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BGer 2C_188/2022 vom 28.02.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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2C_188/2022
 
 
Urteil vom 28. Februar 2022
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Steueramt Salenstein,
 
Eugensbergstrasse 2, 8268 Salenstein,
 
Beschwerdegegner,
 
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau,
 
Schlossmühlestrasse 9, 8510 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau, Steuerperiode 2020,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der
 
Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau
 
vom 14. Februar 2022 (STRE.2021.233).
 
 
1.
1.1. A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/TG. Am 23. Dezember 2021 focht sie bei der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau einen Einspracheentscheid betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau, Steuerperiode 2020, Schlussrechnung, an. Mit Entscheid STRE.2021.233 vom 14. Februar 2022 trat die Steuerrekurskommission auf den Rekurs nicht ein. Die Begründung ging dahin, dass die Steuerpflichtige weder einen Antrag gestellt noch eine Rekursbegründung abgegeben habe, dies trotz Aufforderung zur nachträglich Verbesserung und Fristansetzung bis zum 19. Januar 2022.
1.2. Mit Eingabe vom 26. Februar 2022 erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht "Beschwerde und Widerspruch". Sie scheint um die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu ersuchen und lädt das Bundesgericht ein, ihr vorab seine Legitimation bekanntzugeben und mitzuteilen, ob sie, die Steuerpflichtige, "mit den Behörden einen Vertrag abgeschlossen" habe.
1.3. Die Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG), abgesehen.
2.
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. Dieser kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht zwar von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 147 II 300 E. 1). Es untersucht aber nur die geltend gemachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist (auch dazu Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2). Enthält eine Eingabe keine hinreichende Begründung, tritt das Bundesgericht darauf nicht ein (BGE 145 V 161 E. 5.2).
2.2. Die Vorinstanz hat einen Nichteintretensentscheid erlassen und die Sache materiell nicht behandelt. Entsprechend könnte im vorliegenden Verfahren einzig geprüft werden, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform auf den Rekurs nicht eingetreten sei. Dazu wäre aber eine hinreichende Begründung erforderlich (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), selbst wenn aller Voraussicht nach eine bundesrechtliche Fragestellung zu klären ist (harmonisiertes Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden; Art. 129 BV). Die Steuerpflichtige begründet ihre Eingabe im Wesentlichen nur damit, dass es ihr unzumutbar geworden sei, Steuern zu bezahlen, nachdem die Schweiz - wohl aufgrund der Gesetzgebung zur Covid-19-Pandemie - "den Boden des geltenden Rechts auf Geheiss des Bundesrates endgültig verlassen" habe. Die Steuerpflichtige äussert die Befürchtung, dass sie sich daher strafbar machen würde, wenn sie der Steuerrechnung nachkäme.
2.3. Mit dieser knappen, in keiner Weise der geltenden Rechtslage entsprechenden Begründung lässt sich weder das vorinstanzliche Nichteintreten bestreiten noch die angebliche Nichtigkeit dartun. Nichts daran ändert, dass die Steuerpflichtige generell an der Zuständigkeit des Bundesgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Eingabe zweifelt bzw. diese bis zur Vorlage einer "Legitimation" bestreitet.
2.4. Die Beschwerde enthält damit offenkundig keine hinreichende Begründung. Es ist darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Thurgau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau und der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Februar 2022
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher