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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_1316/2021 vom 10.01.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_1316/2021
 
 
Urteil vom 10. Januar 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellung (Bereicherung an Vermögenswerten einer Stockwerkeigentümerschaft usw.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. September 2021 (AK.2021.296-AK).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerdeführerin erstattete Strafanzeige gegen drei Beschuldigte, denen sie vorwarf, sich an Vermögenswerten einer Stockwerkeigentümerschaft, welcher auch sie angehört, bereichert zu haben. Das Untersuchungsamt Gossau stellte die Strafuntersuchung am 9. Juni 2021 ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 15. September 2021 ab.
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich am 11. November 2021 fristgerecht an das Bundesgericht. Der Nachtrag zur Beschwerde vom 1. Dezember 2021 ist indessen unbeachtlich, da er erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet eingereicht wurde (Art. 100 Abs. 1 BGG).
 
2.
 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
 
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3 S. 380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin unterlässt es, sich zu ihrer Legitimation als Privatklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und zur Frage der Zivilforderung zu äussern. Insbesondere legt sie nicht dar, um welche unmittelbar aus den angeblichen Straftaten resultierende Zivilforderung es im Einzelnen konkret gehen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid darauf auswirken könnte. Dies ergibt sich im Übrigen auch nicht ohne Weiteres aus dem Deliktssachverhalt. Zudem kann der Eingabe der Beschwerdeführerin auch nichts entnommen werden, was auch nur einigermassen konkret auf ein strafbares Verhalten der beschuldigten Personen hindeuten würde. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde zeigt sie auch nicht im Ansatz auf, dass und inwiefern die Vorinstanz konkrete Anhaltspunkte für einen eine Anklageerhebung rechtfertigenden Tatverdacht zu Unrecht verneint haben soll. Mit der Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach unklar sei und bleibe, welche angeblichen Vermögensdelikte die Beschuldigten begangen haben sollen, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auseinander. Stattdessen schildert sie ausgiebig ihre eigene subjektive Sicht auf die Sach- und Rechtslage. Daraus ergibt sich indessen nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerdeführerin unspezifisch eine unvollständige Aktenüberstellung geltend macht und im Stile eines Rundumschlags den Vorwurf von Korruption und Vetternwirtschaft in Bezug auf die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz erhebt. Auf die Beschwerde ist demnach im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Legitimation und mangels einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten, ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich äussern müsste.
 
4.
 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs.1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Januar 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill