Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_209/2021 vom 15.03.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_209/2021
 
 
Urteil vom 15. März 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungskreis Altendorf Lachen,
 
Seeplatz 1, Postfach 43, 8853 Lachen.
 
Gegenstand
 
Pfändungsverfahren, Einkommenssperre,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 1. Februar 2021 (BEK 2020 153).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Am 3. Oktober 2019 zeigte der Betreibungskreis Altendorf Lachen im Pfändungsverfahren Gruppe Nr. www in den Betreibungen Nrn. xxx, yyy und zzz dem B.________ an, dass gegen A.________ eine totale Einkommenssperre verfügt wurde.
B.
Dagegen erhob A.________ am 23. Juni 2020 Beschwerde beim Bezirksgericht March. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Betreibungskreis Altendorf Lachen sei anzuweisen, den Betrag von Fr. 1'873.82 nebst Zins an ihn auszuzahlen.
Das Bezirksgericht erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 15. September 2020 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.
C.
Dagegen erhob A.________ am 28. September 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ersuchte um aufschiebende Wirkung. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen ersuchte um Abweisung der Beschwerde. Mit Beschluss vom 1. Februar 2021 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
D.
Gegen diesen Beschluss hat A.________ (Beschwerdeführer) am 15. März 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Betreibungskreis Altendorf Lachen anzuweisen, ihm den Betrag von Fr. 1'873.82 nebst Zinsen von 5 % auszuzahlen. Er ersucht um Fristerstreckung bzw. Fristwiederherstellung zur Ergänzung der Beschwerde sowie um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 16. März 2021 hat das Bundesgericht das Gesuch um Fristerstreckung abgewiesen (Art. 47 Abs. 1 BGG). Hinsichtlich des Fristwiederherstellungsgesuchs hat es auf Art. 50 Abs. 1 BGG verwiesen. Der Beschwerdeführer hat daraufhin am 12. April 2021 eine Beschwerdeergänzung und ein Fristwiederherstellungsgesuch bis Ende April in Aussicht gestellt. In der Folge hat der Beschwerdeführer weder die Beschwerde ergänzt noch ein Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen und Vernehmlassungen eingeholt. Das Kantonsgericht hat am 7. Juni 2021 auf Vernehmlassung verzichtet. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen hat am 11. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit auf sie einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat am 18. August 2021 Stellung genommen. Nachdem das Bundesgericht dem Beschwerdeführer wie beantragt eine Beilage zur Stellungnahme des Betreibungskreises zugestellt hat, hat der Beschwerdeführer am 9. September 2021 eine weitere Stellungnahme eingereicht. In der Folge sind keine weiteren Eingaben mehr eingegangen.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gegen den angefochtenen Beschluss steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).
1.2. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 15. März 2021 alternativ zur Erstreckung der Beschwerdefrist auch um Fristwiederherstellung ersucht. Auf dieses Fristwiederherstellungsgesuch ist vorab einzugehen.
Die Beschwerde vom 15. März 2021 ist fristgerecht erfolgt. Der Beschwerdeführer war demnach aufgrund der von ihm behaupteten Krankheit nicht daran gehindert, fristgerecht Beschwerde zu erheben und diese auch zu begründen. Zudem war er offensichtlich in der Lage, im fraglichen Zeitraum zwischen der Schweiz und Österreich hin und her zu reisen: Einerseits hat er am 6. März 2021 den angefochtenen Beschluss in Wien persönlich entgegengenommen; andererseits stammen die von ihm eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 24. Februar 2021 und vom 30. März 2021, mit denen er vom 18. Februar 2021 bis 31. März 2021 bzw. vom 1. April 2021 bis 16. April 2021 zu 100 % krankgeschrieben wurde, von zwei Ärztinnen in Rapperswil-Jona. Weder der Beschwerdeführer noch die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse äussern sich zur Art der Krankheit. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer daran gehindert gewesen sein sollte, während der Beschwerdefrist die Beschwerde vollständig zu begründen oder einen Rechtsvertreter mit der Beschwerdeführung zu betrauen. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen.
2.
Vor Kantonsgericht hat der Beschwerdeführer insbesondere geltend gemacht, die angefochtene Verfügung sei fälschlicherweise unbefristet und enthalte Einkommensteile, die nicht Lohnbestandteile seien. Schliesslich werde ihm durch die totale Einkommenssperre jegliches Existenzminimum abgesprochen. Das Kantonsgericht hat die angefochtene Verfügung als Anzeige gemäss Art. 99 SchKG qualifiziert und erwogen, es handle sich dabei nicht um einen wesentlichen Bestandteil des Pfändungsvollzugs, sondern um eine Sicherungsmassnahme, die zum Pfändungsvollzug hinzutrete. Auf die Gültigkeit der Pfändung habe sie keinen Einfluss. Entscheidend für die Wirksamkeit der Lohnpfändung sei nicht die Mitteilung an den Arbeitgeber, sondern diejenige an den Schuldner. Zu den genannten Rügen hat das Kantonsgericht erwogen, sie richteten sich nicht gegen die Anzeige an den Arbeitgeber, sondern gegen die Pfändung selbst. Wie bereits im kantonsgerichtlichen Beschluss vom 24. August 2020 festgehalten, sei die Pfändungsankündigung in den Betreibungs-Nrn. xxx und yyy an den Beschwerdeführer rechtsgültig erfolgt, so dass die Pfändung in Abwesenheit des Beschwerdeführers habe vollzogen werden können. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde könne die Gültigkeit der Pfändungsankündigung und die Pfändung selbst nicht bzw. nicht mehr in Frage gestellt werden.
Vor Bundesgericht kritisiert der Beschwerdeführer, dass auf seine Rügen nicht eingegangen worden sei. Bei der Verfügung des Betreibungskreises Altendorf Lachen vom 3. Oktober 2019 handle es sich entweder um eine superprovisorische Sicherungsmassnahme oder um eine Pfändung.
 
Erwägung 3
 
3.1. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen einer Reihe von inhaltlichen Minimalanforderungen genügen. So sind die Vorbringen der Parteien zu nennen, nämlich ihre Begehren, Begründungen, Beweisvorbringen und Prozesserklärungen (Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG). Alsdann hat die Vorinstanz klar festzuhalten, von welchem Sachverhalt sie ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Insbesondere sind die angewendeten Gesetzesbestimmungen zu nennen (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Weist der rechtserhebliche Sachverhalt wesentliche Lücken auf, kann das Recht nicht angewendet werden (BGE 135 II 145 E. 8.2; Urteil 8C_742/2016 vom 5. Januar 2017 E. 1). Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn an die Vorinstanz zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (Art. 112 Abs. 3 BGG). Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist. Das Bundesgericht prüft die verfahrensrechtlichen Folgen von Art. 112 Abs. 3 BGG von Amtes wegen. Es wird somit unabhängig von einem Antrag einer Prozesspartei tätig, denn nur so kann es seine Aufgabe wahrnehmen (zum Ganzen BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; 138 IV 81 E. 2.2; Urteile 5A_1016/2018 vom 9. Oktober 2019 E. 2.1; 5A_913/2018 vom 14. Mai 2019 E. 2.1; 8C_742/2016 vom 5. Januar 2017 E. 1; 5D_194/2016 vom 5. April 2017 E. 2.2; 5A_984/2016 vom 27. April 2017 E. 2.2).
3.2. Das Kantonsgericht hat die Rügen des Beschwerdeführers nicht behandelt, da es sinngemäss davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer hätte sich gegen die Pfändung zur Wehr setzen müssen. Ob und wann eine Pfändung von Forderungen des Beschwerdeführers gegen das B.________ stattgefunden hat, legt das Kantonsgericht jedoch nicht dar. Es spricht nur abstrakt von einer Pfändung in Abwesenheit des Beschwerdeführers. Es verweist sodann auf ein vorangegangenes Beschwerdeverfahren BEK 2019 32. Einerseits ging es im entsprechenden Beschluss vom 22. Juli 2019 nach den Erwägungen des Kantonsgerichts allerdings um eine Pfändungsankündigung und nicht um eine Pfändung. Im Rahmen der Beschwerde gegen eine Pfändungsankündigung kann der Umfang der - noch gar nicht erfolgten - Pfändung nicht in Frage gestellt werden. Andererseits bezog sich das Verfahren BEK 2019 32 nach den kantonsgerichtlichen Erwägungen nur auf zwei der vorliegend massgeblichen drei Betreibungen, nämlich die Betreibungen Nrn. xxx und yyy. Das Kantonsgericht verweist des Weiteren auf einen kantonsgerichtlichen Beschluss vom 24. August 2020. Aus der erstinstanzlichen Verfügung, auf die verwiesen wird, ergibt sich, dass es sich dabei um das Verfahren APD 19 30 handeln soll. Letzteres ist allerdings eine bezirksgerichtliche Aktennummer; gemeint ist offenbar das entsprechende kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren BEK 2020 14, das mit Beschluss vom 24. August 2020 erledigt wurde. Darin ging es tatsächlich um eine Pfändung. Allerdings betraf dieses Beschwerdeverfahren in erster Linie die Pfändung von Bankkonti. Nur am Rande werden "Einkommenspfändungen" erwähnt (Beschluss BEK 2020 14 vom 24. August 2020 E. 3c/bb), doch erhellt auch aus diesem Beschluss nicht, welches Einkommen in welchem Umfang gepfändet worden sein soll. Auch dieses Verfahren scheint sich zudem einzig auf die zwei Betreibungen Nrn. xxx und yyy bezogen zu haben. Aus den vom Bundesgericht eingeholten Vernehmlassungen des Kantonsgerichts und des Betreibungskreises ergibt sich nichts Weiterführendes.
Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich damit nicht, dass die Forderungen des Beschwerdeführers gegen das B.________ überhaupt je und allenfalls in welchem Umfang gepfändet worden sind. In der Folge ergibt sich daraus auch nicht, ob und wann der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hätte, sich mit den von ihm vorgebrachten Rügen gegen die Pfändung - und damit insbesondere gegen deren Umfang - zu wehren. Es bleibt demnach unklar, worauf sich die angefochtene Sperranzeige stützt. Das Bundesgericht kann sich damit auch zur vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage ihrer Rechtsnatur und damit zu ihrer Rechtmässigkeit nicht äussern. Selbst falls eine Pfändung der Forderungen des Beschwerdeführers gegen das B.________ stattgefunden haben sollte, könnte sich sein Einwand, die Sperre sei fälschlicherweise unbefristet, auch auf die Sperre als solche beziehen, d.h. darauf, dass diese von der maximalen - und allenfalls so verfügten - Pfändungsdauer von einem Jahr (Art. 93 Abs. 2 SchKG) abweicht. Das Kantonsgericht hat die Rüge jedoch auch unter diesem Gesichtswinkel nicht untersucht und mangels Tatsachenfeststellungen zu einer allfällig erfolgten Pfändung kann das Bundesgericht dies auch nicht tun.
Der Beschluss des Kantonsgerichts vom 1. Februar 2021 ist mithin aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung unter Berücksichtigung der Vorgaben von Art. 112 BGG zurückzuweisen.
4.
Die Kosten werden bei einer Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3 BGG nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach dem Verursacherprinzip verlegt (Art. 66 Abs. 3 BGG; Urteil 5A_984/2016 vom 27. April 2017 E. 3 mit Hinweis). Die Kosten wären demnach grundsätzlich dem Kanton Schwyz aufzuerlegen. Es rechtfertigt sich jedoch, noch einmal auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer hat sich nicht vertreten lassen, womit eine Entschädigung ausser Betracht fällt (Art. 68 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
 
2.
 
Der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 1. Februar 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kantonsgericht zurückgewiesen.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
4.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. März 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg