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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 8C_545/2021 vom 04.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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8C_545/2021
 
 
Urteil vom 4. Mai 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Bundesrichter Maillard,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Bundesrichter Abrecht,
 
Gerichtsschreiberin Betschart.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Jeannine Käslin,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Unia Arbeitslosenkasse,
 
Kompetenzzentrum D-CH West,
 
Monbijoustrasse 61, 3007 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. Juni 2021 (II 2021 40).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________, geboren 1957, meldete sich nach dem Verlust seiner früheren Arbeitsstelle bei der B.________ AG am 24. August 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an. Die Unia Arbeitslosenkasse (im Folgenden: Kasse) eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 8. Oktober 2018 bis 7. Oktober 2020, die zufolge der Covid-19-Pandemie bis 7. April 2021 verlängert wurde. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 beschied ihm die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), dass er mit Wirkung ab 1. Januar 2021 Anspruch auf eine um zwei Jahre vorbezogene Rente habe. Unter Verweis auf den Rentenvorbezug verneinte die Kasse mit Verfügung vom 10. Februar 2021 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2021.
A.b. A.________ erhob Einsprache gegen diese Verfügung und machte im Wesentlichen geltend, er habe sich im November 2020, vor dem Antrag auf Rentenvorbezug, telefonisch bei der Unia erkundigt, ob die Zahlungen der Arbeitslosenversicherung auch bei einem AHV-Rentenvorbezug weitergeführt würden. Der zuständige Sachbearbeiter, C.________, habe dies abgeklärt und ihm mitgeteilt, dass die Taggeldzahlungen der Arbeitslosenversicherung weiter fliessen würden, jedoch vermindert um die Rentenzahlung der AHV. Gestützt auf diese Auskunft habe er im Dezember den Rentenvorbezug beantragt. Anlässlich eines weiteren Telefongesprächs vom 25. Januar 2021 habe der Sachbearbeiter seine Aussage bestätigt. Nach Einholung der schriftlichen Stellungnahme dieses Sachbearbeiters vom 24. Februar 2021 wies die Kasse die Einsprache mit Entscheid vom 2. März 2021 ab.
B.
Mit Entscheid vom 16. Juni 2021 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die dagegen erhobene Beschwerde ab.
C.
Dagegen lässt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Er beantragt, dass die Kasse in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verpflichten sei, ihm über den 31. Dezember 2020 hinaus Arbeitslosenentschädigung zu entrichten.
Die Unia Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer von der in Art. 40 Abs. 1 AHVG vorgesehenen Möglichkeit des AHV-Rentenvorbezugs Gebrauch gemacht hat, seit 1. Januar 2021 eine Altersrente der AHV bezieht und der AHV-Rentenvorbezug grundsätzlich zum Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung führt (Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG). Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie einen aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes abgeleiteten Anspruch auf Fortsetzung der Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers verneinte.
3.
3.1. Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden Bestimmungen zum Vertrauensschutz (Art. 9 BV; anstelle vieler: BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil 8C_458/2021 vom 25. Januar 2022 E. 3), zur Beratungspflicht der Sozialversicherungsträger (Art. 27 Abs. 2 ATSG; BGE 131 V 472), zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 und 61 lit. c ATSG) sowie zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1; 138 V 218 E. 6) zutreffend dargelegt. Darauf wird grundsätzlich verwiesen.
3.2. Zur Verdeutlichung sei daran erinnert, dass als Folge des Vertrauensschutzes eine vom Gesetz abweichende Behandlung der Rechtsadressaten nur in Betracht fallen kann, wenn die von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen klar und eindeutig erfüllt sind. So hat das Bundesgericht für mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (BGE 143 V 341 E. 5.3.1; Urteile 9C_847/2017 vom 31. Mai 2018 E. 5.1, in SVR 2018 IV Nr. 70 S. 225; 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2 mit Hinweisen; Urteil 8C_645/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2).
4.
4.1. Das kantonale Gericht erachtete die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes als nicht erfüllt. Es hielt dazu im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer vermöge nicht nachzuweisen, dass ihm anlässlich der Telefongespräche vom 30. November 2020 und vom 25. Januar 2021 (die unbestrittenermassen stattgefunden hätten) eine unrichtige Auskunft erteilt worden sei. Dies ergebe sich weder aus der rund achtminütigen Dauer des ersten Telefonats noch daraus, dass die Frage nach der Koordinierung von AHV-Rentenvorbezug und Arbeitslosenentschädigung sein einziger Beweggrund für diesen Anruf gewesen sei. Denn es bleibe gänzlich unbekannt, welche Informationen er gegeben habe sowie ob und gegebenenfalls wie er seine Frage gestellt und formuliert habe. Auch seien der Gesprächsverlauf und insbesondere die angeblich unrichtige Auskunft unbewiesen. Aufgrund der schriftlichen Stellungnahme des Sachbearbeiters der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2021 sei äusserst fraglich, was genau Inhalt des Telefonats vom 30. November 2020 gebildet habe und welches das Anliegen des Beschwerdeführers gewesen sei. Der Sachbearbeiter gebe jedenfalls an, bis zum zweiten Telefonat vom 25. Januar 2021 davon ausgegangen zu sein, dass sich der Beschwerdeführer erst im Anschluss an die Aussteuerung frühzeitig pensionieren lassen würde. Nachvollziehbar sei zudem die Darstellung der Beschwerdegegnerin, man bleibe bei Telefonaten und ohne klare Sachverhaltsangaben vage und gebe keine verbindlichen Auskünfte. Nach dem kantonalen Gericht besteht daher kein Anlass, von der Praxis abzuweichen, wonach der Hinweis auf ein Telefongespräch, für das keinerlei Aktennotiz existiere, keine genügende Grundlage für einen Vertrauensschutz bilde.
Weil der Gesprächsinhalt des Telefonats vom 30. November 2020 und das dort geäusserte Anliegen unbewiesen sei, sei des Weiteren nicht überprüfbar, ob beim Beschwerdeführer allenfalls Informationsbedarf über die wegen des AHV-Rentenvorbezugs drohende Einstellung der Arbeitslosenentschädigung bestanden hätte. Eine allfällige Verletzung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG könne daher nicht nachgewiesen werden. Weitere Abklärungsmassnahmen über den Gesprächsinhalt seien ausgeschlossen, da weder der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin noch der Beschwerdeführer eine Telefonnotiz erstellt hätten, so dass eine Rekonstruktion des Gesprächs unmöglich sei. Die Folgen dieser Beweislosigkeit trage der Beschwerdeführer, der aus dem Gesprächsinhalt Rechte ableiten wolle. Es bestehe zudem keine allgemeine Pflicht, jedes Telefonat zu protokollieren. Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Praxis, am Telefon stets vage zu bleiben und keine verbindlichen Auskünfte zu erteilen, habe der Gesprächsinhalt nicht als entscheidwesentlich angesehen werden und mittels einer Notiz in die Akten eingehen müssen. Daher sei nicht von einer Verletzung der Aktenführungspflicht nach Art. 46 ATSG auszugehen, die zu einer Umkehr der Beweislast führen würde.
4.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin habe es in Verletzung der in Art. 46 ATSG statuierten Aktenführungspflicht unterlassen, die Telefongespräche, insbesondere jenes vom 30. November 2020, mittels einer Notiz zu dokumentieren und in die Akten aufzunehmen. Dass der Inhalt dieses Gesprächs nicht nachgewiesen werden könne, habe damit einzig die Beschwerdegegnerin zu verantworten. Die Vorinstanz habe folglich gegen Treu und Glauben verstossen, indem sie - im Sinn der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB - den Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit tragen lasse. Vielmehr sei von einer Umkehr der Beweislast auszugehen und auf die glaubhafte Darstellung des Beschwerdeführers abzustellen. Dies wiederum habe zur Folge, dass die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt seien und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung über den 31. Dezember 2020 hinaus bestehe.
5.
5.1. Der im Sozialversicherungsverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinn der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts oder der verfügenden Verwaltungsstelle ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann gemäss der Rechtsprechung eine Umkehr der Beweislast eintreten, wenn eine Partei einen Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, die nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verantworten sind. Einen derartigen Fall von Beweislastumkehr erblickt die Rechtsprechung etwa bei der Beweislosigkeit der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels, die darauf zurückzuführen ist, dass die Verwaltung den Briefumschlag, in dem das an sie gerichtete Rechtsmittel (uneingeschrieben) verschickt wurde, in Verletzung ihrer Aktenführungspflicht (Art. 46 ATSG) nicht zu den Akten genommen und damit die Beweiserbringung für die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels verunmöglicht hat (BGE 138 V 218 E. 8.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 85 E. 4.4). Bei bloss geringfügigen Unzulänglichkeiten bei der Dossierverwaltung hat das Bundesgericht eine Verletzung der Aktenführungspflicht mit Beweislastumkehr explizit verworfen (BGE 138 V 218 E. 8.3).
 
Erwägung 5.2
 
5.2.1. Die erwähnte Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden) Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht voraussetzt (BGE 142 I 86 E. 2.2; 130 II 473 E. 4.1; 124 V 372 E. 3b; 124 V 389 E. 3a). Insofern dient die Aktenführungspflicht auch der sogenannten Waffengleichheit, weil die betroffene Person im Rahmen ihres Einsichtsrechts die Verwaltungsvorgänge erkennen, sich entsprechend äussern und Beweisanträge stellen kann (ROGER PETER, Die Aktenführungspflicht im Sozialversicherungsrecht, in: Jusletter 14. Oktober 2019, Rz. 10). Für die dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts unterstellten Versicherer wurde die Aktenführungspflicht in Art. 46 ATSG auf Gesetzesstufe konkretisiert (betreffend mündlich eingeholte Auskünfte vgl. auch Art. 43 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. sodann Art. 1 AVIG zur Geltung im Bereich der Arbeitslosenversicherung). Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (zum Ganzen: BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Dieser ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Dabei hat er alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; 124 V 372 E. 3b; 124 V 389 E. 3a). Nach seinem Wortlaut gilt Art. 46 ATSG "für jedes Sozialversicherungsverfahren", mithin für alle Verfahren, in denen das ATSG zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 2 ATSG), zumal in den Einzelgesetzen keine Abweichungen vorgesehen sind (UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 24 zu Art. 46 ATSG).
5.2.2. Unter den Begriff der Unterlagen, die massgeblich sein können, fallen unter anderem Abklärungsergebnisse wie beigezogene Akten, angeforderte Berichte und Gutachten, Telefonnotizen (vgl. BGE 117 V 285) oder Protokolle, z.B. über Augenscheine oder Parteibefragungen (KIESER, a.a.O., N. 15 zu Art. 46 ATSG, der weitere Arten von Unterlagen aufzählt). Die Aktenführungspflicht setzt nicht voraus, dass die Massgeblichkeit der Unterlage im Zeitpunkt der aktenmässigen Erfassung bereits feststeht. Sie erstreckt sich vielmehr auf alle Unterlagen, die - prospektiv beurteilt - massgeblich sein können. Weil in dem Moment, in dem sich die Frage nach der Aufnahme in die Akten stellt, regelmässig noch nicht beurteilt werden kann, welches die entscheidrelevanten Informationen sein werden, sind grundsätzlich alle Unterlagen zu den Akten zu nehmen (KIESER, a.a.O., N. 17 zu Art. 46 ATSG; vgl. ferner PETER, a.a.O., Rz. 46). Ausgenommen sind rein interne Akten, die dem behördeninternen Meinungsbildungsprozess dienen; diese werden vom Akteneinsichtsrecht und - spiegelbildlich dazu - von der Aktenführungspflicht nicht erfasst (Urteil I 988/06 vom 28. März 2007 E. 3.4, in: SVR 2007 IV Nr. 48 S. 156; KIESER, a.a.O., N. 20 zu Art. 46 ATSG; PETER, a.a.O., Rz. 41). Wie bereits gezeigt (s. vorne E. 5), kann die Verletzung der Aktenführungspflicht durch Nichtaufnahme oder Entfernung von Unterlagen, unter Vorbehalt bloss geringfügiger Unzulänglichkeiten bei der Dossierverwaltung, zu einer Beweisvereitelung und damit zu einer Umkehr der objektiven Beweislast führen (BGE 138 V 218 E. 8.1 und 8.3).
5.3. Im Verwaltungsverfahren entspricht es nach der Rechtsprechung einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse in Umsetzung der Aktenführungspflicht schriftlich zu protokollieren sind. Wenn die Verwaltung mit einem Verfahrensbeteiligten ein Gespräch führt, hat sie wenigstens den wesentlichen Inhalt in einem Protokoll festzuhalten. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Protokollierungspflicht für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht (BGE 130 II 473 E. 4.1 und 4.2; BGE 124 V 389 E. 3; 119 V 208 E. 4c; Urteile 1C_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 3.5; 1C_388/2009 vom 17. Februar 2010 E. 5.2.2).
6.
6.1. Die hier streitbetroffene telefonische Auskunft vom 30. November 2020 erfolgte während des laufenden Bezugs von Arbeitslosenversicherungsleistungen, mithin nach verwaltungsseitiger Anerkennung eines gesetzlichen Anspruchs. Da die betreffenden Leistungen auf Dauer angelegt sind und die Verwaltung zur fortwährenden Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen (vgl. insbesondere Art. 8 Abs. 1 AVIG) gehalten war, agierte der die Auskunft erteilende Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin von Art. 46 ATSG her gesehen im Rahmen eines Sozialversicherungsverfahrens, mithin im Geltungsbereich der darin verankerten Aktenführungspflicht (vgl. für das eigentliche Abklärungsverfahren: Art. 43 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Dementsprechend wäre es angezeigt gewesen, die hier erfolgte Anfrage mit der ergangenen Antwort in den Akten zu vermerken. Denn wie dargelegt, ist gemäss Art. 46 ATSG grundsätzlich alles aktenkundig zu machen, was zum Verfahren gehört, da sich allenfalls erst im späteren Verlauf ergeben mag, was zu den entscheidrelevanten Informationen gehört. So verhält es sich grundsätzlich auch hier. Auch der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin stellt nicht in Abrede, dass über die vorzeitige Pensionierung gesprochen wurde, ohne sich jedoch an den genauen Wortlaut zu erinnern. Daher wies der im Einzelnen unbelegte Gesprächsinhalt einen unmittelbaren Bezug zu den weiteren Leistungen der Arbeitslosenversicherung auf, namentlich zu einer möglichen Reduktion oder Einstellung der Arbeitslosenentschädigung (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG und vorne E. 2). Der Vorinstanz kann somit insofern nicht gefolgt werden, als sie von vornherein keine Anhaltspunkte dafür erkennen will, dass der Inhalt überwiegend wahrscheinlich entscheidwesentlich gewesen wäre. Derartiges lässt sich auch nicht aus der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Praxis ableiten, am Telefon stets vage zu bleiben und keine verbindlichen Auskünfte zu geben. Denn auch mündlich angebrachte Vorbehalte der Versicherung im Rahmen eines laufenden Verfahrens dürfen und müssen gegebenenfalls in der Aktennotiz vermerkt werden.
6.2. Wie es sich im Einzelnen damit verhält und welche Anforderungen an einen Aktenvermerk konkret zu stellen wären (vgl. dazu PETER, a.a.O., Rz. 49 ff.), kann hier offenbleiben. Denn obgleich hinsichtlich des streitbetroffenen Gesprächsinhalts von Beweislosigkeit auszugehen ist und diese ihren Grund mit in der versäumten Protokollierung findet, rechtfertigt sich deswegen nicht schon eine Umkehr der Beweislast. Nach der Rechtsprechung kommt derlei grundsätzlich nur ausnahmsweise in Frage (s. vorne E. 5.1). So hat das Bundesgericht erkannt, dass kein überspitzter Formalismus darin liegt, wenn verlangt wird, leistungsrelevante Anfragen bei der Verwaltung nicht telefonisch, sondern schriftlich zu stellen und sich telefonische Auskünfte schriftlich bestätigen zu lassen. Die gegenteilige Auffassung - so das Gericht wörtlich weiter - führte zu einer gesetzwidrigen Umkehr der Beweislast (Urteil 9C_493/2012 vom 25. September 2012 E. 6). So soll es auch im vorliegenden Fall gehalten werden. Gerade wenn die Auskunft in der geltend gemachten Weise erteilt worden wäre - nämlich dass trotz AHV-Rentenvorbezugs weitere Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung fliessen würden -, hätte dies für den Beschwerdeführer Anlass genug sein müssen, sich das im Hinblick auf die in verschiedener Hinsicht beträchtliche Tragweite einer entsprechenden Disposition schriftlich bestätigen zu lassen. Dass dies geschehen wäre oder er Anstalten dazu getroffen hätte, ist nicht ersichtlich, geschweige denn geltend gemacht.
6.3. Damit vermag der Beschwerdeführer keine Umkehr der Beweislast zu erwirken und seine Berufung auf den Vertrauensschutz verfängt nicht. Das angefochtene Urteil hält jedenfalls im Ergebnis stand und die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. Mai 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Wirthlin
 
Die Gerichtsschreiberin: Betschart