Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_293/2021 vom 29.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_293/2021
 
 
Urteil vom 29. April 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Marin,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Eidgenossenschaft,
 
vertreten durch Amt für Finanzen,
 
Postfach 1232, 6431 Schwyz,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 2. März 2021 (BEK 2020 195).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale Amt für Finanzen, betrieb A.________ mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Höfe Nr. yyy vom 3. September 2019 für ausstehende direkte Bundessteuern von Fr. 10.-- plus Zinsen.
A.b. Nach Erhebung des Rechtsvorschlags ersuchte das kantonale Amt das Bezirksgericht Höfe um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung einschliesslich aufgelaufener Zinsen von Fr. 4.15 sowie die Betreibungskosten von Fr. 90.60. A.________ verlangte, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten, eventuell sei dieses abzuweisen, da die Veranlagungsverfügung und die Verzugszinsrechnung nicht von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erlassen worden und das kantonale Amt nicht bevollmächtigt sei. Zudem machte sie Rechtsmissbrauch bzw. Nichtigkeit der Betreibung geltend. In der Folge teilte das kantonale Amt den Zahlungseingang von Fr. 14.15 mit und ersuchte um dessen Berücksichtigung im Rechtsöffnungsverfahren. A.________ bestritt die Zahlung mit Nichtwissen.
A.c. Mit Verfügung vom 17. November 2020 erteilte der Einzelrichter definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 90.60, auferlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 40.-- und verpflichtete sie zu einer Parteientschädigung von Fr. 100.-- an das kantonale Amt.
A.d. A.________ gelangte daraufhin an das Kantonsgericht Schwyz, welches ihre Beschwerde mit Beschluss vom 2. März 2021 abwies, soweit es darauf eintrat.
B.
Am 19. April 2021 hat A.________ Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht, den kantonsgerichtlichen Beschluss betreffend Rechtsöffnung aufzuheben. Auf das Rechtsöffnungsgesuch sei nicht einzutreten; eventualiter sei dieses abzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz, allenfalls an die Erstinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Rechtsmittelentscheid des oberen kantonalen Gerichts betreffend eine definitive Rechtsöffnung kann beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 75 Abs. 1 BGG).
1.2. Angesichts des vorliegenden Streitwertes von weniger als Fr. 30'000.-- ist die Beschwerde in Zivilsachen nur gegeben, sofern eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Eine solche wird nur mit Zurückhaltung angenommen. Sie setzt ein allgemeines und dringendes Interesse an der höchstrichterlichen Klärung voraus, um eine einheitliche Anwendung von Bundesrecht herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 146 III 237 E. 1). Die Beschwerdeführerin verweist auf die uneinheitliche Praxis der Kantone bei der Zwangsvollstreckung der direkten Bundessteuern hinsichtlich der Parteistellung sowie der Vertretung der Gläubigerin. Angesichts der praktischen Bedeutung für die rechtsanwendenden Behörden dränge sich eine höchstrichterliche Beantwortung der gestellten Fragen auf. Ob dies der Fall ist, kann vorliegend offen bleiben. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, bilden die von der Beschwerdeführerin hier aufgeworfenen Fragen nicht Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht. Damit ist die Eingabe der Beschwerdeführerin als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 BGG).
1.3. Die Beschwerdeführerin hat als Betreibungsschuldnerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 115 BGG).
1.4. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht prüft sie nur insofern, als die rechtsuchende Partei sie vorbringt und rechtsgenüglich begründet (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; zum Rügeprinzip BGE 142 III 364 E. 2.4; Urteil 5A_314/2019 vom 20. Juli 2020 E. 1.4).
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 117 i.V.m. Art. 99 BGG).
2.
Anlass zur Beschwerde gibt ein definitiver Rechtsöffnungsentscheid.
2.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind unter anderem Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Geht aus der Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer der geschuldete Betrag hervor, so entspricht sie einer vollstreckbaren Verfügung, sobald dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht (Urteil 5A_514/2021 vom 29. März 2022 E. 3.1.2 mit Hinw.; CHENAL, Recouvrement des créances de droit public selon la LP, BlSchK 2022 S. 67).
2.2. Im vorliegenden Fall liegt der Betreibung ein Restbetrag an direkten Bundessteuern zugrunde, welche rechtskräftig veranlagt worden sind. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen ist die Betreibungsforderung von Fr. 10.-- plus Zins, insgesamt Fr. 14.15, im Laufe des Rechtsöffnungsverfahrens bezahlt worden. Der erstinstanzliche Richter erteilte die Rechtsöffnung daher lediglich für die aufgelaufenen Betreibungskosten von Fr. 90.60. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine Beschwerde gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildeten mithin einzig die Betreibungskosten.
2.3. Soweit die Beschwerdeführerin nun vor Bundesgericht die Zahlung der Betreibungsforderung an die Beschwerdegegnerin (beiläufig) bestreitet, geht ihr Vorbringen an der Sache vorbei. Dies gilt auch für ihre Ausführungen zur Gläubigerstellung der Beschwerdegegnerin und zur Vertretungsmacht des kantonalen Amtes. Zwar hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in einer eigenen Erwägung ("im Übrigen") die Bedeutung und die Grenzen des Rechtsöffnungsverfahrens erläutert. Zudem hat sie ihr die kantonale Praxis zur Parteibezeichnung bei der Vollstreckung der direkten Bundessteuern dargestellt und auf die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 17 SchKG im Falle von mangelhaften Angaben im Zahlungsbefehl hingewiesen. Diese Ausführungen können indes den Gegenstand des kantonalen Verfahrens nicht erweitern und verschaffen der Beschwerdeführerin damit auch keine diesbezügliche Anfechtungsmöglichkeit. Auf ihre Kritik gegen den von der Vorinstanz zu dieser Thematik geäusserten Standpunkt ist nicht einzutreten.
2.4. Die Beschwerdeführerin wehrt sich zwar vor Bundesgericht gegen den Rechtsöffnungsentscheid, soweit er die Betreibungskosten umfasst. Indes beschränkt sie sich auf die Kritik an der Vorinstanz, dass über die Höhe der Betreibungskosten von der kantonalen Aufsichtsbehörde aufgrund einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu befinden sei. Zu Unrecht: Die Prüfung der korrekten Anwendung der Gebührenverordnung zum SchKG (SR 281.35; GebV SchKG) durch die Vollstreckungsbehörden gehört zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörden (Art. 2 GebV SchKG). Gegen die Betreibungskosten bringt die Beschwerdeführerin die gleichen Argumente wie gegen die (bereits bezahlte) Betreibungsforderung vor. Sie macht insbesondere geltend, dass es vorliegend an der Identität des Betreibungsgläubigers mit der aufgrund des definitiven Rechtsöffnungstitels berechtigten Person fehle, womit keine Rechtsöffnung erteilt werden könne. Da ihrer Ansicht nach die Betreibungskosten dem Schicksal der Betreibungsforderung folgen, könnten ihr diese nicht auferlegt werden. Dieses Vorbringen stellt eine Wiederholung von bereits Gesagtem dar und enthält keine eigenständige Willkürrüge. Zwar erübrigt sich gemäss ständiger Praxis, im Rahmen der Rechtsöffnung auch für die Betreibungskosten die Beseitigung des Rechtsvorschlags zu verlangen (BGE 144 III 360 E. 3.6.2). Indes macht die Beschwerdeführerin gegen den gegenteiligen Standpunkt der Vorinstanz gerade keine Willkür geltend. Damit kann der angefochtene Entscheid bezüglich der Betreibungskosten nicht überprüft werden.
3.
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. April 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Levante