissioners of Customs & Excise fest, daß das Institute die erforderlichen Voraussetzungen für die in Anhang 9 des VAT Act 1994 vorgesehene Steuerbefreiung mit der Folge nicht erfülle, daß die Dienstleistungen, die es gegenüber seinen Mitgliedern als Gegenleistung für deren jährliche Beiträge erbringe, mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen darstellten.
6. Das Institute hat gegen diesen Bescheid Klage beim VAT and Duties Tribunal, London, erhoben.
7. In seinem Vorlagebeschluß vertritt dieses Gericht die Auffassung, das Institute falle nicht in den Anwendungsbereich des Anhangs des VAT Act 1994. Das Institute könne nicht als ein "Berufsverband" im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b der Gruppe 9 dieses Anhangs angesehen werden, da seine Mitglieder einen zu weit gefächerten Bereich von Tätigkeiten repräsentierten. Außerdem sei das Institute kein Verband im Sinne von Nummer 1 Buchstabe c der Gruppe 9 des Anhangs 9, da es weder zur Förderung des Wissens auf einem bestimmten Gebiet noch zur Entwicklung beruflicher Fachkenntnisse beitrage. Schließlich falle das Institute nicht in den Anwendungsbereich der Nummer 1 Buchstabe a der Gruppe 9 des Anhangs 9, weil es keine "trade union" darstelle, deren Hauptgegenstand die Aushandlung der Beschäftigungsbedingungen für ihre Mitglieder sei.
8. Das Institute hat vor dem nationalen Gericht geltend gemacht, es sei eine "organisation syndicale" im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie und die von ihr ausgeführten Dienstleistungen und Lieferungen seien daher von der Mehrwertsteuer befreit.
9. Diese Vorschrift lautet wie folgt:
    "(1) Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Mißbräuchen festsetzen, von der Steuer:
    (...)
    l) die Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gegenständen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben, welche politische, gewerkschaftliche [in der französischen Fassung: .de nature syndicale'], religiöse, patriotische, weltanschauliche, philanthropische oder staatsbürgerliche Ziele verfolgen, ihren Mitgliedern in deren gemeinsamem Interesse gegen einen satzungsgemäß festgelegten Beitrag erbringen, vorausgesetzt, daß diese Befreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt; (...)"
10. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, in Anbetracht der üblichen Bedeutung des in der englischen Fassung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie verwendeten Begriffes "trade union" könnten die vom Institute ausgeführten Dienstleistungen und Lieferungen nach dieser Vorschrift nicht von der Mehrwertsteuer befreit werden.
11. Es stellt jedoch fest, daß der Begriff "syndical" in der französischen Fassung und seine in einigen anderen Sprachfassungen verwendeten Entsprechungen anscheinend in einem weiteren Sinne verwendet würden als das Wort "trade union" und dessen in anderen Sprachfassungen verwendete Entsprechungen.
12. Das vorlegende Gericht fragt sich folglich, ob das Institute unter Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie falle. Da es darüber hinaus der Ansicht ist, daß die Befreiung der vom Institute ausgeführten Dienstleistungen und Lieferungen von der Steuer keine Wettbewerbsverzerrung hervorrufen könne, hat das VAT and Duties Tribunal beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
    Sind im Lichte der tatsächlichen Feststellungen in den Nrn. 3 bis 19 und 21 der Entscheidung des Tribunal und unter Umständen der in Nr. 21 (die unten zusammengefaßt ist) festgestellten Art die Dienstleistungen, die von einer derartigen Vereinigung, bei der es sich um eine Einrichtung ohne Gewinnstreben handelt, erbracht werden, von der Mehrwertsteuer befreit, da sie aufgrund der Worte "Einrichtungen (...), welche (...) gewerkschaftliche (...) Ziele verfolgen" in den Anwendungsbereich des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe l der Sechsten Richtlinie fallen?
    In Nr. 21 wird zusammengefaßt festgestellt, daß die Vereinigung ein freiwilliger Zusammenschluß von Einzelpersonen ist, die aus Beschäftigten im Kraftfahrzeugeinzelhandelsgewerbe besteht. Hauptzwecke der Vereinigung sind die Verbesserung der Standards ihrer Mitglieder bei der Arbeit, die Verbesserung der Laufbahnstrukturen innerhalb der verschiedenen Sektoren des Gewerbes und die konsequente Steigerung des öffentlichen Ansehens des Gewerbes und der darin arbeitenden Personen. Die Vereinigung sucht diese Ziele dadurch zu erreichen, daß sie auf die Bedürfnisse des Gewerbes in bezug auf den Erwerb von Fachkenntnissen auf allen Ebenen eingeht, daß sie (von anderen Einrichtungen veranstaltete) Kurse, in denen diese Fachkenntnisse vermittelt werden, als geeignet anerkennt, daß sie bei Abschluß dieser Kurse Preise verleiht und ihre Mitglieder einstuft, daß sie Informationen verbreitet, durch die ihre Mitglieder, was die Entwicklung im Gewerbe und die Fachkenntnisse angeht, auf dem neuesten Stand gehalten werden sollen, und daß sie ein Arbeitsplatzvermittlungsregister führt.
14. Zunächst ist festzustellen, daß, wie der Generalanwalt in den Nummern 33 bis 37 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, die in einigen Sprachfassungen dieser Vorschrift zur Wiedergabe des Ausdrucks objectifs de nature syndicale verwendeten Begriffe eine andere Bedeutung haben können als die in anderen Sprachfassungen verwendeten.
15. So beziehen sich die in mehreren Fassungen, darunter der englischen Fassung ("aims of a trade-union nature"), verwendeten Begriffe im wesentlichen auf Ziele, die von Gewerkschaften verfolgt werden, während die in anderen Fassungen, darunter der französischen Fassung ("objectifs de nature syndicale"), verwendeten Begriffe darüber hinaus auch Ziele erfassen, die von Berufsorganisationen verfolgt werden, die keine Gewerkschaften darstellen.
16. Nach ständiger Rechtsprechung kann die in einer der Sprachfassungen einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder insoweit Vorrang vor den anderen sprachlichen Fassungen beanspruchen. Eine solche Vorgehensweise wäre mit dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts unvereinbar. Wenn die sprachlichen Fassungen voneinander abweichen, muß die betreffende Vorschrift nach dem allgemeinen Aufbau und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (siehe Urteil vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-372/88, Cricket St Thomas, Slg. 1990, I-1345, Randnrn. 18 und 19).
17. Dabei sind die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Artikel 13 der Richtlinie umschrieben sind, eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, wonach jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (Urteil vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87, Stichting Uitvoering Financile Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 13).
18. Außerdem sollen durch Artikel 13 Teil A der Richtlinie bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit werden. Wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat (Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 107/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 2655, Randnr. 17, und Urteil Stichting Uitvoering Financile Acties, a. a. O., Randnr. 12), werden durch diese Vorschrift nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten befreit, sondern nur diejenigen, die einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind.
19. Im Lichte dieser Erwägungen ist festzustellen, daß eine Einrichtung ohne Gewinnstreben, die die Interessen ihrer Mitglieder fördern soll, ohne daß dieses Ziel durch die Verteidigung und die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder gegenüber Entscheidungszentren, die sie betreffen, erreicht wird, nicht als eine Einrichtung angesehen werden kann, die Ziele "de nature syndicale" im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie verfolgt.
20. Der Begriff "syndical" in dieser Vorschrift bezeichnet nämlich spezifisch eine Organisation, deren Hauptziel die Verteidigung der gemeinsamen Interessen ihrerMitglieder  unabhängig davon, ob es sich dabei um Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angehörige freier Berufe oder Personen handelt, die eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit ausüben  und deren Vertretung gegenüber betroffenen Dritten einschließlich staatlicher Stellen ist.
21. Eine Einrichtung ohne Gewinnstreben, deren Hauptziel in der Verteidigung und der Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder besteht, entspricht daher dem Kriterium der im Gemeinwohl liegenden Tätigkeit, das den in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie aufgezählten Steuerbefreiungen zugrunde liegt, da ihre Mitglieder durch diese Einrichtung bei Verhandlungen mit Dritten über eine repräsentative Stimme und Durchschlagskraft verfügen können.
22. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der vorstehenden Erwägungen zu beurteilen, ob eine Vereinigung wie das Institute eine Einrichtung darstellt, die Ziele "de nature syndicale" im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie verfolgt.
23. Auf die Vorabentscheidungsfrage ist daher zu antworten, daß eine Einrichtung, die Ziele "de nature syndicale" verfolgt, im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie eine Organisation bezeichnet, deren Hauptziel die Verteidigung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder  unabhängig davon, ob es sich dabei um Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angehöriger freier Berufe oder Personen handelt, die eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit ausüben  und deren Vertretung gegenüber betroffenen Dritten einschließlich staatlicher Stellen ist.
 
Kosten
 
24. Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) auf die ihm vom VAT and Duties Tribunal mit Beschluß vom 7. April 1997 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Eine Einrichtung, die Ziele "de nature syndicale" verfolgt, im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern  Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage bezeichnet eine Organisation, deren Hauptziel die Verteidigung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder  unabhängig davon, ob es sich dabei um Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angehöriger freier Berufe oder Personen handelt, die eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit ausüben  und deren Vertretung gegenüber betroffenen Dritten einschließlich staatlicher Stellen ist.
 
Kapteyn, Mancini, Murray, Ragnemalm, Ioannou
 
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. November 1998.
R. Grass (Der Kanzler), P. J. G. Kapteyn (Der Präsident der Sechsten Kammer)