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BGer 4A_30/2022 vom 03.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
4A_30/2022
 
 
Urteil vom 3. Mai 2022
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Niquille,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Roth,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Patrick Rohn und Simon Hohler,
 
Beschwerdegegner,
 
Schiedsgericht mit Sitz in Zürich,
 
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
 
Gegenstand
 
Binnenschiedsgerichtsbarkeit, Schiedsgerichtskosten (Art. 393 lit. f ZPO),
 
Beschwerde gegen die Schiedsverfügung des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 22. Dezember 2021 (AR.2020.3).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Am 4. Juni 2014 schloss B.A.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) mit seinem Vater C.A.________ eine Vereinbarung betreffend die Liegenschaft U.________strasse, V.________. Diese wurde auch von seinem Bruder A.A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) mit dem Vermerk "mit Einverständnis A.A.________" genehmigt. In dieser Vereinbarung wird festgehalten, dass die Liegenschaft der B.________ AG gehört. Den beiden Brüdern, A.A.________ und D.A.________, wird ein bis zum 31. Dezember 2020 befristetes Kaufrecht an der Liegenschaft eingeräumt. Ferner verpflichteten sich die Unterzeichnenden, Differenzen innerhalb der Familie A.________ oder mit Dritten aus dieser Vereinbarung durch einen Schiedsmann ausschliesslich und verbindlich lösen zu lassen. Als Schiedsmann wurde Dr. C.________, Fürsprecher, V.________, bestimmt, im Verhinderungsfall dessen Büronachfolger.
Der Kläger wollte das Kaufrecht ausüben, womit der Beklagte nicht einverstanden war.
A.b. Der Kläger rief daher am 20. Dezember 2019 Dr. D.________ als Schiedsmann an. Der Beklagte stellte gegen Dr. D.________ ein Ablehnungsgesuch und ersuchte um Sistierung des Schiedsverfahrens. Am 20. August 2020 gab das Obergericht des Kantons Aargau dem Ablehnungsbegehren statt. Daraufhin leitete der abberufene Schiedsrichter die Schiedsakten seinem Büronachfolger, C.________, weiter. Der Beklagte lehnte auch diesen ab.
A.c. Am 15. Oktober 2020 erliess C.________ eine Verfügung: Darin konstituierte sich das Schiedsgericht durch Rechtsanwalt C.________ und die Sistierung des Verfahrens wurde per sofort aufgehoben. Die vom Beklagten erhobene Einrede der Unzuständigkeit wurde abgewiesen. Sodann legte der Einzelschiedsrichter die bis am 24. September 2020 angefallenen Kosten des Schiedsverfahrens auf Fr. 15'000.-- fest und wies den vormaligen Schiedsrichter an, den verbleibenden Vorschuss von Fr. 2'000.-- auf das Klientengelderkonto des neuen Schiedsrichters zu überweisen, was am 6. November 2020 erfolgte.
Das Bundesgericht wies die dagegen vom Beklagten erhobene Beschwerde in Zivilsachen mit Urteil vom 23. Juni 2021 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 4A_593/2020).
A.d. Am 26. August 2021 teilte der Beklagte dem Einzelschiedsrichter mit, dass eine aussergerichtliche Einigung gefunden worden sei. Entsprechend reichte der Kläger am 27. September 2021 den als öffentliche Urkunde errichteten Erbvertrag zwischen ihm, seinem Vater, dem Beklagten und dem dritten Bruder ein. Darin wird ein "Total Anrechnungswert" für die im Streit stehenden Liegenschaften von Fr. 1'532'000.-- definiert. Ferner wird Folgendes vereinbart:
"Mit der allseitigen Unterschrift unter diesen Vertrag und der notariellen Beurkundung sind alle hängigen rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen B.A.________ und A.A.________ im Zusammenhang mit II/§22 der Vereinbarung vom 04.06.2014 zurückzuziehen und als erledigt zu betrachten. Allfällige Gerichtskosten gehen zu Lasten des jeweiligen Klägers. Die Parteikosten trägt jede Partei selber.
Die Vereinbarung vom 04.06.2014 behält im Übrigen weiterhin Gültigkeit."
 
B.
 
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 schrieb der Einzelschiedsrichter das Schiedsverfahren AR.2020.3 ab (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten (Schiedsrichterhonorar inkl. kanzellarischer Aufwand) setzte er auf total Fr. 96'600.-- fest und auferlegte sie dem Kläger (Dispositivziffer 2.1). In Dispositivziffer 2.2 ordnete er an, dass die Verfahrenskosten mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 17'000.-- verrechnet werden. Im Betrag von Fr. 15'000.-- seien die Verfahrenskosten durch Zahlung an Dr. D.________ bereits getilgt worden. Die verbleibenden Fr. 2'000.-- würden mit dem Honorar von C.________ verrechnet. Demgemäss wurde der Kläger verpflichtet, C.________ noch Fr. 79'600.-- zu bezahlen (Dispositivziffer 2.3).
 
C.
 
Der Kläger beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, Dispositivziffer 2.1 aufzuheben und die Verfahrenskosten des Schiedsverfahrens ex aequo et bono auf Fr. 30'000.--, eventualiter auf einen angemessenen Betrag, herabzusetzen, abzüglich Kostenvorschusszahlung von Fr. 9'763.50 (vom Vorgänger Dr. D.________ an C.________ weitergeleitet). Dispositivziffer 2.3 sei aufzuheben und C.________ zu verpflichten, die Kosten, abzüglich des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 9'763.50 und unter Anrechnung der bisherigen Leistungen des Beschwerdeführers, zu ¼ dem Beschwerdeführer und zu ¾ dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde bezüglich der gerügten Kostenverteilung abzuweisen; die Schiedsrichterkosten seien zu Recht vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegt worden. Betreffend die beanstandete Höhe des Schiedsrichterhonorars pflichtet er hingegen dem Beschwerdeführer bei, dass die festgesetzte Entschädigung von Fr. 96'600.-- offensichtlich zu hoch und auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen ist.
Das Schiedsgericht reichte die Schiedsakten ein und beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2022 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Angefochten ist ein Schiedsspruch über eine Streitigkeit zwischen Parteien, die im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten. Weder in der Schiedsvereinbarung noch später haben die Parteien vereinbart, dass die Bestimmungen über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 176 ff. IPRG [SR 291]) Anwendung finden sollen (vgl. Art. 353 Abs. 2 ZPO). Es gelten somit die Regeln über die interne Schiedsgerichtsbarkeit gemäss dem 3. Teil der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 353 ff. ZPO). Von der durch Art. 390 Abs. 1 ZPO eingeräumten Möglichkeit, als Rechtsmittelinstanz ein kantonales Gericht zu bezeichnen, wurde kein Gebrauch gemacht. Der ergangene Schiedsspruch unterliegt somit der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 389 Abs. 1 ZPO und Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG).
1.2. Die Beschwerde nach Art. 389 ff. ZPO ist grundsätzlich kassatorischer Natur, weshalb bei einer Gutheissung derselben einzig die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das Schiedsgericht in Betracht kommen (Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 BGG). Eine Ausnahme ist im Gesetz für den Fall vorgesehen, dass der Schiedsspruch wegen offensichtlich zu hoher Entschädigungen und Auslagen angefochten wird (Art. 395 Abs. 4 ZPO). Hier hat der Beschwerdeführer in Beachtung der allgemeinen Vorschriften für Beschwerden an das Bundesgericht ein materielles Rechtsbegehren zu stellen (Art. 42 Abs. 1 BGG); er hat die von ihm als angemessen erachteten Entschädigungen und Auslagen zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2; Urteile 5A_213/2020 vom 31. August 2020 E. 1.3; 4A_49/2019 vom 15. Juli 2019 E. 5, in: SJ 2019 I 460). Diesem Erfordernis ist der Beschwerdeführer nachgekommen, indem er beantragt, die Verfahrenskosten auf Fr. 30'000.-- herabzusetzen.
1.3. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Demnach ist unter Vorbehalt einer hinlänglichen Begründung (vgl. E. 2) auf die Beschwerde einzutreten.
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerdegründe gegen einen Schiedsspruch sind im Vergleich zu denjenigen gegen ein staatliches Urteil eingeschränkt; für der ZPO unterstehende Schiedsentscheide sind sie in Art. 393 ZPO abschliessend aufgezählt. Das Bundesgericht prüft zudem nur die Beschwerdegründe, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 77 Abs. 3 BGG). Diese Anforderung entspricht der nach Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten vorgesehenen qualifizierten Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5). Die beschwerdeführende Partei muss die Beschwerdegründe, die nach ihrem Dafürhalten erfüllt sind, benennen und im Einzelnen aufzeigen, warum sie gegeben sind, wobei die Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen des Schiedsgerichts anzusetzen hat (Urteile 4A_461/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 1.3; 4A_35/2020 vom 15. Mai 2020 E. 1.3; 4A_224/2019 vom 11. November 2019 E. 1.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 393 ZPO vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden. Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (Urteile 4A_462/2021 vom 7. Februar 2022 E. 2.4; 4A_300/2021 vom 11. November 2021 E. 6.1; 4A_35/2020 vom 15. Mai 2020 E. 1.4; je mit Hinweisen).
 
Erwägung 3
 
Der Beschwerdeführer richtet sich zunächst gegen die in Dispositiv-ziffer 2.1 festgesetzte Höhe der schiedsgerichtlichen Verfahrenskosten von total Fr. 96'600.--. Diese seien offensichtlich zu hoch. Er erachtet sowohl den Beschwerdegrund der Willkür nach Art. 393 lit. e ZPO als auch denjenigen der überhöhten Kosten nach Art. 393 lit. f ZPO in mehrfacher Hinsicht als gegeben, wobei er die beiden Rügen nicht klar auseinanderhält: Erstens sei das Abstellen auf den Streitwert willkürlich und führe zu überhöhten Kosten. Gleiches gelte zweitens für die konkrete Berechnung des Streitwerts. Beides werde sodann durch die tatsachenwidrige Behauptung, das Verfahren sei sehr aufwändig gewesen, untermauert.
3.1. Gemäss Art. 393 lit. e ZPO kann gegen den Schiedsspruch vorgebracht werden, er sei im Ergebnis willkürlich, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht. Die Umschreibung des Willkürtatbestandes in Art. 393 lit. e ZPO stimmt mit dem Begriff der Willkür überein, den das Bundesgericht zu Art. 9 BV entwickelt hat (BGE 131 I 45 E. 3.4). Willkürlich ist ein Entscheid danach nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1). Die Tatbestände, hinsichtlich derer Willkür im genannten Sinne geltend gemacht werden kann, sind jedoch eingeschränkt:
3.1.1. Hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen kann einzig offensichtliche Aktenwidrigkeit vorgebracht werden; diese ist nicht mit willkürlicher Beweiswürdigung gleichzusetzen. Offensichtlich aktenwidrige tatsächliche Feststellungen im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO trifft das Schiedsgericht dann, wenn es sich infolge Versehens mit den Akten in Widerspruch gesetzt hat, sei es, dass es Aktenstellen übersehen oder ihnen einen anderen als den wirklichen Inhalt beigemessen hat, sei es, dass es irrig davon ausgegangen ist, eine Tatsache sei aktenmässig belegt, während die Akten in Wirklichkeit darüber keinen Aufschluss geben. Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn das Schiedsgericht bei der Beweiswürdigung von unrichtigen tatsächlichen Prämissen ausgeht; das Ergebnis und die Art und Weise der Beweiswürdigung sowie die darin liegenden Wertungen sind nicht Gegenstand der Willkürrüge, sondern einzig Tatsachenfeststellungen, die von keiner weiteren Würdigung abhängen, weil sie mit den Akten unvereinbar sind (BGE 131 I 45 E. 3.6 und 3.7; Urteile 4A_544/2021 vom 6. Januar 2022 E. 3.1.1; 4A_240/2021 vom 2. November 2021 E. 4.1.1; 4A_35/2020 vom 15. Mai 2020 E. 3.1).
3.1.2. Hinsichtlich von Rechtsverletzungen kann Willkür im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO nur in der offensichtlichen Verletzung klaren Rechts liegen, wobei einzig die Verletzung des materiellen Rechts gemeint ist, unter Ausschluss des Verfahrensrechts (BGE 142 III 284 E. 3.2; Urteile 4A_544/2021 vom 6. Januar 2022 E. 3.1.1; 4A_240/2021 vom 2. November 2021 E. 5.1; 4A_348/2020 vom 4. Januar 2021 E. 4.1). Vorbehalten bleiben Prozessfehler, die einer Verletzung des formellen Ordre public gleichkommen, dies in Analogie zu Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG. Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public liegt vor bei einer Verletzung von fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, so dass die Entscheidung als mit der in einem Rechtsstaat geltenden Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheint (BGE 141 III 229 E. 3.2.1). Eine falsche oder gar willkürliche Anwendung von Prozessvorschriften bedeutet für sich allein noch keine Verletzung des formellen Ordre public (BGE 147 III 379 E. 4.1; 129 III 445 E. 4.2.1; 126 III 249 E. 3b; Urteile 4A_544/2021 vom 6. Januar 2022 E. 3.1.1; 4A_548/2019 vom 29. April 2020 E. 7.3).
