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BGer 2C_902/2021 vom 27.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
2C_902/2021
 
 
2C_17/2022
 
 
Urteil vom 27. April 2022
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Bundesrichterin Ryter,
 
Gerichtsschreiber Businger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Veterinäramt des Kantons Thurgau,
 
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau.
 
Gegenstand
 
Widerhandlung gegen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung / definitive Beschlagnahmung von vier Hunden / Tierhaltebeschränkung,
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
 
vom 20. Oktober 2021 (VG.2021.128/Z) und
 
15. Dezember 2021 (VG.2021.128/E).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Gestützt auf eine Tierschutzmeldung der Einwohnerdienste Frauenfeld vom 10. Oktober 2020 führte das Veterinäramt des Kantons Thurgau am 12. Oktober 2020 bei A.________ eine Kontrolle durch. Dabei wurden vier in ihrem Eigentum stehende Hunde angetroffen - der deutsche Schäferhund "B.________", der Schäferhund-Collie-Mischling "C.________" sowie die Schäferhund-Mischlinge "D.________" und "E.________". Das Amt stellte diverse Mängel in der Hundehaltung fest und ordnete entsprechende Massnahmen an (Beseitigung von Verletzungs- und Gesundheitsgefahren; Verbesserung der Klima- und Haltungsbedingungen; Nachweis einer Wesensbeurteilung von "B.________"; Besuch einer Hundeschule mit "D.________" und "C.________"). Anlässlich einer Nachkontrolle vom 17. November 2020 stellte das Amt erneut Mängel fest und ordnete weitere Massnahmen an (mindestens zwei Stunden Bewegung pro Tag für die Hunde; Weiterführung des Hundetrainings; Schaffung von ausreichenden Rückzugsmöglichkeiten; tierärztliche Kontrolle von "D.________").
A.b. Nachdem A.________ die Vorgaben nur teilweise eingehalten hatte, eröffnete das Veterinäramt am 1. Dezember 2020 ein Administrativverfahren und sprach eine vorsorgliche Hundehaltebeschränkung auf maximal zwei Hunde aus. Zudem verfügte es weitere vorsorgliche Massnahmen (Zuchtverbot; tierärztliche Untersuchung von "D.________"; ausreichende Bewegung und mentale Beschäftigungsmöglichkeiten für die Hunde; Schaffung von ausreichenden Rückzugsmöglichkeiten). Bei einer weiteren Kontrolle am 19. Januar 2021 stellte das Amt fest, dass die Tierhaltung nach wie vor ungenügend sei. In der Folge ordnete es am 4. Februar 2021 die vorläufige Beschlagnahme der vier Hunde an und verfügte eine vorsorgliche Tierhaltebeschränkung.
 
B.
 
