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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_857/2021 vom 04.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_857/2021
 
 
Urteil vom 4. Mai 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiberin Rohrer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Förderung der Prostitution usw.; Willkür, rechtliches Gehör,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 8. März 2021 (SB200072-O/U/cwo).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Mit Urteil vom 21. November 2019 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ der Vergewaltigung zum Nachteil von B.________, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von B.________ und C.________, der gewerbsmässigen und fortgesetzten Erpressung zum Nachteil von D.________, der versuchten Erpressung und der mehrfachen versuchten Nötigung zum Nachteil von E.________ sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des erforderlichen Ausweises für schuldig. Es auferlegte ihm eine unbedingte Freiheitsstrafe von sechs Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, und eine unbedingte Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, als teilweise Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 26. Februar 2015 ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 50.--. Sodann befand es über die Zivilansprüche und über die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
 
B.
 
Auf Berufung von A.________ sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich und E.________ sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ mit Urteil vom 8. März 2021 von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von C.________ frei. Anstelle der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von B.________ erklärte es ihn der einfachen sexuellen Nötigung schuldig und bestätigte im Übrigen die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es bestrafte A.________ mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 1231 Tagen, sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 10.--. Weiter entschied es über die Zivilansprüche und die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
 
C.
 
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei mit Ausnahme der Freisprüche (Dispositivziffer 2), der Regelung der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren (Dispositivziffer 19), der Regelung der Kosten der unentgeltlichen Vertretung von E.________, B.________ und C.________ (Dispositivziffer 20), der Regelung der Mitteilungen (Dispositivziffer 21) sowie der Rechtsmittelbelehrung (Dispositivziffer 22) aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und sofort aus der Haft zu entlassen. Der gegen ihn ausgesprochene Landesverweis sei aufzuheben. Weiter seien die gesamten Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und alle Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren seien abzuweisen. Zudem sei er für seine Aufwendungen, den erlittenen Schaden und die erstandene Haft bzw. Überhaft angemessen zu entschädigen und ihm sei für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Staatsanwaltschaft habe vor Vorinstanz auf eine Stellungnahme verzichtet und damit seine Berufungsanträge akzeptiert, weshalb diese hätten gutgeheissen werden müssen. Über die Berufung gegen Urteile des erstinstanzlichen Gerichts entscheidet indessen das Berufungsgericht und nicht die Staatsanwaltschaft (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO). Die Rüge ist insofern unbehelflich.
1.2. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet ausschliesslich das Urteil der Vorinstanz vom 8. März 2021 als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Kritik direkt am Vorgehen der Staatsanwaltschaft ansetzt und beispielsweise behauptet, diese habe sich von B.________ instrumentalisieren lassen, wendet er sich nicht gegen den letztinstanzlichen Entscheid, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Desgleichen gilt für seinen Antrag, der Landesverweis sei aufzuheben, zumal das angefochtene Urteil keine derartige Anordnung enthält. Ebensowenig ist auf seinen Antrag auf sofortige Haftentlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug, seine Ausführungen zur bedingten Entlassung und seine am Strafvollzug geäusserten Kritik einzugehen. Das Bundesgericht ist nicht zuständig, erstinstanzlich über diese Fragen zu befinden (vgl. dazu bereits das Schreiben vom 21. Juli 2021, act. 7). Nicht nachvollziehbar ist schliesslich der Vorwurf, wonach die behördlichen Ausführungen, er sei erstinstanzlich wegen Vergewaltigung verurteilt worden, weshalb die Haft legitim sei, gegen die Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK) verstossen würden. Zum einen ist nicht ersichtlich, auf welche Erwägungen des angefochtenen Urteils sich der Beschwerdeführer dabei bezieht. Dass er erstinstanzlich unter anderem wegen Vergewaltigung verurteilt wurde, ist zudem eine Tatsache, welche von der Vorinstanz ohne Verletzung der Unschuldsvermutung genannt und gegebenenfalls berücksichtigt werden kann.
1.3. Der Beschwerdeführer behauptet, er sei während des ganzen Verfahrens schlecht verteidigt worden, ohne diesen pauschalen Vorwurf näher zu konkretisieren und zu begründen. Darauf ist mangels hinreichender Substanziierung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht einzugehen. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen, wonach die Übersetzung während der Verhandlung mangelhaft gewesen sei. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern sich die angeblich mangelhafte Übersetzung zu seinen Lasten ausgewirkt haben sollte und das Beweisergebnis bei korrekter Übersetzung anders hätte ausfallen müssen. Auch nennt er keine Aktenstelle für die angebliche Falschübersetzung. Auf die ungenügend begründete Rüge ist nicht einzutreten.
1.4. Nicht zu folgen ist ferner seinem Vorbringen, ihm seien "die Urteile" nie auf ungarisch übersetzt worden. Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht (Art. 68 Abs. 2 StPO). Der Umfang der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen sind, ist nicht abstrakt, sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen (BGE 143 IV 117 E. 3.1; Urteil 6B_1229/2021 vom 17. Januar 2022 E. 6.3.3). Einen Anspruch auf integrale Übersetzung des schriftlichen Urteils steht nach der Rechtsprechung selbst der beschuldigten Person nicht zu. Letztere ist grundsätzlich nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, bzw. gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; Urteil 6B_1229/2021 vom 17. Januar 2022 E. 6.3.3; je mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des erst- und vorinstanzlichen Urteils einen Übersetzungsbedarf angezeigt hätte, wird von ihm nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Des Weiteren legt er nicht dar, welche verfahrensrelevanten Nachteile er wegen den fehlenden Übersetzungen erlitten haben soll. Er konnte das erst- und vorinstanzliche Urteil denn auch mit Berufung bzw. mit bundesgerichtlicher Beschwerde anfechten und deren Inhalt somit offenbar hinreichend zur Kenntnis nehmen. Eine Verletzung seines Rechts auf Übersetzung ist nicht auszumachen.
 
Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung und macht eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend.
Er führt zusammengefasst aus, die Vorwürfe der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von B.________ seien erfunden und absurd. B.________ sei unglaubwürdig und ihre Aussagen, auf welche sich die Vorinstanz stütze, seien im Gegensatz zu seinen Aussagen unlogisch, inkonsistent wie auch widersprüchlich. Ihre Schilderungen seien unglaubhaft und fänden keine Grundlage in den objektiven Beweismittel (Unterlagen, Telefon- und Facebook-Chats). B.________ leide an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung, was ihr Aussageverhalten erkläre. Es sei jedoch versäumt worden, ein psychiatrisches Gutachten über sie zu erstellen. Sie sei manipuliert und indoktriniert worden, das auszusagen, was die Polizei und die Staatsanwaltschaft hören wollen. Falls es zu sexuellen Handlungen gekommen sei, seien diese einvernehmlich erfolgt. Er sei (insbesondere aufgrund der Chat-Nachrichten) von der Zuneigung B.________s überzeugt gewesen und habe nicht davon ausgehen müssen, dass sie seine Berührungen gegen ihren Willen erduldet habe. So habe sie sich weder gewehrt noch sonstwie ihren Unwillen erkennbar geäussert, weshalb er davon ausgehen konnte, sie habe die eingeklagten sexuellen Handlungen gewollt. Betreffend die angebliche Förderung der Prostitution habe die Vorinstanz verkannt, dass er und B.________ gleichberechtigte (Arbeits) partner gewesen seien. Sie habe frei entscheiden können, ob sie sich prostituieren lasse und Heiratsschwindlerin werden wolle. Seine zahlreichen Telefonanrufe an B.________ seien aus Zuneigung und Sorge erfolgt. Dass er sie auch nach ihrer Tätigkeit gefragt habe, sei normal, da sie sich ja auch sonst über persönliche, intime Sachen ausgetauscht hätten.
In Bezug auf den Vorwurf der gewerbsmässigen und fortgesetzten Erpressung zum Nachteil von D.________ trage B.________ die ganze Schuld. Es sei allein ihr Verhalten gewesen, welches D.________ zu den Zahlungen der von ihr vorgegebenen Schulden veranlasst habe. Sie habe diesem absichtlich Angst gemacht, was ihm (sc. dem Beschwerdeführer) nicht angelastet werden könne, zumal er darauf keinen Einfluss gehabt habe. Er habe damit nichts zu tun.
Was sodann den Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung und versuchten Erpressung zum Nachteil von E.________ betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass dieser in seinen Schilderungen viele Dinge wild durcheinander gebracht habe. E.________ sei psychisch sehr labil und von der Situation mit B.________ überfordert gewesen. Zudem ergebe sich aus dem Chatauszug (Beschwerdebeilage act. 6), dass E.________ B.________ angewiesen habe, wie sie aussagen solle. Das Ganze sei ein Komplott. Auf dessen belastenden Aussagen könne nicht abgestellt werden.
Hinsichtlich des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des erforderlichen Ausweises sei schliesslich festzuhalten, dass ihm der Strafbefehl respektive das ausgehändigte Papier mit dem vorsorglichen Entzug des Führerausweises nicht übersetzt worden sei. Daher habe er davon nichts wissen können.
Insofern sei er von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen in dubio pro reo freizusprechen.
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 114 E. 2.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der Verwertbarkeit der vorhandenen Beweismittel befasst und entschieden, dass gewisse Einvernahmen aufgrund von Verletzungen der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers nicht zu dessen Lasten berücksichtigt werden können (vgl. angefochtenes Urteil S. 22 ff. und S. 45 ff.). In der Folge hat sie eine ausführliche Beweiswürdigung vorgenommen, wobei sie sich zunächst zu der Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen geäussert hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 47 ff.). Im Anschluss daran hat sie sich einlässlich mit den einzelnen verwertbaren Aussagen auseinandergesetzt und die vorhandenen objektiven Beweismittel in ihre Erwägungen miteinbezogen. Dabei hat sie differenziert und nachvollziehbar aufgezeigt, dass und weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers wenig überzeugen, während jene von B.________, D.________ und E.________ als glaubhaft erscheinen und miteinander in Einklang stehen würden, sodass für die Feststellung des Sachverhalts wesentlich auf deren Depositionen abgestellt werden kann (vgl. angefochtenes Urteil S. 50 ff.). Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Strassenverkehrsdelikte hat sie unter Verweis auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils erwogen, dass die diesbezüglich abgegebene Erklärung des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren sei und den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet (vgl. angefochtenes Urteil S. 100).
2.4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht sachgerecht auseinander, sondern wiederholt grösstenteils seine von dieser im kantonalen Beschwerdeverfahren verworfenen tatsächlichen Einwendungen. Er setzt den vorinstanzlichen Erwägungen - wenn auch ausführlich - ausschliesslich seine eigene Sicht des zu beurteilenden Lebenssachverhalts entgegen, ohne jedoch aufzuzeigen, inwieweit die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen sollen. Seine Vorbringen gehen insoweit nicht über eine appellatorische Kritik hinaus. Er übersieht, dass das Bundesgericht als oberste rechtsprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine Sachinstanz ist, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft. Es überprüft im Rahmen einer Sachverhaltsrüge lediglich, ob das erkennende Sachgericht unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche willkürlich ausser Acht gelassen hat (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteil 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; je mit Hinweisen). Hierfür genügt es jedoch nicht, dem Bundesgericht eine eigene, von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung zur Beurteilung vorzulegen.
Sein nicht weiter konkretisierter Einwand, sämtliche von ihm gestellten Beweisanträge seien abgewiesen worden, ist ebenfalls nicht geeignet, eine Rechtsverletzung der Vorinstanz aufzuzeigen. Soweit der Beschwerdeführer die fehlende psychiatrische Begutachtung von B.________ kritisiert, legt er sodann nicht dar, diesbezüglich im Berufungsverfahren einen konkreten Antrag gestellt zu haben. Solches geht auch aus den gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil zum Prozesssachverhalt (zum Begriff BGE 140 III 16 E. 1.3.1) nicht hervor. Auch hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Förderung der Prostitution vorgebrachten Kritik, wonach es ihm aufgrund der unbestimmten zeitlichen Angaben verwehrt gewesen sei, sich vom besagten Vorhalt zu entlasten, behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist nicht erkennbar, dass er eine solche Rüge bereits vor Vorinstanz prozesskonform eingebracht hätte. Damit fehlt es an der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 91 E. 2.1; Urteil 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.10, nicht publ. in: BGE 145 IV 252). Auf die genannten beschwerdeführerischen Rügen ist folglich nicht einzutreten. Wie im angefochtenen Urteil zudem zutreffend ausgeführt wird, steht die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen im Vordergrund, welche primär Sache der Gerichte ist (BGE 129 I 49 E. 4). Die Vorinstanz hat die verschiedenen Aussagen - auch jene von B.________ - unter Berücksichtigung von Lügensignalen und Realitätskriterien eingehend geprüft. Dass für eine sachgerechte Würdigung die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens geboten gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
Nicht zutreffend ist schliesslich, dass die Vorinstanz die durch den Beschwerdeführer verweigerten Aussagen zu seinen Lasten ausgelegt hätte. Vielmehr erklärt sie dessen Darlegungen aufgrund der gegenteiligen überzeugenden Ausführungen von B.________, D.________ und E.________ für unglaubhaft, was nicht zu beanstanden ist.
Die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers erweisen sich insgesamt als unbegründet, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" liegt nicht vor.
 
Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt in rechtlicher Hinsicht vor, er sei vom Vorwurf der Förderung der Prostitution zum Nachteil von C.________ freigesprochen worden. Insofern habe auch ein Freispruch in Bezug auf das angebliche Opfer B.________ zu ergehen. Zudem sei im Umstand, dass er sich bei B.________ über ihre Tätigkeit erkundet habe, keine Kontroll- und sonstige Beeinflussungshandlungen im Rahmen der Förderung der Prostitution zu sehen.
Bezüglich der gewerbsmässigen und fortgesetzten Erpressung zum Nachteil von D.________ führt er aus, dass wenn schon etwas Unrechtmässiges an der Sache sei, die Betrugselemente vorherrschen würden. Die von B.________ in Aussicht gestellte Rückkehr nach U.________ könne zudem nicht als Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne einer Erpressung qualifiziert werden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb D.________ ihm so viel Geld ausgehändigt haben soll. Jede andere vernünftige Person hätte B.________, welche nicht nur eine Beziehung zu D.________ sondern auch zu ihm und E.________ unterhalten habe, rausgeworfen und sich nicht für sie verantwortlich gefühlt. D.________ trage damit "klar eine Opfermitschuld und eine Opfermitverantwortung".
3.2. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Dass er vom Vorwurf der Förderung der Prostitution zu Lasten von C.________ freigesprochen wurde, hat nicht zur Folge, dass dies auch in Bezug auf die zu Lasten von B.________ verübten Taten zu erfolgen hat. Dies gilt umso mehr, als dass der genannte Freispruch aus formellen Gründen erfolgt ist (vgl. angefochtenes Urteil S. 32 f., S. 99 und S. 111). Soweit er behauptet, seine Erkundigungen über die Tätigkeit B.________s könne nicht als Kontrolle bzw. Beeinflussung gewertet werden, unterschlägt er, dass er nach den willkürfreien, verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz die Arbeitszeit, den Arbeitsort, den Preis und die Dauer der von B.________ zu erbringenden Leistungen wie auch den ihm abzuliefernden Anteil bestimmt, ihr den Umgang mit anderen Menschen unter Androhung erheblicher Nachteile eingeschränkt oder verboten und auch andere Modalitäten, wie etwa die Abgabe des Prostitutionserlös und den Transfer von Geld ins Ausland an ihn und seine Familie, festgelegt hat. Gemäss der Vorinstanz hatte B.________ dem Beschwerdeführer ständig über ihre Tätigkeit und die Art der sexuellen Dienstleistungen zu rapportieren und selbst bei Krankheit oder während ihrer Monatsblutungen zu arbeiten. Der Beschwerdeführer bestimmte, in welchem Ausmass B.________ der Prostitution nachzugehen hatte. Er überprüfte ihre Arbeit und ihre Einkünfte mit ständigen Anrufen und überraschenden Besuchen und setzte sie unter Druck, indem er seinen Vorgaben mittels Drohungen (z.B. Androhung von körperlichem Leid, Verstümmelung etc.) Nachachtung verschaffte (vgl. angefochtenes Urteil S. 72 f.). Im Lichte dieser tatsächlichen Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Tatbestand von Art. 195 lit. c StGB, wonach sich der Förderung der Prostitution schuldig macht, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt, als erfüllt erachtet. Der Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution verletzt kein Bundesrecht.
3.3. Was die rechtlichen Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der gewerbsmässigen und fortgesetzten Erpressung zum Nachteil von D.________ betrifft, hat die Vorinstanz diese Vorbringen allesamt bereits geprüft und mit überzeugender Begründung verworfen. Sie hat aufgezeigt, weshalb das Verhalten des Beschwerdeführers als Erpressung zu qualifizieren und der Betrugstatbestand vorliegend nicht einschlägig ist. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann insoweit verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 93 ff.). Weiterungen hierzu erübrigen sich.
 
Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. Er moniert im Wesentlichen, die Vorinstanz habe sein Verschulden betreffend der sexuellen Nötigung falsch gewichtet. Wenn bezüglich der Vergewaltigung von einem leichten Verschulden auszugehen sei, habe dies auch für die sexuelle Nötigung zu gelten. Auch sei in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Erpressung nicht berücksichtigt worden, dass D.________ eine "Opfermitschuld und eine Opfermitverantwortung" trage und B.________ lediglich zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- verurteilt worden sei, obschon sie hinsichtlich dieses Tatkomplexes als Haupttäterin gehandelt habe. Die im Zusammenhang mit den zum Nachteil von E.________ begangenen Taten vorgenommene Strafmilderung aufgrund des Versuchs falle zudem zu gering aus. Generell habe die Vorinstanz die hypothetischen Strafen für die einzelnen Delikte zu hoch angesetzt bzw. würden die Einzelstrafen nicht mit dem von ihr formulierten Tatverschulden korrespondieren. Des Weiteren habe sie es unterlassen, die Verletzung des Beschleunigungsgebots, die weitschweifige und diffuse Anklageschrift, die Verletzung seiner Teilnahmerechte sowie sein vermindertes Strafbedürfnis infolge Zeitablaufs strafmildernd zu berücksichtigten.
4.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass es nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (siehe z.B. BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgeblichen Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
 
Erwägung 4.3
 
4.3.1. Die beschwerdeführerische Kritik an der vorinstanzlichen Strafzumessung erweist sich als unbegründet, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten nachvollziehbar und zutreffend auseinander. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich von unmassgeblichen Aspekten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte.
4.3.2. Was das Verschulden im Zusammenhang mit der sexuellen Nötigung betrifft, hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, weshalb sie dieses nicht als leicht erachtet (vgl. angefochtenes Urteil S. 192 f.). Der Beschwerdeführer unterlässt es erneut, mit seiner Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen anzusetzen und kommt damit den vor Bundesgericht geltenden Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht nach. Inwiefern das Verschulden für die Vergewaltigung und für die sexuelle Nötigung gleich zu gewichten wäre, erschliesst sich nicht.
4.3.3. Desgleichen gilt, soweit er im Zusammenhang mit der von ihm begangenen Erpressung zum Nachteil von D.________ eine Opfermitschuld geltend macht und diese verschuldensmindernd berücksichtigt haben möchte. Damit weicht der Beschwerdeführer von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ab, ohne Willkür darzutun. Der Vergleich mit der für B.________ vom erstinstanzlichen Gericht ausgesprochenen Strafe ist sodann unbehelflich. Das Bundesgericht hat verschiedentlich betont, dass Vergleiche mit anderen Urteilen vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Individualisierung und des weiten Ermessens des Sachgerichts nur beschränkt aussagekräftig sind. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten (BGE 135 IV 191 E. 3.1 mit Hinweisen). Letzteres gilt auch für den vorliegend zu beurteilenden Fall, zumal B.________ rechtskräftig lediglich wegen Gehilfenschaft zur Erpressung verurteilt wurde, weshalb es bereits an einem gleichwertigen Tatbeitrag fehlt. Mit dem Hinweis auf deren Strafe lässt sich keine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz begründen.
4.3.4. Die Vorinstanz würdigt den Umstand, dass es bei den Taten zum Nachteil von E.________ beim Versuch geblieben ist, jeweils mit einer Strafminderung im Umfang eines Achtels. Dies liegt ohne Weiteres noch im Bereich ihres sachrichterlichen Ermessens, besonders da die Nichtvollendung der Tat nach den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist (vgl. angefochtenes Urteil S. 105). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers drängt sich eine weitergehende Reduktion unter diesem Titel nicht auf.
4.3.5. Der Einwand, wonach die von der Vorinstanz für die verschiedenen Straftaten genannten hypothetischen Einzelstrafen dem jeweils umschrieben Tatverschulden nicht entsprechen würden und als überhöht erschienen, erfolgt ferner ohne Grund. Ausgehend von den ordentlichen Strafrahmen der einzelnen Delikte, sind die von der Vorinstanz festgelegten Einzelfreiheitsstrafen von 24 Monaten für die Vergewaltigung, 12 Monaten für die sexuelle Nötigung, 24 Monaten für die Förderung der Prostitution, 18 Monaten für die gewerbsmässige und fortgesetzte Erpressung, 6 Monaten für die mehrfach versuchte Nötigung und 3 Monaten für die versuchte Erpressung sowie die ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- für die von ihm begangenen Verkehrsdelikte (vgl. angefochtenes Urteil S. 101 ff.) mit dem von ihr formulierten Tatverschulden ohne Weiteres vereinbar. Die für die Vergewaltigung festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten wie auch deren Erhöhung in Anwendung des Asperationsprinzips um 9 Monate für die sexuelle Nötigung, um 18 Monate für die Förderung der Prostitution, um 14 Monate für die gewerbsmässige und fortgesetzte Erpressung und um insgesamt 7 Monate für die mehrfache versuchte Nötigung sowie die versuchte Erpressung (vgl. angefochtenes Urteil S. 108) liegt innerhalb des vorinstanzlichen Ermessens.
4.3.6. Die in der Beschwerde angeführten persönlichen Verhältnisse wurden von der Vorinstanz des Weiteren berücksichtigt (vgl. angefochtenes Urteil S. 106). Dass diesen zu wenig Rechnung getragen wurde, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Wie im angefochtenen Urteil zudem zutreffend ausgeführt wird, kann der Beschwerdeführer aus dem Wohlverhalten im vorzeitigen Strafvollzug nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urteil 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.2 mit Hinweisen), weshalb es sich erübrigt, näher auf den vom Beschwerdeführer erwähnten Führungsbericht der JVA F.________ einzugehen.
4.3.7. Insoweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des Beschleunigungsgebot geltend macht, ist eine solche nicht erkennbar:
4.3.7.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, seit der angeblichen Tat bis zu der Anzeige am 21. April 2015 seien über fünf Monate und von der Anzeige bis zu seiner Verhaftung am 24. Oktober 2017 seien zweieinhalb Jahre vergangen. Von seiner Verhaftung bis zur Anklageerhebung am 7. Mai 2019 habe es sodann über 18 Monate gedauert und bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. November 2019 seien weitere sechs Monate vergangen. Danach habe er 16 Monate auf seine Berufungsverhandlung gewartet. Dies sei mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar.
4.3.7.2. Die Vorinstanz erwägt, in der Strafuntersuchung seien zwar Lücken auszumachen. Diese würden jedoch in die Zeit vor der Verhaftung des Beschwerdeführers fallen. Seit der Verhaftung des Beschwerdeführers im Oktober 2017 sei die komplexe Strafuntersuchung mit internationalem Bezug und mehreren unterschiedlich geschädigten Personen förderlich vorangetrieben und mit Anklageerhebung am 7. Mai 2019 abgeschlossen worden. Auch in den gerichtlichen Verfahren seien in Anbetracht des Umfangs des Falles keine Verzögerungen auszumachen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liege nicht vor (vgl. angefochtenes Urteil S. 107).
4.3.7.3. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 130 I 332 E. 5.2, 269 E. 3.1; Urteile 6B_834/2020 vom 3. Februar 2022 E. 1.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.2; 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 4.2; je mit Hinweisen).
Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Als solche gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; Urteile 6B_834/2020 vom 3. Februar 2022 E. 1.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.3; 6B_1147/2020 vom 26. April 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen).
4.3.7.4. Der für die Beurteilung der Angemessenheit der Dauer eines Strafverfahrens massgebende Zeitraum beginnt, sobald die beschuldigte Person über das gegen sie geführte Strafverfahren in Kenntnis gesetzt wird (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8). Der Beschwerdeführer wurde im Oktober 2017 verhaftet. Dass er schon vorher von den Vorwürfen wusste, macht er nicht geltend. Insofern ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zur Prüfung der Verletzung des Beschleunigungsgebots auf den Zeitpunkt der Verhaftung abstellt und den Lücken vor der Verhaftung keine Bedeutung zumisst.
Im Weiteren zeigt der Beschwerdeführer in keiner Weise auf, dass und inwiefern die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Strafuntersuchung seit seiner Verhaftung im Oktober 2017 bis zur Anklageerhebung förderlich vorangetrieben wurde und auch in den gerichtlichen Verfahren keine Verzögerungen auszumachen seien, fehlerhaft sei. So macht er in diesem Zusammenhang einzig geltend, die einzelnen Verfahrensabschnitte hätten zu lange gedauert, ohne dabei jedoch konkrete Ausführungen zum Verfahrensablauf und zu möglichen Verfahrensunterbrüchen, welche die gerügte Rechtsverletzung belegen könnten, zu machen. Mit Blick auf den von der Vorinstanz dargestellten Verfahrensgang (vgl. angefochtenes Urteil S. 9 ff. mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 8 ff.) ist eine solche auch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer kommt damit seiner in Art. 42 Abs. 2 BGG statuierten Begründungspflicht nicht nach.
Sein Hinweis auf das Urteil 1B_330/2015 vom 15. Oktober 2015 und seine Rüge, wonach eine Zeitdauer von mehr als sechs Monaten zwischen der Anklageerhebung und der Hauptverhandlung mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht vereinbar sei, ist sodann unbehelflich. Im besagten Urteil war kein besonders schwieriger oder komplexer Straffall zu behandeln, weshalb die Zeitdauer zwischen Anklageerhebung und angesetzter erstinstanzlicher Hauptverhandlung von mehr als sechs Monaten als übermässig bewertet wurde. Inwiefern dies auch für den vorliegend zu beurteilenden Fall zutreffen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Dass die Vorinstanz den Straffall zu Unrecht als umfangreich bezeichnet und es sich in casu lediglich um eine einfache Angelegenheit gehandelt hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Das vom Beschwerdeführer genannte Urteil 1B_330/2015 vom 15. Oktober 2015 lässt sich mit dem hier zu beurteilenden Fall demnach nicht vergleichen. Nach der Rechtsprechung ist es mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) in der Regel denn auch vereinbar, wenn in komplexen Straffällen zwischen der Anklageerhebung und der Hauptverhandlung sechs bis acht Monate vergehen (Urteil 1B_120/2022 vom 24. März 2022 E. 4.5 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall stehen bzw. standen mehrere Straftatbestände zur Diskussion, und es sind mehrere Geschädigte involviert, deren Aussagen umfassend zu würdigen waren. Der erstinstanzliche Entscheid umfasst 197 und das angefochtene Urteil 123 Seiten. In Anbetracht des Umfangs des Verfahrens erscheinen weder die einzelnen Verfahrensabschnitte noch die gesamte Verfahrensdauer von drei Jahren und 135 Tagen als übermässig.
4.3.8. Schliesslich geht auch der Verweis auf ein vermindertes Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs fehl. Gemäss Art. 48 lit. e StGB hat das Gericht die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und sich der Täter in dieser Zeit wohlverhalten hat. Laut Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) auf jeden Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteile 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 8.4.1; je mit Hinweisen). Die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten beging der Beschwerdeführer zwischen dem 4. Juni 2014 und dem 24. Oktober 2017. Im Zeitpunkt der Urteilsfällung am 8. März 2021 kann folglich von einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers während drei Jahren und 135 Tagen ausgegangen werden. Mit Blick auf die jeweilige Verjährungsfrist (vgl. Art. 97 Abs. 1 StGB) sind die oben genannten Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB damit bei keinem der angeklagten Delikte erfüllt, weshalb die Vorinstanz nicht gehalten war, eine Strafmilderung unter diesem Titel vorzunehmen.
4.3.9. Nicht ersichtlich ist ferner, unter welchen Gesichtspunkten die "mangelhafte, diffuse, weitschweifige Anklageschrift" und die Verletzung der Teilnahme- und Mitwirkungsrechte bei der Strafzumessung zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden kann. In diesen Beanstandungen sind keine sanktionswirksamen Verfahrensfehler zu erblicken.
4.3.10. Zusammenfassend erweist sich die ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Jahren als vom sachrichterlichen Ermessen gedeckt und bundesrechtskonform.
 
Erwägung 5
 
Seine Begehren, er sei aus der Haft zu entlassen und ihm sei eine Entschädigung von Fr. 300.-- pro Hafttag auszurichten, er sei für den erlittenen Schaden sowie für die ihm entstandenen Aufwendungen zu entschädigen, die Kosten des gesamten Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und alle gegen ihn gerichteten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren seien abzuweisen, begründet der Beschwerdeführer einzig mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Schuldspruchs und der ihm auferlegten Strafe. Da das angefochtene Urteil zu bestätigen ist, erübrigt es sich, darauf einzugehen.
 
Erwägung 6
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG e contrario).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Mai 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer