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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_203/2021 vom 27.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_203/2021
 
 
Urteil vom 27. April 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Marin,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Eidgenossenschaft,
 
vertreten durch Amt für Finanzen,
 
Postfach 1232, 6431 Schwyz,
 
Betreibungsamt Höfe,
 
Roosstrasse 3, 8832 Wollerau.
 
Gegenstand
 
Pfändungsankündigung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 2. März 2021 (BEK 2020 198).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Das Betreibungsamt Höfe kündigte A.________ in der von der Schweizerischen Eidgenossenschaft angehobenen Betreibung Nr. yyy am 20. November 2020 die Pfändung an. Dagegen wandte sich A.________ an das Bezirksgericht Höfe als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Die Vizegerichtspräsidentin trat auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 nicht ein.
A.b. Mit Beschluss vom 2. März 2021 wies das Kantonsgericht Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde von A.________ ab.
B.
A.________ ist mit Eingabe vom 15. März 2021 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Beschlusses und der Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. yyy. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Erledigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG).
1.2. Die im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführerin ist als Betreibungsschuldnerin vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Insoweit ist sie zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher auszuführen ist (BGE 133 III 393 E. 3).
2.
Anlass zur Beschwerde gibt eine Pfändungsankündigung. Strittig ist insbesondere, welche Einwände von der Betreibungsschuldnerin in diesem Stadium der Zwangsvollstreckung noch geltend gemacht werden können.
2.1. Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens nach 20 Tagen nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen (Art. 88 Abs. 1 SchKG). Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt unverzüglich die Pfändung zu vollziehen (Art. 89 SchKG). Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tag unter Hinweis auf seine Pflichten gemäss Art. 91 SchKG angekündigt (Art. 90 SchKG). Dabei hat das Betreibungsamt - im Rahmen einer bei der Aufsichtsbehörde mit Beschwerde anfechtbaren Verfügung (Art. 17 SchKG) - von Amtes wegen die formellen Voraussetzungen für den Erlass der Pfändungsankündigung zu prüfen (Urteil 5A_17/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.1). Hingegen ist das Betreibungsamt weder berechtigt noch verpflichtet, die Berechtigung des Gläubigers am geltend gemachten Anspruch, dessen Umfang oder materielle Begründetheit zu prüfen (140 III 481 E. 2.3.1). Dies steht einzig dem Zivilrichter oder gegebenenfalls den Verwaltungsinstanzen zu.
2.2. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin wolle die fehlende Vertretungsberechtigung des für die Gläubigerin auftretenden kantonalen Amtes für Finanzen geltend machen. Diesen Einwand hätte sie aber bereits bei Erhalt des Zahlungsbefehls und nicht erst bei Erhalt der Pfändungsankündigung vorbringen sollen, womit er sich nun als verspätet erweise. Zudem habe dieser Vorwurf nichts mit dem vollstreckungsrechtlichen Zweck der Pfändungsankündigung und den diesbezüglichen Kompetenzen des Betreibungsamtes zu tun.
2.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf keine formellen Voraussetzungen, welche der Pfändungsankündigung entgegenstehen könnten und wirft dem Betreibungsamt auch keine Verletzungen von Bundesrecht oder der Überschreitung seines Ermessens in diesem Zusammenhang vor. Indes vertritt sie die Ansicht, die Gläubigerin trete ohne gültige Vollmacht auf. Dabei handle es sich um eine Widerrechtlichkeit, die in jedem Stadium der Vollstreckung geltend gemacht werden könne.
2.4. Entgegen den Bedenken der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz sehr wohl anerkannt, dass es sich bei der Pfändungsankündigung um eine Verfügung handelt, die gemäss Art. 17 SchKG mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden kann (Urteil 5A_17/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.1). Insoweit hat sich die Vorinstanz - entgegen der Erstinstanz, welche hier aufgrund einer Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid kein Rechtsschutzinteresse erkannte - mit dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Pfändungsankündigung sei aufzuheben, durchaus befasst. Dabei hat sie betont, dass der Einwand der fehlenden Vertretungsmacht nichts mit der Pfändungsankündigung zu tun habe.
2.5. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin besteht keine gesetzliche Grundlage, die fehlende Vertretungsmacht des für die Betreibungsgläubigerin auftretenden kantonalen Amtes als verspätet zu erachten, und die Vorinstanz begründe auch nicht, weshalb dem so sein sollte.
2.5.1. Den Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Name des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten bereits im Betreibungsbegehren aufzuführen ist (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) und entsprechend in den Zahlungsbefehl aufgenommen wird (Art. 69 Abs. 2 Ziff.1 SchKG). Der Betreibungsschuldner kann sich gegen die Verletzung dieser gesetzlichen Anforderung innert 10 Tagen nach Erhalt des Zahlungsbefehls mit einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG an die Aufsichtsbehörde wenden (vgl. BGE 130 III 231 E. 2.1; 144 III 277 E. 3.1.1; RUEDIN, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 14 zu Art. 67). Tut er dies nicht, kann davon ausgegangen werden, dass er die gesetzlichen Angaben im Zahlungsbefehl nicht beanstandet. Die anschliessende Pfändungsankündigung erfolgt mit dem gesetzlichen Formular Nr. 5 und enthält auch die wesentlichen Angaben über die Betreibung, wozu auch der Betreibungsgläubiger und der allfällige Vertreter gehören (SIEVI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 11 zu Art. 90). Damit wird aber dem Betreibungsschuldner keine (erneute) Anfechtungsmöglichkeit der aus dem Zahlungsbefehl bereits bekannten Angaben eröffnet.
2.5.2. Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Vorwurf der Widerrechtlichkeit einen Nichtigkeitsgrund anrufen möchte, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar kann die Nichtigkeit einer Verfügung von der kantonalen Aufsichtsbehörde jederzeit festgestellt werden (BGE 120 III 117 E. 2c). Als nichtig gilt eine Verfügung der Vollstreckungsbehörden indes nur, wenn sie Vorschriften verletzt, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von nicht am Verfahren beteiligten Personen erlassen worden sind (Art. 22 Abs. 1 SchKG), d.h. der Mangel muss besonders schwer sein. Hätte dieser mit Beschwerde geltend gemacht werden können, so ist diesbezüglich ein genügender Rechtsschutz gegeben, sofern nicht die ausdrücklich im Gesetz vorgesehen Nichtigkeit greift (Urteil 5A_714/2020 vom 1. März 2021 E. 2). Die Beschwerdeführerin führt lediglich aus, die Gläubigerin wisse gar nicht, dass in ihrem Namen ein Verfahren geführt bzw. fortgesetzt werde. Damit macht sie im vorliegenden Stadium Interessen eines Dritten geltend, wozu sie nicht berechtigt ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Dass sie offenbar von der Betreibung aufgrund des bescheidenen Betrages von Fr. 10.-- überrascht worden war, wie die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht schildert, erklärt noch nicht das Zuwarten mit der Rüge der fehlenden Vertretungsmacht. Selbst wenn sich die Sache so zugetragen hätte, was sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht ergibt, könnte dieser Umstand auf keinen Fall zur Nichtigkeit der Pfändungsankündigung führen.
3.
Nach dem Gesagten kann der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. Die Beschwerde muss daher abgewiesen werden. Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. April 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Levante