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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 4A_105/2022 vom 28.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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4A_105/2022
 
 
Urteil vom 28. April 2022
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Totalunternehmervertrag,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Thurgau vom 26. November 2021 (ZBR.2021.11).
 
 
 
Erwägung 1
 
Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich mit Vertrag vom 4. Oktober 2013 gegenüber dem Beschwerdegegner zur Erstellung einer 5 1/2-Zimmerwohnung an der U.________strasse in V.________. Nach Vollendung der Eigentumswohnung kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten wegen Mehrkosten und Mängeln.
Der Beschwerdegegner beantragte mit Klage vom 5. Januar 2017 beim Bezirksgericht Arbon, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihm unter verschiedenen Titeln Fr. 188'451.05 nebst Zins zu bezahlen, und der Rechtsvorschlag in der von ihm eingeleiteten Betreibung sei zu beseitigen. Die Beschwerdeführerin beantragte Nichteintreten auf die Klage, eventuell deren Abweisung und verlangte widerklageweise die Verpflichtung des Beschwerdegegners, ihr Fr. 40'334.-- nebst Zins zu bezahlen.
Mit Entscheid vom 10./17. Mai 2021 schützte das Bezirksgericht die Klage im Umfang von Fr. 111'675.30 (einschliesslich Mehrwertsteuer) nebst Zinsbetreffnissen und hob den Rechtsvorschlag in der vom Beschwerdegegner angehobenen Betreibung in entsprechendem Umfang auf. Die Widerklage wies es ab.
Das Obergericht des Kantons Thurgau wies eine von der Beschwerdeführerin gegen die Gutheissung der Klage erhobene Berufung mit Entscheid vom 26. November 2021 ab und bestätigte denjenigen des Bezirksgerichts.
Am 2. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde beim Bundesgericht, mit der sie unter anderem die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund des Interessenkonflikts von zwei Richtern beantragt.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wurde mit Präsidialverfügung vom 7. März 2022 abgewiesen. Mit Schreiben vom 15. März 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Wiedererwägung dieser Verfügung und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
 
Erwägung 2
 
Die vorliegende Sache kann aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werden. Es kann somit auf den von der Beschwerdeführerin beantragten Beizug der Akten eines früheren Prozesses zwischen dem Beschwerdegegner und dem Architekten Hansruedi Sonderegger verzichtet werden.
 
Erwägung 3
 
3.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei mit sogenannten Sachverhaltsrügen präzise geltend zu machen hat.
3.2. In Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde an das Bundesgericht sodann nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG).
Beim Bezirksgericht Arbon handelt es sich nicht um eine solche Instanz, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit die Beschwerdeführerin ihre Kritik direkt gegen dessen Entscheid und die Verfahrensführung des Bezirksgerichts richtet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.3. Die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs ist im Übrigen unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 75 BGG). Der kantonale Instanzenzug soll demnach nicht nur formell durchlaufen werden. Vielmehr müssen die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich schon vor der Vorinstanz vorgebracht werden (BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 292 f.).
Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden, soweit die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, ohne substanziierte Sachverhaltsrügen zu erheben, unter Ergänzung des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalts Rügen und Argumentationen vorträgt, die sie nach den vorinstanzlichen Feststellungen im kantonalen Verfahren nicht erhoben hat.
3.3.1. Dies ist zunächst der Fall, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, Richter der Erstinstanz hätten bei ihrem Entscheid aus verschiedenen Gründen nicht den Anforderungen an einen unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entsprochen, was ihr erst nach dem Urteil bewusst geworden sei. Auf die entsprechenden Rügen kann demnach nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
Ergänzend kann dazu festgehalten werden, dass die entsprechenden Befangenheitsrügen, nachdem die Frist zur Berufung an die Vorinstanz abgelaufen ist, bei gegebenen Voraussetzungen nur noch mit dem Rechtsmittel der Revision geltend gemacht werden können (vgl. für Ausstandsbegehren gegen zweitinstanzliche Richter BGE 139 III 466 E. 3.4; ferner BGE 147 I 173 E. 4.1), soweit sie nicht ohnehin verspätet vorgebracht werden und damit verwirkt sind (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.2.1; 138 I 1 E. 2.2 S. 4; 136 I 207 E. 3.4).
3.3.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz sodann sinngemäss Willkür bei der Prüfung der Würdigung des Abnahmeprotokolls durch das Bezirksgericht vor. Den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, gegen die sie keine taugliche Sachverhaltsrüge substanziiert, ist indessen nicht zu entnehmen, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren die Würdigung des Abnahmeprotokolls durch die Erstinstanz gerügt hätte. Auch auf die entsprechende Rüge - die im Übrigen ohnehin den Anforderungen an die Begründung einer Willkürrüge nicht genügt - ist demnach mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.4. Im Weiteren trägt die Beschwerdeführerin offensichtlich keine Rügen vor, die den vorstehend genannten Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht genügen würden. Vielmehr unterbreitet sie dem Bundesgericht unter beliebiger unzulässiger Ergänzung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts bloss ihre Sicht der Dinge, ohne sich hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, gegen welche Rechte diese damit inwiefern verstossen haben soll. So beispielsweise, wenn sie bloss geltend macht, der angefochtene Entscheid verstosse gegen den gesunden Menschenverstand und "das Gericht" hätte an der Begehung der Wohnung unzweifelhaft feststellen müssen, dass die Mängel von derart geringer Art seien, dass diese unter keinen Umständen einen Minderwert der Liegenschaft darstellen könnten, zumal der Beschwerdegegner die Wohnung zum Mehrfachen des Erwerbspreises weiterverkauft habe. Oder wenn sie beanstandet, dass die reklamierten Baumängel nur durch einen Sachverständigen und nicht je durch Sachverständige der einzelnen Fachgebiete geprüft worden seien, und geltend macht, der von der Erstinstanz eingesetzte Experte sei nicht unabhängig gewesen, da er mit dem Vertreter des Beschwerdegegners befreundet gewesen sei.
Insgesamt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da sie offensichtlich nicht hinreichend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
Erwägung 4
 
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 7. März 2022 und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied : Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer