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BGer 5A_382/2021 vom 20.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_382/2021
 
 
Urteil vom 20. April 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher,
 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Bovey,
 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Weber Rajower,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. B.C.________,
 
2. D.E.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Brenner,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Kindesunterhalt und Ansprüche der unverheirateten Mutter,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 23. März 2021 (FO.2014.29-K2 / ZV.2014.149-K2 / ZV.2015.94.K2 / ZV.2016.72-K2 / ZV.2017.13-K2).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. B.C.________ (geb. 2012) ist die Tochter der nicht miteinander verheirateten D.E.________ (bis Ende Oktober 2017 D.C.________) und A.________. Ob die Eltern je einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, ist nicht bekannt; ihre Beziehung beendeten sie jedenfalls bereits vor der Geburt von B.C.________. A.________ hat die Vaterschaft am 18. Oktober 2013 anerkannt.
A.b. Seit dem 16. Oktober 2013 ist beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland eine Unterhaltsklage von B.C.________ und eine Forderungsklage von D.E.________ hängig. Mit Entscheid vom 18. Juni 2014 verpflichtete das Kreisgericht A.________, monatlich folgende Beiträge an den Unterhalt von B.C.________ zu leisten: ab 17. Oktober 2012 bis zum erfüllten 6. Altersjahr Fr. 1'300.--, danach bis zum erfüllten 12. Altersjahr Fr. 1'450.-- und anschliessend bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung Fr. 1'600.--, jeweils zuzüglich allfälliger Kinderzulagen. Sodann verpflichtete es ihn, D.E.________ Fr. 4'880.-- zu bezahlen (Dispositivziff. 4).
 
B.
 
B.a. Dagegen ergriff A.________ Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen. Wegen eines parallel vor den Kindesschutzbehörden laufenden und schliesslich bis vor Kantonsgericht weitergezogenen Verfahrens betreffend elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht und Beistandschaft wurde das oberinstanzliche Verfahren sistiert.
B.b. Am 25. Juli 2017 teilten die Sozialen Dienste der Stadt U.________ dem Kantonsgericht mit, D.E.________ und B.C.________ würden seit 11. November 2014 bis und mit 31. August 2017 sozialhilferechtlich unterstützt. Sie reichten eine Inkasso- und Prozessvollmacht sowie eine Abtretungserklärung von Unterhaltsbeiträgen ein. Mit Schreiben vom 8. August 2017 fragte das Kantonsgericht bei den Sozialen Diensten nach, ob sie in den hängigen Prozess eintreten wollten und sich die Frage der Legitimation von D.E.________ respektive der Tochter B.C.________ stelle. Am 23. August 2017 informierten die Sozialen Dienste darüber, dass D.E.________ am 17. August 2017 die erteilte Inkasso- und Prozessvollmacht widerrufen habe. Gleichzeitig reichten sie eine Übersicht ein, welche die an D.E.________ und an B.C.________ erbrachten Unterstützungsleistungen aufzeigt. Nachdem das Kantonsgericht den Sozialen Diensten mitgeteilt hatte, dass ein Widerruf der Abtretung nicht möglich sei, reichten diese am 24. Oktober 2017 eine unterzeichnete Vereinbarung betreffend Rückzession der Unterhaltsansprüche ein.
B.c. Ende Oktober 2017 heiratete D.E.________ F.E.________ und nahm dessen Namen an. Am 14. November 2017 gebar sie die Tochter G.E.________.
B.d. Am 23. Juni 2020 entschied das Kantonsgericht im parallel geführten Verfahren, beliess B.C.________ in der alleinigen Obhut der Mutter und regelte das Besuchsrecht des Vaters.
B.e. Daraufhin nahm das Kantonsgericht das Unterhaltsverfahren wieder auf. In seinem Entscheid vom 23. März 2021 verpflichtete es A.________, monatlich folgende Unterhaltsbeiträge an B.C.________ zu leisten: ab 17. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2016 Fr. 1'300.--; ab 1. Januar 2017 bis 31. Oktober 2017 Fr. 1'300.-- an Barunterhalt und Fr. 1'835.-- an Betreuungsunterhalt; ab 1. November 2017 bis 31. Juli 2022 Fr. 1'300.-- an Barunterhalt und Fr. 590.-- an Betreuungsunterhalt; ab 1. August 2022 bis 31. Juli 2025 Fr. 1'500.-- an Barunterhalt und Fr. 480.-- an Betreuungsunterhalt; ab 1. August 2025 bis 30. September 2028 Fr. 1'500.-- an Barunterhalt und Fr. 275.-- an Betreuungsunterhalt; ab 1. Oktober 2028 bis 30. September 2030 Fr. 1'500.-- an Barunterhalt (Dispositivziff. 2 Abs. 1). Für den Fall, dass B.C.________ bei Erreichen der Volljährigkeit noch keine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat, verpflichtete das Kantonsgericht A.________, B.C.________ für die Zeit ab 1. Oktober 2030 bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung monatlich Fr. 1'300.-- zu bezahlen (Dispositivziff. 2 Abs. 2). Sämtliche Unterhaltsbeiträge sind jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu verstehen. Im Übrigen wies das Kantonsgericht die Berufung ab (Dispositivziff. 1) und bestätigte damit die Verpflichtung zur Bezahlung von Fr. 4'880.-- an D.E.________.
 
C.
 
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. Mai 2021 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er stellt folgende Anträge:
1.
1.a) Es sei der Unterhaltsanspruch von B.C.________ für die Zeit ab 17. Oktober 2012 bis 17. Oktober 2013 abzuweisen; eventualiter sei der Beschwerdeführer zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 200.-- (zuzüglich Kinderzulage) zu verpflichten.
1.b) Es sei der Unterhaltsanspruch von B.C.________ für die Zeit ab 18. Oktober 2013 bis 31. August 2017 abzuweisen; eventualiter sei der Beschwerdeführer zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 400.-- (zuzüglich Kinderzulage) zu verpflichten und festzustellen, dass er diese Verpflichtung mit allmonatlicher Überweisung von Fr. 600.-- an D.E.________ vollständig erfüllt hat.
1.c) Es sei der Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. September 2017 bis 31. Oktober 2018 zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 400.-- (zuzüglich Kinderzulage) zu verpflichten und festzustellen, dass er diese Verpflichtung mit allmonatlicher Überweisung von Fr. 600.-- an D.E.________ vollständig erfüllt hat.
1.d) Es sei der Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. November 2018 bis 31. Oktober 2024 zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 550.-- (zuzüglich Kinderzulage) zu verpflichten und festzustellen, dass er diese Verpflichtung mit allmonatlicher Überweisung von Fr. 600.-- an D.E.________ bis dato erfüllt hat.
1.e) Es sei der Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. November 2024 bis zum Abschluss einer Erstausbildung, längstens bis zur Volljährigkeit zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 700.-- (zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulage) zu verpflichten.
2. Es sei Ziffer 2 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben; eventualiter sei der Beschwerdeführer über die Mündigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 500.-- (zuzüglich Ausbildungszulage) zu verpflichten.
3. Es sei Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids mit Bezug auf dessen Bestätigung von Ziffer 4 des Entscheids des Kreisgerichts vom 18. Juni 2014 aufzuheben und die Forderung von D.E.________ vollumfänglich abzuweisen.
C.b. Der Präsident der urteilenden Abteilung hat der Beschwerde in teilweiser Gutheissung des entsprechenden Gesuchs für die bis und mit Februar 2021 geschuldeten Unterhaltsbeiträge die aufschiebende Wirkung erteilt (Verfügung vom 23. Juni 2021).
C.c. Das Kantonsgericht hat am 30. November 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung verweist es auf die Erwägungen seines Entscheids. B.C.________ und D.E.________ (Beschwerdegegnerinnen) haben sich am 24. Januar 2022 vernehmen lassen und dasselbe Rechtsbegehren gestellt. Der Beschwerdeführer machte am 7. Februar 2022 vom freiwilligen Replikrecht Gebrauch. Dazu haben sich die Beschwerdegegnerinnen nicht mehr geäussert.
C.d. Im Übrigen hat das Bundesgericht die kantonalen Akten eingeholt.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), der den Kindesunterhalt (Art. 276 ff. ZGB) und Ansprüche der unverheirateten Mutter (Art. 295 ZGB), also eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) zum Gegenstand hat. Die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG) ist erreicht und der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG) eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG) und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 143 V 19 E. 2.3 mit Hinweis). In der Begründung ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Beschwerde hat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Auf eine unzureichend begründete Beschwerde wird nicht eingetreten (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweis). Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, ist das Bundesgericht weder an die von den Parteien geltend gemachten Gründe noch an die rechtliche Würdigung der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem von der beschwerdeführenden Partei angerufenen Grund gutheissen; ebenso kann es den angefochtenen Entscheid mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (BGE 143 V 19 E. 2.3; 141 III 426 E. 2.4; Urteil 5A_719/2020 vom 20. Oktober 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen).
1.3. Soweit die Festsetzung von Unterhalt infrage steht, ist zu beachten, dass der Sachrichter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB; BGE 138 III 289 E. 11.1.1 mit Hinweisen; 127 III 136 E. 3a; Urteil 5A_968/2017 vom 25. September 2018 E. 4.1 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2019 S. 331). Bei der Überprüfung solcher Ermessensentscheide schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 336 E. 5.3.2; 132 III 97 E. 1; 131 III 12 E. 4.2; je mit Hinweisen).
1.4. Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen).
 
Erwägung 2
 
2.1. Das Kantonsgericht hat die Unterhaltsbeiträge aus folgenden Überlegungen zeitlich gestaffelt: Für den Zeitraum ab 17. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2016: Geltung des alten Kindesunterhaltsrechts; ab 1. Januar 2017: Geltung des neuen Kindesunterhaltsrechts; ab 1. November 2017: Geburt von G.E.________; ab 1. August 2022: G.E.________ wird in den Kindergarten eintreten und B.C.________ wird kurz vor der Vollendung ihres 10. Altersjahrs stehen; ab 1. August 2025: B.C.________ wird in die Sekundarstufe I übertreten; ab Oktober 2028: B.C.________ wird das 16. Altersjahr vollendet haben; ab Oktober 2030: B.C.________ wird volljährig.
2.2. Wie sich aus den Begehren ergibt, geht der Beschwerdeführer von einer anderen zeitlichen Staffelung aus. Diese ist die Folge seiner Einwendungen, die sich mit Bezug auf die Zeiträume teilweise überschneiden. Für die Zeit vom 17. Oktober 2012 bis 31. August 2017 beantragt der Beschwerdeführer hauptsächlich die vollständige Abweisung des Unterhaltsanspruchs (Rechtsbegehren 1.a und 1.b). Er begründet dies zusammengefasst wie folgt: Abweisung des Unterhaltsanspruchs für das Jahr vor Klageerhebung (17. Oktober 2012 bis 17. Oktober 2013), weil die rückwirkende Geltendmachung rechtsmissbräuchlich sei (dazu E. 3); Abweisung des Unterhaltsanspruchs für die Zeit, während welcher die Gemeinde V.________ (erste sechs Monate nach der Geburt) bzw. die Stadt U.________ (November 2014 bis August 2017) den Kindesunterhalt bevorschusst habe (dazu E. 4); Abweisung des Unterhaltsanspruchs für die Zeit, während welcher Mutter und Kind in V.________ lebten (17. Oktober 2012 bis 31. Oktober 2014), weil der Lebenspartner für deren Lebensunterhalt aufgekommen sei (dazu E. 5). Die jeweiligen Haupt- (Rechtsbegehren 1.c, 1.d und 1.e) bzw. Eventualbegehren (Rechtsbegehren 1.a und 1.b), mit welchen der Beschwerdeführer die Höhe der Unterhaltsbeiträge bestreitet, sind Gegenstand der Erörterungen in E. 6 und 7. Ausserdem bestreitet der Beschwerdeführer die Zulässigkeit der Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus, eventualiter dessen Höhe (Rechtsbegehren 2; dazu E. 8). Schliesslich wird auch noch auf die bestrittenen Ansprüche der Mutter einzugehen sein (Rechtsbegehren 3; dazu E. 10).
 
Erwägung 3
 
Der Beschwerdeführer bestreitet seine Unterhaltspflicht für die Zeitspanne vom 17. Oktober 2012 (Geburt von B.C.________) bis 16. Oktober 2013 (Zeitpunkt der Einreichung der Vaterschafts- und Unterhaltsklage).
3.1. Das Kantonsgericht erwog, gemäss Art. 279 ZGB könne das Kind gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung klagen. Die Unterhaltspflicht beginne mit der Entstehung des Kindesverhältnisses, könne aber - wo das Kindesverhältnis nicht schon mit der Geburt feststehe - auch erst zusammen mit dem Kindesverhältnis begründet werden. Wenn der Beschwerdeführer argumentiere, es sei rechtsmissbräuchlich, wenn seine Vaterschaft von der Mutter vorsätzlich sabotiert worden sei, so verkenne er die Rechtsnatur des Unterhaltsanspruchs: Dieser sei als ganzer unverzichtbar, weder abtretbar noch verpfändbar und voraussetzungslos geschuldet. Die Unterhaltspflicht beginne mithin ein Jahr vor Klageerhebung, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer damals von seiner Vaterschaft schon Kenntnis gehabt habe, und auch unabhängig vom Verhalten der Mutter.
3.2. Der Beschwerdeführer stellt ausdrücklich nicht infrage, dass das Gesetz dem Kind die Möglichkeit einräumt, nicht nur für die Zukunft, sondern auch für ein Jahr vor der Klageerhebung Unterhalt zu fordern. Er vertritt indes die Auffassung, dass ein rückwirkender Unterhalt nicht in jedem Fall ein Jahr zurück geschuldet sei und in seinem Fall Umstände vorliegen würden, welche die rückwirkende Geltendmachung rechtsmissbräuchlich machten. Im Recht gelte der Grundsatz
3.3. Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Der Inhaber des elterlichen Sorgerechts leitet im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und trifft unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Aus den beiden letztgenannten Bestimmungen folgt ohne Weiteres, dass sich das Kind die Entscheidungen eines (sorgeberechtigten) Elternteils nicht in jedem Fall anrechnen lassen muss, namentlich wenn der Entscheid mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbar ist oder die Interessen von Kind und Elternteil miteinander kollidieren. Der angefochtene Entscheid enthält keine (bzw. keine eindeutigen) Feststellungen zum obstruierenden Verhalten, welches der Beschwerdeführer der Mutter vorwirft. Ob diese tatsächlich, wie es der Beschwerdeführer behauptet, seine Vaterschaft sowohl vor als auch nach der Geburt von B.C.________ bestritt und damit dessen Bemühen torpedierte, Klarheit über seine Vaterschaft und die damit verbundenen Rechte und Pflichten zu erhalten, kann vorliegend offenbleiben. Ein derartiges Verhalten läge offensichtlich nicht im Interesse des Kindes und würde mit dessen verfassungsmässigem Anspruch auf Kenntnis seiner Abstammung kollidieren (Art. 119 Abs. 2 Bst. g BV; vgl. BGE 142 III 545 E. 2.2; 134 III 241 E. 5). Folglich wäre das Verhalten der Mutter dem Kind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zuzurechnen, sodass seine Argumentationskette in sich zusammenfällt. Der Einwand, zufolge rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Mutter dürfe der Beschwerdeführer nicht rückwirkend zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden, ist unbegründet.
 
Erwägung 4
 
B.C.________ wurde für die ersten sechs Monate nach ihrer Geburt vom Sozialamt V.________ und für den Zeitraum vom 11. November 2014 bis 31. August 2017 von den Sozialen Diensten U.________ finanziell unterstützt. Für diese beiden Zeiträume bestreitet der Beschwerdeführer B.C.________s Aktivlegitimation.
4.1. Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 131a Abs. 2 und Art. 289 Abs. 2 ZGB). Diese Bestimmungen gelten nicht nur für die gestützt auf ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil bevorschussten Unterhaltsbeiträge (Bevorschussungsleistungen im Sinn von Art. 293 Abs. 2 ZGB), sondern auch für vor oder während eines (ersten) Verfahrens, in welchem es - wie hier - um die Erstreitung eines Unterhaltstitels geht, nach Massgabe des kantonalen Rechts geleistete, für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen der öffentlichen Hand, namentlich Fürsorge- bzw. Sozialhilfeleistungen (BGE 123 III 161 E. 4b mit Hinweisen; Urteile 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020 E. 5.2.4 mit Hinweisen, in: BlSchK 2021 S. 9; 5A_694/2019 vom 24. Februar 2020 E. 4.2.1 mit Hinweisen, in: SZZP 2020 S. 334; 5A_643/2016 vom 21. Juni 2017 E. 3.1; FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID/KAMP, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 289 ZGB; PERRIN, in: Commentaire romand, Code civil, 2010, N. 9 zu Art. 289 ZGB; AEBI-MÜLLER/DROESE, Das Kind, der Staat und der Vorschuss, in: Festschrift für Thomas Koller, 2018, S. 7). Selbst wenn das Gemeinwesen mit Fürsorge- bzw. Sozialhilfeleistungen eine öffentlich-rechtliche Pflicht erfüllt, befriedigt es zumindest dort, wo nach Massgabe des Zivilrechts ein Privater für den Unterhalt der betroffenen Person aufzukommen verpflichtet wäre, wirtschaftlich betrachtet vorschussweise einen zivilrechtlichen Anspruch. Folgerichtig ist das Gemeinwesen in die zivilrechtliche Forderung subrogieren zu lassen und der Unterhaltsberechtigte von seiner auf das öffentliche Recht gestützten Rückerstattungspflicht zu entlasten. Überhaupt soll ein Unterhaltsschuldner nicht davon profitieren können, wenn er seinen Pflichten nicht nachkommt (vgl. BGE 138 III 145 E. 3.3.2; Urteil 5A_75/2020 vom 12. Januar 2022 E. 6.5, zur Publikation vorgesehen).
4.2. Im zur Publikation bestimmten Urteil 5A_75/2020 vom 12. Januar 2022 hat das Bundesgericht zur Frage, was mit dem Satz "geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über" genau gemeint ist, Stellung genommen und in Bezug auf den Gegenstand der Subrogation eine Änderung der Rechtsprechung vorgenommen, aus welcher sich ergibt, dass bei der vom Unterhaltsschuldner angehobenen Abänderungsklage einzig das Kind bzw. dessen gesetzlicher Vertreter passivlegitimiert ist.
Das Urteil 5A_75/2020 lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass der Unterhaltsprozess grundsätzlich ein zivilprozessuales Zweiparteienverfahren zwischen dem Unterhaltsschuldner und dem Kind (bzw. seinem Vertreter) ist und sich der Unterhaltsanspruch des Kindes unmittelbar aus dem Kindesverhältnis ergibt (Art. 276 ZGB). Soweit das Gemeinwesen Unterhaltsbeiträge bevorschusst, subrogiert es in diese (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Dabei geht nicht das Stammrecht über, sondern die daraus abgeleiteten, tatsächlich bevorschussten einzelnen Unterhaltsbeiträge. Gegenstand der Abänderungsklage ist indes die neue Quantifizierung des Stammrechtes und entsprechend liegt die Passivlegitimation unabhängig von einer allfälligen Bevorschussung immer beim Kind oder dessen Vertreter. Wird auch während des Abänderungsverfahrens weiter bevorschusst, ist die Höhe der einzelnen Unterhaltsbeiträge bis zur definitiven Quantifizierung des Stammrechtes im neuen Titel in Schwebe. Wird darin der Unterhalt herabgesetzt oder die Unterhaltspflicht sogar ganz aufgehoben, entfällt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Klageeinleitung im betreffenden Umfang die materielle Grundlage bzw. der Gegenstand der Subrogation. Die Folgen der "Überbevorschussung" richten sich nach dem kantonalen öffentlichen Recht. Für Einzelheiten kann auf das Urteil 5A_75/2020 vom 12. Januar 2022 E. 6 verwiesen werden.
4.3. Das genannte Urteil ist zwar im Kontext eines vom Unterhaltsschuldner angehobenen Abänderungsverfahrens bei gleichzeitiger Bevorschussung im Sinn von Art. 293 Abs. 2 ZGB ergangen. Indes gelten die dort festgehaltenen Überlegungen - namentlich dass Gegenstand der Unterhaltsklage die Quantifizierung des Stammrechtes ist und entsprechend die Aktivlegitimation unabhängig von einer allfälligen Bevorschussung immer beim Kind liegt - auch für den Fall, dass das Gemeinwesen mangels Vorliegens eines vollstreckbaren Unterhaltstitels Sozialhilfeleistungen erbracht hat (E. 4.1). Mithin war B.C.________ nicht nur im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aktivlegitimiert; sie blieb es während des ganzen Verfahrens.
4.4. Wohl hat die Mutter für B.C.________ Abtretungserklärungen zu Gunsten der Gemeinde V.________ und der Stadt U.________ abgegeben. Diese wiederum haben dieselben Forderungen an B.C.________ zurückzediert. Offensichtlich sind diese Abtretungen auf die komplexe Rechtslage, welche die bisherige Rechtsprechung verantwortet hat, bzw. die sich daraus ergebenden Unsicherheiten zurückzuführen. Demgegenüber dürften Mutter bzw. Kind und die betroffenen Gemeinwesen in Kenntnis der nunmehr geklärten Rechtslage nicht gleich gehandelt haben. Daher bleiben die fraglichen Abtretungsklärungen für das vorliegende Verfahren unbeachtlich und braucht auf die Argumente, mit welchen der Beschwerdeführer die Aktivlegitimation von B.C.________ bestreitet, nicht näher eingegangen zu werden. Die Abtretungserklärungen spielen gegebenenfalls im Vollstreckungsstadium eine Rolle.
 
Erwägung 5
 
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann B.C.________s Unterhaltsanspruch für die Dauer, während welcher sie und die Mutter in V.________ gelebt haben (17. Oktober 2012 bis 31. Oktober 2014).
5.1. Er trägt vor, die Mutter sei während der Zeit, in der sie in V.________ gelebt habe, nie selber für die Lebenskosten von B.C.________ aufgekommen. In den ersten sechs Monaten habe sie von den Sozialbehörden V.________ Unterstützungsleistungen bezogen. Danach sei es F.E.________ gewesen, der für den kompletten Lebensunterhalt von B.C.________ aufgekommen sei. Diese Unterhaltsleistungen seien vor dem Hintergrund erfolgt, dass die Mutter die Vaterrolle für B.C.________ F.E.________ zugedacht habe, mit dem sie seit Juli 2012 zusammengelebt habe. Unterhaltsleistungen seien demjenigen zu vergüten, der effektiv dafür aufgekommen sei, mithin F.E.________. B.C.________ fehle somit für die gesamte von ihr in V.________ verlebte Zeitdauer (Geburt bis Wegzug nach U.________) die notwendige Aktivlegitimation. Das Kantonsgericht habe diesen rechtserheblichen Umstand, dass F.E.________ und nicht die Mutter für den Lebensunterhalt von B.C.________ aufgekommen sei, willkürlich ausser Acht gelassen und verletze damit Art. 289 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 110 OR. Einzig im Zusammenhang mit der Position Mietzins - und nicht etwa unter dem Titel Aktivlegitimation - bemerke das Kantonsgericht, der Beschwerdeführer habe ausgeführt, es sei von der Mutter für sich und B.C.________ in der Wohnung von F.E.________ keine Miete bezahlt worden. Dazu habe das Kantonsgericht jedoch die Behauptung der Mutter für nachvollziehbar gehalten, sie sei allein zur Führung des Haushalts zuständig gewesen und ihr daraus folgender Entschädigungsanspruch gegenüber dem Lebenspartner sei stets mit dessen Mietzinsforderungen verrechnet worden. Vor dem Hintergrund der E-Mail von F.E.________ an die Anwältin der Beschwerdegegnerinnen sei dies eine aktenwidrige und willkürliche Annahme. F.E.________ habe mit der Mutter weder einen Entschädigungsanspruch für Haushaltsführung vereinbart noch einen Verrechnungsvertrag geschlossen. Indem das Kantonsgericht unbesehen der Beweislage - er, der Beschwerdeführer, habe F.E.________ auch als Zeugen offeriert - die Argumentation der Mutter für nachvollziehbar halte und seinem Entscheid zu Grunde lege, setze es sich auch über die Beweisregeln von Art. 8 ZGB hinweg.
5.2. Wie in E. 4 ausgeführt, kann der Beschwerdeführer aus der Unterstützung B.C.________s durch das Sozialamt V.________ nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sodann behauptet der Beschwerdeführer bloss, F.E.________ sei für B.C.________s Unterhalt aufgekommen. Da es aber im vorliegenden Verfahren nicht nur um die Deckung der Lebenshaltungskosten, sondern um den gebührenden Bedarf geht, wozu die Partizipation am Lebensstandard des Beschwerdeführers gehört, müsste dieser substanziiert darlegen, dass F.E.________ eben auch den gebührenden Bedarf von B.C.________ gedeckt hat. Dies tut er nicht, weshalb seine Rüge unbegründet ist.
 
Erwägung 6
 
Der Beschwerdeführer bemängelt auch die Höhe der zugesprochenen Unterhaltsbeiträge, und zwar zunächst für den Zeitraum vom 17. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2016.
 
Erwägung 6.1
 
6.1.1. Zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers stellte das Kantonsgericht fest, sein Einkommen betrage durchschnittlich Fr. 21'000.-- pro Monat. Sodann erwog es, aufgrund der Gesamtumstände könne darauf verzichtet werden, seinen Bedarf konkret festzulegen. Infolge seiner guten Einkommens- und Vermögenssituation sei es ihm ohne Weiteres möglich, die zuzusprechenden Kindesunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Der Beschwerdeführer stellt den vom Kantonsgericht gewählten Ansatz nicht infrage.
6.1.2. Hinsichtlich der Bedarfsberechnung des Kindes führte das Kantonsgericht aus, diese sei (auch rückwirkend) anhand der sog. zweistufig-konkreten Methode zu berechnen. In der Folge stellte es, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, für die Dauer bis zur Volljährigkeit hinsichtlich des Grundbetrags auf die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz ab, berücksichtigte einen Wohnkostenbeitrag sowie Krankenkassenprämien und zog davon die Kinderzulagen ab. Ferner erwog das Kantonsgericht, zum konkret berechneten Bedarf komme ein ermessensweise hinzuzurechnender Überschussanteil, welcher bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren sei.
6.1.3. Für den Zeitraum vom 17. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2016 berücksichtigte das Kantonsgericht bei der Ermittlung des Bedarfs von B.C.________ einen Grundbetrag von Fr. 400.--, Wohnkosten von Fr. 250.-- sowie unbestritten gebliebene Krankenkassenprämien von Fr. 70.--. Nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 200.-- errechnete es einen Barbedarf von Fr. 520.--. Letztlich setzte das Kantonsgericht den Unterhaltsbeitrag auf Fr. 1'300.-- fest. Die Differenz zum Bedarf (Fr. 780.--) bezeichnete es als Überschussanteil. Mit den Fr. 1'300.-- seien die Bedürfnisse des Kindes ausreichend gedeckt und der Beschwerdeführer sei ohne Weiteres in der Lage, diesen Beitrag zu bezahlen. Zu den hier streitigen Wohnkosten erwog das Kantonsgericht, die Mutter habe zwar formell keinen Mietzins bezahlt, sei jedoch in V.________ keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und mit der Betreuung von B.C.________ und der Haushaltsführung beschäftigt gewesen. Dass Letztere mit einem Mieterlass abgegolten werde, wie die Mutter geltend gemacht habe, könne nicht dazu führen, dass beim Kind kein Wohnkostenanteil angerechnet werde.
6.2. Der Beschwerdeführer beanstandet diese Rechnung unter verschiedensten Titeln.
 
Erwägung 6.2.1
 
6.2.1.1. Er wirft dem Kantonsgericht vor, den Bedarf von B.C.________ nicht zweistufig-konkret, sondern anhand der Lebenshaltungskosten (Grundbetrag, Wohnen, Krankenkasse) ermittelt zu haben. Die Differenz zwischen dem von ihm alsdann ohne weitere Begründung für sachgerecht erachteten Unterhaltsbeitrag und den Lebenshaltungskosten habe es als "ermessensweise hinzuzurechnenden Überschussanteil" bezeichnet. Damit habe das Kantonsgericht den Bedarf von B.C.________ einstufig-konkret berechnet. Dagegen sei nichts einzuwenden. Hingegen werfe er dem Kantonsgericht vor, die individuell-konkrete Bedarfsermittlung nicht korrekt und im Ergebnis aufgrund der besonderen Umstände willkürlich vorgenommen zu haben. Bei der Zuweisung eines Überschussanteils handle es sich somit um einen methodenfremden unzulässigen Zuschlag in willkürlicher Höhe, zumal das Kantonsgericht dessen angebliche Sachgerechtigkeit gar nicht begründe. B.C.________ habe im vorinstanzlichen Verfahren keine Bedarfspositionen geltend gemacht, die einen Zuschlag erklären könnten. Erst recht seien keine Bedarfspositionen von B.C.________ ersichtlich, die ein Mehrfaches des vom Kantonsgericht errechneten Barbedarfs zu rechtfertigen vermöchten. Ausser Acht gelassen habe das Kantonsgericht aber auch, dass jeder Zuschlag über den B.C.________ effektiv anfallenden Barbedarf hinaus dazu führen würde, dass der Beschwerdeführer damit die Lebenshaltung der mittellosen und verschuldeten Mutter finanzieren würde. Tatsache sei, dass die Mutter ohne Erwerbseinkommen mit Schulden, Betreibungen und Verlustscheinen eine prekäre Existenz geführt habe und durch die Sozialbehörden und/oder Dritte finanziert worden sei. Hierbei handle es sich um rechtserhebliche Umstände zur Lebensstellung der Mutter, die der Beschwerdeführer vor Kantonsgericht substanziiert und belegt ausgeführt habe, welche von diesem aber willkürlich und in Verletzung von aArt. 285 Abs. 1 ZGB und des rechtlichen Gehörs ausser Acht gelassen worden seien. Dass der Unterhaltsbedarf von B.C.________ an der Lebensstellung und dem konkret gelebten Lebensstandard der Mutter zu messen sei, wohingegen die Lebensstellung des Beschwerdeführers in den Hintergrund zu treten habe, liege auch in den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls begründet. B.C.________ habe stets unter der ausschliesslichen Obhut der Mutter gelebt. Der Beziehungsaufbau zum Beschwerdeführer habe sich verzögert, sei mehrfach unterbrochen und teils sogar ausgesetzt worden. Der zugewiesene Überschussanteil sei folglich keineswegs sachgerecht, sondern vom Ergebnis her offensichtlich unangemessen.
6.2.1.2. Bei der zweistufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt; dieser ist keine feste Grösse, sondern er ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (vgl. BGE 147 III 265 E. 7). Das Kantonsgericht gab an, die zweistufig-konkrete Methode anzuwenden (E. 6.1.2 oben) und es ist im Sinn des vorstehend wiedergegebenen Verständnisses der zweistufig-konkreten Methode vorgegangen. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers ist unbegründet.
6.2.1.3. Hinsichtlich des Überschussanteils verhält es sich wie folgt: Der geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhandenen Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen, unter Berücksichtigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalles. Soweit die vorhandenen Mittel die (familienrechtlichen) Existenzminima übersteigen, kommt es zu einem Überschuss, welchen es zuzuweisen gilt. Aus diesem Überschussanteil sind die im familienrechtlichen Existenzminimum nicht enthaltenen Kosten zu bestreiten (BGE 147 III 265 E. 7.2). Es geht darum, die gesetzliche Vorgabe umzusetzen, wonach der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes "sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen" soll (Art. 285 Abs. 1 ZGB). In diesem Sinn reflektiert der Überschussanteil in pauschaler Weise die Teilhabe des Kindes an der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit auch des Unterhaltsschuldners. Das Kind hat nicht nur oder erst dann Anspruch auf einen Überschussanteil, wenn hierfür ein konkreter Bedarf ausgewiesen ist.
In der Regel ist der Überschuss nach "grossen und kleinen Köpfen" zu verteilen. Von diesem Prinzip kann aus mannigfaltigen Gründen abgewichen werden. Namentlich bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen ist der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (zum Ganzen: BGE 147 III 265 E. 7.3). Ebenso ist es nicht ausgeschlossen, das rechnerische Ergebnis der Überschussverteilung nach unten zu korrigieren, wenn die Lebensstellung des hauptbetreuenden Elternteils ungleich tiefer ist als jene des Unterhaltsschuldners und jener aufgrund seiner eigenen Lebensstellung einen grosszügigen Unterhaltsbeitrag gar nicht auszugeben bereit ist (SCHWEIGHAUSER, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 28 zu Art. 285 ZGB). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat eine unterschiedliche Lebensstellung der Eltern aber nicht zur Folge, dass von vornherein auf die tiefere Lebensstellung des hauptbetreuenden Elternteils abzustellen wäre.
Für den streitgegenständlichen Zeitraum hat das Kantonsgericht den Überschussanteil auf Fr. 780.-- festgelegt. Nun behauptet der Beschwerdeführer nicht und zeigt nicht auf, dass die Anwendung des Verteilprinzips nach "grossen und kleinen Köpfen" zu tieferen Überschussanteilen führen müsste. Ebenso wenigerklärt der Beschwerdeführer, dass und weshalb aus anderen Gründen vom Verteilprinzip abgewichen werden müsste; mit der blossen Behauptung, jeder Zuschlag über den B.C.________ effektiv anfallenden Barbedarf hinaus würde zur Finanzierung der Lebenshaltung der Mutter führen, vermag er die Höhe der zugesprochenen Überschussanteile nicht infrage zu stellen. Schliesslich verletzt das Kantonsgericht kein Bundesrecht, wenn es hinsichtlich der Lebensstellung nicht an jener der Mutter ansetzt.
Dem Beschwerdeführer ist hingegen insofern recht zu geben, als der Überschussanteil für den Unterhalt von B.C.________ und nicht für jenen der Mutter bestimmt ist. Soweit er befürchtet, die Mutter werde das Geld nicht für den Unterhalt von B.C.________ einsetzen, stellt der Beschwerdeführer - gleichsam naturgemäss, zumal er bisher lediglich Leistungen im Bereich des betreibungsrechtlichen Existenzminimums erbracht hat - auf Mutmassungen ab. Sollte sich die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung bewahrheiten, wird die Kindesschutzbehörde eingreifen und gegebenenfalls B.C.________ verbeiständen müssen. Allein die Befürchtung, die Mutter könnte einen Teil des Kindesunterhalts für ihre eigenen Bedürfnisse verwenden, rechtfertigt keine Reduktion des Überschussanteils.
6.2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, das Kantonsgericht habe für die Zeit ab Geburt bis zum Wegzug nach U.________ per 1. November 2014 zu Unrecht einen Grundbetrag von Fr. 400.-- und einen Mietzins von Fr. 250.-- berücksichtigt, zumal F.E.________ für den Lebensunterhalt aufgekommen sei. Ferner wirft der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht vor, sich in Widerspruch zur konkreten Berechnungsmethode und zu den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu setzen, wonach nur der "effektive monatliche Mietzins" in die Bedarfsrechnung einfliessen dürfe. Müsse die obhutsberechtigte Mutter keinen Mietzins bezahlen, dürfe ein solcher auch nicht in die konkrete Bedarfsrechnung von B.C.________ aufgenommen werden. Dem Kantonsgericht sei deshalb die Verletzung von aArt. 276 Abs. 1 und 2 i.V.m. aArt. 285 Abs. 1 ZGB vorzuwerfen. Ausserdem wirft der Beschwerdeführer ein, selbst wenn angenommen werden müsste, es sei B.C.________ ein Grundbetrag zuzugestehen, obschon F.E.________ für ihren kompletten Lebensunterhalt aufgekommen sei, wäre der Grundbetrag in Beachtung der Richtlinien zufolge von "Naturalbezügen" (freie Kost etc.) von Fr. 400.-- auf Fr. 200.-- zu reduzieren.
Wie bereits in E. 5.2 dargelegt, führen all diese Einwendungen ins Leere. Darauf ist nicht mehr einzugehen.
6.3. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen stehen die für den Zeitraum vom 17. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2016 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge im Einklang mit Bundesrecht.
 
Erwägung 7
 
Auch mit den Unterhaltsberechnungen für den Zeitraum ab 1. Januar 2017 bis 30. September 2030 ist der Beschwerdeführer nicht einverstanden.
7.1. Das Kantonsgericht hat insgesamt fünf Phasen unterschieden:
7.1.1. Für den Zeitraum ab 1. Januar 2017 bis 31. Oktober 2017 ermittelte das Kantonsgericht den gebührenden Bedarf von B.C.________ wie folgt: Grundbetrag von Fr. 400.--, Wohnkosten von Fr. 250.-- sowie Krankenkassenprämien von Fr. 85.--. Nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 200.-- errechnete es einen Barbedarf von Fr. 535.--. Diesen erhöhte es um einen Überschussanteil von Fr. 765.--, was einen gebührenden Barunterhaltsbeitrag von Fr. 1'300.-- ergibt. Hinzu rechnete das Kantonsgericht einen Betreuungsunterhalt von Fr. 1'835.--. Diesbezüglich ging das Kantonsgericht bei der Mutter von einem Grundbetrag von Fr. 850.--, Wohnkosten von Fr. 1'000.--, Krankenkassenprämien von Fr. 335.-- sowie einer Kommunikations- und Versicherungspauschale von Fr. 50.-- aus. Von der Summe von Fr. 2'235.-- zog es das Einkommen der Mutter von Fr. 400.-- ab, was zum besagten Betrag von Fr. 1'835.-- führt.
7.1.2. Ab 1. November 2017 bis 31. Juli 2022 ging das Kantonsgericht bei B.C.________ von einem Grundbetrag von Fr. 400.--, Wohnkosten von Fr. 250.-- sowie Krankenkassenprämien von Fr. 110.-- aus. Nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 200.-- errechnete es einen Barbedarf von Fr. 560.--. Diesen erhöhte es um einen Überschussanteil von Fr. 740.--, was einen gebührenden Barunterhaltsbeitrag von Fr. 1'300.-- ergibt. Hinzu rechnete das Kantonsgericht einen Betreuungsunterhalt von Fr. 590.--. Diesbezüglich ging es bei der Mutter von einem Grundbetrag von Fr. 850.--, Wohnkosten von Fr. 875.--, Krankenkassenprämien von Fr. 390.-- sowie einer Kommunikations- und Versicherungspauschale von Fr. 50.-- aus. Von der Summe von Fr. 2'165.-- zog es das Einkommen der Mutter von Fr. 400.-- ab, was zu einem Defizit von Fr. 1'765.-- führt. Dieses teilte es auf die nunmehr beiden Kinder B.C.________ und die im 2017 geborene G.E.________ (Sachverhalt Bst. B.c) entsprechend ihrer jeweiligen Betreuungsbedürftigkeit (B.C.________ 50 %; G.E.________ 100 %) mit einem Drittel und zwei Dritteln auf.
7.1.3. Für die dritte Phase ab 1. August 2022 bis 31. Juli 2025 ermittelte das Kantonsgericht den gebührenden Bedarf von B.C.________ wie folgt: Grundbetrag von Fr. 600.-- (zumal B.C.________ in Kürze das 10. Altersjahr vollendet haben wird), Wohnkosten von Fr. 250.-- sowie Krankenkassenprämien von Fr. 110.--. Nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 230.-- errechnete es einen Barbedarf von Fr. 730.--. Diesen erhöhte es um einen Überschussanteil von Fr. 770.--, was einen gebührenden Barunterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.-- ergibt. Hinzu rechnete das Kantonsgericht einen Betreuungsunterhalt von Fr. 480.--. Diesbezüglich ging es bei der Mutter von einem Grundbetrag von Fr. 850.--, Wohnkosten von Fr. 875.--, Krankenkassenprämien von Fr. 390.--, einer Kommunikations- und Versicherungspauschale von Fr. 50.--, Arbeitswegkosten von Fr. 57.--, auswärtiger Verpflegung von Fr. 105.-- und Steuern von Fr. 250.-- aus. Von der Summe von Fr. 2'577.-- zog es das hypothetische Einkommen der Mutter von Fr. 1'620.-- ab, was zu einem Defizit von Fr. 957.-- führt. Dieses teilte es wiederum auf die beiden Kinder B.C.________ und G.E.________ entsprechend ihrer jeweiligen Betreuungsbedürftigkeit (B.C.________ 50 %; G.E.________ 50 %) je hälftig auf.
7.1.4. Für den Zeitraum ab 1. August 2025 bis 30. September 2028 ist das Kantonsgericht von den gleichen Zahlen ausgegangen wie für die vorausgegangene Periode. Indes erwog es, B.C.________ werde per 1. August 2025 in die Oberstufe eintreten, weshalb sich ihr Betreuungsbedarf auf 20 % und damit der auf B.C.________ entfallende Betreuungsunterhalt auf Fr. 275.-- (entsprechend zwei Siebteln) reduziere.
7.1.5. Für die letzte Phase ab 1. Oktober 2028 bis 30. September 2030 hat das Kantonsgericht bei B.C.________ eine (höhere) Kinderzulage von Fr. 280.-- berücksichtigt, weshalb ihr direkter Barbedarf bei im Übrigen unveränderten Zahlen noch Fr. 680.-- beträgt. Hinzu rechnete es einen Überschussanteil von Fr. 820.--. Weil B.C.________ im Oktober 2028 das 16. Altersjahr vollendet haben werde, entfalle der Betreuungsunterhalt, und im Oktober 2030 werde B.C.________ volljährig (zum Volljährigenunterhalt nachfolgend E. 8).
7.2. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen den Barunterhaltsbeitrag.
7.2.1. Soweit er auch in diesem Zusammenhang bemängelt, die Sozialen Dienste der U.________ seien für den Bedarf von B.C.________ aufgekommen, kann auf E. 4 verwiesen werden.
7.2.2. Die einzelnen Barbedarfspositionen (Grundbetrag, Wohnkostenanteil, Krankenkassenprämien) von B.C.________ beanstandet der Beschwerdeführer nicht.
7.2.3. Für die Zeit nach dem 1. Januar 2017 hat das Kantonsgericht Überschussanteile von Fr. 765.-- (Zeitraum 1. Januar 2017 bis 31. Oktober 2017), Fr. 740.-- (Zeitraum 1. November 2017 bis 31. Juli 2022), Fr. 770.-- (Zeitraum 1. August 2022 bis 30. September 2028) bzw. Fr. 820.-- (Zeitraum 1. Oktober 2028 bis 30. September 2030) zugesprochen. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf seine für den Zeitraum bis 31. Dezember 2016 vorgetragenen Argumente (vgl. E. 6.2.1.1); neue trägt er nicht vor. Daher kann auf E. 6.2.1.3 verwiesen werden.
7.2.4. Insgesamt erweisen sich die gegen die ab 1. Januar 2017 zugesprochenen Barunterhaltsbeiträge (Fr. 1'300.-- ab 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2022 und Fr. 1'500.-- ab 1. August 2022 bis 30. September 2030) erhobenen Rügen als unbegründet.
7.3. Umstritten ist alsdann der Betreuungsunterhalt.
 
Erwägung 7.3.1
 
7.3.1.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, B.C.________ habe im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesnovelle am 1. Januar 2017 bereits ihren vierten Geburtstag hinter sich gehabt und sei kein Kleinkind mehr gewesen. Damit sei es der Mutter in Anbetracht der relevanten Umstände zumutbar, für ihren eigenen Unterhalt aufzukommen. Inzwischen habe das Bundesgericht im Urteil 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 klargestellt, dass für alle diejenigen Fälle, in welchen sich nicht an eheliches Vertrauen bzw. an ein bislang partnerschaftlich gewähltes Konzept der Lastenverteilung anknüpfen und in Anwendung des Kontinuitätsprinzips fortführen lasse, die persönliche Betreuung des Kindes im ersten Lebensjahr angezeigt sein könne. Für die Zeit danach könne dies bei normal entwickelten Kindern, welche keine ausserordentlichen Betreuungsbedürfnisse aufwiesen, nicht gelten. Das Kantonsgericht habe den rechtserheblichen Umstand, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter nur wenige Wochen gedauert habe, mithin weder an eheliches Vertrauen noch an ein bislang partnerschaftlich gewähltes Konzept der Lastenverteilung angeknüpft werden könne, mit dem Verweis auf das sog. Schulstufenmodell willkürlich ausser Acht gelassen und damit Art. 285 Abs. 2 ZGB verletzt. Das Schulstufenmodell bei der vorliegenden Konstellation zur Anwendung bringen zu wollen, wo die Mutter den Beschwerdeführer nicht nur als Vater, sondern auch als Betreuer von B.C.________ eigenmächtig ausgeschlossen habe, sei auch offensichtlich unbillig und in stossender Weise ungerecht. Er halte deshalb dafür, dass der Mutter im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesnovelle ein Arbeitspensum von mindestens 80 % anzurechnen sei, womit sie basierend auf den Feststellungen des Kantonsgerichts ein Einkommen von Fr. 2'540.-- netto erzielen könnte.
7.3.1.2. Wie die Beschwerdegegnerinnen ausführen, ist das vom Beschwerdeführer angerufene Urteil 5A_98/2016 (teilweise publ. in: FamPra.ch 2018 S. 1101 ff. und bestätigt im Urteil 5A_549/2019 vom 18. März 2021 E. 3.4) nicht topisch. Es erging im Lichte des folgenden Sachverhalts (Zusammenfassung) : Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens wurden dem Vater die elterliche Sorge und die Obhut über zwei minderjährige Kinder zugeteilt und es wurde die Mutter zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen verpflichtet. Nach der Scheidung gebar die Mutter ein weiteres Kind, dessen Vater der damalige Lebenspartner der Mutter war. Auf Abänderungsklage der Mutter hin beurteilten die kantonalen Gerichte die Leistungsfähigkeit der Mutter in Anwendung der damals noch üblichen "10/16-Regel" (zum Begriff: vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.2). Das Bundesgericht entschied, für die Eigenbetreuung von Kindern aus einer neuen Beziehung könne sich der betreffende Elternteil nicht auf die "10/16-Regel" berufen, wenn er aufgrund fehlender Obhut gegenüber Kindern aus einer früheren Beziehung finanziell unterhaltspflichtig ist. Vielmehr sei der betreffende Elternteil zur Erfüllung der Unterhaltspflicht angehalten, einer Erwerbsarbeit nachzugehen, sobald das persönlich betreute Kind aus der neuen Beziehung ein Jahr alt ist.
Die tatsächliche Grundlage des hiervor (zusammengefasst) beschriebenen Urteils ist jedenfalls mit Bezug auf die sich vorliegend stellende Frage nicht vergleichbar, so dass der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten kann. Im Gegenteil: In BGE 144 III 481, worauf auch die Beschwerdegegnerinnen verweisen, hat das Bundesgericht für die Frage der Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eines hauptbetreuenden Elternteils im Sinn einer Richtlinie das Schulstufenmodell vorgegeben (E. 4.7.8). Danach ist dem hauptbetreuenden Elternteil - im Normalfall - ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung von dessen 16. Altersjahr ein Vollzeiterwerb zuzumuten (E. 4.7.6). Sodann erwog das Bundesgericht, namentlich bei Sachverhalten, wo - wie hier - keine gelebte Situation vorliegt, sei für die Zeit vor der obligatorischen Einschulung die Betreuung in einer Kinderkrippe oder durch eine Tagesmutter in Betracht zu ziehen (E. 4.7.7). Dabei hat das Bundesgericht allerdings in erster Linie an jene Fälle gedacht, in denen die Leistungsfähigkeit der Eltern bescheiden ist, das Kind am Rand des Existenzminimums aufzuwachsen droht und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des hauptbetreuenden Elternteils zu spürbaren wirtschaftlichen Vorteilen führt (a.a.O.). Solche Verhältnisse liegen hier nicht vor. Der Beschwerdeführer zielt einzig auf eine Entlastung seiner Unterhaltspflicht ab, ohne dass das Kind wirtschaftlich besser gestellt würde, wenn die Mutter ihr Erwerbspensum und damit ihr Einkommen erhöhte. Mit seiner Begründung vermag der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen.
7.3.2. Indes ist die Mutter seit dem 27. Oktober 2017 mit F.E.________ verheiratet, mit welchem sie das gemeinsame Kind G.E.________ hat. Das Kantonsgericht hat der Mutter bis Juli 2022 ein Einkommen von Fr. 400.-- und ab August 2022 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'620.-- bzw. ab August 2030 ein solches von Fr. 2'540.-- angerechnet. Soweit weitergehend wird sie vollständig von ihrem Ehemann unterstützt. Verfügt die Mutter nur über ein marginales Einkommen und werden die gemeinsamen Lebenskosten sonst durch den erwerbstätigen Ehemann getragen, stellt sich die Rechtsfrage, ob gleichwohl ein Betreuungsunterhalt im Bedarf des vorehelichen Kindes zu berücksichtigen ist. In einer solchen Situation stehen die eheliche Unterhaltspflicht des Ehemannes nach Art. 163 ZGB und der Anspruch des Kindes aus einer vorehelichen Beziehung auf Betreuungsunterhalt gewissermassen in Konkurrenz zueinander.
Mit dem Betreuungsunterhalt soll die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und den anfallenden Lebenshaltungskosten abgegolten werden, die einem Elternteil dadurch entsteht, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen; obwohl der Betreuungsunterhalt formell als Anspruch des Kindes ausgestaltet ist, soll er wirtschaftlich dem persönlich betreuenden Elternteil zukommen (BGE 144 III 481 E. 4.3).
Nach Art. 163 Abs. 1 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. In sachlicher Hinsicht umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf, d.h. alle häuslichen und persönlichen Bedürfnisse der Familie. Er umfasst die Grundbedürfnisse wie Nahrung, Wohnung, Kleider, Gesundheitskosten, Kranken-, Unfall-, Lebens- und/oder Haftpflichtversicherungen, kulturelle Bedürfnisse wie Kino, Theater, Bücher, Zeitschriften, Freizeitbetätigungen, religiöse und gesellige Bedürfnisse, Einkommens- und allgemeine Vermögenssteuern aller Gemeinwesen, notwendige Weiterbildungskosten sowie Beiträge an die zweite und unter Umständen auch an die dritte Säule (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Aufl. 2018, Rz. 08.05 f.). Die Ehegatten verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Dabei berücksichtigen die Ehegatten die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
Vorliegend haben sich die Ehegatten E.________ dahingehend verständigt, dass der Ehemann seinen Beitrag (hauptsächlich) durch Geldzahlungen erbringt und die Ehefrau (hauptsächlich) den Haushalt besorgt und das gemeinsame Kind betreut. Damit sind die Lebenshaltungskosten der Mutter gedeckt; sie hat kein Manko, das über das Institut des Betreuungsunterhalts auszugleichen wäre. Gestützt auf diese Motivsubstitution (vgl. E. 1.2) steht der angefochtene Entscheid, soweit er für die Zeit nach der Eheschliessung, d.h. ab November 2017 einen Betreuungsunterhalt zuspricht, im Widerspruch zum Bundesrecht und ist insofern aufzuheben.
Bei diesem Ergebnis braucht nicht auf die gegen die Berechnungsgrundlagen gerichteten Rügen, soweit sie die Zeit ab November 2017 betreffen, eingegangen zu werden.
7.3.3. Anders sieht die Sache für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 31. Oktober 2017 aus. Bis zum 31. August 2017 wurden Mutter und Kind von den Sozialen Diensten der Stadt U.________ sozialhilferechtlich unterstützt. Daher steht der Anspruch auf Betreuungsunterhalt ausser Diskussion. Sodann haben Mutter, Kind und F.E.________ am 1. September 2017 eine gemeinsame Wohnung bezogen. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass Letzterer für die Lebenshaltungskosten der Mutter aufgekommen ist, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Anders als nach Eheschluss, mit welchem die eherechtliche Unterstützungspflicht einsetzt (Art. 163 ZGB), ist keine gesetzliche Grundlage auszumachen, gestützt auf welche die Leistungen von F.E.________ angerechnet werden müssten und den Unterhaltsschuldner im entsprechenden Umfang entlasten könnten. Jedenfalls dem Grundsatz nach hat die Tochter B.C.________ Anspruch auf Betreuungsunterhalt für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Oktober 2017.
7.4. Hinsichtlich des Zeitraums 1. Januar 2017 bis 31. Oktober 2017 bestreitet der Beschwerdeführer den Betrag, den das Kantonsgericht bei der mütterlichen Bedarfsrechnung für die Miete eingesetzt hat.
7.4.1. Das Kantonsgericht erwog, bei der Mutter falle die Hälfte des Grundbetrages von Fr. 850.-- an. Sie sei in dieser Phase bereits mit G.E.________ schwanger gewesen, womit davon ausgegangen werden dürfe, dass sie durch die Partnerschaft mit F.E.________ bereits von den tieferen Lebenshaltungskosten profitiert habe. Weiter kämen die anteiligen Wohnkosten dazu. Diese betrügen gemäss Mietvertrag für die vierköpfige Familie monatlich Fr. 2'250.--. Es erscheine sachgerecht, Fr. 250.-- für das Kind und Fr. 1'000.-- für die Mutter auszuscheiden. Die Familie E.________ wohne zwar erst seit September 2017 in der Wohnung in W.________, dennoch rechtfertige es sich, bereits ab Januar 2017 mit diesen Zahlen zu operieren.
7.4.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, das Kantonsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die Mutter bereits seit dem 1. Januar 2017 an Mietkosten von Fr. 2'250.-- habe beteiligen müssen. Vielmehr habe sie noch in der eigenen Wohnung gewohnt und lediglich Fr. 765.-- für die Miete ausgegeben. Nach Abzug des Wohnkostenanteils der Tochter von Fr. 250.-- seien nur Fr. 515.-- zu berücksichtigen.
7.4.3. In der Tat leuchtet die Begründung des Kantonsgerichts nicht auf Anhieb ein, zumal die Mutter jedenfalls bis und mit August 2017 noch Sozialhilfe bezog. Immerhin hat das Kantonsgericht - worauf die Beschwerdegegnerinnen zu Recht hinweisen - im Grundbedarf lediglich Fr. 850.-- (Hälfte es Ehegattengrundbetrags) anstelle des Grundbetrags für Alleinerziehende berücksichtigt. Wie der Beschwerdeführer selber vorrechnet, beträgt dieser Fr. 1'350.--. Unter Berücksichtigung von Wohnkosten von Fr. 515.--, einer - unbestrittenen - Krankenkassenprämie von Fr. 335.-- (Betrag gemäss Kantonsgericht; der Beschwerdeführer setzt Fr. 340.-- ein) und der - ebenfalls unbestrittenen - Kommunikationspauschale von Fr. 50.-- beliefe sich das familienrechtliche Existenzminimum der Mutter auf Fr. 2'250.-- und läge damit um Fr. 15.--
7.4.4. Verbleiben noch die Monate September und Oktober 2017. Mit dem Bezug einer gemeinsamen Wohnung am 1. September 2017 reduziert sich der Grundbetrag auf Fr. 850.--, so dass die hiervor angestellte Vergleichsrechnung nicht mehr gilt. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, der Bezug einer gemeinsamen Wohnung der Mutter mit F.E.________ per 1. September 2017, ihre Heirat am 27. Oktober 2017 und ihre erneute Mutterschaft am 14. Oktober [
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Mietkosten in der fraglichen Höhe tatsächlich anfielen. Ebenso wenig behauptet er, die Wohnung sei unangemessen teuer oder gross. Es kann also nur um den Mietkostenanteil gehen, welchen das Kantonsgericht der Mutter angerechnet hat. Wäre die Mutter nicht mit F.E.________ zusammengezogen und würde sie allein mit B.C.________ leben, wie sich dies der Beschwerdeführer vorstellt, könnte der anteilige Betrag von Fr. 1'000.-- für Miete keinesfalls als unangemessen hoch bezeichnet werden. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach eine auf Unterhaltsbeiträge angewiesene Person nur dann in einer andere Wohnung ziehen darf, wenn damit keine Kostenerhöhungen verbunden sind.
 
Erwägung 8
 
Ferner beanstandet der Beschwerdeführer den Zuspruch eines Volljährigenunterhalts als solchen, eventualiter dessen Höhe.
8.1. Zum Volljährigenunterhalt erwog das Kantonsgericht, gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB habe B.C.________ Anspruch auf Unterhalt, soweit sie noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen habe und den Eltern weitere Unterhaltsleistungen zumutbar seien. Davon ausgehend, dass B.C.________ ihre Ausbildung im Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit noch nicht abgeschlossen haben werde und dem Beschwerdeführer voraussichtlich weiterhin zumutbar sein werde, an den Unterhalt von B.C.________ beizutragen, hielt das Kantonsgericht es für angemessen, den Volljährigenunterhalt zu berechnen und festzusetzen. Es ging dabei von folgenden Zahlen aus: Grundbetrag von Fr. 850.-- (halber Ehegattengrundbetrag), Wohnkosten von Fr. 550.-- (Kosten für ein WG-Zimmer in U.________ bzw. höherer Wohnkostenanteil bei der Mutter) sowie Krankenkassenprämien von Fr. 180.-- (gemäss Prämienrechner auf www.xxx.ch). Unter Berücksichtigung von Ausbildungszulagen von Fr. 280.-- errechnete es ein Manko von Fr. 1'300.--, das auszugleichen es den Beschwerdeführer verpflichtete. Hingegen sprach es B.C.________ keinen Überschussanteil zu. Sodann erwog das Kantonsgericht, es liege ein erhebliches Einkommensgefälle zwischen den Eltern vor. Analog zum Minderjährigenunterhalt erscheine es bei einer solchen Konstellation gerechtfertigt, dass der wirtschaftlich deutlich leistungsfähigere Beschwerdeführer für den gesamten materiellen Bedarf des Kindes aufkomme.
8.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Lebens-, Bedarfs- und Einkommenssituation von B.C.________ im Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit seien derzeit völlig ungewiss. Das Kantonsgericht ergehe sich dazu in Mutmassungen. Die Annahme, dass B.C.________ "wahrscheinlich" "entweder noch mit ihrer Mutter" oder "mit anderen jungen Leuten" zusammenleben werde, was "am ehesten einer kostensenkenden Wohngemeinschaft" entspreche, weshalb ein Grundbetrag von Fr. 850.-- (halber Ehegattengrundbetrag) einzusetzen sei, sei willkürlich und in sich widersprüchlich. Würde B.C.________ im Sinn der vom Kantonsgericht als "wahrscheinlich" erachteten Annahme "noch mit ihrer Mutter" zusammenleben, würde ihr kein Grundbetrag von Fr. 850.-- zustehen. Gemäss den vom Kantonsgericht zitierten "Richtlinien" sei für Kinder, die im gemeinsamen Haushalt des Schuldners leben, "bis zum Abschluss der Erstausbildung im Sinn von Art. 277 Abs. 2 ZGB" ein Grundbetrag von Fr. 600.-- vorgesehen. Ebenso wenig würde es sich "rechtfertigen", B.C.________ über diesen höheren Grundbetrag von Fr. 850.-- (anstelle von Fr. 600.--) einen "Wohnkostenanteil bei der Mutter" zu ermöglichen. Das Kantonsgericht übersehe, dass der Grundbetrag von Fr. 600.-- nebst Nahrung, Kleidung, Wäsche etc. auch allgemeinen Wohnbedarf beinhalte. Soweit es mit dem um Fr. 250.-- überhöhten Grundbetrag auf einen Mietzinsanteil abziele, müsse von der Mutter verlangt werden, diesen selber in Form einer "Naturalleistung" zu Gunsten der Tochter zu tragen, nachdem auf Seiten der Mutter mit der Volljährigkeit von B.C.________ jegliche Betreuungspflichten entfielen. In Widerspruch zur eigenen Argumentation begebe sich das Kantonsgericht, wenn es B.C.________ im Rahmen aller erwogenen Möglichkeiten weitere Wohnkosten von Fr. 550.-- gutschreibe, um (vor Abzug der Ausbildungszulage von Fr. 280.--) auf einen Bedarf der volljährigen B.C.________ zu gelangen. Mit der Festsetzung dieser überhöhten Lebenshaltungskosten von B.C.________ und der völligen Entlastung der Mutter von ihrer Beitragspflicht verletze das Kantonsgericht in Überschreitung seines Ermessens Bundesrecht und das Ergebnis sei stossend.
Sich mit dem Kantonsgericht über Mutmassung zur dannzumaligen Situation von B.C.________ ergehen zu wollen, würde konsequenterweise auch Erwägungen zur mutmasslichen Einkommenssituation von B.C.________ erfordern. Als mögliche Auszubildende könne B.C.________ einen Lehrlingslohn zwischen Fr. 770.-- (erstes Lehrjahr) und Fr. 1'480.-- (drittes Lehrjahr) erzielen, welcher zur Bedarfsdeckung zu verwenden wäre. Indem das Kantonsgericht diese rechtserhebliche Möglichkeit ausser Acht gelassen habe, handle es willkürlich und verletze Art. 277 Abs. 3 ZGB, wonach dem volljährigen Kind Unterhalt nur soweit geschuldet sei, als es diesen nicht aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln selber zu bestreiten vermöge.
Könnten keine Prognosen zur Ausbildung und der dannzumaligen Lebenssituation von B.C.________ gestellt werden, verweise die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 147 III 265 E. 8.3.1 [ recte : E. 8.5]) die Parteien darauf, dass "die Eltern und das Kind sich bei dessen Volljährigkeit entsprechend der dannzumaligen und für die weitere Zeit absehbaren Wohn- und Ausbildungssituation neu über die Tragung des Unterhalts verständigen".
Das Kantonsgericht argumentiere sachfremd und damit willkürlich, wenn es die Auffassung vertrete, es erscheine "bei der hier gegebenen Konstellation [...] unwahrscheinlich, dass dannzumal eine solche Verständigung zustandekommen könnte." Es liege in der Natur jeglicher Verständigungsnotwendigkeit, dass diese auch scheitern könnte. Diese Möglichkeit vermöge aber auch die dannzumal erwachsene B.C.________ nicht davon zu entbinden, sich mit ihren Eltern betreffend eine einvernehmliche Regelung zu verständigen. Das Kantonsgericht begründe denn auch nicht, weshalb dies B.C.________ in der "hier gegebenen Konstellation" nicht zumutbar sei. Vielmehr verweise es gemeinhin auf generelle "vielfältige Herausforderungen in schulischer/beruflicher und persönlicher Hinsicht" junger Erwachsener sowie den Umstand, dass das Verhältnis junger Erwachsener zu den Eltern ohnehin angespannt sei und durch ein Gerichtsverfahren weiter beeinträchtigt werden könnte, um alsdann unvermittelt vom Allgemeinen auf B.C.________ zu schliessen, die "im schlimmsten Fall über keinen Unterhalt verfügen würde". Damit verletze das Kantonsgericht Art. 9 und Art. 29 BV sowie Art. 276 ZGB.
Zusammenfassend stehe fest, dass sich die Parteien zur gegebenen Zeit über den Volljährigenunterhalt würden verständigen müssen und auch dazu in der Lage sein würden.
Für den Fall, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt über den Volljährigenunterhalt entschieden werden müsse, wäre dieser unter Berücksichtigung der vom Kantonsgericht als "wahrscheinlich" erachteten Annahme, B.C.________ werde "noch mit ihrer Mutter" leben, bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung auf Fr. 500.-- festzusetzen (= Fr. 600.-- Grundbetrag + Fr. 180.-- Krankenkassenprämie./. Fr. 280.-- Ausbildungszulage).
8.3. Rechtsprechungsgemäss
An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in dem vom Beschwerdeführer verwiesenen BGE 147 III 265 E. 8.5 nichts geändert. Wie sich aus der Lektüre der fraglichen Erwägung ergibt, liess sich dem dort angefochtenen Entscheid in Bezug auf die mutmassliche Situation im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit des Kindes nichts entnehmen, weshalb eine Sachverhaltsbasis fehlte, die es dem Bundesgericht erlaubt hätte, auch diesbezüglich reformatorisch zu entscheiden.
Im Gegensatz dazu hat das Kantonsgericht vorliegend konkrete Mutmassungen getroffen und anhand derselben einen Unterhaltsbeitrag berechnet. Die Höhe desselben kritisiert der Beschwerdeführer nur für die Variante, da B.C.________ bei Eintritt der Volljährigkeit noch bei der Mutter wohnen sollte. Weshalb die Bedarfsrechnung falsch sein soll, falls B.C.________ bei Eintritt der Volljährigkeit - alternativ - in einer Wohngemeinschaft mit anderen jungen Leuten wohnen sollte, legt der Beschwerdeführer dagegen nicht dar. Damit hat es (vorläufig) sein Bewenden. Hingegen ist dem Beschwerdeführer insofern recht zu geben, als der Grundbetrag und der Wohnkostenanteil des bei einem Elternteil wohnenden, über kein eigenes Einkommen verfügenden volljährigen Kindes gleich zu berechnen sind wie jene eines Minderjährigen, was in einem allfälligen Abänderungsverfahren zu berücksichtigen wäre.
 
Erwägung 9
 
Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer monatlich folgende Unterhaltsbeiträge an B.C.________ zu leisten: ab 17. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2016: Fr. 1'300.--; ab 1. Januar 2017 bis 31. Oktober 2017: Fr. 3'135.-- (einschliesslich Fr. 1'835.-- an Betreuungsunterhalt); ab 1. November 2017 bis 31. Juli 2022: Fr. 1'300.--; ab 1. August 2022 bis 30. September 2030: Fr. 1'500.-- und danach, für den Fall, dass B.C.________ bei Erreichen der Volljährigkeit noch keine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat, bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung monatlich Fr. 1'300.--.
Wie bereits vor Kantonsgericht behauptet der Beschwerdeführer, ab 18. Oktober 2013 ununterbrochen monatlich Fr. 600.-- an Unterhaltsbeiträgen geleistet zu haben, und beantragt die Feststellung, "bis dato" in diesem Umfang seiner Unterhaltspflicht nachgekommen zu sein. Das Kantonsgericht führt zu dieser Behauptung und den daraus folgenden Konsequenzen nichts aus. Die Beschwerdegegnerinnen äussern sich ebenfalls nicht dazu. Mangels einer Tatsachenbasis kann das Bundesgericht keine Feststellungen dazu treffen. Dem Beschwerdeführer steht es indes frei, im Vollstreckungsverfahren nachzuweisen, welche Leistungen er gegebenenfalls bereits erbracht hat.
 
Erwägung 10
 
Streitig sind schliesslich die Ansprüche der unverheirateten Mutter.
10.1. Nach Art. 295 ZGB kann die Mutter spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen: für die Entbindungskosten (Abs. 1 Ziff. 1); für die Kosten des Unterhaltes während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt (Abs. 1 Ziff. 2); für andere infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung notwendig gewordene Auslagen unter Einschluss der ersten Ausstattung des Kindes (Abs. 1 Ziff. 3). Leistungen Dritter, auf welche die Mutter nach Gesetz oder Vertrag Anspruch hat, sind anzurechnen, soweit es die Umstände rechtfertigen (Abs. 3).
10.2. Das Kantonsgericht hielt zunächst fest, der Betrag von Fr. 4'880.--, den das Kreisgericht der Mutter zugesprochen habe, setze sich wie folgt zusammen: Fr. 2'880.-- für die Kosten des Unterhalts während vier Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt (dazu nachfolgend E. 10.3) und Fr. 2'000.-- für die Erstausstattung (dazu nachfolgend E. 10.4).
 
Erwägung 10.3
 
10.3.1. Was die Kosten für den Unterhalt der Mutter angehe, so das Kantonsgericht, sei der Einwand des Beschwerdeführers, jener fehle es aufgrund der Abtretungserklärung vom 20. September 2013 an der notwendigen Aktivlegitimation, nicht stichhaltig, denn wenn Dritte für die Auslagen der unverheirateten Mutter aufkämen, gingen die Ansprüche nach Art. 295 Abs. 1 ZGB nicht von Gesetzes wegen auf diese über; eine sinngemässe Anwendung von Art. 289 Abs. 2 ZGB (Subrogation des Gemeinwesens) sei ausgeschlossen. Die Mutter sei vom Sozialamt V.________ während sechs Monaten mit monatlich Fr. 1'935.95 unterstützt worden. Dieser Anspruch habe auf dem (kantonalen) Gesetz über die Mutterschaftsbeiträge (sGS 372.1; seit 1. Mai 2018 Gesetz über die Elternschaftsbeiträge) beruht und müsse grundsätzlich nach Art. 295 Abs. 3 ZGB angerechnet werden. Im Betrag von Fr. 1'935.95 sei ein Kinderanteil enthalten, der vom Kreisgericht mit Fr. 975.-- beziffert worden und von den Parteien unbestritten geblieben sei. Mithin habe die Mutter vom Sozialamt V.________ für sechs Monate jeweils monatlich Fr. 960.-- für sich selber erhalten. Gegenüber dem Beschwerdeführer bestehe ein Anspruch nach Art. 295 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, soweit die Mutter ihren Bedarf damit nicht habe decken können. Die Mutter habe vor Kreisgericht einen Bedarf von Fr. 2'443.-- angegeben, davon Fr. 100.-- für den Krankenkassenselbstbehalt/die Franchise und Fr. 100.-- für Steuern. Damit betrage der massgebliche Bedarf der Mutter (gerundet) Fr. 2'200.--. Nach Abzug des vom Sozialamt V.________ geleisteten Beitrags von Fr. 960.-- resultiere eine Versorgungslücke von monatlich Fr. 1'240.--. Da sich der Anspruch aus Art. 295 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB auf zwölf Wochen erstrecke, ergebe dies einen zu leistenden Beitrag von Fr. 3'720.-- (= 3 x Fr. 1'240.--). Allerdings gelte, wie der Beschwerdeführer zu Recht festhalte, in diesem Bereich die Dispositionsmaxime, weshalb es beim Betrag von Fr. 2'880.-- sein Bewenden habe.
10.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Unterhaltsbedarf der Beschwerdeführerin für vier Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt sei durch die Leistungen des Sozialamtes V.________ gedeckt worden. Zu Recht halte das Kantonsgericht fest, dass diese Leistungen allfälligen Ansprüchen nach Art. 295 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB vorgingen. Hingegen verfalle das Kantonsgericht in Willkür mit der Annahme, damit sei der Unterhalt der Mutter nicht gedeckt gewesen, so dass sie eine "Versorgungslücke" aufgewiesen habe. Entgegen den Ausführungen des Kantonsgerichts habe er den Bedarf der Mutter substanziiert bestritten, unter anderem mit dem Hinweis darauf, dass diese in der fraglichen Zeitspanne mit F.E.________ zusammengelebt habe. Dieser sei für ihren "kompletten Lebensunterhalt (ausser Krankenkassenbeiträge und Arztrechnungen) " aufgekommen, wie er, der Beschwerdeführer, im vorliegenden Verfahren dargelegt habe. F.E.________ habe der Mutter keine Darlehensbeträge ausbezahlt. Bei den angeblichen Darlehen bzw. den beiden rückdatierten Darlehensverträgen handle es sich um simulierte Rechtsgeschäfte, die gemäss Art. 18 Abs. 1 OR keine Vertragswirkung entfalten könnten. Diese substanziierte Sachdarstellung (Bestreitungen) habe das Kantonsgericht vollständig übergangen wie auch die E-Mailnachricht von F.E.________ an die Anwältin der Beschwerdegegnerinnen, worin jener bestätigt habe, für den "kompletten Lebensunterhalt" auch von der Mutter aufgekommen zu sein. Zudem habe er F.E.________ vor Kantonsgericht als Zeuge offeriert. Indem das Kantonsgericht der Mutter unbesehen ihrer effektiven Bedarfslage und der substanziierten Bestreitungen einen Bedarf von Fr. 2'443.-- zugute halte und unter dem Titel von Art. 295 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB einen Unterhalt von Fr. 2'880.-- zuspreche, setze es sich willkürlich über die Beweisregeln von Art. 8 ZGB hinweg. Die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages zu seinen Lasten erscheine denn auch im Ergebnis offensichtlich unbillig und in stossender Weise ungerecht, nachdem die Mutter F.E.________ die Vaterrolle zugedacht habe und diese von jenem auch übernommen worden sei.
10.3.3. Der gesetzliche Anspruch der Mutter richtet sich gegen den Vater des Kindes. Nach Art. 295 Abs. 3 ZGB sind Leistungen Dritter von vornherein nur dann anzurechnen, wenn die Mutter nach Gesetz oder Vertrag Anspruch darauf hat. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, F.E.________ sei von Gesetzes wegen oder auf vertraglicher Basis verpflichtet gewesen, für den Unterhalt der Mutter aufzukommen. Selbst wenn F.E.________ in den vier Wochen vor und acht Wochen nach der Niederkunft für den täglichen Bedarf der Mutter aufgekommen ist, kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Im Übrigen führt der Beschwerdeführer nicht aus, inwiefern der vom Kantonsgericht als massgeblich erachtete Bedarf der Mutter von Fr. 2'200.-- aus anderen Gründen unrichtig sein soll.
 
Erwägung 10.4
 
10.4.1. Zu den Kosten für die Erstausstattung erwog das Kantonsgericht, das Kreisgericht sei davon ausgegangen, die Mutter habe einen Kinderwagen, eine Kinderwiege, einen Wickeltisch, ein Kinderbett, eine Matratze für das Kinderbett, eine Kinderwippe, Kinderkleider, Saugflaschen und ein "Maxi Cosi" angeschafft. Für die meisten Positionen seien Kaufbelege vorgelegt worden, wobei der geltend gemachte Betrag nicht bis ins letzte Detail belegt sei. Das könne nicht zum Nachteil der Mutter gereichen. Dass für eine Erstausstattung eines Kindes unzählige und teilweise kostspielige Dinge angeschafft werden müssten, sei notorisch und der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang nicht substanziiert dargelegt, dass die Mutter diese Anschaffungen nicht getätigt habe. Der vom Kreisgericht zugesprochene Betrag von Fr. 2'000.-- erscheine auf jeden Fall nicht zu hoch und könne entsprechend bestätigt werden. Nicht weiter zu vertiefen sei die Frage, ob ein Teil der entsprechenden Auslagen von F.E.________ bezahlt worden sei, zumal sie ohnehin nicht geklärt werden könne. Das Gesetz sehe in diesem Zusammenhang klar vor, dass sich der Anspruch gegen den Vater richte. Wäre F.E.________ dafür aufgekommen, hätte die Mutter mit ihm intern zu klären, inwieweit es zu einer Rückzahlung komme.
10.4.2. Diesbezüglich trägt der Beschwerdeführer vor, es gälten die Regeln von Art. 8 ZGB. Danach habe derjenige das Vorhandensein einer Tatsache zu behaupten und zu beweisen, der daraus Rechte ableite. Es bestehe für die Ersatzansprüche kein Raum für richterliches Ermessen bzw. Entscheide nach Recht und Billigkeit. Zu ersetzen seien nach dem Wortlaut von Art. 295 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB "Auslagen", mit anderen Worten effektiv angefallene Kosten. Er sei seiner Bestreitungspflicht rechtsgenügend nachgekommen, indem er den Anspruch der Mutter abgelehnt und geltend gemacht habe, es lägen für die Positionen Kinderwiege, Wickeltisch, Kinderbett, Matratze, Kinderwippe, Kleider, Saugflasche, "Maxi Cosi" keine Zahlungsbelege vor und anhand einer Belastungsanzeige eines Kontos mit unbekanntem Kontoinhaber der Bank I.________ in X.________ lasse sich ein Kauf eines Kinderwagens nicht belegen. Auch habe er substanziiert vorgebracht, dass die Positionen auf dem einzigen vorgelegten Kassabeleg von J.________ über Fr. 149.15 keinen Bezug zu einer Kinderausstattung aufwiesen. Das Kantonsgericht verfalle in Willkür und verletze die Beweisregel von Art. 8 ZGB, wenn es ihm, dem Beschwerdeführer, vorhalten wolle, er habe nicht substanziiert dargelegt, dass die Mutter diese Anschaffungen nicht getätigt habe. Es könne nicht seine Aufgabe sein, Mutmassungen darüber anzustellen, ob die Mutter Anschaffungen getätigt habe oder nicht. Es sei vielmehr Aufgabe der beweisbelasteten Mutter, ihre Auslagen im Zusammenhang mit angeblich getätigten Anschaffungen zu belegen.
10.4.3. Mit seinen Einwendungen übersieht der Beschwerdeführer, dass das Kantonsgericht mit der Erwägung, es "sei notorisch", "dass für eine Erstausstattung eines Kindes unzählige und teilweise kostspielige Dinge angeschafft werden müssten", insofern zu einem positiven Beweisergebnis gelangte, als es davon ausgegangen ist, dass die Mutter die aufgezählten Gegenstände (Kinderwagen, Kinderwiege, Wickeltisch, Kinderbett, Matratze für das Kinderbett, Kinderwippe, Kinderkleider, Saugflaschen und ein "Maxi Cosi") tatsächlich angeschafft hat. Der Beschwerdeführer behauptet nicht und legt nicht dar, aus welchen Gründen das Kantonsgericht zu Unrecht von Notorietät, d.h. Offenkundigkeit ausgegangen sein soll. Gemäss Art. 151 ZPO bedürfen offenkundige Tatsachen keines Beweises. Bei dieser Ausgangslage wäre es tatsächlich am Beschwerdeführer gelegen, den Gegenbeweis dafür anzutreten, dass die Mutter die fraglichen Gegenstände nicht beschafft hat. In Verkennung der Rechtslage hat er dies nicht einmal ansatzweise versucht. Wo das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache überzeugt ist, wird die Frage der Beweislast und ihrer Verteilung gegenstandslos (BGE 137 III 226 E. 4.3; Urteil 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 4.2). Damit läuft die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers ins Leere.
Gestützt auf die Annahme, die Mutter habe die genannten Gegenstände tatsächlich beschafft (Vermutungsbasis), folgerte das Kantonsgericht, dass der - vom Kreisgericht angenommene - Betrag von Fr. 2'000.-- jedenfalls nicht zu hoch sei (Vermutungsfolge). Auch damit ist das Kantonsgericht zu einem positiven Beweisergebnis gelangt, und der Beschwerdeführer müsste vor Bundesgericht den von jenem angenommenen Betrag von Fr. 2'000.-- als offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung basierend (Art. 97 Abs. 1 BGG) ausweisen. Er behauptet indes nicht und legt nicht dar, inwiefern der Betrag von Fr. 2'000.-- unzutreffend (namentlich zu hoch) sein soll.
10.5. Damit erweisen sich die gegen den gestützt auf Art. 295 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZGB zugesprochenen Betrag von Fr. 4'880.-- vorgetragenen Argumente als unbegründet.
 
Erwägung 11
 
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde mit Bezug auf den ab 1. November 2017 zugesprochenen Betreuungsunterhalt gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer zugestandenen Unterhaltsbeiträge obsiegt er im Umfang von gerundet 20 %. Es rechtfertigt sich, ihm 80 % und den Beschwerdegegnerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung 20 % der Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 5 BGG). Ausserdem hat der Beschwerdeführer die hauptsächlich obsiegenden Beschwerdegegnerinnen anteilsmässig zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 23. März 2021 lautet neu wie folgt:
 
"A.________ wird verpflichtet, D.E.________ an den Unterhalt von B.C.________ monatlich im Voraus folgende Beträge zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen:
 
ab 17. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2016
 
Fr. 1'300.--
 
b)
 
ab 1. Januar 2017 bis 31. Oktober 2017
 
(davon Fr. 1'835.-- Betreuungsunterhalt)
 
Fr. 3'135.--
 
c)
 
ab 1. November 2017 bis 31. Juli 2022
 
Fr. 1'300.--
 
d)
 
ab 1. August 2022 bis 30. September 2030
 
Fr. 1'500.--
 
Für den Fall, dass B.C.________ bei Erreichen der Volljährigkeit noch keine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat, wird A.________ verpflichtet, ihr an ihren Barunterhalt für die Zeit vom 1. Oktober 2030 bis zum ordentlichen Abschluss einer solchen monatlich und monatlich im Voraus Fr. 1'300.-- zu bezahlen, jeweils zuzüglich allfällig von ihm bezogener Ausbildungszulagen."
 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden im Umfang von Fr. 4'000.-- dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 1'000.-- zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung den Beschwerdegegnerinnen auferlegt.
 
3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerinnen mit Fr. 4'800.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. April 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller