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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 8C_664/2021 vom 08.03.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_664/2021
 
 
Urteil vom 8. März 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
 
Gerichtsschreiberin Polla.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
AXA Versicherungen AG,
 
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung
 
(Invalidenrente, Integritätsentschädigung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2021 (UV.2020.00168).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Die 1956 geborene A.________ war als Selbstständigerwerbende im Bereich Unternehmensberatung und Schadensmanagement tätig und in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1. August 2014 stürzte sie mit dem Fahrrad und zog sich dabei ein Schädelhirntrauma und eine dislozierte dorsolaterale Rippenserienfraktur links zu. Nach der operativen Versorgung am Spital B.________ (Austrittsbericht vom 10. September 2014) fand vom 10. September bis 3. Oktober 2014 an der Klinik C.________ eine Neurorehabilitation statt, wobei leichte bis mittelschwere neurokognitive Schwierigkeiten persistierten (Austrittsbericht vom 29. Oktober 2014). Vom 20. Oktober 2014 bis 1. April 2015 besuchte A.________ eine ambulante neuropsychologische Therapie am Institut K.________, die ein unauffälliges neuropsychologisches Profil und eine Anpassungsstörung (ICD 10 F43.2) ergab (Abschlussbericht vom 12. September 2015). Nachdem A.________ ihre Tätigkeit teilzeitlich im Umfang von 25 bis 30 % wieder aufgenommen hatte, beendete sie diese endgültig wegen zunehmender psychischer Beschwerden im September 2016. Die AXA liess A.________ in der Klinik D.________ interdisziplinär begutachten (Expertise vom 6. Juni 2018 und ergänzende Stellungnahme vom 4. Dezember 2018). Mit Verfügung vom 5. März 2019 stellte sie die bis anhin ausgerichteten Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) auf den 31. Juli 2018 ein und verneinte einen Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2020 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. August 2021 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es seien ihr in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 19. August 2021 eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rügen, sofern die Rechtsmängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 145 V 57 E. 4.2; 142 V 2 E. 2). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 144 V 388 E. 2; 140 III 115 E. 2; SVR 2021 UV Nr. 33 S. 148, 8C_538/2020 E. 3.1).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 140 V 136 E. 1.2.1).
 
Erwägung 2
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Einspracheentscheid vom 11. Juni 2020 bestätigte, wonach kein Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung besteht.
2.2. Die Vorinstanz legte die massgebenden Bestimmungen über das anwendbare Recht (BGE 141 V 657 E. 3.5.1), wonach auf das Unfallereignis vom 1. August 2014 die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Bestimmungen des UVG und der UVV zur Anwendung gelangen (vgl. BGE 146 V 51 E. 2.3), zutreffend dar. Korrekt wiedergegeben sind auch die Regelungen zum Anspruch auf Rente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG) und zum Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Gleiches gilt betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1). Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die Ausführungen zur freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) und zu den beweisrechtlichen Anforderungen an Arztberichte im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und bei Berichten versicherungsinterner Ärzte im Besonderen (BGE 135 V 465 E. 4.4).
2.3. Zu betonen ist, dass die Integritätsentschädigung auf einer dauernden und erheblichen Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität beruht (Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV). Wie jede Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) setzt auch der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung einen Schaden voraus, der in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall steht (vgl. BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2; Urteil 8C_643/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.3.1.3).
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 115 V 147 E. 1; 113 V 218 E. 4b). Die von der Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala gemäss Anhang 3 zur UVV erarbeiteten Feinraster in tabellarischer Form enthalten Richtwerte, mit denen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet werden soll (BGE 124 V 29 E. 1c). Dem Bundesgericht ist eine Angemessenheitskontrolle hinsichtlich der Beurteilung des Integritätsschadens durch die Vorinstanz verwehrt. Es hat nur bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung einzugreifen (Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 95 lit. a BGG; Urteile 8C_553/2020 vom 31. Oktober 2020 E. 3; 8C_193/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.1).
 
Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz verneinte gestützt auf das als beweiskräftig beurteilte interdisziplinäre Gutachten der Klinik D.________ vom 6. Juni 2018 unfallkausale Restfolgen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie eine verminderte Leistungsfähigkeit durch kognitive Einbussen. Sie schloss insbesondere mit Blick auf die Darlegungen des psychiatrischen Gutachters und die übrigen medizinischen Akten einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der geklagten Schlafstörung aus. Der bloss als mögliche Folge des erlittenen Schädelhirntraumas erachteten rechtsseitigen Anosmie mass sie, der gutachterlichen Einschätzung folgend, keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Eine Schädigung der Integrität habe die Beschwerdeführerin dadurch nicht erlitten. Im Zeitpunkt des Fallabschlusses hätten keine Unfallfolgen mehr vorgelegen.
3.2. Die Beschwerdeführerin wendet in Bezug auf den Integritätsschaden ein, entgegen der Annahme der Vorinstanz sei die Nase kein paariges Organ. Art. 29 Abs. 1 UVV zähle diese Organe abschliessend auf. Es komme damit nicht die Regelung bei paarigen Organen zur Anwendung, wonach ein einseitiger Ausfall nicht mit einem hälftigen Sinnesausfall gleichzusetzen sei, wie dies die Vorinstanz gestützt auf die rechtlich unhaltbare Stellungnahme des die Beschwerdegegnerin beratenden Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, vom 25. April 2020 vertreten habe. Der vollständige Verlust des Geruchs- oder Geschmacksinns werde im Regelfall mit 15 % (Anhang 3 UVV) bewertet. Daher sei ihr aufgrund der rechtsseitigen Anosmie eine Integritätsentschädigung von 7,5 % geschuldet. Die bildgebend nachgewiesenen Schädigungen im Gehirn begründeten zusätzlich einen Anspruch auf Integritätsentschädigung. Die Vorinstanz verweise hierzu nur auf Dr. med. E.________, der in seiner Stellungnahme vom 25. April 2020 jedoch das Fehlen eines diesbezüglichen Integritätsschadens nicht begründet habe; seine Darlegungen seien daher nicht beweiswertig.
 
Erwägung 4
 
4.1. Nicht durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem formellrechtlichen Einwand, die Vorinstanz habe sich mit der bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorgetragenen Argumentation des aufgrund der Anosmie bestehenden Integritätsschadens von 7,5 % nicht auseinandergesetzt.
4.2. Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung zur Begründung verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. der Begründungspflicht vor, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich war (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_255/2020 vom 13. August 2020 E. 3.1). Dies trifft hier zu.
 
Erwägung 5
 
5.1. Die MR-Aufnahmen zeigten gemäss dem Gutachter Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine rechtsseitige Schädigung des Nervus olfactorius, die die rechtsseitig angegebene Geruchswahrnehmungsstörung erklären könne. Da linksseitig keine Anosmie vorliege, so Dr. med. F.________ weiter, rechtfertige sich bezüglich des Geruchssystems keine Schätzung des Integritätsschadens. Die Vorinstanz verletzte daher kein Bundesrecht, indem sie die damit übereinstimmenden Ausführungen des Dr. med. E.________ als nachvollziehbar bezeichnete. Auch wenn hinsichtlich des teilweisen Verlusts des Geruchssinns kein in Art. 29 Abs. 1 UVV aufgeführtes paariges Organ betroffen ist, ergibt sich aus den soeben erwähnten medizinischen Beurteilungen des diesbezüglichen Integritätsschadens einhellig, dass durch die einseitige Anosmie das Geruchssystem nicht erheblich geschädigt ist, weshalb sich hierauf kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung abstützen lässt. In den Akten befinden sich keine Arztberichte, die eine höhere als die von Dr. med. E.________ bemessene Integritätsentschädigung im vorinstanzlich übernommenen Wert von 2,64 % begründen würde, was die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend macht. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag sie aus der als massgebend bezeichneten Ziff. 2 des Anhangs 3 UVV, wonach eine völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs mit dem Verlust gleichgestellt wird und bei teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit der Integritätsschaden entsprechend geringer wird. Insbesondere zeigt die Beschwerdeführerin nicht stichhaltig auf, weshalb sich gestützt hierauf ein Integritätsschaden von 7,5 % - entsprechend dem hälftigen Wert der Skala Integritätsentschädigung im Anhang 3 UVV für den Verlust des Geruchs- oder Geschmacksinns - rechtfertigen soll, zumal die Beurteilung des Integritätsschadens in erster Linie Aufgabe des Mediziners ist. Zu wiederholen ist, dass nach einhelliger Auffassung der hier involvierten Ärzte in Bezug auf die Geruchswahrnehmungsstörung kein Befund vorliegt, der hinsichtlich Dauerhaftigkeit und Schwere das Ausmass einer entschädigungspflichtigen Integritätseinbusse erreicht.
5.2. Die Vorinstanz stellte ferner nicht in Abrede, dass hinsichtlich des erlittenen Schädelhirntraumas Restbeschwerden vorliegen. Die MRI-Untersuchung des Gehirns (inkl. Schädelkalotte) vom 4. Januar 2018 ergab aber Befunde, die der Gutachter Dr. med. F.________ als geringfügige Hirnparenchym-Schädigungen (und Hämosiderinablagerungen) bzw. als "geringfügige Schädigungen der Gyri recti bds." bezeichnete. Die objektivierbaren organischen Unfallfolgen begründeten laut dem neurologischen Experten keine körperlichen oder geistigen Leistungsminderungen. Was die anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung durch lic. phil. G.________ und während der neurologischen Anamnese von Dr. med. F.________ festgestellten sehr diskreten Residuen einer leichten Aphasie betrifft (neurologisches Teilgutachten vom 6. Juni 2018 S. 39), führten diese zu keiner neuropsychologischen Diagnose. Dr. med. F.________ betonte, dass sich die Beschwerdeführerin dennoch fliessend und gut verständlich ausdrücken könne. Auf Anregung des Dr. med. H.________, Facharzt Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin (Stellungnahme vom 13. November 2018) gab Dr. med. F.________ am 7. Dezember 2018 ergänzend an, es sei lediglich eine "minimale Rest-Aphasie" diagnostiziert worden, die keine Schätzung eines Integritätsschadens rechtfertige. Bereits während der Begutachtung sei die von der Ergotherapeutin im "Bericht über Untersuchung Ergotherapie zuhanden Gutachter" festgehaltene "nicht immer fliessende Sprache" bzw. "zögerliche" Sprache in der von ergotherapeutischer Seite festgestellten Ausprägung nicht mehr beobachtet worden. Dr. med. F.________ verneinte dementsprechend eine dauerhafte, erhebliche Beeinträchtigung des sprachlichen Ausdrucksvermögens schlüssig. Nachdem Dr. med. H.________, wie soeben ausgeführt, ausdrücklich empfahl, die Gutachter nochmals zur Rest-Aphasie Stellung nehmen zu lassen, ist der Verweis in der Beschwerde auf dessen Feststellung einer Aphasie mit leicht- bis mittelgradigem Schweregrad unbehelflich. Dass die Vorinstanz auch bezüglich der minimalen Rest-Aphasie auf die Stellungnahme des Dr. med. E.________ vom 25. April 2020 abstellte, der mit Dr. med. F.________ übereinstimmend angab, diese minimale Rest-Aphasie erlaube "die Festlegung eines erheblichen Integritätsschadens nicht", ist daher bundesrechtskonform.
Letzteres gilt ebenso in Bezug auf das durch den psychiatrischen Gutachter Dr. med. I.________ diagnostizierte unfallkausale organische Psychosyndrom (ICD-10 F07.2). Der Experte legte überzeugend dar, dass die Substanzdefekte nicht zu bleibenden (kognitiven) Schäden oder Verhaltens- bzw. Persönlichkeitsänderungen geführt haben. Spätestens seit der neuropsychologischen Abschlussuntersuchung im März 2015 durch lic. phil. J.________ seien keine neurokognitiven Defizite mehr festgestellt worden, was auch die aktuelle neuropsychologische Untersuchung durch lic. phil. G.________ bestätige. Der Experte verneinte aufgrund der Aktenlage und der eigenen Untersuchungen Veränderungen der Persönlichkeit im Verhältnis zum Zustand vor dem Unfall oder sonstige Verhaltensauffälligkeiten infolge des Unfallereignisses. Daher verneinte er - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - widerspruchsfrei und schlüssig, dass infolge des Unfalls vom 1. August 2014 eine dauernde erhebliche Schädigung der geistigen oder psychischen Integrität vorliegt. Interdisziplinär wurde daher betont, dass die Folgen des Schädel-Hirn-Traumas lediglich temporär zu schweren ausgeprägten Defiziten im Rahmen des organischen Psychosyndroms geführt und diese im März 2015 nicht mehr vorgelegen hätten. Die von der Beschwerdeführerin geforderten weiteren Abklärungen hierzu erübrigen sich daher. Schliesslich vermag sie nicht aufzuzeigen, weshalb es bezüglich der Schlafproblematik dem interdisziplinären Gutachten an Beweiskraft mangeln soll. Danach sind nach gemeinsamer ne u ropsychologischer und neurologischer Einschätzung die am 1. August 2014 erlittenen Verletzungen nicht wahrscheinlich geeignet, die angegebene Variante des Schlafmusters oder eine andere (subjektive) Schlafstörung zu verursachen.
5.3. Die Experten stellten im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung vom 6. Juni 2018 insgesamt keine dauernde und erhebliche unfallbedingte Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität fest, weshalb der Einwand, die Integritätsentschädigung werde gestützt auf Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV nach der gesamthaften Schädigung festgesetzt, ins Leere zielt. Inwiefern die Vorinstanz mit der Verneinung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung Bundesrecht verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Ergänzender Abklärungen zur Ermittlung des Integritätsschadens bedarf es damit insgesamt ebenfalls nicht.
5.4. Hinsichtlich des Anspruchs auf Invalidenrente ergibt sich aus der Beschwerde nicht, worin die Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Urteils liegen soll. Unbehelflich ist der erneute Verweis auf die Schlafstörung, da diese, wie ausgeführt, nicht unfallkausal ist. Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf die Stellungnahme des Dr. med. H.________ vom 13. November 2018 rügt, die Gutachter hätten nicht hinreichend begründet, weshalb sich die Rest-Aphasie sowie das verlangsamte Arbeitstempo nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, ist dies ebenso wenig stichhaltig. Dr. med. F.________ befasste sich in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7. Dezember 2018 eingehend mit einer möglichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch die minimale Rest-Aphasie. Er verwies darauf, dass interdisziplinär mit den nachweisbaren somatischen und psychiatrischen Unfallfolgen keine namhaften Beeinträchtigungen in der Ausübung der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit begründbar seien. Die Tätigkeit als Case-Managerin sei den Experten gut bekannt. Diese stelle keine ausgesprochen hohe Anforderung an eine dauerhafte, exakte sprachliche Ausdrucksfähigkeit, wie beispielsweise die Tätigkeit einer Simultan-Dolmetscherin. Nachdem auch Dr. med. H.________ zu diesen Ergänzungen keine Bemerkungen mehr anführte (Stellungnahme vom 12. Februar 2019) durfte die Vorinstanz die interdisziplinäre medizinische Einschätzung einer fehlenden unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensadaptierten Tätigkeit als beweiskräftig bewerten. Da einzig anlässlich der ergotherapeutischen Abklärungen ein verlangsamtes Arbeitstempo auffiel, welches die Gutachter auch interdisziplinär zur Kenntnis nahmen, ändert dieser Umstand nichts an der Schlüssigkeit der gutachtlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Damit hält das vorinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, III. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. März 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Wirthlin
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla