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BGer 8C_288/2020 vom 15.09.2020
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
 
8C_288/2020
 
 
Urteil vom 15. September 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,
 
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Revision),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. März 2020 (VBE.2019.90).
 
 
Sachverhalt:
 
A. 
A.a. Die 1958 geborene A.________ war bei der B.________ SA tätig und dadurch bei der Northern Assurance (nunmehr AXA Versicherungen AG, nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen Unfall versichert, als sie am 30. Mai 1997 einen Auto-Selbstunfall erlitt. Am Spital C.________ diagnostizierten die Ärzte eine obere Plexusparese nach Duchenne C5/C6, eine mediale Seitenbandläsion mit leichter Aufklappbarkeit Grad II am linken Knie und eine Commotio cerebri mit HWS-Distorsion und initialem, lageabhängigem Drehschwindel sowie persistierenden Doppelbildern. Die AXA richtet ihr für die verbleibenden Unfallfolgen (Impingementsyndrom an der rechten Schulter) eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 25 % aus. Daneben erhielt sie auch eine Integritätsentschädigung für eine entsprechende Beeinträchtigung von 10 %.
A.b. Am 16. März 2012 zog sich A.________ ohne äusseres Ereignis eine laterale Meniskusläsion am linken Knie zu. Mit Verfügung vom 13. Juni 2012 bzw. Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2012, letztinstanzlich bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts vom 10. Januar 2014 (8C_693/2013), lehnte die AXA eine Leistungspflicht ab, da es sich nicht um einen Folgeschaden des Unfalls vom 30. Mai 1997 handle.
A.c. Mit Schreiben vom 1. August 2014 meldete A.________ einen Rückfall zum Unfall vom 30. Mai 1997. Sie machte geltend, ein im Auftrag der Invalidenversicherung durchgeführtes Gutachten des Zentrums für medizinische Begutachtung (ZMB) vom 3. Dezember 2013 zeige eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Sie ersuchte um eine Anpassung der Invalidenrente. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 wies die AXA das Revisionsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat. Daran hielt die Unfallversicherung auch auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2018).
B. Mit Entscheid vom 27. März 2020 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und lässt beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine höhere Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die AXA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
1. 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden.
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht den Einspracheentscheid, mit welchem die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Rentenerhöhung ablehnte, geschützt hat.
Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass das bis Ende 2016 geltende Recht zur Anwendung gelangt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387). Weiter hat sie die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungsvoraussetzung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 S. 181), insbesondere auch bei Rückfällen und Spätfolgen von Unfällen (Art. 11 UVV; BGE 118 V 293 E. 2c S. 296 f.; Urteil 8C_772/2020 vom 4. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig sind die vorinstanzlichen Ausführungen zur revisionsweisen Anpassung einer Rente an veränderte Verhältnisse (Art. 17 ATSG) und zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 ff., je mit Hinweisen), insbesondere von versicherungsinternen Ärzten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Darauf wird verwiesen.
3. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen festgehalten, die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs sei bei der mit Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009 (8C_506/2008) erfolgten Zusprache einer Rente von 25 % aufgrund eines unfallkausalen posttraumatischen Impingementsyndroms an der rechten Schulter erfolgt, welche auf einem Gutachten des Dr. med. D.________, orthopädische Chirurgie FMH, vom 11. Juli 2005 beruhte. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2018 stütze sich auf Aktenbeurteilungen des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E.________, vom 2. Oktober 2014, 15. Januar 2015 und vom 30. Mai 2019. Daraus ergebe sich schlüssig, dass keine Verschlechterung der unfallkausalen Beschwerden an der rechten Schulter eingetreten sei. Da der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt sei, sei in antizipierter Beweiswürdigung auf neue Untersuchungen zu verzichten (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Hinsichtlich der weiteren von der Versicherten geltend gemachten Beschwerden sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht mit seinem Urteil 8C_506/2008 einen natürlichen und insbesondere adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten psychosomatischen beziehungsweise psychischen Beschwerden und der beim Unfall vom 30. Mai 1997 zugezogenen Distorsion der Halswirbelsäule abschliessend verneint habe. Ebenfalls verneint habe es einen natürlichen Kausalzusammenhang für die geklagten Restbeschwerden am linken Knie (vgl. auch Urteil 8C_693/2013 vom 10. Januar 2014) und der linken Schulter. Es bestehe kein Anlass, auf diese rechtskräftigen Beurteilungen zurückzukommen, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigten. Bei fehlender Verschlechterung des auf den Unfall zurückzuführenden Gesundheitszustandes bestehe kein Revisionsgrund und damit kein Anspruch auf eine Rentenerhöhung.
4. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, wie sich nachfolgend zeigt.
4.1. Sie bringt in erster Linie vor, es sei nicht genügend abgeklärt worden, ob sich die unfallkausalen Beschwerden in ihrer rechten Schulter seit der Zusprechung der Rente der Unfallversicherung wesentlich verschlechtert hatten. Das kantonale Gericht hätte nicht auf die blosse Aktenbeurteilung des Dr. med. E.________ abstellen dürfen.
4.1.1. In Bezug auf die Berichte von versicherungsinternen Ärzten - im vorliegenden Fall ist Dr. med. E.________ unbestrittenermassen als versicherungsinterner Arzt zu qualifizieren - ist zu beachten, dass rechtsprechungsgemäss bei auch nur geringen Zweifeln zusätzlich die Meinung versicherungsexterner Experten einzuholen ist (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweis auf BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Von weiteren Erhebungen durfte die Vorinstanz hier jedoch absehen, da es ihr im Rahmen ihrer pflichtgemäss vorgenommenen Beweiswürdigung gelungen ist, allenfalls verbliebenen Unsicherheiten mit schlüssigen Erklärungen zu begegnen und allfällige Ungereimtheiten - in auch das Bundesgericht überzeugender Weise - auszuräumen (vgl. Urteile 8C_772/2019 vom 4. August 2020 E. 4.2.1, 8C_213/2017 vom 6. Juni 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Sie legte insgesamt einleuchtend dar, dass die Einschätzungen des orthopädischen ZMB-Teilgutachers, Dr. med. F.________, mit denjenigen des Dr. med. D.________ im Gutachten vom 11. Juli 2005 übereinstimmten, die seinerzeit der Zusprache einer 25%igen Invalidenrente zugrunde gelegen hätten.
4.1.2. Unbestritten ist, dass die Beschwerden an der rechten Schulter der Versicherten zumindest teilweise auf eine durch den Unfall verursachte Körperschädigung zurückzuführen sind. Entsprechend wird ihr für die damit verbundene Erwerbsunfähigkeit auch eine 25%ige Invalidenrente ausgerichtet. Dr. med. E.________ erklärte ausführlich und überzeugend, weshalb in sämtlichen von der Versicherten angeführten Arztberichten keine neuen unfallkausalen Befunde genannt werden. Auch Dr. med. G.________, Orthopädie, legt in seinem Bericht vom 9. November 2015 mit keinem Wort dar, die von ihm diagnostizierten Beschwerde seien auf den versicherten Unfall zurückzuführen. Es gilt dabei zu beachten, dass "posttraumatisch" nicht ohne Weiteres mit "auf den Unfall zurückzuführen" gleichzusetzen ist. Überdies fand er bei seiner klinischen Untersuchung vor allem Beschwerden an der linken Schulter. Im Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009 (8C_506/2008 E. 4.3) war bereits entschieden worden, dass diesbezüglich kein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfall besteht. Die Beschwerdeführerin täuscht sich, wenn sie davon ausgeht, dass es Sache der Unfallversicherung sei, bei jeder Rückfallmeldung umfassende Abklärungen zu tätigen, bis zweifelsfrei feststeht, dass geltend gemachte Beschwerden nicht auf das versicherte Ereignis zurückzuführen sind. Um eine Abklärungspflicht auszulösen, braucht es zumindest erhebliche Anhaltspunkte für eine Verschlechterung. Ob solche vorliegen, hat Dr. med. E.________ anhand der vorgelegten und der bereits vorhandenen medizinischen Akten eingehend geprüft und verworfen. Das kantonale Gericht durfte darauf abstellen. Eine Rechtsverletzung im Sinne einer Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor.
4.2. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die AXA und das kantonale Gericht hätten nach der Rückfallmeldung wiederum umfassend prüfen müssen, ob die Beschwerden an der linken Schulter und am linken Knie sowie allfällige psychische Gesundheitsschäden in einem natürlichen und insbesondere auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 30. Mai 1997 stehen. Beide hatten diesbezüglich auf die Rechtskraft der Urteile des Bundesgerichts vom 5. März 2009 (8C_506/2008) und vom 10. Januar 2014 (8C_693/2013) verwiesen.
4.2.1. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit weiteren Hinweisen). Entsprechend ist gegebenenfalls auch die Adäquanz eines natürlichen Kausalzusammenhanges für die Zukunft aufgrund der im Zeitpunkt der Leistungsanpassung gegebenen Verhältnisse neu zu prüfen (SVR 2017 UV Nr. 41 S. 141, 8C_833/2016 E. 5).
4.2.2. Wie bereits dargelegt, hat sich der in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall stehende Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin jedoch nicht wesentlich geändert. Es liegt mithin kein Revisionsgrund vor, welcher Anlass für eine umfassende Prüfung bieten würde. Schon daher haben die Unfallversicherung und das kantonale Gericht zu Recht auf die beantragte neue Beurteilung der Adäquanz verzichtet. Darüber hinaus ist auf eine rechtskräftig gerichtlich verneinte Adäquanz nicht zurückzukommen. Daran ändert auch die Rechtsprechung gemäss Urteil 8C_833/2016 vom 14. Juni 2016 E. 5 (publiziert in SVR 2017 UV Nr. 41 S. 141) nichts.
4.2.3. Die Leistungspflicht für Rückfälle und Spätfolgen setzt voraus, dass ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen einem versicherten Ereignis und einer Gesundheitsschädigung bestand, die dann im weiteren Verlauf vermeintlich oder scheinbar abgeheilt ist (vgl. BGE 144 V 245 E. 6.1 S. 254; 118 V 286 E. 2c S. 296). Dementsprechend kann dort, wo ein fehlender ursächlicher Zusammenhang zu einer rechtskräftigen Leistungseinstellung im Grundfall oder in einem Rückfall führt, hinsichtlich des nämlichen Gesundheitsschadens nicht im späteren Verlauf ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang entstehen. Die Vorinstanz hat damit zu Recht auf die Rechtskraft der genannten Urteile verwiesen und auf diesbezügliche Weiterungen verzichtet (vgl. Urteil 8C_382/2018 vom 6. November 2018 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine Rechtsverletzung kann darin nicht erblickt werden.
4.2.4. Auch liegen keinerlei Anhaltspunkte oder gar eine nachvollziehbare medizinische Erklärung dafür vor, dass die gemäss ZMB-Gutachten vom 3. Dezember 2013 gefundene beginnende Varuschondropathie am linken Knie mit Streckhemmung und Druckdolenz in irgendeinem natürlichen Kausalzusammenhang zur am 30. Mai 1997 erlittenen medialen Seitenbandläsion stehen würde. Wie dargestellt (vgl. E. 4.1 hievor), musste die Beschwerdegegnerin dahingehend auch keine Abklärungen treffen. Darüber hinaus hat das Bundesgericht in seinen Urteilen 8C_506/2008 und 8C_693/2013 die Kausalität zwischen Beschwerden am linken Knie und dem Unfall geprüft und verneint. Insbesondere kann hier erneut darauf hingewiesen werden, dass es diesbezüglich in den Jahren zwischen dem Unfall 1997 und der ZMB-Begutachtung 2013 an irgendwelchen Brückensymptomen mangelt, welche auf einen natürlichen Kausalzusammenhang hinweisen würden.
4.3. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Wiedererwägung der mit Urteil 8C_506/2008 vom 5. März 2009 verneinten weiteren Leistungspflicht für die psychischen beziehungsweise psychosomatischen Beschwerden. Sie übersieht dabei, dass Fragen, die bereits rechtskräftig gerichtlich beurteilt wurden, einer Wiedererwägung - sei es durch die Verwaltung, sei es durch das Gericht - nicht zugänglich sind. Darauf ist daher nicht einzutreten.
4.4. Zusammenfassend liegt in Bezug auf die unfallkausale Schädigung an der rechten Schulter keine Verschlechterung und damit kein Revisionsgrund vor. Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt. In Bezug auf die weiter geltend gemachten gesundheitlichen Probleme an der linken Schulter, dem linken Knie und der Psyche wurde bereits rechtskräftig entschieden, dass diese nicht in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 30. Mai 1997 stehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. September 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer