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BGer 8C_446/2021 vom 25.01.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_446/2021
 
 
Urteil vom 25. Januar 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jaeggi,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
AXA Versicherungen AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2021 (UV.2019.00255).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Die 1987 geborene A.________ ist seit dem 20. Mai 2013 als Sachbearbeiterin Administration bei der B.________ tätig und in dieser Funktion bei der AXA Versicherungen AG (im Folgenden: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 24. Februar 2018 wurde sie auf der Schlittelbahn in Flims von einem Schlitten angefahren. Im Spital C.________, wo A.________ zur Erstversorgung bis 25. Februar 2018 hospitalisiert war, wurden eine Schambeinkontusion und differentialdiagnostisch eine Muskelzerrung der Adduktoren diagnostiziert. Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Da A.________ über anhaltende Schmerzen klagte, folgten diverse Untersuchungen v.a. der Hüfte und des Beckens. In deren Anschluss hielt Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, am 1. November 2018 im Bericht der Klinik E.________ die Diagnosen Labrumriss Hüfte links sowie Labrumdegeneration rechts fest.
Die AXA holte eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. November 2018 ein, in der festgehalten wurde, dass spätestens zum Zeitpunkt des MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 28. Mai 2018 keine unfallbedingten Befunde mehr nachgewiesen werden konnten. Gestützt darauf teilte die AXA A.________ mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 mit, sie stelle die Versicherungsleistungen rückwirkend per 28. Mai 2018 ein und verzichte auf die Rückforderung der darüber hinaus ausgerichteten Leistungen. A.________ erklärte sich damit am 23. Dezember 2018 nicht einverstanden Sie liess die AXA am 12. Februar 2019 um nochmalige Überprüfung ihres Entscheids, andernfalls um Zustellung einer einsprachefähigen Verfügung ersuchen und legte den Bericht des Dr. med. D.________ vom 24. Januar 2019 bei, in dem ein Labrumriss Hüfte beidseits diagnostiziert worden war. Die AXA holte eine weitere Stellungnahme des Dr. med. F.________ vom 13. März 2019 ein. Gestützt darauf bestätigte sie mit Verfügung vom 1. April 2019 mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis die Leistungseinstellung per 28. Mai 2018 sowie den Verzicht auf Rückforderung der darüber hinaus ausgerichteten Leistungen. Daran hielt die AXA - nach Einholung einer medizinischen Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. G.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie & Traumatologie FMH, vom 16. September 2019 - mit Einspracheentscheid vom 23. September 2019 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. März 2021 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die AXA sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Einspracheentscheids zu verpflichten, ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines unabhängigen medizinischen Gutachtens an die Vorinstanz oder an die AXA zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
Erwägung 2
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 23. September 2019 einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin über den 28. Mai 2018 hinaus verneinte. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob der Unfall vom 24. Februar 2018 für die weiterhin geklagten Hüftbeschwerden kausal ist.
2.2. Das kantonale Gericht legte die Bestimmungen und Grundsätze zum für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG) vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2) korrekt dar. Zutreffend sind auch die Ausführungen zum Dahinfallen der Leistungspflicht bei Erreichen des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich auch ohne diesen ergeben hätte (Status quo sine vel ante; BGE 146 V 51 E. 5.1). Gleiches gilt für die Wiedergabe der Rechtsprechung zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, je mit Hinweisen), insbesondere von versicherungsinternen Ärztinnen und Ärzten (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 135 V 465 E. 4.4). Darauf wird verwiesen.
2.3. Zu betonen ist, dass beratende Ärzte eines Versicherungsträgers, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen sind (SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154, Urteil 8C_672/2020, E. 2.3). Deren Berichten und Gutachten kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4).
3.
In umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage verneinte die Vorinstanz den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 24. Februar 2018 und den über den 28. Mai 2018 hinaus geklagten Hüftbeschwerden. Sie stützte sich dabei auf die Aktenbeurteilungen der beratenden Ärzte der AXA Dr. med. F.________ vom 21. November 2018 und 13. März 2019 sowie Dr. med. G.________ vom 16. September 2019, die sie als beweiskräftig erach tete. Den beratenden Ärzten hätten die Berichte der behandelnden Ärzte und die Bilder der Untersuchungen zur Verfügung gestanden. Weder bei der radiologischen Untersuchung vom 24. Februar 2018 noch bei den folgenden bildgebenden Untersuchungen vom 2. und 23. März 2018 sowie vom 28. Mai 2018 hätten - so das kantonale Gericht - strukturelle Schädigungen erhoben werden können. Die MR-Arthografie vom 30. Oktober 2018 habe sodann lediglich den Verdacht auf einen kleinen anterioren Labrumeinriss Hüfte links ergeben. Gemäss den übereinstimmenden Beurteilungen der Dres. med. F.________ und G.________ könne indes nicht von einer traumatisch bedingten Labrumläsion ausgegangen werden und der Status quo sine sei spätestens am 28. Mai 2018 erreicht gewesen. Weder die Berichte der Ärzte der Klinik E.________ noch diejenigen der übrigen behandelnden Ärzte vermöchten auch nur geringe Zweifel an den Beurteilungen der beratenden Ärzte der AXA zu begründen.
4.
Was die Beschwerdeführerin in weitgehender Wiederholung der bereits vor dem kantonalen Gericht erhobenen Einwendungen dagegen vorbringen lässt, vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil bundesrechtswidrig sein soll.
4.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach der Status quo sine spätestens am 28. Mai 2018 erreicht gewesen sei und die noch geklagten Beschwerden nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 24. Februar 2018 stehen würden, beruht auf einer nicht zu beanstandenden Prüfung und Würdigung der medizinischen Aktenlage.
4.1.1. Soweit die Beschwerdeführerin erneut eine ungenügende Aktenlage rügt, legte das kantonale Gericht zutreffend dar, dass die AXA die Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt und ihren beratenden Ärzten zusammen mit den Bildern der Untersuchungen zur Verfügung gestellt hatte. Indem die Vorinstanz die reinen Aktenbeurteilungen der Dres. med. F.________ und G.________ als beweiskräftig erachtete, verletzte sie kein Bundesrecht. Wie sie zutreffend darlegte, kann praxisgemäss auf Aktenberichte abgestellt werden, wenn ein lücken loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2; Urteil 8C_183/2020 vom 22. April 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Inwiefern diese Voraussetzungen bei den Berichten der beratenden Ärzte der AXA nicht erfüllt sein sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Wohl erwähnte Dr. med. G.________ in seiner Beurteilung vom 16. September 2019, dass sich nicht sämtliche der ihm vorliegenden medizinischen Berichte zu relevanten Kriterien wie Anamnese, Patientenmerkmale, Exposition, Vorschädigungen, Schadensmechanismus, morphologisches und funktionelles Schadensbild geäussert hätten, doch war ihm eine Stellungnahme zur unterbreiteten Fragestellung, namentlich zur Unfallkausalität der Beschwerden, gestützt darauf vorbehaltlos möglich.
4.1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sodann erneut die Fachrichtung bzw. Spezialisierung der von der AXA beigezogenen beratenden Ärzte in Frage und rügt, es seien keine Stellungnahmen der behandelnden Orthopädischen Chirurgen und ausgewiesenen Hüftspezialisten eingeholt worden. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass Berichte des Dr. med. D.________, Klinik E.________, und des Dr. med. H.________, Klinik I.________, bei den Akten liegen. Bei beiden Ärz ten handelt es sich - wie auch bei den beigezogenen beratenden Ärzten - um Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Inwiefern die Qualifikation der Dres. med. F.________ und G.________ für die Beurteilung des vorliegend streitigen natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis nicht ausreichend sein soll, ist daher nicht nachvollziehbar.
4.1.3. Der rechtsgenügliche Nachweis eines Kausalzusammenhangs lässt sich im Weiteren auch nicht mit dem Bericht des Hausarztes Dr. med. J.________, Innere Medizin FMH, vom 20. Oktober 2019 begründen, wonach die Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis vom 24. Februar 2018 nie unter Hüftbeschwerden gelitten habe. Diese Argumentation läuft - wie auch von der Vorinstanz festgestellt - auf die im gegebenen Kontext beweisrechtlich unzulässige Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" hinaus (BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2; 119 V 335 E. 2b/bb).
4.1.4. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich die Festlegung des status quo sine auf den 28. Mai 2018 kritisiert und insbesondere erneut geltend macht, es lägen mehr als geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Einschätzung der beratenden Ärzte der AXA vor, beschränkt sie sich - in abgeänderter Reihenfolge - auf eine nahezu wörtliche Wiederholung des bereits vorinstanzlich Vorgetragenen. In diesem Punkt ist daher auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen. Entscheidend ist insbesondere nicht, ob behandelnde Ärzte eine bestimmte Diagnose wie z.B. diejenige einer Labrumläsion stellten, sondern vielmehr, ob eine solche in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 24. Februar 2018 steht bzw. stehen würde. Die Dres. med. F.________ und G.________ legten überzeugend und widerspruchs frei dar, dass die Unfallkausalität der nach dem 28. Mai 2018 bestehenden Hüftbeschwerden zu verneinen ist. Wie das kantonale Gericht zutreffend aufzeigte, vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Folgerungen der beratenden Ärzte der AXA zu begründen.
4.2. Bei dieser Ausgangslage konnte und kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) auf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden. Eine Bundesrechtswidrigkeit, namentlich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, ist darin ebenso wenig zu sehen wie eine in medizinischer Hinsicht unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Beim angefochtenen Urteil hat es mithin sein Bewenden.
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Januar 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch