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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 4A_241/2021 vom 29.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
4A_241/2021
 
 
Urteil vom 29. April 2022
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Kiss,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Luczak.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. B.A.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
E.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Anrechnung von Zahlungen auf eine Mehrzahl von Forderungen; rechtliches Gehör,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
 
vom 8. März 2021 (ZOR.2020.41).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. E.________ (Arzt; Beklagter; Beschwerdegegner) behandelte C.A.________ (Patientin; ursprüngliche Klägerin) wegen schluckabhängiger Schmerzen im Kehlkopf in einer Reha-Klinik am 8., 9. und 11. August 2003. Bei der letzten Behandlung vom 11. August 2003 trat ein Atemstillstand (Apnoe) ein. Die Patientin litt in der Folge an einer schweren hirnorganischen Beeinträchtigung mit Störung des Sprachverständnisses, des Gedächtnisses und der Merkfähigkeit sowie an motorischen Beeinträchtigungen.
A.b. Am 21. August 2014 sprach das Obergericht des Kantons Aargau der Patientin in einem ersten Prozess auf Teilklage hin Fr. 184'384.20 nebst Zins zu. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil 4A_648/2014 vom 20. April 2015.
A.c. Am 27. Januar 2016 verstarb die Patientin.
 
B.
 
Am 19. Januar 2017 erhoben A.A.________ (Klägerin; Beschwerdeführerin), die Tochter der Patientin, sowie B.A.________ (Kläger, Beschwerdeführer), der Ehemann der Patientin, Teilklage gegen den Arzt und verlangten Fr. 1'836'957.-- an den Betreuungsschaden ab dem 6. April 2004 bis zum 31. Dezember 2013 sowie Fr. 460'944.60 auf die seit dem 11. August 2003 bis zum 31. Dezember 2013 angefallenen Auslagen jeweils nebst Zins. Zudem forderten sie ebenfalls teilklageweise Fr. 250'000.-- Genugtuung nebst Zins abzüglich einer - primär auf den Genugtuungszins - anzurechnenden Akontozahlung vom 17. August 2015 von Fr. 240'490.55 unter Vorbehalt der Nachklage. Der Arzt verkündete der Reha-Klinik den Streit, die dem Verfahren nicht beitrat und mitteilte, sie halte an dem im Erstprozess eingenommenen Standpunkt fest.
B.a. Am 11. Mai 2020 hiess das Bezirksgericht Rheinfelden die Teilklage teilweise gut. Es verpflichtete den Beklagten, den Klägern an den Pflege- und Betreuungsschaden Fr. 863'039.-- und an die Auslagen Fr. 442'442.20, jeweils nebst Zins, zu bezahlen sowie eine Genugtuung von Fr. 210'000.-- nebst Zins abzüglich der - primär auf den Genugtuungszins - anzurechnenden Akontozahlung von Fr. 239'988.45. Der Beklagte sei berechtigt, Fr. 602'877.-- (bezahlter zukünftiger Haushaltschaden ab 27. Januar 2016) zur Verrechnung zu bringen.
B.b. Nachdem sowohl die Kläger als auch der Beklagte Berufung eingelegt hatten, wies das Obergericht des Kantons Aargau die Teilklage ab, soweit es darauf eintrat. Es kam im Wesentlichen zum Ergebnis, die bereits geleisteten Zahlungen überträfen den Umfang, in dem die eingeklagten Forderungen maximal Bestand haben könnten.
 
C.
 
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Kläger dem Bundesgericht im Wesentlichen, ihre Klage gutzuheissen. Der Beschwerdegegner schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, während das Obergericht auf Vernehmlassung verzichtet. Die Parteien haben unaufgefordert eine Beschwerdereplik und -duplik eingereicht. Die Beschwerdeführer haben nachträglich ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gestellt, woraufhin das Bundesgericht am 29. Oktober 2021 der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte und anordnete, bis zum Entscheid über das Gesuch hätten alle Vollziehungsmassnahmen zu unterbleiben. Mit dem Entscheid in der Sache wird der Entscheid über das Gesuch obsolet. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners hat eine Kostennote eingereicht.
 
 
Erwägung 1
 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, ohne Hinweise der Parteien nach allfälligen Unvollständigkeiten in der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu forschen (BGE 136 I 184 E. 1.2; 133 IV 286 E. 6.2). Unerlässlich ist daher, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Dabei genügt es nicht, Rechtsverletzungen der Vorinstanz anzuprangern. Es ist immer auch darzulegen, inwiefern sich diese im Ergebnis auswirken, da die Beschwerde sonst auf einen blossen Streit über Entscheidungsgründe hinausläuft, die für sich allein keine Beschwer bedeuten (BGE 111 II 398 E. 2b; 121 IV 94 E. 1b; je mit Hinweis). Daran besteht kein Rechtsschutzinteresse (Art. 76 Abs. 1 lit b BGG; Urteile des Bundesgerichts 4A_122/2021 vom 14. September 2021 E. 3.3; 4A_223/2012 vom 20. August 2012 E. 2.4; 4A_157/2009 vom 22. Juni 2009 E. 2). In diesem Rahmen kann auch Anlass gegeben sein, zu Ausführungen in der Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen. Entsprechend wird ein Replikrecht anerkannt unabhängig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden ist (vgl. BGE 138 I 484 E. 2.1 f.; 133 I 98 E. 2.2, 100 E. 4.8). Eine Replik kann jedoch nicht dazu dienen, die Beschwerdeschrift zu ergänzen oder unzulässige Noven einzureichen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG).
 
Erwägung 2
 
Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdegegner (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) habe verschiedene Zahlungen an die Beschwerdeführer geleistet.
2.1. Dazu habe er jeweils unmittelbar im Anschluss oder sogar im Vorfeld gegenüber den Beschwerdeführern zahlreiche Erklärungen abgegeben:
2.1.1. Zur Zahlung vom 8. Mai 2015 über Fr. 1'122'868.80 habe er am 6. Mai 2015 mitgeteilt, mit dieser Zahlung würden der Schadenersatz des Erstprozesses, Verzugszins sowie Parteikosten aus dem Erstprozess bezahlt sowie zusätzlich " Haushaltschaden gemäss Berechnung hievor " von Fr. 588'144.25. Auf den Erstprozess falle ein Betrag von Fr. 387'688.50, ausmachend die Schadenssumme von Fr. 184'384.20, Zins von Fr. 101'411.30 sowie Parteikosten von Fr. 101'893.--. Der Haushaltungsschaden betrage für das Zeitfenster vom 1. April 2005 - 31. März 2015 Fr. 694'627.25, wobei hiervon von der Patientin bezogene IV-Leistungen von Fr. 106'483.-- in Abzug zu bringen seien; hinzu komme ein Verzugszins von Fr. 147'036.05. Damit verbleibe ein effektiv auszuzahlender Haushaltungsschaden für das Zeitfenster vom 1. April 2005 - 31. März 2015 von Fr. 588'144.25 zuzüglich Fr. 147'036.06 Zins. Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 teilte er der Friedensrichterin betreffend den damals pendenten zweiten Teilprozess mit, der abgeschlossene Vergleich werde insbesondere betreffend Vergangenheitsschaden widerrufen. Sodann wurde - analog zum Schreiben an die Kläger - ausgeführt, in der Zahlung über Fr. 1'122'868.80 sei auch ein Betrag von Fr. 588'144.25 enthalten als " Haushaltschaden vom 01.04.2005-31.03.2015 ". Damit erachte er den Vergangenheitsschaden als getilgt und abgegolten. Über den Zukunftsschaden würden die Parteien noch verhandeln.
2.1.2. Mit Blick auf die Zahlung vom 3. Juni 2015 über Fr. 43'386.65 hatte der Beschwerdegegner am 2. Juni 2015 mitgeteilt, die Zahlung erfolge, weil eine nochmalige Beurteilung der Sachlage eine Verschiebung der Berechnung ergeben habe. Mit der Zahlung der Differenz von Fr. 43'386.65 (Schlusszahlung) sei aus Sicht des Beklagten die Vergangenheit definitiv erledigt und abgerechnet.
2.1.3. Zur Zahlung vom 1. September 2015 über Fr. 1'000'000.-- hatte der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 10. August 2015 ausgeführt, die Überweisung betreffe den Direktschaden (künftiger Haushaltschaden ab 1. April 2015 und Genugtuung, inkl. Zins). Mit der Leistung dieses Pauschalbetrages werde der gesamte vergangene und zukünftige Haushaltschaden und Erwerbsschaden sowie die Genugtuung inkl. Verzugszinsen als definitiv erledigt und per Saldo abgeschlossen betrachtet. Nachzahlungen würden keine erfolgen. Diese Berechnung stehe unter dem Vorbehalt, dass die Patientin nicht ins Pflegeheim verlegt werden müsse. Bei einem Heimaufenthalt würden die geleisteten Entschädigungen für den Haushaltschaden ab dem Zeitpunkt der Heimeinweisung am Pflegedirektschaden angerechnet bzw. in Abzug gebracht. Abschliessend wurde festgehalten, die Pauschalzahlung erfolge ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und daher unpräjudiziell für einen allfälligen Gerichtsfall.
2.2. Gemäss der Vorinstanz ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner Zahlungen von insgesamt Fr. 2'166'255.45 an die Patientin bzw. die Beschwerdeführer geleistet hat. Damit sei nach eigenen Angaben die Forderung der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 1'559'869.70 getilgt. Aus dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 10. August 2015 gehe hervor, dass er sämtliche seiner Zahlungen unter der Annahme ausgeführt habe, mit diesen sei auch der Pflegeschaden abgegolten. Sobald Pflegedirektkosten anfallen würden (wie z.B. bei einem Heimaufenthalt), würden die geleisteten Entschädigungen für den Haushaltschaden ab dem Zeitpunkt der Heimeinweisung am Pflegedirektschaden angerechnet bzw. in Abzug gebracht. Mit der Leistung dieses Pauschalbetrages werde der gesamte vergangene und zukünftige Haushaltschaden und Erwerbsschaden sowie die Genugtuung inkl. Verzugszinsen als definitiv erledigt und per Saldo abgeschlossen betrachtet. Nachzahlungen würden keine erfolgen. Der Beschwerdegegner habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, seinerseits würden keine weiteren Zahlungen mehr erfolgen, d.h. dass er mit seinen Zahlungen sämtliche Schadenspositionen - darunter eben auch den Betreuungsschaden - als getilgt erachte. In Bezug auf den eingeklagten Betreuungsschaden habe er bereits Fr. 1'559'869.70 bezahlt. Aufgrund der Rechtskraftwirkung des Erstprozesses könnten die Beschwerdeführer keinen (weiteren) Pflege- und Betreuungsschaden bis zum 31. März 2005 beanspruchen. Im Umfang von Fr. 93'340.-- trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein. Der Pflege- und Betreuungsschaden ab dem 1. April 2005 bis zum 31. Dezember 2013 bleibe - soweit er 5h/Tag übersteige - beweislos. Der geltend gemachte Pflege- und Betreuungsschaden könnte sich somit auf maximal rund Fr. 500'000.-- belaufen. Selbst unter Berücksichtigung sämtlicher behaupteten Auslagen von Fr. 458'228.-- sowie einer Genugtuung von Fr. 250'000.-- sei die Klage aufgrund der Tilgungseinrede im Umfang von Fr. 1'559'689.70 auf jeden Fall abzuweisen. Entsprechend bestand nach der Vorinstanz kein Anlass, auf die weiteren Parteivorbringen einzugehen.
