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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 8C_281/2021 vom 19.01.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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8C_281/2021
 
 
Urteil vom 19. Januar 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Walther.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Integritätsentschädigung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungs-
 
gerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2021 (VBE.2020.508).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
A.________, geboren 1983, war seit dem 11. Oktober 2013 als Architekt bei der B.________ AG in C.________ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 18. April 2017 stürzte er auf einer Baustelle aus einer Höhe von zwei bis drei Metern von einer Bockleiter auf den Hinterkopf und den Rücken. Mit Austrittsbericht vom 24. April 2017 diagnostizierten die Ärzte des Spital s D.________ ein Schädel-Hirn- sowie ein Thoraxtrauma, nicht dislozierte Rippenfrakturen 8 und 9 rechts, eine Mikrohämaturie und einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel (BPLS) des rechten posterioren Bogengangs. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Auf Anraten ihres Kompetenzzentrums für Versicherungsmedizin beauftragte sie das Spital D.________ mit neuropsychologischen sowie neurologischen Nachuntersuchungen, welche am 3. Juni 2019 durch Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie und PD Dr. phil. F.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, sowie am 17. Juni 2019 durch Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurologie, durchgeführt wurden. Gestützt auf die Aktenbeurteilung des Kompetenzzentrums für Versicherungsmedizin vom 21. Oktober 2019 verneinte die Suva mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 einen Anspruch des A.________ auf eine Invalidenrente, sprach ihm jedoch eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 3. September 2020).
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 25. Februar 2021 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils eine Integritätsentschädigung gestützt auf einen Integritätsschaden von 35 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz beziehungsweise an die Suva zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Suva verfügte und mit Einspracheentscheid bestätigte Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 10 % schützte. Umstritten sind dabei einzig die Auswirkungen der unfallbedingten kognitiven Minderleistungen infolge des am 18. April 2017 erlittenen Schädel-Hirn-Traumas.
 
Erwägung 3
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG; Art. 36 UVV; BGE 115 V 147 E. 1; von der Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala gemäss Anhang 3 zur UVV erarbeitete Feinraster in tabellarischer Form; BGE 124 V 29 E. 1c) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zur freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) und zu den beweisrechtlichen Anforderungen an Arztberichte im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.
3.2. Hervorzuheben ist, dass praxisgemäss auch auf versicherungsinterne ärztliche Feststellungen abgestellt werden kann. Bestehen jedoch auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind weitere Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8; 135 V 465 E. 4.4). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 in fine).
 
Erwägung 4
 
4.1. Das kantonale Gericht erwog, die Suva habe in ihrem Einspracheentscheid auf die Aktenbeurteilung des Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie, Kompetenzzentrum für Versicherungsmedizin, vom 21. Oktober 2019abgestellt. Dieser habe den Integritätsschaden unter Berücksichtigung der im Spital D.________ erhobenen Befunde auf 10 % entsprechend einer minimalen bis leichten Hirnfunktionsstörung gemäss Suva-Tabelle 8 (Integritätsschaden bei Hirnfunktionsstörungen nach Hirnverletzung) geschätzt. In Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage und der Suva-Tabelle 8 sprach die Vorinstanz der Beurteilung des Dr. med. H.________ sodann vollen Beweiswert zu; die Einschätzungen der Ärzte des Spitals D.________ vom 3. Juni 2019 und des Dr. med. I.________, Facharzt für Neurologie, vom 31. August 2020, wonach der Integritätsschaden 35 % betrage, würden daran keine auch nur geringen Zweifel begründen. Damit habe die Suva dem Beschwerdeführer zu Recht eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zugesprochen.
4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren den Beweiswert der Aktenbeurteilung des Dr. med. H.________. Prof. Dr. med. E.________ und PD Dr. phil. F.________ hätten den Integritätsschaden in Einklang mit Dr. med. I.________ auf 35 % geschätzt. Derart abweichende Einschätzungen würden zumindest geringe Zweifel an derjenigen des Dr. med. H.________ wecken, zumal letzterer den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht habe. Indem die Vorinstanz auch nur geringe Zweifel daran verneint und auf weitere Abklärungen verzichtet habe, habe sie die Beweiswürdigungsregeln und den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
4.3. Zwar weichen die Beurteilungen des Integritätsschadens durch die Ärzte des Spitals D.________ und Dr. med. I.________ von derjenigen des Dr. med. H.________ ab. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag dies jedoch keine auch nur geringen Zweifel an der Aktenbeurteilung des Dr. med. H.________ zu begründen. Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, können sich Patienten bei der von Dr. med. H.________ erkannten minimalen bis leichten Hirnfunktionsstörung gemäss Ziff. 3.2 der Suva-Tabelle 8 subjektiv gestört fühlen; die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen ist indes nicht eingeschränkt. Der von den Ärzten des Spitals D.________ und Dr. med. I.________ festgestellte Integritätsschaden von 35 % entspricht gemäss Ziff. 4 der genannten Tabelle demgegenüber einer leichten bis mittelschweren Hirnfunktionsstörung. Hinsichtlich der leichten Störungen hält Ziff. 3.3 u. a. fest, dass die Ausübung des früheren Berufs zwar möglich, die Funktionsfähigkeit bei Berufen mit hohen kognitiven Anforderungen allerdings eingeschränkt ist. Bei mittelschweren Störungen ist schliesslich selbst eine Rückkehr an einen angestammten Arbeitsplatz mit geringen kognitiven Anforderungen deutlich beeinträchtigt (Ziff. 3.4 der Suva-Tabelle 8).
Bereits am 30. Mai 2017 berichteten Prof. Dr. med. E.________ und PD Dr. phil. F.________, der Beschwerdeführer erziele in den für einen Architekten besonders berufsrelevanten kognitiven Funktionsbereichen durchwegs normgerechte oder überdurchschnittliche Testwerte. Wie vom kantonalen Gericht erwogen, verneinte der Beschwerdeführer anlässlich der im Spital D.________ durchgeführten Nachuntersuchung vom 3. Juni 2019 sodann einen negativen Einfluss der maximal leichtgradigen Einschränkungen der Konzentration und des Namensgedächtnisses auf seine Arbeitsleistung. Auch in der neurologischen Untersuchung durch Dr. med. G.________ vom 17. Juni 2019 erklärte er, im Alltag und im Beruf keine Einschränkungen zu fühlen. Hinsichtlich der von Prof. Dr. med. E.________ und Dr. phil. F.________ als Residuen des Schädel-Hirn-Traumas interpretierten isolierten sprachlich-mnestischen Einschränkungen konstatierten erstere denn auch, der Beschwerdeführer könne die von ihm bemerkten Einschränkungen des Namensgedächtnisses erfolgreich kompensieren; nennenswerte Schwierigkeiten bemerke er in seiner Tätigkeit keine. Dr. med. G.________ schilderte schliesslich einen erfreulichen Verlauf nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma mit nur wenigen Residuen in ausgestanzten kognitiven Domänen bei sonst komplett unauffälligen Befunden. Nachdem angesichts des bestehenden Beschwerdebilds bereits eine leichte Hirnfunktionsstörung vor dem Hintergrund der Suva-Tabelle 8 nicht einzuleuchten vermöchte, ist der Vorinstanz bei zupflichten, dass der im Spital D.________ erkannte - aber nicht weiter begründete - Schweregrad nicht nachvollzogen werden kann. Gleiches gilt betreffend die Stellungnahme des Dr. med. I.________ vom 31. August 2020, zumal dieser zur Begründung des Integritätsschadens von 35 % im Wesentlichen auf den Bericht des Spitals D.________ vom 3. Juni 2019 verwies. Demgegenüber korrelieren die bestehenden Einschränkungen unmittelbar mit der Auffassung des Dr. med. H.________, womit dessen Einschätzung einer bloss minimalen bis leichten Störung gem. Ziff. 3.2 der Suva-Tabelle 8 ohne Weiteres zu überzeugen vermag. Daran ändert auch nichts, dass Dr. med. H.________ den Beschwerdeführer nicht persönlich untersuchte, rückt die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person beim (hier unbestrittenermassen) feststehenden medizinischen Sachverhalt doch in den Hintergrund (E. 3.2 hiervor).
4.4. Die Vorinstanz verletzte somit kein Bundesrecht, indem sie der Aktenbeurteilung des Dr. med. H.________ vollen Beweiswert zuerkannte und auf dessen Einschätzung des Integritätsschadens von 10 % abstellte. Weil von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte das kantonale Gericht ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bundesrechtskonform davon absehen (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_739/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5.4).
5.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. Januar 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Wirthlin
 
Der Gerichtsschreiber: Walther