B.a. Am 4. März 2021 sprach das Veterinäramt gegen A.________ eine Tierhaltebeschränkung aus und verbot ihr unter Strafandrohung, Hunde zu züchten, zu erwerben, aufzunehmen oder auf andere Weise anzuschaffen. Zudem beschlagnahmte es die vier Hunde definitiv. Am 11. März 2021 unterschrieb A.________ eine Verzichtserklärung für die Hunde "D.________" und "E.________"; sodann erhob sie Rekurs gegen die Verfügung des Veterinäramts und beantragte die Rückgabe der Hunde "B.________" und "C.________".
Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau wies den Rekurs am 28. Juni 2021 ab und entzog einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung.
B.b. Am 7. Juli 2021 erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und beantragte die Aufhebung der Tierhaltebeschränkung und die sofortige Rückgabe von "B.________" und "C.________".
Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 verweigerte der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, ordnete aber im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an, dass die Hunde bis zu einem gegenteiligen Entscheid nicht neu zu platzieren seien.
Mit Zwischenentscheid vom 20. Oktober 2021 hob das Verwaltungsgericht die vorsorgliche Massnahme vom 8. Juli 2021 auf, bestätigte den Entzug der aufschiebenden Wirkung betreffend "C.________", stellte die aufschiebende Wirkung betreffend "B.________" wieder her und ordnete seine umgehende Rückgabe an.
Dagegen erhob A.________ am 11. November 2021 bzw. 18. November 2021 Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses eröffnete in der Folge das Verfahren 2C_902/2021.
B.c. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2021 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A.________ teilweise gut. Es hob die Beschlagnahme von "B.________" auf und erlaubte ihr, diesen Hund und, sollte er versterben oder weggegeben werden müssen, danach weiterhin maximal einen Hund zu halten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde vom 8. Januar 2022 beantragte A.________ dem Bundesgericht die Aufhebung der definitiven Beschlagnahme und Rückgabe von "C.________". Sodann ersuchte sie sinngemäss um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Schliesslich zog sie ihre Beschwerde im Verfahren 2C_902/2021 zurück.
Das Bundesgericht eröffnete in der Folge das Verfahren 2C_17/2022 und verbot mit Verfügung vom 12. Januar 2022 Vollziehungsvorkehrungen bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 legte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde aufschiebende Wirkung bei.
Das Veterinäramt, das Departement für Inneres und Volkswirtschaft und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beantragten die Abweisung der Beschwerde. A.________ nahm mit Eingaben vom 25. Februar 2022 und 15. März 2022 nochmals Stellung.
 
 
Erwägung 1
 
Die Verfahren 2C_902/2021 sowie 2C_17/2022 betreffen dieselben Verfahrensbeteiligten und stützen sich auf den gleichen Sachverhaltskomplex ab. Es rechtfertigt sich daher, sie zu vereinigen.
Verfahren 2C_902/2021
 
Erwägung 2
 
Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde im Verfahren 2C_902/2021 am 8. Januar 2022 zurückgezogen. Das Verfahren ist deshalb infolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben (Art. 73 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 71 BGG).
Verfahren 2C_17/2022
 
Erwägung 3
 
Die Beschwerde im Verfahren 2C_17/2022 richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG) und wurde von der legitimierten Beschwerdeführerin form- und fristgerecht eingereicht (Art. 42, Art. 89 Abs. 1 sowie Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig.
 
Erwägung 4
 
4.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).
4.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 35 E. 4.2). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (vgl. zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; vorne E. 4.1).
 
Erwägung 5
 
Die Beschwerdeführerin rügt, die definitive Beschlagnahme ihrer Hündin "C.________" sei nicht verhältnismässig und verletze das Recht auf persönliche Freiheit und die Eigentumsgarantie.
5.1. Es ist unbestritten, dass die Beschlagnahme von "C.________" einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV darstellt (Urteile 2C_320/2019 vom 12. Juli 2019 E. 2.4; 2C_1070/2015 vom 26. September 2016 E. 2.1; 2C_1200/2012 vom 3. Juni 2013 E. 3.2). Ebenso liegt angesichts der glaubhaft gemachten engen emotionalen Bindung zwischen der Beschwerdeführerin und "C.________" ein Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV vor (BGE 134 I 293 E. 5.2; 133 I 249 E. 2). Die streitige Massnahme muss daher den Anforderungen von Art. 36 BV genügen, also auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und den Kerngehalt wahren.
5.2. Für die infrage stehende Tierhaltebeschränkung (erlaubte Haltung von maximal einem Hund) und der Beschlagnahme von "C.________" besteht mit Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) eine formell-gesetzliche Grundlage. Zudem liegt es im öffentlichen Interesse, die Würde und das Wohlergehen von Tieren zu schützen (Art. 80 BV und Art. 1 TSchG), und vermag dieses öffentliche Interesse einen Eingriff in die Eigentumsgarantie und das Recht auf persönliche Freiheit zu rechtfertigen. Es kann in dieser Hinsicht vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG; vgl. E. 4.3 f. des angefochtenen Entscheids). Näher zu prüfen ist die Verhältnismässigkeit der beanstandeten Massnahme.
5.3. Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 140 I 2 E. 9.2.2; 137 I 31 E. 7.5.2; 136 I 87 E. 3.2; 133 I 77 E. 4.1; Urteil 2C_695/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 2.3).
 
Erwägung 5.4
 
5.4.1. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, welche Anforderungen an die tiergerechte Haltung von Tieren im Allgemeinen und von Hunden im Speziellen bestehen (vgl. E. 4.5.1 des angefochtenen Entscheids). Sie hat in der Folge die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verstösse gegen tierschutzrechtliche Vorschriften unter Verweis auf die Akten aufgeführt - u.a. unzulängliche Haltebedingungen bezüglich Hygiene und Klima; ungenügender Nährzustand bei Hund "D.________"; physische und mentale Unterbeschäftigung der Hunde; fehlende Kontrolle der Beschwerdeführerin über die Hunde beim Spaziergang (vgl. E. 4.5.3 des angefochtenen Entscheids). Vor diesem Hintergrund hat sie erwogen, dass die Beschwerdeführerin mit der Haltung von vier Hunden überfordert gewesen sei. Indessen gebe es aus den Akten Indizien, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, einen einzigen Hund tierschutzkonform zu halten. Sie habe mit "B.________" einen Hundekurs absolviert und einen Teil der verlangten Auflagen umgesetzt. Zudem könne die Beschwerdeführerin einen Hund beim Spaziergang kontrollieren. "B.________" sei seit Oktober 2017 bei der Beschwerdeführerin und habe sich an sie gewöhnt. Die Beschwerdeführerin habe zudem glaubhaft dargelegt, dass ihre Situation im Herbst/ Winter 2020 schwierig gewesen sei, und in Ansätzen Einsicht gezeigt. Es sei vertretbar, ihr weiterhin die Haltung des Hundes "B.________" zu gestatten (vgl. E. 4.5.4 ff. des angefochtenen Entscheids).
5.4.2. In Bezug auf die Rückgabe der Hündin "C.________" hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es sich um einen Schäferhund-Collie-Mischling handle. Schäferhunde seien anspruchsvolle Tiere, welche eine ausreichende Beschäftigung und entsprechende Führung benötigten. Es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin in der Lage sei, zwei Hunde zu führen, welche beide zumindest teilweise Eigenschaften eines Schäferhundes aufweisen. Beim Spaziergang mit zwei Hunden anlässlich der Nachkontrolle am 17. November 2020 habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin erhebliche Schwierigkeiten gehabt habe, die Kontrolle über beide Hunde zu behalten. Die Möglichkeit, den Hunden im Garten Auslauf zu bieten, bestehe nicht mehr, weil sie eine Wohnung ohne Garten bewohne. Folglich müsste die Beschwerdeführerin die Hunde getrennt ausführen und den hierfür nicht unerhebliche Zeitaufwand sowie die notwendige Disziplin aufbringen. Es sei davon auszugehen, dass es bei einer solchen Belastung schnell wieder zu einer Überforderung kommen könnte. Bei "C.________" handle es sich um ein relativ junges Tier. Es würde ihr im Gegensatz zu "B.________" leichter fallen, einen neuen Menschen zu akzeptieren. Deshalb sei die definitive Beschlagnahme von "C.________" zu bestätigen (vgl. E. 4.5.8 des angefochtenen Entscheids).
5.5. Die Beschwerde setzt sich mit diesen Erwägungen nur am Rand auseinander:
5.5.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet weder die von der Vorinstanz angeführten Mängel in der Hundehaltung noch dass sie der mehrfachen Aufforderung zur Beseitigung dieser Mängel nur teilweise nachgekommen ist und die Behörden diesbezüglich mit Falschangaben zu täuschen versucht hat. Sie stellt auch nicht in Abrede, dass sie bei der Nachkontrolle vom 17. November 2020 nicht in der Lage war, zwei Hunde beim Spaziergang unter Kontrolle zu halten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Situation angesichts der Anwesenheit von Mitarbeitern des Veterinäramts hektisch gewesen ist, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 15. März 2022 vorbringt. Beim Spaziergang mit Hunden kann es immer zu unvorhergesehenen Ereignissen kommen, die die Tiere in Unruhe versetzen; es ist unerlässlich, dass der Hundehalter auch in solchen Fällen in der Lage ist, die Tiere unter Kontrolle zu halten. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob "B.________" und "C.________" grundsätzlich leicht zu handhabende und sanfte Hunde sind, wie die Beschwerdeführerin behauptet. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre neue Wohnung auf dem Land verweist, bestreitet sie weder die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach sie nicht mehr die Möglichkeit hat, den Hunden im Garten Auslauf zu bieten, noch dass sie bereits zeitlich kaum in der Lage wäre, beide Hunde separat auszuführen. Insoweit ist nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin einen genügenden Auslauf von zwei Hunden garantieren könnte.
5.5.2. Die Vorinstanz hat sodann die schwierigen Lebensumstände der Beschwerdeführerin im Herbst/Winter 2020, die mitursächlich für die festgestellten Mängel in der Hundehaltung gewesen sind, berücksichtigt. Auch aus diesem Grund hat sie ihr trotz Bedenken in Anerkennung ihrer neuen Lebenssituation die Haltung eines Hundes entgegen den verwaltungsinternen Vorinstanzen erlaubt. Inwieweit die Beschwerdeführerin aber konkret Gewähr dafür bieten kann, dass sie bei der Haltung von zwei Schäferhunden (-mischlingen), die - wie das Veterinäramt in seiner Vernehmlassung ausführt - einer aktiven Rasse mit grossem Bewegungsdrang angehören und auch mental ausgelastet werden müssen, nicht erneut überfordert wäre, ergibt sich nicht aus der Beschwerde. Ihre unbestrittenermassen enge emotionale Bindung zu "C.________" genügt für sich alleine nicht. Dass es mit der Beschlagnahme zu einer endgültigen Trennung von "C.________" und "B.________" kommen würde, muss hingenommen werden, wobei die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, dass sich "C.________" angesichts seines Alters an eine neue Umgebung und einen neuen Menschen gewöhnen könnte.
5.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen und mit der erlaubten Haltung eines Hundes sowie der Rückgabe von "B.________" mit Blick auf die Verhältnismässigkeit bereits eine mildere Massnahme zur vom Veterinäramt angeordneten Beschlagnahme aller Hunde getroffen. Eine noch mildere Massnahme, welche das Tierwohl bzw. eine tiergerechte Haltung ebenfalls garantieren könnte, ist angesichts der festgestellten Mängel in der Tierhaltung, die trotz mehrfacher Aufforderung nicht beseitigt worden sind, und den vorher genannten Bedenken nicht ersichtlich. Damit erweisen sich die Tierhaltebeschränkung und die definitive Beschlagnahmung von "C.________" als notwendig und verhältnismässig.
5.7. Nachdem die Beschwerdeführerin zu Recht nicht vorbringt, dass die streitige Massnahme den Kerngehalt der Eigentumsgarantie und des Rechts auf persönliche Freiheit verletzt, sind die Voraussetzungen für eine Einschränkung dieser Grundrechte nach Art. 36 BV erfüllt. Die Beschwerde erweist sich deshalb als offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren abgewiesen werden (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG).
 
Erwägung 6
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten für das Verfahren 2C_17/2022 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Für das zurückgezogene Verfahren 2C_902/2021 sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Verfahren 2C_902/2021 und 2C_17/2022 werden vereinigt.
 
2. Das Verfahren 2C_902/2021 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
3. Die Beschwerde im Verfahren 2C_17/2022 wird abgewiesen.
 
4. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. April 2022
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
 
Der Gerichtsschreiber: M. Businger