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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_1071/2021 vom 07.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
6B_1071/2021
 
 
Urteil vom 7. April 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiber Matt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung etc.; Anklageprinzip etc.,
 
Beschwerde gegen das Urteil des
 
Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung,
 
vom 29. Juni 2021 (4M 19 61).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Am 24. April 2019 verurteilte das Kriminalgericht Luzern A.________ wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher, teilweise qualifizierter Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch zu 3 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe.
Auf seine Berufung und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin sprach das Kantonsgericht Luzern A.________ am 29. Juni 2021 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und in einem Fall (Reg.17) der Gehilfenschaft zu gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl, qualifizierter Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch schuldig. In einem Fall (Reg. 16) sprach es ihn vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs frei. Es verurteilte A.________ zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, davon 24 Monate bedingt.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die Schuldsprüche wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch seien unter Neuregelung der Kosten aufzuheben. Er sei als Gehilfe zu gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch und Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch schuldig zu sprechen und mit höchstens 27 Monaten Freiheitsstrafe, davon nicht mehr als 6 Monate unbedingt, zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
 
1.
Der Beschwerdeführer beantragt einen zweiten Schriftenwechsel. Im Verfahren vor Bundesgericht findet in der Regel kein solcher statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Ein zweiter Schriftenwechsel ist aufgrund des Verzichts der Vorinstanz sowie der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern auf eine Vernehmlassung nicht erforderlich.
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips. Er erblickt diese darin, dass in der Anklage willkürlich hohe und nicht erstellte Deliktsbeträge aufgeführt seien, was sich in einem überrissenen Strafantrag der Staatsanwaltschaft von 4 ½ Jahren niedergeschlagen habe. Da nur Gesamtdeliktsbeträge ohne Angaben über die einzelnen gestohlenen Gegenstände und deren Wert genannt würden, sei eine effektive Verteidigung und Besprechung der Tatvorwürfe mit der Klientschaft nicht möglich gewesen. Aus der Anklage ergebe sich auch nicht, in welcher Funktion sich der Beschwerdeführer an den ihm zur Last gelegten Taten beteiligt haben soll. Es werde aufgeführt, er sei in den meisten Fällen als Chauffeur oder Wache tätig gewesen. In mehreren Fällen habe er auch die Tatorte vorgängig zusammen mit den Komplizen ausgekundschaftet und in der Nähe Werkzeuge versteckt. Im Nachgang zu den Einbruchdiebstählen sei die Beute jeweils unter den Tatbeteiligten aufgeteilt worden. Demgegenüber sei aus der Anklageschrift nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Hauptbeteiligter, sprich als Mittäter, zu gelten habe. Auch insoweit genüge die Anklageschrift dem Anklagegrundsatz nicht.
2.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1 mit Hinweisen).
2.2. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Aus der Anklageschrift vom 27. November 2017 ergibt sich zweifelsfrei, dass ihm gewerbsmässiger Diebstahl als Mitglied einer Bande vorgeworfen wird. Damit ist klar, dass ihn die Staatsanwaltschaft als Mittäter betrachtet. Dies folgt auch daraus, dass in der Anklage vom Beschwerdeführer und seinen Komplizen gesprochen und deren Handeln dem Beschwerdeführer als eigenes zugerechnet wird. Im Übrigen ist es Aufgabe des urteilenden Gerichts den im Anhang zur Anklage konkret bezeichneten jeweiligen Tatbeitrag des Beschwerdeführers resp. seine Funktion innerhalb der Bande rechtlich zu würdigen. Es kann keine Rede davon sein, dass sich der Beschwerdeführer nicht effektiv gegen die erhobenen Vorwürfe hätte wehren können. Gleiches gilt, soweit er die Angaben zu den Deliktsbeträgen und den gestohlenen Gegenständen als ungenügend rügt. Abgesehen davon, dass auch insoweit die konkrete Würdigung des Anklagesachverhalts, namentlich der Betragshöhe, durch das Gericht zu erfolgen hat, sind dem Beschwerdeführer die aufgeführten Delikts- und Schadensbeträge gemäss Anklage ohnehin gesamthaft zuzurechnen, da ihn die Staatsanwaltschaft als Mittäter betrachtet. Wie es sich damit verhält, wird nachfolgend zu prüfen sein. In tatsächlicher Hinsicht sind die Vorwürfe hingegen klar. Aus der Anklage ergibt sich auch genügend, wie die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt gewürdigt wissen will. Der Beschwerdeführer konnte das angefochtene Urteil denn auch ohne Weiteres anfechten.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das angefochtene Urteil basiere auf unvollständigen Akten und unvollständiger Dokumentation der Überwachungsmassnahmen durch die Staatsanwaltschaft. Auch habe er keine vollständige Einsicht in die Akten der Mitbeschuldigten erhalten. Dies sei mit den Anforderungen an ein faires Verfahren und dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vereinbar.
 
Erwägung 3.1
 
3.1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen). Insbesondere ist dem Grundsatz nicht zu entnehmen, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteil 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 2.4).
3.1.2. Nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Der Untersuchungsgrundsatz gilt sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte. Gemäss konstanter Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; Urteil 6B_1009/2021 vom 17. Januar 2022 E. 2.1.1 f. mit Hinweisen).
3.1.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich das Recht auf Einsichtnahme in alle für das Verfahren wesentlichen Akten (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 6 Ziff. 3 EMRK).
Dem Recht auf Akteneinsicht steht im Strafverfahren als elementarer Grundsatz die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht der Behörden gegenüber. Diese sind verpflichtet, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen. In der Strafprozessordnung werden die Grundsätze zur Aktenführungs- und Dokumentationspflicht in Art. 100 StPO konkretisiert (BGE 129 I 85 E. 4.1). Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält: die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle; die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten; die von den Parteien eingereichten Akten (Art. 100 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen (Art. 100 Abs. 2 StPO).
Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen, und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit zu erheben. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1).
Die Anklagebehörde muss dem Gericht sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. Sie muss dem Gericht und der beschuldigten Person, respektive der Verteidigung, sämtliche Spurenvorgänge zur Kenntnis bringen, die im Verfahren Bedeutung erlangen können. Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat. Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch ergebnislose oder unergiebige Ermittlungen in ihrem negativen Ausgang einen für die Urteilsfällung relevanten Gehalt aufweisen können (Urteile 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.5.2; 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.3.1).
 
Erwägung 3.2
 
3.2.1. Es ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit den vorgebrachten Rügen für sich ableiten will, namentlich mit dem verlangten Beizug der Verfahrensakten der Mitbeschuldigten, einem lückenlosen Verzeichnis aller Überwachungsmassnahmen durch die Staatsanwaltschaft, sämtlichen Bild- und Tonaufnahmen, Standortidentifikationen der Mobiltelefone der Mitbeschuldigten usw. Wie die Vorinstanz willkürfrei erwägt und der Beschwerdeführer nicht bestreitet, basieren die Schuldsprüche aller zur Anklage gebrachten Fälle mit Ausnahme von zweien (Reg. 16 und 25) wesentlich auf seinen früh im Verfahren getätigten Geständnissen. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Vorinstanz darauf abstellt, zumal die Geständnisse mit den weiteren belastenden Beweismitteln - den Situationen an den Tatorten, dem Ergebnis der Überwachungsmassnahmen, den Angaben der Komplizen und der Geschädigten - übereinstimmten. Im Übrigen hat die Vorinstanz die von der Verteidigung im Berufungsverfahren eingereichten Urkunden zu den Akten genommen und bei der Erstinstanz die die Mitbeschuldigten betreffenden Akten ediert. Ihr ist zuzustimmen, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der Staatsanwaltschaft oder der Erstinstanz geheilt wäre, verfügt doch das Berufungsgericht über volle Kognition. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer gemäss Vorinstanz im Berufungsverfahren kein einziges Entlastungselement vorgebracht, welches den Akten der Mitbeschuldigten hätte entnommen werden können. Ebenso ergaben sich nach ihrer nachvollziehbaren Erwägung keine Hinweise auf Unregelmässigkeiten in den Überwachungen, Befragungen oder sonstigen prozessualen Massnahmen. Der Beschwerdeführer behauptet dies denn auch nicht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sein Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt worden sein soll. Der Beschwerdeführer legt dies nicht dar. Er begründet im Übrigen auch vor Bundesgericht nicht, wie er sich bei Vorliegen sämtlicher im Untersuchungs- oder im erstinstanzlichen Verfahren nicht beigezogenen Akten besser gegen die Vorwürfe hätte zur Wehr setzen können. Ebenso wenig behauptet er, dass irgendwelche Unterlagen nicht zu den Akten genommen oder ihm nicht zugänglich gemacht worden wären.
3.2.2. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, soweit er eine Verletzung der Dokumentationspflicht und daraus folgend des Anspruchs auf ein faires Verfahren rügt. Aus seinen Ausführungen erhellt, dass die von der Staatsanwaltschaft für relevant befundenen Überwachungsergebnisse jeweils als Beilage zu den einzelnen Einvernahmen Eingang in die Akten fanden. Die Beschuldigten wurden also mit den sie konkret belastenden Beweisen konfrontiert und ihnen wurde damit die Gelegenheit gegeben, diese in Zweifel zu ziehen, die Vorwürfe zu bestreiten oder zu entkräften und sich somit angemessen zu verteidigen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers kann, wie vorstehend dargelegt, auch nicht gesagt werden, dass die Ergebnisse der Überwachungsmassnahmen ohne jede Logik oder Systematik in den Akten abgelegt worden wären. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Aktenführung ein gewisses Ermessen zu. Verlangt ist lediglich eine systematische Ablage der Akten (Art. 100 Abs. 2 StPO). Dies war nach dem Gesagten offensichtlich der Fall, führt doch der Beschwerdeführer ebenfalls aus, dass die als einschlägig erachteten Berichte und Protokolle zu den Audioüberwachungen seines Telefons und Fahrzeugs den einzelnen Registern zugewiesen wurden.
An der Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich gegen die erhobenen Vorwürfe angemessen zu verteidigen, ändert nichts, dass ein Gesamtverzeichnis und eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Überwachungsmassnahmen durch die Polizei fehlen sollen. Gleiches gilt für den Einwand, wonach unklar bleibe, ob noch weitere Massnahmen erfolgten und protokolliert wurden. Beides wäre zwar bedauerlich, jedoch kann der Beschwerdeführer daraus nichts für sich ableiten, zumal er nicht behauptet, dass sich die Verurteilung darauf oder auf unklare, nicht dokumentierte oder unzulässig erlangte Beweise stützen würde. Im Übrigen scheint die Verteidigung zu verkennen, dass der Beschwerdeführer die Vorwürfe eingestanden, sie mithin auf Vorhalt der Beweise nicht bestritten hat. Er behauptet auch nicht, es gebe entlastende Beweise, die Staatsanwaltschaft oder Gerichte ausser Acht gelassen, nicht zu den Akten genommen oder ungenügend dokumentiert hätten. Dies jedenfalls abgesehen vom Fehlen eines Gesamtverzeichnisses, was den Beschwerdeführer aber nicht daran gehindert hätte, entlastende Tatsachen wenigstens zu behaupten. Ebenso wenig zeigt er auf, dass die ihn konkret belastenden Beweise aus Überwachungsmassnahmen unrechtmässig erhoben worden wären. Ob dies auch für weitere, nicht verwendete Beweise zutrifft, ist ohne Belang.
3.2.3. Nachvollziehbar ist schliesslich, dass die Vorinstanz auch den Tatvorwurf gemäss Reg. 25 (Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch als Mittäter) als erwiesen erachtet. Es kann auf ihre überzeugenden Erwägungen verwiesen werden, mit denen sich der Beschwerdeführer nicht auseinander setzt. Vom Vorwurf gemäss Reg. 16 (gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) spricht ihn die Vorinstanz frei, da es insoweit an einem vorsätzlichen Zusammenwirken mit den Mitbeschuldigten gefehlt habe.
4.
Der Beschwerdeführer rügt die rechtliche Qualifikation seiner Tatbeteiligung als Mittäter anstatt als Gehilfe. Die Qualifikation der Gewerbs- und Bandenmässigkeit beanstandet er nicht.
4.1. Ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft kann auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Es ist nicht erforderlich, dass der Tat ein gemeinsamer Tatentschluss oder eine allenfalls stillschweigende Vereinbarung zur Hilfestellung vorausgingen (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteil 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2). Es genügt, dass sich der Täter später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels Willen hingenommenen Erfolg. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteil 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.3.6).
Demgegenüber ist Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehrungen oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a mit Hinweisen). Art. 25 StGB erfordert subjektiv, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, d.h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er nicht zu kennen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 128 IV 53 E. 5f/cc; Urteil 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.3 mit Hinweisen).
4.2. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie den Beschwerdeführer, soweit von ihm noch bestritten, als Mittäter der Einbruchdiebstähle sowie der Entwendung eines Fahrzugs zum Gebrauch betrachtet.
4.2.1. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten steht willkürfrei fest, dass der Beschwerdeführer mit weiteren Personen in wechselnder Zusammensetzung mehrere Einbruchdiebstähle nach demselben modus operandi beging, wobei den Tatbeteiligten vorgängig konkrete Aufgaben zugewiesen wurden. Der Beschwerdeführer agierte in den meisten Fällen als Chauffeur und Wache und betätigte sich mehrfach im Auskundschaften des Tatorts und Verstecken von Werkzeug in der Nähe. Die Vorinstanz legt das konkrete Zusammenwirken der Beschuldigten und den Tatbeitrag des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Erwägungen zu den einzelnen Tatvorwürfen ausführlich dar. Sie begründet auch schlüssig, weshalb sie den Beschwerdeführer einzig im Fall gemäss Reg. 17 als Gehilfen, im Übrigen aber als Mittäter betrachtet. Demnach sei in jenem Fall, anders als in den übrigen, nicht erstellt, dass es ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht zum Einbruchdiebstahl gekommen wäre. Denn zum einen hätten die Mitbeschuldigten im Fall gemäss Reg. 17 das Wachestehen des Beschwerdeführers nicht als notwendig erachtet, sodass er nicht wie üblich "Schmiere" gestanden habe. Zum anderen sei er nicht der einzige Chauffeur gewesen. Auch eine Mitwirkung bei der Entschlussfassung oder Planung, wie etwa durch Auskundschaften des Tatorts oder Beschaffen von Tatwerkzeug sei in diesem Fall nicht erstellt. Sein Tatbeitrag erscheine daher insoweit als untergeordnet.
Gleichfalls schlüssig ist, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorwurfs der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch als Mittäter betrachtet und ihm das Verhalten der Mitbeschuldigten als eigenes anrechnet. Diese hatten zwecks Abtransports eines Tresors am Tatort zum Fall Reg. 24 einen Lastwagen entwendet. Wie die Vorinstanz willkürfrei annimmt, hat der Beschwerdeführer aufgrund eines früheren, versuchten Einbruchs am selben Tatort vom Tresor gewusst und daher die Entwendung eines Transporters durch die Mitbeschuldigten in Kauf genommen. Es sei für ihn klar gewesen, dass die Mitbeschuldigten den Tresor nicht am Tatort, in einem Wohngebiet, hätten öffnen können und ihn daher hätten fortschaffen müssen. Dazu hätten sie ein entsprechendes Fahrzeug benötigt.
4.2.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, überzeugt nicht. Er bestreitet nicht, dass er in den Fällen, wobei er die rechtliche Qualifikation rügt, als Chauffeur agierte und Wache stand. Auch das Auskundschaften von Objekten sowie Beschaffen und Verstecken von Werkzeugen stellt er nicht in Abrede. Entgegen seiner Auffassung ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Tatbeiträge als derart wesentlich erachtet, dass die Haupttaten - die Einbruchdiebstähle - mit ihnen stehen oder fallen (vgl. dazu etwa Urteil 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 3.3). Der Beschwerdeführer ermöglichte mit seinem Tun, was die Mitbeschuldigten wussten, nicht nur deren rasche Flucht, sondern er konnte sie auch vor der anrückenden Polizei warnen. Es ist daher nachvollziehbar anzunehmen, dass es ohne die Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht zu den Einbruchdiebstählen gekommen wäre. Wenn die Vorinstanz ausführt, den Beteiligten sei jeweils vorab eine konkrete Aufgabe zugewiesen worden, geht sie zudem schlüssig von einer gemeinsamen Planung und einem koordinierten Vorgehen aus und wertet die Aufgaben des Beschwerdeführers zu Recht als wesentlichen Teil des gemeinsamen Tatplans. Um seine Aufgabe zu kennen, muss der Beschwerdeführer bei der Planung dabei gewesen sein und daran mitgewirkt haben. Auf seine diesbezüglichen Einwände zum Anklageprinzip ist hier nicht neuerlich einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, es sei unklar, ob und welches Mitspracherecht er bei der Planung gehabt habe, ergeht er sich in Spekulation. Ohnehin entlastet ihn dies nicht, zumal feststeht, dass und in welcher Funktion er an der Ausführung der angeklagten Taten beteiligt war. Der Beschwerdeführer erscheint damit selbst dann als Mittäter, wenn er bei der Planung nicht federführend beteiligt gewesen sein sollte. Für Mittäterschaft spricht schliesslich die vorinstanzlich willkürfrei als erwiesen erachtete Höhe seines Anteils an der Beute. Demnach hat der Beschwerdeführer Fr. 60'000.-- von rund Fr. 260'000.-- erhalten, d.h. ca. ein Viertel und damit im Wesentlichen gleich viel wie alle anderen. Er selbst sprach gemäss Vorinstanz von einer Verteilung der Beute "pro Kopf", etwa betreffend die Tatvorwürfe gemäss Reg. 19 bis 23.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. April 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Matt