2.3. Die Argumentation der Vorinstanz geht an der Sache vorbei, denn der Beschwerdegegner ging bei der Vornahme der Zahlungen keineswegs davon aus, er habe damit sämtliche Schadenspositionen - darunter eben auch den Betreuungsschaden - getilgt, und er hat nichts Derartiges zum Ausdruck gebracht. Im Schreiben vom 10. August 2015 spricht er davon, mit den Zahlungen erachte er den gesamten vergangenen und zukünftigen
2.4. Die eigentlich zwischen den Parteien strittige Frage lautet, ob der Beschwerdegegner mit Blick darauf, dass die Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und daher unpräjudiziell für einen allfälligen Gerichtsfall erfolgte, zu der Neuzuordnung nach dem Tod der Patientin berechtigt war. Diese Frage ist klar zu bejahen, denn im Prozess fehlt es damit bereits an einer vorbehaltslosen Zuordnung, auf der sich der Beschwerdegegner behaften lassen müsste, unabhängig von der Frage, ob die Anpassung mit Blick auf die veränderten Verhältnisse nicht ohnehin statthaft wäre. Da der Beschwerdegegner seine Zahlungspflicht nicht anerkannt hat, kann er den Umfang derselben im Prozess mit Blick auf den zwischenzeitlichen Tod der Patientin in Abrede stellen und die dadurch freiwerdenden Beträge anderweitig anrechnen. Dass im Rahmen der Neuzuordnung auch der Pflegeschaden getilgt werden sollte, führen die Beschwerdeführer selbst aus. Dass es dem Beschwerdegegner nunmehr um den Gesamtbetrag ging, unterstreicht seine Behauptung, es bestehe ein Saldo zu seinen Gunsten.
2.5. Vor diesem Hintergrund ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz mit einem Gesamtbetrag gerechnet und diesen auch auf den Betreuungsschaden angerechnet hat. Obwohl die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdereplik darauf hinweisen, der Beschwerdegegner anerkenne mit seinen Vorbringen selbst, dass er eine Neuzuordnung vorgenommen habe, setzen sie sich mit dieser nicht vertieft auseinander, sondern beschränken sich darauf, deren Zulässigkeit in Abrede zu stellen. Die Einwände, der Vermerk "unpräjudiziell" sei einzig für die dritte Zahlung erfolgt und bei den ersten beiden Zahlungen habe es sich nicht um eine unpräjudizielle Pauschalzahlung gehandelt, sondern um die Tilgung des damals rechtshängigen "bisherigen Teils" des Haushaltschadens, greifen zu kurz: Einerseits haben die Beschwerdeführer die Klagebewilligung verfallen lassen, so dass kein rechtskräftiger Entscheid erging. Andererseits legen sie nicht dar, inwiefern sich die Neuzuordnung in Bezug auf den bisherigen Haushaltschaden zu ihrem Nachteil ausgewirkt hat. Insoweit ist die Beschwerde nicht hinreichend begründet und erübrigen sich Weiterungen.
 
Erwägung 3
 
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht annahm, der Pflegeschaden könne maximal Fr. 500'000.-- betragen. Sie hielt fest, der Beschwerdegegner habe die Notwendigkeit über 5h/Tag hinausgehender Pflegeleistungen bestritten: Der dargelegte Betreuungs- und Pflegeaufwand, der 5h/Tag übersteige, sei unrealistisch und weder ausgewiesen noch in objektivierbarer Weise plausibilisiert. Sie kam zum Schluss, die Beschwerdeführer hätten nicht nur die tatsächlich geleisteten Pflege- und Betreuungsleistungen nachzuweisen, sondern auch deren Angemessenheit und Erforderlichkeit. An einen Antrag auf Einholung eines Fachgutachtens zur Ermittlung des (objektiv) notwendigen Betreuungsbedarfs, so dass ihre Behauptung (notwendiger Betreuungsaufwand von 24h/Tag) bewiesen werden könnte, fehle es.
3.1. Nach dem angefochtenen Entscheid hielten die Beschwerdeführer in der Klage als "Fazit" fest, der zeitliche Umfang des Hilfsbedarfs betrage 24 Stunden pro Tag und sei längst rechtsgenüglich ausgewiesen. Eventualiter werde darüber hinaus auf folgende Beweise verwiesen inkl. evtl. erneuter Begutachtung:
- Erstinstanzliche Akten, insbesondere Gerichtsgutachten (Beilage 41, S. 42)
- Arztzeugnis Rehab X.________ vom 7.1.2014
- Befragung als Zeugen/Einholung eines Arztberichts:
- B.A.________, (...)
- Pflegerin F.________, (...)
- Schwester D.A.________, (...)
- Dr. G.________, (...)
- Rehab X.________, (...)
3.2. Die Vorinstanz erkannte, daraus gehe kein Beweisantrag zur Ermittlung des medizinisch notwendigen, angemessenen und zweckmässigen Pflege- und Betreuungsaufwandes der Patientin hervor. Der Passus "inkl. evtl. erneuter Begutachtung" sei ausdrücklich einzig im Zusammenhang mit den in der Folge aufgelisteten Beweismitteln formuliert - bei diesen fände sich jedoch kein solcher Beweisantrag. Auch würden an dieser Stelle keine Ausführungen zur medizinischen Notwendigkeit, der Angemessenheit und Zweckmässigkeit des behaupteten Umfangs an Pflege- und Betreuungsleistungen gemacht. Wenn in der Klage überhaupt ein Gutachten formell korrekt beantragt worden sein sollte, dann höchstens über den effektiv angefallenen Aufwand und nicht über dessen Erforderlichkeit und Notwendigkeit. Es sei kein Gutachten über die Angemessenheit und Erforderlichkeit des Pflege- und Betreuungsaufwandes beantragt worden. Die Vorinstanz verweist auf Stellen in den erstinstanzlichen Rechtsschriften, aus denen hervorgehe, dass die Beschwerdeführer der Einholung eines Gutachtens auch nicht im Eventualstandpunkt zugestimmt, sondern ausdrücklich gegen die Abnahme weiterer Beweise opponiert hätten.
3.3. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe ihre Beweisanträge unvollständig wiedergegeben und wesentliche Beweismittel nicht abgenommen. Sie berufen sich auf das angeblich überschiessende Beweisergebnis aus früheren Prozessen. Die Vorinstanz habe diese Akten gar nicht beigezogen. Mit Blick auf die Tatsache, dass man die Patientin nach übereinstimmender Auffassung mehrerer Fachleute nie allein lassen konnte, erachten sie den zu entschädigenden Betreuungsaufwand von 24 Stunden für ausgewiesen. Dieser medizinisch attestierte Bedarf, d.h. der aufgrund des objektiven Verletzungsbildes benötigte Pflegeumfang, begründe bereits alle von der Vorinstanz mit Stichworten wie Notwendigkeit, Zweckmässigkeit, Angemessenheit in der Praxis diskutierten Fragen. Den durch mehrere Gerichtsgutachten, IV-Fachabklärungen und Arztzeugnissen übereinstimmend ausgewiesenen Betreuungsbedarf der Patientin (mit Dauerüberwachung von 24 Std.) habe der Beschwerdegegner nie erkennbar substanziiert bestritten: vielmehr zeige sein Hinweis auf das für diese Nachtüberwachung stattdessen heranzuziehende Babyphone, dass er diesen sogar anerkenne. Zudem hätten die Beschwerdeführer eventualiter sehr wohl ausdrücklich auch auf eine evtl. erneute Begutachtung verwiesen. Mit "erneut" habe offensichtlich wieder das gleiche, bereits in der ersten Klageschrift beantragte Gutachten gemeint sein müssen: Dass es angeblich nur den "effektiv angefallenen Aufwand und nicht auch dessen Erforderlichkeit und Notwendigkeit" hätte umfassen sollen, sei nicht nachvollziehbar, nachdem es an dieser Stelle klar um die "notwendige Dauerüberwachung", den Hilfsbedarf gegangen sei, worauf sie "angewiesen" gewesen sei und den sie aufgrund des früheren Gerichtsgutachtens somit medizinisch wörtlich "benötigte".
3.4. Die Beschwerdeführer beanstanden den angefochtenen Entscheid zum Teil zu Recht, aber nicht in entscheidwesentlichen Punkten:
3.4.1. Zu Recht monieren die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre Ausführungen offensichtlich unvollständig wiedergegeben. Bei den angebotenen Beweismitteln haben sie an der von der Vorinstanz angegebenen Stelle nicht nur das Gerichtsgutachten (Beilage 41, S. 42) genannt, sondern zudem die IV-Beurteilungen (Beilagen 47 und 43). Auch sollte das eventuell angebotene Gutachten nicht allein den effektiv angefallenen Aufwand umfassen. Die Beschwerdeführer verweisen auf verschiedene Beweise inkl. evtl. erneuter Begutachtung. Zu diesen gehört ein Gerichtsgutachten aus dem Erstprozess, das sie zitieren und das an der angegebenen Stelle festhält, die Patientin benötige eine "[...] Betreuung (inkl. Pflege im eigenen Sinne) 'rund um die Uhr (24 Stunden) '". Es geht um die Notwendigkeit einer persönlichen Dauerüberwachung, nicht um das tatsächliche Mass der Betreuung.
3.4.2. Selbst wenn der Überwachungsbedarf an sich durch die eingereichten Beweismittel hinreichend erstellt sein sollte oder mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdegegners gar nicht umstritten, zeigen die Ausführungen der Beschwerdeführer, dass die Fragen, wie die Überwachung zu erfolgen hatte und zu entschädigen war, sehr wohl umstritten waren. Die Beschwerdeführer selbst thematisieren den vom Beschwerdegegner vorgeschlagenen Beizug technischer Hilfsmittel (Babyphone), gestützt auf den er den geltend gemachten Anspruch bestritt. Zwar trifft zu, dass er die Beschwerdeführer grundsätzlich bei einem Stundenansatz von Fr. 30.-- für den Betreuungs- und Pflegeaufwand behaftet. Soweit sie daraus aber abzuleiten suchen, dieser Betrag müsse bei Nachweis eines 24-stündigen Überwachungsbedarfs für die Betreuung rund um die Uhr als anerkannt gelten, kann ihnen nicht gefolgt werden. Der Beschwerdegegner hat ihren Anspruch mit Blick auf den Einsatz technischer Hilfsmittel bestritten. Da er für die blosse Überwachung den Anspruch überhaupt bestreitet, können die Beschwerdeführer aus der Behaftung auf Fr. 30.--, die im Zusammenhang mit dem im Erstprozess angegebenen Betreuungsbedarf von fünf Stunden steht und sich offensichtlich nicht auf die Zeit der blossen Überwachung bezieht, nichts zu Ihren Gunsten ableiten, selbst wenn die Annahme, technische Überwachungsmöglichkeiten schlössen Ersatzansprüche für den Überwachungsbedarf aus, sich als unzutreffend erweisen sollte.
3.5. Der Hinweis auf das Babyphone legt in der Tat nahe, dass nicht strittig war, ob die Patientin einer gewissen Überwachung rund um die Uhr bedurfte, sondern wie diese Überwachung zu leisten war, und welche Entschädigung demnach dafür beansprucht werden konnte.
3.5.1. Mit dem Gutachten, das bereits vorlag, hatte sich bereits die erste Instanz befasst und dazu festgehalten: "Im 1. Teilprozess im Jahr 2011 hielt der Gutachter Dr. H.________, Experte der Fachbereiche Schmerztherapie und Anästhesie, zur Frage der Prognose für die Geschädigte fest, 'die Patientin bedarf einer Betreuung (inkl. Pflege im engeren Sinne) rund um die Uhr (24 Stunden).' (Klagebeilage 41, S. 42). Dies wurde jedoch nicht weiter ausgeführt, da der Schwerpunkt des Gutachtens in der Beurteilung der Kausalität zwischen Behandlung und Schädigung lag." Die Erstinstanz erachtete das Gutachten für sich allein mithin nicht für beweisbildend, da es an weiteren Ausführungen zu der notwendigen Betreuung und Pflege aufgrund der Art des Gutachtens fehlte. Erst anhand der von der Erstinstanz im Detail zusammengefassten Zeugenaussagen gelangte die Erstinstanz zum Schluss, die Patientin habe eine äusserst engmaschige Pflege und Betreuung benötigt.
3.5.2. In diesem Punkt wich die Vorinstanz von der Einschätzung der Erstinstanz ab, mit Blick darauf, dass ihr der effektive Tagesablauf der Geschädigten sowie die (subjektiven) Schilderungen der Zeugen (Ehemann, Verwandte, Pflegerin sowie Hausarzt) nicht genügten, um gestützt darauf den objektiv notwendigen bzw. medizinisch erforderlichen und angemessenen Pflege- und Betreuungsaufwand abzuleiten. Sie erachtete dazu vielmehr eine medizinisch korrekte, objektive Einordnung dieser Schilderungen für notwendig. Dies ist nicht zu beanstanden, hatte sich der Beschwerdegegner doch auf Betreuungsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel berufen. Eine solche objektive Einordnung war aber dem Gutachten aus dem Erstprozess gerade nicht zu entnehmen, wie bereits die Erstinstanz festgestellt hatte. Es geht um die medizinischen Grundlagen, gestützt auf die der geltend gemachte Anspruch im Umfang zu beurteilen ist.
3.5.3. Die Beschwerdeführer scheinen anzunehmen, sei eine Dauerüberwachung notwendig, sei damit auch der geltend gemachte Anspruch ausgewiesen. Sie zeigen aber nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern es Recht verletzt, wenn die Vorinstanz mit Blick auf die Einwände der Gegenpartei nähere Informationen zu Art und Umfang der tatsächlich notwendigen Betreuung und zur Frage, wie die Überwachung gewährleistet werden kann, voraussetzt. Zur Frage, in welcher Form die Überwachung konkret geleistet werden muss, hat sich das Gutachten im Erstprozess nicht geäussert.
3.5.3.1. Ein Gutachten, das diese Fragen behandeln würde, haben die Beschwerdeführer nicht angeboten. Die Behauptung, mit "erneut" habe offensichtlich wieder das gleiche, bereits in der ersten Klageschrift beantragte Gutachten gemeint sein müssen, überzeugt nicht. Denn das "erneut" bezieht sich nach dem klaren Wortlaut auf die Begutachtung. Die Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs führt zu keinem anderen Ergebnis, haben die Beschwerdeführer doch einleitend festgehalten, der Betreuungsaufwand sei längst rechtsgenüglich ausgewiesen. Es geht um den Nachweis der Überwachungsbedürftigkeit, nicht um die von der Vorinstanz verlangte objektive Einordnung der tatsächlichen Betreuung der Patientin.
3.5.3.2. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ergibt sich aus ihren Ausführungen in der Replik, dass die Beschwerdeführer der Einholung eines derartigen Gutachtens auch nicht im Eventualstandpunkt zugestimmt, sondern ausdrücklich gegen die Abnahme weiterer Beweise opponiert haben. Sie führten aus, die Vorbringen des Beschwerdegegners änderten nichts an den in der Klage detailliert aufgezeigten - und unter Verweis auf die bereits redundanten erstinstanzlichen Beweisergebnisse belegten - Eckdaten des geltend gemachten Schadens, insbesondere des offensichtlich nicht nur 5- sondern 24-stündigen Pflegebedarfs der Geschädigten, der dieser vollumfänglich abzugelten sei, wie wenn sie dazu rund um die Uhr eine Ersatzkraft angestellt hätte. Weitere diesbezügliche Abklärungen erübrigten sich unter Verweis auf diese umfassenden, vom Beschwerdegegner selbst als verbindlich attestierten Beweisergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens. Es ging den Beschwerdeführern nicht um eine qualitative Ausweitung des Beweisthemas zur Frage, wie das Bedürfnis nach Überwachung zu befriedigen war und welche Anforderung diese an die überwachende Person stellte. Selbst wenn man mit ihnen annehmen wollte, die Patientin habe rund um die Uhr eine Person als Überwachung benötigt, zeigen sie nicht rechtsgenüglich auf, weshalb es für den dieser Person geschuldeten Lohn (beziehungsweise für die geschuldete Entschädigung) keine Rolle spielen sollte, ob eine Dauerüberwachung vor Ort notwendig ist, oder ob die Überwachung auch mit Babyphone hätte gewährleistet werden können.
3.5.4. Soweit die Beschwerdeführer eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung nach Einholung eines Arztberichts/Befragung des Rehab X.________ zur für dieses Verletzungs-/Gefährdungsbild notwendigen Pflege verlangen, dringen sie aus denselben Gründen nicht durch. Denn auch dieser Beweisantrag ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen und vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführer ausdrücklich gegen eine Ausweitung des Beweisthemas ausgesprochen haben. Auch den weiteren Beweismitteln, auf die sich die Beschwerdeführer berufen haben (das Arztzeugnis des Rehab X.________ vom 7. Januar 2014 und die in den Beilagen 47 und 43 enthaltenen IV-Beurteilungen), könnte nur Bedeutung zukommen, wenn sich gestützt darauf eine medizinisch korrekte, objektive Einordnung der Schilderungen der Zeugen beziehungsweise des tatsächlichen Betreuungsablaufs, wie er aus diesen Schilderungen hervorgeht, vornehmen liesse und zwar mit Blick auf die Bestreitung des Beschwerdegegners. Inwiefern dies der Fall wäre, zeigen die Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auf. Es verletzt kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz wissen will, was im Einzelnen zur Überwachung der Patientin notwendig ist (ständige Präsenz oder blosse Überwachung mittels Babyphone), bevor sie darüber entscheidet, wie viel Schadenersatz die Patientin beanspruchen kann.
3.5.5. Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführern, soweit sie sich auf das überschiessende Beweisergebnis der früheren Teilklage berufen oder darauf, sie hätten den Beizug der gesamten IV-Akten verlangt. Selbst wenn sie geltend gemacht haben, der Pflegebedarf sei längst ausgewiesen, und den Beizug der Akten des Teilklageverfahrens beantragt haben, bedeutet dies nicht, dass das Gericht diese Akten oder die gesamten IV-Akten danach durchforsten müsste, ob sich daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten liesse. Es war ihre Sache, im Einzelnen präzise anzugeben, auf welche Beweismittel sie ihre Behauptungen stützen. Soweit sie nunmehr die wichtigsten Beweismittel aus dem ersten Prozess dem Bundesgericht einreichen, ist dies nicht zulässig (Art. 99 BGG) : Wenn sie aus dem früheren Verfahren etwas hätten ableiten wollen, hätten sie sich bereits im kantonalen Verfahren im Einzelnen darauf berufen und präzise auf die entsprechenden Beweismittel des Erstverfahrens verweisen müssen. Zu derartigen Vorbringen gab nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass. Dass sie dies getan haben, zeigen sie in ihrer Beschwerde nicht rechtsgenüglich auf.
3.5.6. Soweit die Beschwerdeführer den Beizug der erstinstanzlichen Akten zur Klärung der res iudicata-Frage für notwendig erachten, verlieren sie aus den Augen, dass das Dispositiv eines Urteils in Rechtskraft erwächst, dessen Tragweite allenfalls unter Berücksichtigung der Erwägungen festzulegen ist (BGE 123 III 16 E. 2a). Unklarheiten können Anlass zu einer Erläuterung oder gegebenenfalls zu einer Berichtigung geben. Ein Beizug der Akten zur Beurteilung der Rechtskraftwirkung könnte höchstens notwendig werden, wenn das Urteil in für die Tragweite des Dispositivs wesentlichen Erwägungen selbst auf eine bestimmte Aktenstelle verweist, ohne deren Inhalt wiederzugeben. Dass diese Voraussetzung gegeben wäre, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf.
 
Erwägung 4
 
Damit ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig. Der Streitwert war bedeutend, es stellten sich aber keine besonders schwierigen Fragen. Es besteht für das Bundesgericht daher kein Anlass, mit Blick auf die Kostennote von der praxisgemäss nach Streitwert festgesetzten Parteientschädigung abzuweichen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 18'000.-- werden unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 20'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. April 2022
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak