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Bearbeitung, zuletzt am 02.08.2022, durch: A. Tschentscher, Sven Broichhagen
BVerwGE 1, 1 (1)Die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG setzt voraus, daß die angefochtene Entscheidung auf der in ihr vertretenen abweichenden Rechtsansicht beruht.
 
 
Beschluß
 
des I. Senats vom 13. Juli 1953 (I. Verwaltungsgericht Stuttgart, II. Verwaltungsgerichtshof - Stuttgarter Senat)
 
-- BVerwG I B 10.53 --  
Die Kläger sind Eigentümer eines Einfamilienhauses, von dem zwei Räume im Dachgeschoß nach Erfassung vermietet waren. Nach Auszug des BVerwGE 1, 1 (1)BVerwGE 1, 1 (2)Mieters erließ die Beklagte am 5. Februar 1952 eine neue Erfassungs- und Zuweisungsverfügung, die in der Person der Zugewiesenen am 23. Juni 1952 geändert wurde.
Die Klage und die Berufung der Kläger waren erfolglos. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils verbleibt der Verwaltungsgerichtshof bei deiner Rechtsauffassung, daß es beim Freiwerden von Räumen, die keine selbständige Wohnung bilden, einer erneuten Erfassung nicht bedürfe. Wenn trotzdem eine solche vorgenommen werde, so könne der Betroffene sie nicht mit der Begründung anfechten, daß im Zeitpunkt der erneuten Erfassung seine Wohnung einschließlich der frei gewordenen Räume nicht unterbelegt gewesen sei und infolgedessen die frei gewordenen Räume an ihn zurückfallen müßten. Trotz dieser seiner grundsätzlichen Rechtsauffassung hat das Berufungsgericht aber in seinen weiteren Ausführungen auch die von den Klägern gegen die Erfassung aus dem neuen Sachverhalt heraus vorgetragenen Einwände geprüft und sie als unbegründet befunden.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Kläger wurde zurückgewiesen.
 
Zwar ist die Frage, ob Räume, die keine selbständige Wohnung bilden, nach Auszug des Mieters neu erfaßt werden müssen oder weiter erfaßt bleiben, eine Rechtsfrage, von grundsätzlicher Bedeutung. Sie kann jedoch in diesem Streitfall durch ein etwaiges Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Denn unbeschadet seiner Einstellung zu der grundsätzlichen Rechtsfrage kommt das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis, daß auch die erneute Erfassung der frei gewordenen Räume nach dem Zeitpunkt der Erfassung vorliegenden Sachverhalt berechtigt war. Demnach sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG nicht erfüllt.
Die Ansicht des Berufungsurteils zu der grundsätzlichen Rechtsfrage weicht allerdings zumindest von der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 1949 (Hess.Staatsanzeiger 1949 S. 156) ab. Nach dieser Entscheidung verliert die Erfassungsverfügung mit der Beendigung des Mietverhältnisses ihre Wirksamkeit, so daß es, wenn später auf Grund des Wohnungsgesetzes ein neuer Mieter zugewiesen werden soll, einer erneuten Erfassung bedarf (vgl. Hans, Wohnungsgesetz 1950, Anm. I 6 zu Art. VII S. 71). Es bleibt dehalb zu prüfen, ob die Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG zuzulassen ist, weil das Berufungsurteil von der Entscheidung eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Diese Frage ist jedoch zu verneienen; denn die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht im vorliegenden Falle nicht ausschließlich auf der von ihm in der grundsätzlichen Rechtsfrage vertretenen abweichenden Rechtsansicht, sondern wird auch durch andere Gründe getragen. Eine Entscheidung beruht auf einer Rechtsansicht, wenn mindestens die Möglichkeit BVerwGE 1, 1 (2)BVerwGE 1, 1 (3)besteht, daß das Gericht bei einer anderen Rechtsansicht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Zwar hat das Berufungsgericht betont, an seiner in der grundsätzlichen Rechtsfrage vertetenen - von der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 1949 abweichenden - Ansicht festzuhalten. Es hat aber trotzdem sämtliche Voraussetzungen für die erneute Erfassungsverfügung geprüft und deren Wirksamkeit bejaht. Das Berufungsgericht wäre also, auch wenn sie in der grundsätzlichen Rechtsfrage keine abweichende Ansicht vertreten hätte, zu der gleichen Entscheidung gekommen.
Zumindest würde aber das Revisionsgericht zu diesem Ergebnis gelangen, so daß auch aus diesem Grunde die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG nicht gegeben sind. Denn der Zweck dieser Gesetzesbestimmung liegt darin, daß durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts in grundsätzlichen Rechtsfragen aufgetretene widerstreitende Rechtsauffassungen geklärt werden. Muß jedoch die Entscheidung über die streitige grundsätzliche Rechtsfrage dahingestellt bleiben, weil das Revisionsgericht auch ohne deren Klärung das Berufungsurteil aus anderen Gründen zu bestätigen hätte, so würde das Revisionsverfahren seinen Zweck, zur Vereinheitlichung und Fortentwicklung der Rechtsanwendung beizutragen, ohnedies nicht erreichen können. Für die Anwendung der Vorschrift des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG ist somit in diesem Falle kein Raum.
Da demnach die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. BVerwGG nicht erfüllt sind - der Fall des § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG scheidet von vornherein aus -, mußte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen werden.BVerwGE 1, 1 (3)