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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_636/2020 vom 10.03.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
6B_636/2020, 6B_637/2020
 
 
Urteil vom 10. März 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Denys,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichter Hurni,
 
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
6B_636/2020
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Freudiger,
 
Beschwerdeführer 1,
 
und
 
6B_637/2020
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Freudiger,
 
Beschwerdeführer 2,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB),
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 6. Dezember 2019 (SK 19 103).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Am 21. Februar 2018 veröffentlichte die Junge SVP des Kantons Bern (nachfolgend: "JSVP") auf Facebook und auf ihrer Homepage nachfolgenden Beitrag:
"JSVP-Kandidaten wählen - Transitplätze für Zigeuner verhindern!
Die neue Legislatur wird eine wichtige Weichenstellung sein. Im Seeland und im Berner Mittelland macht man sich Sorgen um die geplanten Transitplätze für ausländische Zigeuner. Wollen wir im Kanton Bern solch teure und schädliche Transitplätze, welche die Lebensqualität in der entsprechenden Region verschlechtern?
Genau diese Frage wird sich in den nächsten vier Jahren stellen. Die Junge SVP Kanton Bern ist bisher die einzige Kantonalpartei, welche sich klipp und klar gegen solche Pläne ausgesprochen hat. Umso wichtiger, dass ihre Kandidaten unterstützt werden. Das Motto lautet also: JSVP wählen - Transitplätze verhindern!
#bernstark".
Auf diesen Text folgte eine farbige Abbildung im Stil eines Cartoons. Darauf ist ein Transitplatz für Fahrende zu sehen, auf dem sich stinkender Abfall türmt und eine leicht dunkelhäutige Person ihre Notdurft im Freien verrichtet. Im Hintergrund ist ein Dorf mit einem Glockenturm zu erblicken. Im Vordergrund ist ein Mann mit verärgertem Gesichtsausdruck, mit einer Tracht und einer Kappe mit dem Schweizerkreuz zu sehen, der sich angewidert die Nase zuhält. Darüber steht: "Millionenkosten für Bau und Unterhalt, Schmutz, Fäkalien, Lärm, Diebstahl, etc. Gegen den Willen der Gemeindebevölkerung" Unter der Abbildung steht der grossbuchstabige Text: "Wir sagen NEIN zu Transitplätzen für ausländische Zigeuner! Wählen Sie JSVP-Kandidaten in den Grossen Rat!"
 
B.
 
Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland erliess gegen A.________ und B.________ am 18. April 2018 einen Strafbefehl wegen Rassendiskriminierung. Auf Einsprache von A.________ und B.________ hin überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl als Anklageschrift dem Regionalgericht Bern-Mittelland.
 
C.
 
Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach A.________ und B.________ mit Urteil vom 14. Januar 2019 der Rassendiskriminierung schuldig. Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- und B.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 120.-- jeweils unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
 
D.
 
Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte den Schuldspruch von A.________ und B.________ mit Urteil vom 6. Dezember 2019. Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 160.-- und B.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 120.--, jeweils unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Das Obergericht widerrief den mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 23. Juni 2016 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- A.________ bedingt gewährten Vollzug nicht, sondern verwarnte ihn.
 
E.
 
A.________ und B.________ beantragen mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und sie seien vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freizusprechen. Eventualiter beantragen sie, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Fortsetzung des Verfahrens und Vervollständigung der Sachverhaltsermittlung an das Obergericht zurückzuweisen. Ferner ersuchen sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Das Bundesgericht hat die Angelegenheit am 10. März 2022 in einer öffentlichen Sitzung beraten.
 
 
Erwägung 1
 
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; Urteil 6B_1391/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln.
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.
 
Erwägung 2.2
 
2.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.3; je mit Hinweisen).
2.2.2. Gemäss ständiger Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; Urteile 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2; 6B_1204/2020 vom 24. Februar 2021 E. 3; je mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz befasst sich zunächst mit dem politischen Umfeld, in welchem der Beitrag vom 21. Februar 2018 veröffentlicht wurde. Sie legt den raumplanerischen Prozess im Zusammenhang mit den Transitplätzen im Kanton Bern ab Juni 2011 dar und weist insbesondere auf den Auftrag des Regierungsrats des Kantons Bern vom Mai 2014 hin, gemäss welchem bis 2017 bis zu sieben neue Halteplätze zu schaffen und planungsrechtlich zu sichern seien. Die Vorinstanz erwägt, dass sich im Sommer 2017 in der Gemeinde U.________ mit 380 Einwohnern ungefähr 500 ausländische Fahrende mit über 200 Wohnwagen niedergelassen haben, was zu Spannungen mit der ortsansässigen Bevölkerung geführt habe. Mitte Juli 2017 habe der Regierungsrat des Kantons Bern angekündigt, dass die Errichtung eines festen Transitplatzes für ausländische Fahrende in U.________ geprüft werde. Der strittige Beitrag mit dem dargelegten Inhalt (oben Bst. A) sei am 21. Februar 2018 von den Beschwerdeführern als alleinige Urheber und Verfasser veröffentlicht worden. Die Beschwerdeführer seien C.________ der JSVP und verantwortlich für die Öffentlichkeitsarbeit der Jungpartei gewesen.
Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführer hätten ihren Beitrag ohne Kenntnis der Einstellungsverfügung vom 15. Februar 2018 veröffentlicht. Mit dieser Verfügung habe die Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland das gegen D.________ eröffnete Verfahren mit der Begründung eingestellt, dass die Äusserung "Wenn man Zigeuner nicht vom Sehen her erkennt, dann spätestens mit der Nase." im Rahmen einer parlamentarischen Diskussion noch keine umfassende Minderwertigkeit von Fahrenden aufgrund ihrer Ethnie impliziere. Die Eröffnung der Einstellungsverfügung sei am 19. Februar 2018 und die Veröffentlichung des strittigen Beitrags am 21. Februar 2018 erfolgt, womit die Kenntnisnahme bereits in zeitlicher Hinsicht sehr knapp bemessen sei. Die Beschwerdeführer hätten die fragliche Einstellungsverfügung in ihrer ersten Einvernahme nicht erwähnt und auf die Frage, ob sie den Wahlaufruf vorgängig auf dessen juristische Zulässigkeit geprüft hätten, habe der Beschwerdeführer 2 angegeben, niemand habe gesagt, dass es problematisch werden könne. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 die Einstellungsverfügung erwähnt hätte, wenn sie den Beitrag in Kenntnis der Einstellungsverfügung veröffentlicht hätten. Ebenfalls weise die Einsprache darauf hin, dass die Beschwerdeführer erst nachträglich von der Einstellungsverfügung Kenntnis genommen haben, da die Beschwerdeführer darin zunächst auf ihre Abklärungen im Vorfeld der Veröffentlichung und erst danach auf die Begründung in der Einstellungsverfügung hingewiesen hätten. Schliesslich hätten die Beschwerdeführer an der Berufungsverhandlung kein genaues Datum nennen können, wann sie die Einstellungsverfügung vom 15. Februar 2018 erhalten haben.
2.4. Der Sachverhalt ist weitestgehend unbestritten, wobei sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellen, vor der Veröffentlichung ihres Beitrags vom 21. Februar 2018 Kenntnis von der Einstellungsverfügung vom 15. Februar 2018 genommen zu haben. Die Einstellungsverfügung halte unter anderem fest, dass mit dem Begriff "Zigeuner" keine Ethnie bezeichnet werde. Die Beschwerdeführer bringen vor, ihren Beitrag publiziert zu haben, weil sie aufgrund dieser Ausführung in guten Treuen davon ausgehen durften, dass der Begriff "Zigeuner" keine konkrete Ethnie bezeichne. Während des ganzen Verfahrens sei nie in Zweifel gezogen worden, dass die Kenntnisnahme von der Einstellungsverfügung vor dem 21. Februar 2018 erfolgt sei und die Vorinstanz handle willkürlich, indem sie ohne weitere Beweisabnahmen davon abweiche.
2.4.1. Zur Bekräftigung ihres Standpunkts legen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine Bestätigung von D.________ vom 24. Mai 2020 vor. Dabei übersehen sie, dass echte Noven, d.h. Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst zugetragen haben oder entstanden sind, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgetragen werden konnten, im Verfahren vor dem Bundesgericht von vornherein unbeachtlich sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 146 II 150 E. 7.8.2; 143 V 19 E. 1.2; Urteil 6B_970/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.5.5). Betreffend die beantragten Einvernahmen der Beschwerdeführer und von D.________ ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht grundsätzlich nicht selbst Beweise abnimmt, um den Sachverhalt festzustellen oder den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zu ergänzen (BGE 142 II 243 E. 2.4 S. 249; 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteil 6B_1147/2019 vom 22. März 2021 E. 1; je mit Hinweisen).
2.4.2. Die Beschwerdeführer verweisen auf ihre Aussagen vor den kantonalen Instanzen und legen dar, wie diese ihrer Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Dabei vermögen sie nicht aufzuzeigen, dass die dargelegte vorinstanzliche Würdigung geradezu unhaltbar ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass eine Einsprache gar nicht zu begründen gewesen wäre, weswegen ihnen darin enthaltene Äusserungen nicht entgegen zu halten seien, oder vorbringen, es bestehe kein Anlass, ihren Aussagen mit einem pauschalen Misstrauen zu begegnen. Hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz habe davon abgesehen, weitere Beweise abzunehmen, ist darauf hinzuweisen, dass das erstinstanzliche Urteil betreffend den Zeitpunkt der Kenntnisnahme keine Feststellungen enthält und die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keinen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt haben. Dass es für die Vorinstanz erforderlich gewesen wäre, trotz der vorhandenen Beweismittel, insbesondere den Aussagen der Beschwerdeführer und dem Zustelldatum der Einstellungsverfügung, von Amtes wegen zusätzliche Beweise abzunehmen (vgl. Art. 389 Abs. 3 StPO), zeigen die Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz konnte ohne Willkür auf die vorhandenen Beweise abstellen und davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer erst nach der Veröffentlichung ihres Beitrages am 21. Februar 2018 Kenntnis von der Einstellungsverfügung genommen haben.
2.5. Sofern die Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen zum politischen Umfeld ergänzen, legen sie nicht dar, inwiefern diese Ergänzungen für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnten. Auf diese Vorbringen ist nicht einzugehen. Unbeachtlich bleibt schliesslich der Hinweis der Beschwerdeführer darauf, dass in den Strafbefehlen lediglich die Veröffentlichung des Beitrags auf Facebook, nicht aber auf der Homepage, aufgeführt worden sei. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist von den Beschwerdeführer weder ausdrücklich dargetan noch ersichtlich.
Die geltend gemachte Verletzung von Bundesrecht ist zu verneinen.
 
Erwägung 3
 
Wegen "Rassendiskriminierung" (Randtitel) wird gemäss Art. 261bis StGB unter anderem bestraft, (Absatz 1) wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder Diskriminierung aufruft und (Absatz 4 erster Teilsatz) wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert.
Welches der Inhalt einer Äusserung ist, ist Tatfrage. Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist hingegen Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft. Massgebend ist dabei der Sinn, welchen der unbefangene Durchschnittsleser der Äusserung unter den gegebenen Umständen beilegt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.3; 143 IV 193 E. 1; 140 IV 67 E. 2.1.2; Urteil 6B_1126/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Äusserungen im Rahmen politischer Auseinandersetzungen sind nicht strikt nach ihrem Wortlaut zu messen, da bei solchen Auseinandersetzungen Vereinfachungen und Übertreibungen üblich sind (BGE 143 IV 193 E. 1; 131 IV 23 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei der Auslegung von Art. 261bis StGB ist der Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II) Rechnung zu tragen. In einer Demokratie ist es von zentraler Bedeutung, dass auch Standpunkte vertreten werden können, die einer Mehrheit missfallen oder für viele schockierend wirken (BGE 143 IV 193 E. 1; 131 IV 23 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Die Strafbestimmung betreffend die Rassendiskriminierung bezweckt unter anderem, die angeborene Würde und Gleichheit aller Menschen zu schützen. Im Lichte dieser Zielsetzung erscheinen als Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt wird (BGE 143 IV 193 E. 1; 140 IV 67 E. 2.1.1; 133 IV 308 E. 8.2; je mit Hinweisen). Der Begriff des "Aufrufens" (zu Hass oder Diskriminierung) im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB umfasst auch das "Aufreizen". Erfasst werden damit auch die allgemeine Hetze oder das Schüren von Emotionen, die auch ohne hinreichend expliziten Aufforderungscharakter Hass und Diskriminierung hervorrufen können (BGE 143 IV 193 E. 1; 123 IV 202 E. 3b).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Ethnie im Sinne von Art. 261bis StGB ein Segment der Bevölkerung, das sich selbst als abgegrenzte Gruppe versteht und das vom Rest der Bevölkerung als Gruppe verstanden wird. Sie muss eine gemeinsame Geschichte sowie ein gemeinsames zusammenhängendes System von Einstellungen und Verhaltensnormen (Tradition, Brauchtum, Sitte, Sprache etc.) haben, wobei die genannten Merkmale zur Abgrenzung verwendet werden müssen (BGE 143 IV 193 E. 2.3 S. 200 mit Hinweisen). Der Begriff der "Ethnie" im Sinne von Art. 261bis StGB erfasst auch eine unter einem Sammelbegriff zusammengefasste Mehrheit von Ethnien (BGE 143 IV 193 E. 2.3 S. 201 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Begriff "Kosovaren" als Sammelkategorie die verschiedenen im Kosovo lebenden Ethnien bezeichnet und damit eine Ethnie im Sinne von Art. 261bis StGB erfasst (BGE 143 IV 193 E. 2.3 S. 201).
Der Tatbestand der Rassendiskriminierung setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 145 IV 23 E. 2.3; Urteil 6B_1126/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.1.3; je mit Hinweisen).
 
Erwägung 4
 
4.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Begriff "Zigeuner" bezeichne keine Ethnie im Sinne von Art. 261bis StGB. Der Begriff "Zigeuner" sei ein Sammelbegriff, der in seiner Allgemeinheit keinerlei ethnische Konnotation mehr habe. Roma, Sinti und Jenische seien zwar auch "Fahrende" bzw. "Zigeuner", dies lasse aber noch nicht den Umkehrschluss zu, dass "Fahrende" bzw. "Zigeuner" einzig verschiedene Ethnien umfasse. Der Begriff "Fahrende" oder das Synonym "Zigeuner" bezeichne eine nichtsesshafte Tätigkeit, was aber für sich genommen kein kulturelles oder ethnisches Merkmal darstellen könne. Gemäss Duden sei eine Ethnie eine Menschengruppe (insbesondere Stamm oder Volk) mit einheitlicher Kultur. Nicht sesshaft zu sein, sei aber für sich genommen noch keine Kultur. Je nach Standpunkt des Betrachters würden sich beispielsweise auch vorübergehend in der Stadt Bern reisende Gruppen wie die Stadtnomaden oder schlicht "Heimatlose" nicht-sesshaft verhalten.
4.2. Die Vorinstanz erwägt, die Gemeinschaft der Fahrenden in der Schweiz werde auch "Zigeuner" genannt. Das Nomadentum sei eines der wesentlichen Elemente der kulturellen Identität der Fahrenden und sei unmittelbar mit der Ausübung ihrer verschiedenen Erwerbstätigkeiten verbunden. Mit Verweis auf das Konzept des Regierungsrates des Kantons Bern vom Juni 2011 hält sie fest, dass der Begriff "Fahrende" ein Sammelbegriff für die Gruppen der Jenischen (als Hauptgruppe), Sinti und Roma sei. Ausländische Fahrende seien meist Roma und Sinti aus Frankreich und Italien. Alle diese Gruppen würden sich durch eine ungebundene, weil eben fahrende Lebensweise, die mit dieser Mobilität verbundenen typischen Erwerbstätigkeit und einer eigenständigen Kultur auszeichnen. Der Begriff der Fahrenden und damit das Synonym der Zigeuner sei als Sammelbegriff verschiedener Ethnien der Roma, Sinti und Jenischen ebenfalls dem Schutz von Art. 261bis StGB zu unterstellen. Wenn "Zigeuner" als Sammelbegriff für verschiedene Ethnien zu verstehen sei, gelte dies auch für den Begriff "ausländische Zigeuner". Der Begriff "ausländische Zigeuner" werde als Sammelbegriff für nichtschweizerische Sinti und Roma, mithin anerkannte Ethnien, verstanden und falle deshalb unter den Schutzbereich von Art. 261bis StGB. Der unbefangene Durchschnittsleser stelle sich unter "ausländischen Zigeunern" "Zigeuner" vor, die im Unterschied zu den Schweizer "Zigeunern" keinen Schweizer Pass besitzen, aber ebenso ein Segment der Gesellschaft bilden und über ein spezielles System von Einstellungen und Verhaltensnormen im Bereich der Traditionen, Brauchtum, Sitte, Sprache etc. verfügen. Hinzu komme, dass sich die Beschwerdeführer keiner genauen Sprache bedient hätten, da der Beitrag mit "JSVP-Kandidaten wählen - Transitplätze für Zigeuner verhindern" betitelt gewesen sei und keine Beschränkung auf die "ausländischen Zigeuner" enthalten habe.
4.3. Das vorinstanzliche Urteil stellt den Begriff der "Fahrenden" demjenigen der "Zigeuner" gleich und setzt sich weitgehend mit dem Begriff "Fahrende" auseinander. Das Bundesgericht hat sich unter verschiedenen Gesichtspunkten mit der Gemeinschaft der Fahrenden befasst. Im Hinblick auf die Bemessung des Invalideneinkommens hat es festgehalten, dass "Fahrende" auch "Zigeuner" genannt werden und dass das Nomadentum ein bestimmendes Merkmal der kulturellen Identität der Fahrenden sei, wenn auch ein bedeutender Teil von ihnen sesshaft lebe (BGE 138 I 205 E. 4 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit der Überprüfung kantonaler Regelungen von Transitplätzen hat das Bundesgericht unter anderem festgehalten, dass die Minderheit der Fahrenden in der Schweiz durch mehrere Staatsverträge, wie auch durch die Verfassung, in verschiedener Hinsicht geschützt ist (BGE 147 I 103 E. 11.1; 145 I 73 E. 4; 138 I 205 E. 6.1). Das Bundesgericht hatte sich nicht dazu zu äussern, ob die Gemeinschaft der Fahrenden als kulturelle oder ethnische Minderheit zu qualifizieren ist. Aus dem von den Beschwerdeführern vorgebrachten Urteil 1P.147/2003 vom 19. März 2003 geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf die Frage, ob Fahrende eine Ethnie im Sinne von Art. 261bis StGB sind, verneint hat. Da das Bundesgericht indessen nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, lässt sich dem Urteil darüber hinaus nichts entnehmen.
Der Begriff "Fahrende" wurde als neutraler Begriff eingeführt, der sich vom abwertend wahrgenommenen Begriff "Zigeuner" unterschied und mit dem eine Ethnisierung vermieden werden sollte (https://www. bak.admin.ch/bak/de/home/sprachen-und-gesellschaft/jenische-und-sinti-als-nationale-minderheit/weiterfuehrende-informationen.html; zuletzt konsultiert am 10. März 2022). In der Schweiz nimmt der Begriff Bezug auf die fahrende Lebensweise (https://www.bak.admin.ch/bak/de/home/ sprachen-und-gesellschaft/jenische-und-sinti-als-nationale-minderheit/weiterfuehrende-informationen.html; zuletzt konsultiert am 10. März 2022). Demnach sollte mit dem Begriff "Fahrende" die ethnische Komponente entfallen und lediglich die Art der Lebensweise in den Vordergrund gestellt werden. Unter Berücksichtigung dessen ist für die vorliegend massgebende Frage, ob mit dem Begriff "Zigeuner" eine Ethnie bezeichnet wird, nicht primär auf den Ausdruck "Fahrende", sondern direkt auf den von den Beschwerdeführern verwendeten Begriff "Zigeuner" abzustellen.
4.4. Der Ausdruck "Zigeuner" wird nicht einheitlich definiert. Er wird als Fremdbezeichnung für Angehörige des Volkes der Sinti und Roma (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 8. Aufl. 2015, S. 2075; vgl. Brockhaus, Enzyklopädie in 30 Bänden, 21. Aufl. 2006, Band 30, S. 597 f.), aber auch als Fremdbezeichnung für Angehörige der Roma und Jenische (https://de.wikipedia.org/wiki/Zigeuner, zuletzt konsultiert am 10. März 2022) definiert. Von den betroffenen Gruppen wird er als diskriminierend abgelehnt (Duden, a.a.O., S. 2075; Brockhaus, a.a.O., Band 30, S. 597; https://de.wikipedia.org/wiki/Zigeuner#Heutige_Wortbedeutung, zuletzt konsultiert am 10. März 2022). Die Bedeutung des Begriffs "Zigeuner" ist demnach von einer gewissen Unschärfe geprägt. Gemeinsam haben die dargelegten Beschreibungsweisen indes, dass sie nicht auf die Lebensweise abstellen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgehalten, dass es sich bei "Zigeuner" ("Tsiganes") um eine von Art. 8 EMRK erfasste Minderheit handelt, ohne diese spezifisch als ethnische Minderheit zu qualifizieren (vgl. Urteil des EGMR Chapman gegen Grossbritannien vom 18. Januar 2001, Recueil CourEDH 2001-I § 73). Roma und Sinti gelten gemeinhin als Ethnien (betreffend Roma BGE 143 IV 193 E. 2.3 S. 201 und Urteil des EGMR Aksu gegen Türkei [GC] vom 15. März 2012, Nr. 4149/04 und 41029/04, Rec. 2012; https://de.wikipedia.org/ wiki/Roma, zuletzt konsultiert am 10. März 2022; https://de. wikipedia.org/wiki/Sinti, zuletzt konsultiert am 10. März 2022). Dass es sich bei Roma und Sinti um Ethnien handelt, wird auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Jenische bilden eine eigenständige Gruppe mit eigener Sprache. Sie leben in ganz Europa, hauptsächlich in Deutschland, der Schweiz, Österreich und Frankreich und sind eine anerkannte kulturelle Minderheit der Schweiz (https://www.bak.admin. ch/bak/de/home/sprachen-und-gesellschaft/jenische-und-sinti-als-nationale-minderheit/weiterfuehrende-informationen.html; zuletzt konsultiert am 10. März 2022). Die Jenischen bilden die Hauptgruppe der Fahrenden schweizerischer Nationalität. Als ausländische Fahrende werden in der Schweiz meist Roma und Sinti aus Frankreich und Deutschland bezeichnet (Bericht des Bundesrats über die Situation der Fahrenden in der Schweiz, 2006, S. 6).
4.5. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Durchschnittsadressat Kenntnis der dargestellten Komplexität des Begriffs "Zigeuner" hat oder in der Lage ist, eine klare Abgrenzung der verschiedenen vom Begriff "Zigeuner" erfassten Gruppen und Untergruppen vorzunehmen. Dies kann aber dahingestellt bleiben. Massgebend für die Frage, welchen Sinn der Durchschnittsadressat in dem von den Beschwerdeführern verwendeten Ausdruck "Zigeuner" erkannt hat, ist der Kontext, in dem ihn die Beschwerdeführer verwendet haben. Auf dem Bildelement ist unverkennbar eine dunkelhäutige Person zu sehen. Die gut sichtbare Überschrift enthält die Präzisierung, dass "ausländische Zigeuner" gemeint sind. Durch den mit dem Schweizerkreuz auf der Kappe der im Vordergrund stehenden Person geschaffenen Kontrast wird die ausländische Herkunft der "Zigeuner" zusätzlich betont. Dass der Durchschnittsadressat unter Berücksichtigung dieser Elemente bei dem Begriff "ausländische Zigeuner" ganz allgemein an nicht sesshafte Personen denkt, wie dies von den Beschwerdeführern geltend gemacht wird, ist auszuschliessen. Ebenfalls nicht anzunehmen ist, dass der Durchschnittsadressat unter Berücksichtigung der im Beitrag vorgenommener Abgrenzung zur Schweizer Bevölkerung an Jenische, der Hauptgruppe der Fahrenden mit Schweizer Staatsangehörigkeit, denkt. Aufgrund der dargelegten Elemente wird der Ausdruck "ausländische Zigeuner" im konkreten Kontext vom Durchschnittsadressaten als Sammelkategorie für Roma und Sinti und damit für ethnische Gruppen verstanden.
Die Beschwerdeführer haben demnach im dargelegten Kontext mit dem Ausdruck "ausländische Zigeuner" eine unter einem Sammelbegriff zusammengefasste Mehrheit von Ethnien, namentlich diejenigen der Roma und Sinti, bezeichnet. Der Begriff "ausländische Zigeuner" ist im dargelegten Kontext als Bezeichnung für eine "Ethnie" im Sinne von Art. 261bis StGB zu qualifizieren.
 
Erwägung 5
 
5.1. Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, es fehle an der Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 261bis StGB, da sie sich nicht an die betroffene Gruppe gewandt hätten. Als öffentlich im Sinne von Art. 261bis StGB gelten Äusserungen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen (BGE 145 IV 23 E. 2.2 S. 26 mit Hinweis; 130 IV 111 E. 5.2.2). Privat sind Äusserungen im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld (BGE 130 IV 111 E. 5.2.2; Urteil 6B_406/2018 vom 5. September 2018 E. 2.3). Nicht massgebend ist demnach, ob sich die Beschwerdeführer an die betroffene Gruppe selbst gewandt haben oder nicht. Im vorliegenden Fall wurde der Beitrag auf Facebook und auf der Homepage der Jungen SVP des Kantons Bern veröffentlicht. Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 261bis StGB ist daher zu bejahen.
5.2. Weiter führen die Beschwerdeführer aus, in ihrem Beitrag sei keine Herabsetzung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB zu erkennen.
5.2.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beitrag setze "ausländische Zigeuner" in einer die Menschenwürde verstossenden Weise herab. Dies ergebe sich in erster Linie aus der vorab ins Auge springenden Karikatur, in welcher ein "ausländischer Zigeuner" einem Schweizer gegenübergestellt werde. Der "ausländische Zigeuner" kote auf den Boden und zeige damit eine Verhaltensweise, die üblicherweise im Tierreich zu finden sei. Der Schweizer halte sich bei dessen Anblick vor Ekel die Nase zu. Daneben stehe ein Berg von stinkendem Abfall, der von unzivilisierten "ausländischen Zigeunern" auf den Boden geworfen worden sei. Die Titelschrift bringe Transitplätze für "ausländische Zigeuner" mit "Schmutz, Fäkalien, Lärm, Diebstahl, etc." in Zusammenhang. Es werde der Eindruck vermittelt, dass "ausländische Zigeuner" mehr als andere "Schmutz, Fäkalien, Lärm, Diebstahl, etc." verursachen würden, wobei es sich bei Diebstahl um ein Verbrechen handle. Indem "ausländische Zigeuner" als schmutzige, bergeweise stinkenden Abfall verursachende, in die Büsche und auf den Abfallhaufen kotende, lärmige und stehlende Gruppe dargestellt werden und ihnen in dieser Charakterisierung mithin Verhaltensweisen zugeschrieben würden, die bei Tieren, unzivilisierten Menschen oder Kriminellen zu finden seien, habe der Beitrag sie in ihrem Wert als menschliche Wesen herabgesetzt. Die Beschwerdeführer seien mit ihrem Beitrag über das zulässige Mass des politischen Ideenstreits hinausgegangen.
Zum subjektiven Tatbestand hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer hätten den sozialen Gehalt des Begriffs "ausländische Zigeuner" verstanden und es sei ihnen klar gewesen, dass die Karikatur diese in einem schlechten Licht darstelle, sei es doch das eigentliche Handlungsziel der Beschwerdeführer gewesen, dadurch die Stimmbevölkerung zu bewegen, die JSVP zu wählen. Die Beschwerdeführer hätten vorsätzlich bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale gehandelt, womit der subjektive Tatbestand erfüllt sei.
5.2.2. Die Beschwerdeführer wenden ein, der Beitrag spreche Missstände im Zusammenhang mit Transitplätzen an, nicht aber die Fahrenden als Menschen. Der Beitrag spreche mit keinem Wort davon, dass sich alle oder auch nur die Mehrheit der ausländischen Fahrenden unzivilisiert verhalte. Er zeige einen einzelnen Menschen, der sein Geschäft verrichtet. Aus der Darstellung von Schaden, Unrat und Kriminalität könne weder direkt noch indirekt geschlossen werden, wie viele Urheber es gebe und es werde nicht behauptet, dass einzelne Urheber repräsentativ für Fahrende allgemein stehen würden.
5.2.3. Im Lichte der Zielsetzung der Strafbestimmung erscheinen als Herabsetzung alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Ethnie die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest infrage gestellt wird (BGE 143 IV 193 E. 1 mit Hinweisen). Mit anderen Worten " (...) lorsque la personne visée est traitée comme un être humain de deuxième classe." (Urteil 6B_1126/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.1.1).
In der Botschaft des Bundesrats wird erläuternd ausgeführt, dass es bei einer solchen Herabsetzung nicht um einen Angriff auf die Ehre der Verletzten gehe. Vielmehr werde den Opfern die Qualität als Menschen schlechthin abgesprochen. Die Gefährdung des geschützten Rechtsgutes liege in der Unentrinnbarkeit der Kriterien, da sich diese jeder Bemühung um Integrierung entziehen würden. Seiner Abstammung oder rassischen Zugehörigkeit könne sich ein Mensch nicht entledigen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 2. März 1992 über den Beitritt der Schweiz zum Internationalen Übereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und über die entsprechende Strafrechtsrevision, BBl 1992 III 313 f.).
5.2.4. Während im Hintergrund und im Vordergrund einige Merkmale der Lebensweise der Mehrheit der einheimischen Bevölkerung dargelegt werden - nämlich die Tradition, durch die Tracht und die Kappe, und die Sesshaftigkeit, durch ein Dorf samt Glockenturm - suggeriert der mittlere Teil der fraglichen Abbildung eher das Gegenteil, d.h. einen unzivilisierten Lebensstil seitens der Mitglieder der in Frage kommenden Ethnie. Dieser wird als ungeordnet (mehrere Wohnwagen nebeneinander), unhygienisch (riesiger Abfallberg, Verrichtung der Notdurft im Freien), ekelerregend (Gestank, Verrichtung der Notdurft im Freien), frech bzw. schamlos (Verrichtung der Notdurft ohne sich zu verstecken) und kriminell (Diebstahl) suggeriert. Es ist davon auszugehen, dass der Durchschnittsadressat die im Beitrag dargestellte dunkelhäutige Person, die ihr Geschäft am Boden verrichtet, der in der Überschrift genannten Gruppe der "ausländischen Zigeuner" zuordnet und die dargestellten Missstände dieser Gruppe gesamthaft zugeschrieben werden. Die dargestellte Einzelperson dient als Stereotyp für die in der Überschrift genannte Personengruppe und ihr Verhalten wird vom Durchschnittsadressaten als exemplarisch für das Verhalten der gesamten Personengruppe wahrgenommen. Dadurch wird den Angehörigen der betroffenen Ethnie die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen in Frage gestellt und sie werden im Gesamtzusammenhang infolge der Nichtbeachtung von Grundregeln der hiesigen, als zivilisiert erachteten Gesellschaft als Menschen zweiter Klasse gekennzeichnet. Unbestritten ist, dass das blosse Aufzeigen einer Verschiedenheit zwischen zwei Individuen oder Gruppen alleine noch keinen Rassismus darstellt (BGE 138 III 641 E. 4.3). Allerdings können Vergleiche von Inseraten aus der Zeit des Nationalsozialismus, in welchen beispielsweise Menschen mit Ratten verglichen wurden, nicht der Beurteilungsmassstab sein. Menschen unter Bezugnahme auf ihre ethnische Zugehörigkeit pauschal als kriminell, lärmig und äusserst unhygienisch zu bezeichnen, zielt auf ihre Würde ab und stellt sie als Menschen zweiter Klasse dar.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ist nicht anzunehmen, dass der Durchschnittsadressat dem Beitrag entnimmt, die Gründe für die dargestellten Missstände würden in der fehlenden sozialen und rechtlichen Kontrolle liegen. Die Beschwerdeführer weisen auf keine Elemente in ihrem Beitrag hin, anhand welcher der Durchschnittsadressat erkennen könnte, dass die zugespitzte Darstellung von Missständen nicht die im Beitrag genannten und dargestellten "ausländischen Zigeuner" gesamthaft betreffen sollte. Es ist dabei nicht von Bedeutung, inwiefern der Beitrag eine Wertung darüber beinhaltet, ob ausländische Fahrende in der Schweiz sein sollten oder dass sich die Beschwerdeführer nicht gegen Transitplätze an sich stellten, solange diese auf privaten Plätzen oder im Einverständnis mit der Gemeinde erfolgten. Massgebend ist, dass durch die pauschalisierte Zuschreibung der unhygienischen, geradezu ekelerregenden und kriminellen Verhaltensweisen die Gleichwertigkeit der Angehörigen der Roma und Sinti als menschliche Wesen in Frage gestellt wird. Nicht darzulegen vermögen die Beschwerdeführer, weswegen der Umstand, dass es sich bei ihrem Beitrag nicht um ein Plakat sondern um einen Post auf Facebook handelt, massgebend auf die dem Durchschnittsadressaten vermittelte Botschaft auswirken soll. Selbst wenn es im Sinne der Ausführungen der Beschwerdeführer für den Durchschnittsadressaten aufgrund des durch das Scrollen zuerst gelesenen Texts und der darin enthaltenen Bezugnahme auf spezifische Transitplätze erkennbar gewesen sein soll, dass sich die Beschwerdeführer nicht generell gegen Transitplätze richten, bleibt die dem Durchschnittsadressaten durch das prägende Bildelement vermittelte Kernbotschaft dieselbe. Der Beitrag wird vom Durchschnittsadressaten im Gesamtzusammenhang als eine pauschale Behauptung verstanden, "ausländische Zigeuner" seien generell unhygienisch, ekelerregend und kriminell.
Die genannten "ausländischen Zigeuner" werden demnach als minderwertig dargestellt und verunglimpft. Das objektive Tatbestandsmerkmal des Herabsetzens von Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB ist erfüllt.
5.3. Die Beschwerdeführer rügen sodann eine Verletzung ihrer Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II). Sie machen geltend, die Vorinstanz habe die Meinungsäusserungsfreiheit nicht hinreichend gewichtet. Ihr Beitrag habe Missstände auf Transitplätzen und damit ein sachlich unbestrittenes Problem thematisiert. Der Beitrag sei sachbezogen gewesen, woran die für den Durchschnittsbetrachter erkennbare Zuspitzung nichts geändert habe.
5.3.1. Bei der Auslegung von Art. 261bis StGB ist der Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II) Rechnung zu tragen. Dass Missstände in einer im politischen Diskurs zulässigen zugespitzten Form dargestellt werden können und die Meinungsäusserungsfreiheit in einer politischen Debatte besonders stark zu gewichten ist, steht ausser Frage (vgl. Urteil des EGMR i.S.
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist der Meinungsäusserungsfreiheit politischer Parteien, die sich im Wahlkampf befinden und den Wähler überzeugen wollen, aus demokratischen Gründen weitreichender Schutz zuzugestehen, wobei der EGMR in diesem Zusammenhang auch betont, dass gerade in einem politischen Kontext ein fremdenfeindlicher Diskurs weitaus schädlichere Auswirkungen hat (Urteil des EGMR i.S. Féret gegen Belgien vom 16. Juli 2009, Nr. 15615/07, Ziff. 76) und dass "la tolérance et le respect de l'égale dignité de tous les êtres humains constituent le fondement d'une société démocratique et pluraliste" (Urteil des EGMR i.S. Erkizia Almandoz gegen Spanien vom 22. Juni 2021, Nr. 5869/17, Ziff. 38). Angriffe auf Personen durch das Beleidigen, Lächerlichmachen oder Verleumden bestimmter Bevölkerungsgruppen können ausreichen, um die Bekämpfung rassistischer Äusserungen angesichts der unverantwortlichen Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäusserung gutzuheissen (Urteil des EGMR i.S. Vejdeland u.a. gegen Schweden vom 9. Februar 2012, Nr. 1813/07, Ziff. 55; Urteil des EGMR i.S. Féret gegen Belgien vom 16. Juli 2009, Nr. 15615/07, Ziff. 73). Bei der Abwägung gegenläufiger Grundrechtsinteressen gilt es bei Meinungsäusserungen den Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse, den Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, den Gegenstand des Nachrichtenberichtes sowie früheres Verhalten der betroffenen Person sowie Inhalt, Form und Folgen der Veröffentlichung zu berücksichtigen (Urteil des EGMR i.S. GRA Stiftung Rassismus und Antisemitismus gegen Schweiz vom 9. Januar 2018, Nr. 18597/13, Ziff. 56). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines Eingriffs in die Meinungsäusserungsfreiheit ist auch die Natur und Schwere der auferlegten Strafe als wichtiger Umstand mit einzubeziehen (Urteil des EGMR i.S. GRA Stiftung Rassismus und Antisemitismus gegen Schweiz vom 9. Januar 2018, Nr. 18597/13, Ziff. 77; Urteil des EGMR i.S. Vejdeland u.a. gegen Schweden vom 9. Februar 2012, Nr. 1813/07, Ziff. 58).
5.3.2. Im Rahmen der damaligen politischen Auseinandersetzung und des Wahlkampfes durften die Beschwerdeführer selbstverständlich Kritik an bestehenden Missständen äussern. Dass Missstände auf Transitplätzen in einer im politischen Diskurs zulässigen zugespitzten Form dargestellt werden können und die Meinungsäusserungsfreiheit in der politischen Debatte besonders stark zu gewichten ist, steht ausser Frage. Wie dargelegt ist der Tatbestand der Rassendiskriminierung nicht bereits dann erfüllt, wenn jemand über eine von dieser Norm geschützte Gruppe etwas Unvorteilhaftes äussert, solange die Kritik insgesamt sachlich bleibt und sich auf objektive Gründe stützt. Mit der Kernbotschaft, wonach "ausländische Zigeuner" generell unhygienisch, ekelerregend und kriminell seien, stellt der fragliche Beitrag aber nicht bestehende Missstände sachbezogen in den Vordergrund, sondern nimmt vielmehr eine pauschale Verunglimpfung und Herabsetzung der betroffenen Gruppe vor. Die Beschwerdeführer zeigten die von ihnen kritisierten Missstände nicht im Rahmen dessen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR in politischen Debatten zulässig ist, auf, sondern es erfolgte eine Herabsetzung im Sinne der infrage kommenden Strafbestimmung: "On doit admettre qu'un rabaissement porte atteinte à la dignité humaine au sens de l'art. 261bis al. 4 CP lorsque la personne visée est traitée comme un être humain de deuxième classe." (BGE 143 IV 308 E. 4.1; Urteil 6B_1126/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.1.1). Schliesslich ist unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung des EGMR zu betonen, dass die Beschwerdeführer zu bedingten Geldstrafen verurteilt worden sind, wobei das Strafmass von Art. 261bis StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht. Die dargelegte Auslegung von Art. 261bis Abs. 4 StGB trägt der Meinungsäusserungsfreiheit hinreichend Rechnung und die geltend gemachte Verletzung ist zu verneinen.
5.4. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes machen die Beschwerdeführer geltend, sie seien davon ausgegangen, dass "Zigeuner" nicht als Ethnie im Sinne von Art. 261bis StGB zu qualifizieren sei. Sofern sie in diesem Zusammenhang auf die Einstellungsverfügung vom 15. Februar 2018 verweisen, weichen sie von dem von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt ab, weswegen auf ihre Vorbringen nicht einzugehen ist. Versteht der Täter in laienhafter Anschauung den sozialen Gehalt des von ihm verwirklichten Sachverhalts, so handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt, was als rechtlich unbeachtlicher Subsumtionsirrtum anzusehen ist (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2; Urteile 6B_1/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.2; 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 4.4; je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz zeigt auf, dass sich den Aussagen der Beschwerdeführer entnehmen lässt, dass sie "ausländische Zigeuner" als Gruppe verstanden haben, welche sich unter anderem durch Verhaltensnormen, insbesondere dem von Ort zu Ort ziehen, abgrenzt. Damit konnten sie in einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennen, dass sie mit dem Ausdruck "ausländische Zigeuner" ein Segment der Bevölkerung, das sich selbst als abgegrenzte Gruppe versteht und das vom Rest der Bevölkerung als Gruppe verstanden wird, mit einer gemeinsamen Geschichte sowie einem gemeinsamen zusammenhängenden System von Einstellungen und Verhaltensnormen bezeichneten. Die Beschwerdeführer bestreiten pauschal das dargelegte Verständnis und legen ihren Ausführungen den von ihnen vertretenen Standpunkt, wonach mit dem in ihrem Beitrag verwendeten Ausdruck "ausländische Zigeuner" keine Ethnie bezeichnet werde, zugrunde. Damit vermögen sie nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz ihren Vorsatz zu Unrecht bejaht. Dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht um professionelle Politiker oder anders als in BGE 143 IV 193 E. 3.3.3 S. 207 nicht um Fachleute im Bereich der Kommunikation handelt, ist nicht ausschlaggebend. Die Beschwerdeführer waren sich als C.________ der JSVP und Verantwortliche für die Öffentlichkeitsarbeit der Jungpartei der Wirkung des Beitrags bewusst und nahmen diese in Kauf. Der Tatbestand von Art. 261bis StGB ist auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
 
Erwägung 6
 
6.1. Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, sie hätten nicht im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB zu Hass oder Diskriminierung gegen eine Gruppe aufgerufen und bestreiten, den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 1 StGB erfüllt zu haben. Sie berufen sich im Wesentlichen darauf, dass nicht zu einem bestimmten Verhalten gegen Personen wegen ihrer Ethnie aufgerufen worden sei und der Beitrag keinerlei pauschale Behauptungen enthalte. Da die Anwesenheit der Fahrenden nicht zum Thema gemacht worden sei, falle auch ein Aufrufen zu Diskriminierung ausser Betracht. Aufgrund der für den Durchschnittsadressaten erkennbaren Zuspitzung im Rahmen einer Karikatur könne in keiner Weise gefolgert werden, dass der Beitrag im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB ein Klima des Hasses bewirken könne.
6.2. Die Vorinstanz erwägt, mit dem Post auf der Facebook-Seite der JSVP und der Platzierung des Beitrags auf der Homepage der JSVP vom 21. Februar 2018 sei das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Aufrufs im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB erfüllt. Mit der pauschalen Behauptung, ausländische Fahrende seien generell minderwertig, werde ihnen gegenüber ein feindseliges Klima geschaffen, ein solches verschärft oder zumindest unterstützt. Deshalb sei nebst Art. 261bis Abs. 4 StGB hinaus auch der Tatbestand des Aufrufens im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB im Sinne des Aufreizens objektiv erfüllt.
6.3. Wie bereits dargelegt, wird dem unbefangenen Durchschnittsadressaten mit dem von den Beschwerdeführern der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Beitrag zusammengefasst vermittelt, "ausländische Zigeuner" seien unhygienisch, ekelerregend und kriminell. Durch die Pauschalisierung dieser höchst negativen Eigenschaften und der damit erreichten generellen Abwertung der betroffenen Gruppe ruft der Beitrag Hass und Diskriminierung hervor. Mit ihrem Beitrag stellen die Beschwerdeführer die Gleichwertigkeit der Angehörigen der betroffenen Ethnie infrage. Dadurch wurde ein feindseliges Klima mit Bezug auf diese Ethnie unterstützt, das geeignet war, Diskriminierung hervorzurufen, ohne eine explizite Aufforderung zu enthalten. Es genügt, wenn der Täter durch seine Äusserungen eine Stimmung schafft, in welcher Hass oder Diskriminierung gedeihen (BGE 143 IV 193 E. 4.3). Weshalb der Beitrag wegen der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Zuspitzung eine andere Wirkung erzielen sollte, erschliesst sich nicht. Das objektive Tatbestandsmerkmal des "Aufrufens" zu Hass oder Diskriminierung von Art. 261bis Abs. 1 StGB ist erfüllt.
6.4. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes gehen die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht über den Standpunkt hinaus, sie seien davon ausgegangen, dass "Zigeuner" keine Ethnie im Sinne von Art. 261bis StGB seien. Diesen Ausführungen ist, wie bereits ausgeführt, nicht zu folgen (E. 5.4). Die Beschwerdeführer waren sich der Wirkung des Beitrags bewusst und nahmen diese in Kauf. Der subjektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 1 StGB ist erfüllt.
 
Erwägung 7
 
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten, je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, zu tragen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Verfahren 6B_636/2020 und 6B_637/2020 werden vereinigt.
 
2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3. Die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 3'000.-- werden, je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, den Beschwerdeführern auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. März 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini