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Bearbeitung, zuletzt am 02.08.2022, durch: A. Tschentscher, Sven Broichhagen
BVerwGE 1, 3 (3)Die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage nach § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG ist nicht zu erwarten, wenn die angefochtene Entscheidung auf Landesrecht beruht, die Anwendung von Bundesrecht nicht in Frage steht und deshalb dem Bundesverwaltungsgericht durch § 56 Abs. 1 S. 1 BVerwGG die Nachprüfung der Entscheidung versagt wäre.
 
 
Beschluß
 
des I. Senats vom 28. August 1953 (I. Verwaltungsgerichtshof München)
 
-- BVerwG II B 136.53 --  
 
Gründe:
 
Der Kläger war in den Jahren 1946-1948 Lagerleiter des Interniertenlagers A. Er beantragte bei dem Bayerischen Ministerium für Sonderaufgaben, ihm die Zusicherung nach dem Bayerischen Gesetz zur Überführung der bei der politischen Befreiung tätigen Personen in andere Beschäftigungen vom 27. März 1948 (Bayer. GVBl. S. 48 a) zu erteilen. Dies lehnte der BeBVerwGE 1, 3 (3)BVerwGE 1, 3 (4)klagte ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobene Klage ab. Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.