3.2. Nach Art. 393 lit. f ZPO kann ein Schiedsspruch angefochten werden, wenn die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts offensichtlich zu hoch sind. Der Beschwerdegrund steht auch zur Verfügung, wenn das Schiedsgericht das Verfahren als gegenstandslos geworden abschreibt und den Parteien Kosten auferlegt (BGE 142 III 284 E. 4.2). Der Beschwerdegrund gemäss Art. 393 lit. f ZPO macht das Bundesgericht nicht zur Taxationsbehörde. Es ist nur dann berechtigt, die Entschädigungen und Auslagen des Schiedsgerichts herabzusetzen, wenn sie sich in einer Gesamtbetrachtung als "offensichtlich zu hoch" erweisen (Urteile 5A_213/2020 vom 31. August 2020 E. 3.2; 4A_49/2019 vom 15. Juli 2019 E. 7, in: SJ 2019 I 460).
3.3. Zunächst kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er eine Aktenwidrigkeit betreffend den vom Schiedsrichter getätigten Aufwand rügt. Indem er dem Einzelschiedsrichter vorwirft, aktenwidrig zu behaupten, das Verfahren sei sehr aufwändig gewesen, verkennt er die Tragweite von Art. 393 lit. e ZPO. Aktenwidrigkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt nur vor, wenn das Schiedsgericht bei der Beweiswürdigung von unrichtigen tatsächlichen Prämissen ausgeht, während das Ergebnis und die Art und Weise der Beweisführung nicht Gegenstand der Willkürrüge sein können. In casu bedeutet das, dass Aktenwidrigkeit nur vorläge, wenn der Einzelschiedsrichter Verfahrensaufwand (Verfügungen, etc.) angeführt hätte, der effektiv gar nicht stattgefunden hat. Solches vermag der Beschwerdeführer aber nicht darzutun. Vielmehr wendet er sich gegen die schiedsrichterliche Bewertung der Verfahrensvorgänge als aufwändig und stellt ihr seine eigene Bewertung als nicht aufwändig gegenüber. Damit ist keine Aktenwidrigkeit dargelegt.
3.4. Auch ohne eine diesbezügliche Aktenwidrigkeit ist dem Beschwerdeführer bei der gebotenen Gesamtbetrachtung indessen zuzustimmen, dass der Einzelschiedsrichter offensichtlich überhöhte Kosten fordert. Die festgesetzte Höhe von total Fr. 96'600.-- lässt sich mit den vom Einzelschiedsrichter angeführten Begründungselementen bei weitem nicht rechtfertigen:
3.4.1. Der Einzelschiedsrichter erwog, mangels Einigung über die Methode der Festsetzung der Verfahrenskosten seien diese nach Ermessen festzusetzen. Nachdem schon in der Verfügung vom 15. Oktober 2020 für die bis am 24. September 2020 aufgelaufenen Kosten der Streitwert als Bemessungskriterium herangezogen worden sei, sei entsprechend auch für die seither angefallenen Kosten vorzugehen, zumal das Bundesgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2020 abgewiesen habe. Konkret stellte der Einzelschiedsrichter auf den im Erbvertrag festgesetzten Verkehrswert der Grundstücke von Fr. 1'532'000.-- ab. "Eingedenk dieses Streitwerts" könne am Kostenrahmen von Fr. 28'000.-- bis Fr. 134'000.-- festgehalten werden. Zudem sei das Verfahren von den Parteien sehr aufwändig geführt worden (zahlreiche Eingaben, zwei Ablehnungsbegehren, Bundesgerichtsverfahren betreffend Zuständigkeit, Sistierungs- und Wiedererwägungsgesuche). Angesichts dieser Umstände setzte der Einzelschiedsrichter die gesamten Verfahrenskosten auf Fr. 117'000.-- fest. Davon zog er die dem damaligen Schiedsrichter ausgerichteten Kosten von Fr. 15'000.-- ab. Die so verbliebenen Fr. 102'000.-- reduzierte er, weil das Verfahren nicht vollständig durchgeführt werden musste, sondern mit einer Abschreibung endete. Angesichts des vom Einzelschiedsrichter zu betreibenden Zeitaufwandes von rund 190 Stunden rechtfertige sich eine Reduktion um lediglich 20 Prozent, womit die seit dem 24. September 2020 angefallenen Kosten auf Fr. 81'600.-- festgelegt würden. Zusammen mit den bis am 24. September 2020 aufgelaufenen Kosten von Fr. 15'000.-- resultierte der festgesetzte Betrag von total Fr. 96'600.--.
3.4.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Zugrundelegung des Streitwerts wegen der Bedeutung der Sache "schiesse klarerweise über das Ziel hinaus", da es nie zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Streitsache gekommen sei.
Dem kann nicht gefolgt werden. Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Kostenregelung getroffen (z.B. durch Verweis auf eine bestimmte Schiedsordnung, eine staatliche Tarifordnung oder auf Empfehlungen eines Verbands), bestimmt das Schiedsgericht die Verfahrenskosten nach Ermessen. Dieses ist nach sachlich nachvollziehbaren Kriterien auszuüben (MICHAEL Lazopoulos, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. III, 2014, N. 44 zu Art. 384 ZPO). Dazu zählt namentlich der Streitwert, da er das Interesse der Parteien an der Streitsache und deren Bedeutung zum Ausdruck bringt (vgl. Marugg/Chaney, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. III, 2014, N. 129 zu Art. 393 ZPO). Demnach durfte der Einzelschiedsrichter grundsätzlich den Streitwert als sachlich begründetes Bemessungskriterium heranziehen.
3.4.3. Demgegenüber ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, wenn er beanstandet, dass der Einzelschiedsrichter als Streitwert auf den Verkehrswert von Fr. 1'532'000.-- der Liegenschaften abstellte, wie er im Erbvertrag zwischen den Parteien, deren Vater und dritten Bruder festgesetzt worden war. Der Verkehrswert des Grundstücks ist offensichtlich nicht massgebend, ging es im angehobenen Schiedsverfahren doch lediglich darum, ob der Kläger das ihm mit der Vereinbarung vom 4. Juni 2014 eingeräumte Kaufrecht ausüben kann. Abzustellen wäre demnach auf den Wert des Kaufrechts, den der Beschwerdeführer auf Fr. 80'000.-- beziffert, was aber in der angefochtenen Verfügung nicht festgestellt ist und worauf mangels hinlänglicher Sachverhaltsrüge nicht abgestellt werden kann. Dennoch bleibt festzuhalten, dass der herangezogene Verkehrswert der Liegenschaften nicht trägt. Der zur Begründung erfolgte Hinweis des Einzelschiedsrichters in seiner Vernehmlassung auf BGE 84 II 187 E. 1 ist nicht einschlägig, ging es in jenem Streit doch "um das Eigentum an einer Liegenschaft". Hier ging es nicht um das Eigentum, sondern um die Ausübung des Kaufrechts. Dass der Einzelschiedsrichter bereits in der Verfügung vom 15. Oktober 2020 für den Entscheid über die bis am 24. September 2020 aufgelaufenen Kosten unter anderem auf einen entsprechenden Streitwert bzw. Kostenrahmen Bezug genommen hat, ändert daran nichts, zumal diese Punkte vor Bundesgericht im Verfahren 4A_593/2020 nicht Thema bildeten und ohnehin in dieser Verfügung von einer "noch nicht definitiven Streitwertsituation" die Rede war.
Ebenso wenig verfängt das Argument des Einzelschiedsrichters in seiner Vernehmlassung, dass das Schiedsgericht in Erwägung 1.3 der Verfügung vom 26. Oktober 2021 den Parteien angekündigt habe, "dass es den für die Liegenschaften vom Notar ermittelten Anrechnungswert von Fr. 1'532'000.-- für die Bemessung des Streitwerts berücksichtigen" werde, was der Beschwerdeführer nie beanstandet habe. Letzteres bedeutet weder, dass der Beschwerdeführer dies akzeptiert, noch dass er es verwirkt hätte, sich gegen das Abstellen auf einen solchen Streitwert zu wehren. Ohnehin hat der Beschwerdegegner dagegen protestiert, was der Einzelschiedsrichter dahingehend beantwortete, dazu werde in der Schlussverfügung Stellung genommen.
Es bleibt somit dabei, dass als Streitwert ein deutlich tieferer Wert als Fr. 1'532'000.-- anzunehmen gewesen wäre.
3.4.4. Der zweite Fehler, der zu offensichtlich übersetzten Kosten führte, liegt darin, dass der Einzelschiedsrichter innerhalb des von ihm gemäss Verfügung vom 15. Oktober 2020 angenommenen Kostenrahmens von Fr. 28'000.-- bis Fr. 134'000.-- mit Kosten von insgesamt Fr. 117'000.-- an die obere Grenze ging, ohne dass auch nur im Ansatz ersichtlich wäre, wodurch das gerechtfertigt sein soll. Der Streitwert vermag jedenfalls kein tragfähiges Argument abzugeben (vgl. E. 3.4.3). Angeführt wird sodann einzig der durch die vielen Eingaben der Parteien verursachte Aufwand. Das genügt nicht zur Begründung, dass die Verfahrenskosten im obersten Viertel des Rahmens angesiedelt werden, obwohl das in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wenig komplexe Verfahren nie in das Stadium der materiellen Beurteilung gelangte, und die zu treffenden verfahrensleitenden Verfügungen weder als schwierig noch sonst wie als besonders aufwändig ausgewiesen werden.
3.4.5. Sodann ist auch die zur Anwendung gebrachte Reduktion wegen nicht vollständiger Durchführung des Schiedsverfahrens von bloss 20% nicht nachvollziehbar. Es ging lediglich um eine Abschreibung zufolge aussergerichtlichen Vergleichs, wobei dieser Vergleich bereits im Anfangsstadium des Verfahrens erfolgte. Unter diesen Umständen wäre eine weitergehende Reduktion angebracht gewesen.
3.4.6. Schliesslich steht der geltend gemachte Aufwand von rund 190 Stunden in einem offensichtlichen Missverhältnis zum erforderlichen Bearbeitungsumfang. Zu Recht legt der Beschwerdeführer dar, dass bloss einige Verfügungen zu formellen Fragen (insb. Ausstand, Sistierung) und die Abschreibungsverfügung zu treffen waren, der Streit aber nie in das Stadium materieller Beurteilung gelangte, sondern mit der aussergerichtlichen Vereinbarung vom 20. August 2021 erledigt wurde und nur noch abgeschrieben werden musste. Das widerlegt der Einzelschiedsrichter in der Vernehmlassung nicht plausibel. Er vermag daher die geforderte Höhe der Schiedsgerichtskosten auch nicht mit den geleisteten Arbeitsstunden überzeugend zu begründen.
3.4.7. Damit entbehren die auf total Fr. 96'600.-- festgesetzten Verfahrenskosten der sachlichen Rechtfertigung und erweisen sich in einer Gesamtbetrachtung als offensichtlich übersetzt.
3.5. Heisst das Bundesgericht eine Rüge nach Art. 393 lit. f ZPO gut, so kann es ausnahmsweise reformatorisch entscheiden und das Honorar selbst festsetzen (Art. 395 Abs. 4 ZPO). Entsprechend muss der Beschwerdeführer ein reformatorisches Rechtsbegehren stellen (BGE 134 III 235 E. 2). Dem ist der Beschwerdeführer vorliegend nachgekommen. Er hält Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 30'000.-- für angemessen. Weder die Gegenpartei noch der Einzelschiedsrichter haben diesen Betrag (eventualiter) konkret in Frage gestellt. Das Bundesgericht sieht keinen Grund, weshalb dem nicht zu folgen wäre. Entsprechend ist Dispositivziffer 2.1 der angefochtenen Verfügung dahingehend abzuändern, dass die festgesetzten Verfahrenskosten von total Fr. 96'600.-- auf Fr. 30'000.-- herabgesetzt werden.
Entsprechend reduziert sich der vom Beschwerdeführer gemäss Dispositivziffer 2.3 noch zu bezahlende Betrag um Fr. 66'600.-- auf Fr. 13'000.--.
3.6. Soweit der Beschwerdeführer die Anrechnung von Fr. 9'763.50 (anstatt Fr. 2'000.--) beantragt, stützt er sich auf neue Tatsachenbehauptungen und reicht zum Beleg ein Schreiben von Dr. D.________ vom 27. Oktober 2020 ein. Diese Noven kann das Bundesgericht nicht berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 99 BGG nicht ausschliesst). Darauf ist nicht einzutreten. Ohnehin beantragt er keine Änderung von Dispositivziffer 2.2, in der dem Honorar von Einzelschiedsrichter C.________ Fr. 2'000.-- angerechnet werden.
 
Erwägung 4
 
In einer weiteren Rüge beanstandet der Beschwerdeführer die Kostenverteilung, konkret, dass ihm die Schiedskosten vollständig auferlegt wurden. Er meint, der grösste Teil des schiedsrichterlichen Aufwands sei vom Beschwerdegegner verursacht worden, weshalb diesem ¾ der Kosten hätten auferlegt werden müssen.
4.1. Dabei beruft er sich zu Recht nicht auf den Rügegrund von Art. 393 lit. f ZPO, erlaubt diese Bestimmung doch nicht, die Kostenverteilung anzufechten (Urteil 4A_544/2021 vom 6. Januar 2022 E. 3.1.2).
4.2. Aber auch die Anrufung von Art. 393 lit. e ZPO hilft ihm nicht weiter. Nach ständiger Rechtsprechung entzieht sich die Art und Weise, nach der ein Schiedsgericht die Kostenverteilung unter den Parteien vornimmt, grösstenteils der Überprüfung durch das Bundesgericht. Denn die Verteilung der Kosten und Entschädigungen ist nicht im abschliessenden Rügekatalog von Art. 393 ZPO enthalten, und Art. 393 lit. e ZPO erfasst nur die offensichtliche Verletzung des materiellen Rechts. Die Regeln über die Prozesskostenverteilung gehören aber dem Verfahrensrecht an, dessen Anwendung nicht gestützt auf Art. 393 lit. e ZPO gerügt werden kann. Das Bundesgericht könnte einzig eine schiedsrichterliche Verteilung der Kosten und Entschädigungen, die gegen den formellen Ordre public verstösst, sanktionieren (Urteil 4A_544/2021 vom 6. Januar 2022 E. 3.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch die Angaben in E. 3.1.2).
4.3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass die vollständige Kostenauflage an ihn als Kläger gegen den formellen Ordre public verstösst. Auf seine Ausführungen, die keine Verletzung des Ordre public begründen, ist nicht weiter einzugehen. In diesem Punkt (Verteilung der Verfahrenskosten) kann mangels zulässiger Rügen nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
 
Erwägung 5
 
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
Für die bundesgerichtlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ist Nachstehendes zu berücksichtigen:
Der Beschwerdeführer obsiegt, soweit er die Herabsetzung der schiedsgerichtlichen Verfahrenskosten auf Fr. 30'000.-- verlangt. Allerdings bleibt es bei der Anrechnung von bloss Fr. 2'000.--. In Bezug auf die Kostenverteilung unterliegt der Beschwerdeführer vollständig, was erheblich ins Gewicht fällt, da er dem Beschwerdegegner ¾ der Verfahrenskosten auferlegt haben wollte. Insoweit bleibt es beim schiedsgerichtlichen Entscheid.
Der Beschwerdegegner ist als vollständig obsiegend zu betrachten, da er eine andere Verteilung der Kosten (Kostenauflage von ¾) erfolgreich bekämpft und sich nicht gegen eine Herabsetzung der schiedsgerichtlichen Kosten gewehrt hat. Ihm können keine Gerichtskosten auferlegt werden. Hingegen hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten des Beschwerdeführers, da er betreffend Verteilung der Kosten obsiegt. Diese ist mit Blick darauf, dass er sich nur zur Verteilung der Kosten eingehend vernehmen liess, auf Fr. 1'500.-- festzusetzen.
Wird die Beschwerde gestützt auf Art. 393 lit f. ZPO gutgeheissen, kann das Schiedsgericht mit den Kosten- und Entschädigungsfolgen belastet werden (Urteil 5A_213/2020 vom 31. August 2020 E. 6.2; Marugg/Chaney, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. III, 2014, N. 131 zu Art. 393 ZPO mit Hinweisen). Dies ist vorliegend angesichts des teilweisen Unterliegens des Schiedsgerichts in Bezug auf die Höhe der schiedsgerichtlichen Kosten angebracht. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Schiedsgerichtsverfügung auch betreffend die Kostenverteilung angefochten hat und diesbezüglich vollständig unterliegt.
Im Verhältnis Beschwerdeführer und Schiedsgericht ist unter diesen Umständen von einem je hälftigen Obsiegen bzw. Unterliegen auszugehen, weshalb die ausserordentlichen Kosten in diesem Verhältnis wettzuschlagen sind und es sich rechtfertigt, die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 3'500.-- im Umfang von Fr. 1'750.-- dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 1'750.-- dem Schiedsgericht aufzuerlegen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Dispositivziffern 2.1 und 2.3 der Abschreibungsverfügung des Schiedsgerichts vom 22. Dezember 2021 werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
 
"2.1 Die Verfahrenskosten (Schiedsrichterhonorar inkl. kanzellarischer Auslagen) werden auf total Fr. 30'000.00 festgesetzt und dem Kläger auferlegt.
 
[2.2...]
 
2.3 A.A.________, W.________, wird verpflichtet, Einzelschiedsrichter C.________ Fr. 13'000.-- zu zahlen."
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden im Umfang von Fr. 1'750.--dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 1'750.-- dem Schiedsgericht auferlegt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Mai 2022
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann