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BGer 4A_27/2022 vom 10.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
4A_27/2022
 
 
Urteil vom 10. Mai 2022
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ GmbH,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Marcel Esslinger und Urban Baumann,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oliver Kaufmann und Rechtsanwältin Melanie Käser,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Zuständigkeit, Schiedseinrede,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 6. Dezember 2021
 
(ZK1 2021 18).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Die B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in S.________ wurde am 12. Juli 2011 gegründet und bezweckt die Beratung zu Finanzprodukten, die Vermittlung derselben und die Vermögensverwaltung.
Die A.________ GmbH (Klägerin, Beschwerdeführerin) mit Sitz in T.________ wurde am 31. Oktober 2016 gegründet. C.________ und D.________ sind deren Gesellschafter und Geschäftsführer. Der Zweck dieser Gesellschaft liegt im Vertrieb und in der Vermittlung von Finanzprodukten sowie in der Verwaltung von Versicherungsportfolios von Privat- und Unternehmenskunden.
A.b. Am 27. August 2015 schlossen die B.________ AG und "C.________ (E.________ AG) " eine als "Partnervertrag" bezeichnete Vereinbarung ab, worin Erstere die Gegenpartei berechtigte und verpflichtete, im Rahmen ihres Vertriebssystems in einem definierten Vertragsgebiet (U.________, mit einer Option auf V.________) die vertraglich vorgesehenen Dienstleistungen (Beratung und Vermittlung für Finanzierungssuchende im Immobilienbereich, insbesondere unter Einschluss von Vorsorge- und Versicherungsprodukten) unter der Marke "B.________" zu erbringen. Der Partnervertrag enthält eine Schiedsklausel zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in W.________.
Die gleichen Parteien schlossen am 12. Januar 2017 eine als "Überlassungsvertrag" bezeichnete Vereinbarung ab, mit der die B.________ AG der "E.________ AG (C.________) " die Filiale und das Vertragsgebiet X.________ rückwirkend per 1. Januar 2017 überliess zur Bewirtschaftung unter dem bestehenden Partnervertrag, verbunden mit einer Option auf das Vertragsgebiet Y.________. Der Überlassungsvertrag enthält eine Gerichtsstandsklausel zugunsten der ordentlichen Gerichte in Z.________.
Am 23. Februar 2017 schlossen die B.________ AG und die "E.________ AG, C.________" ein Addendum zum bestehenden Partnervertrag sowie eine Anlage zum Addendum, worin sie das Konditionen- und Abrechnungsmodell des Partnervertrags anpassten.
Mit "Übernahmevertrag" vom 18. Mai 2017 wurden der Partnervertrag vom 27. August 2015 "inkl. allen Anhängen und Zusätzen" mit Zustimmung sämtlicher Vertragsparteien des Partnervertrags auf die A.________ GmbH übertragen.
Am 3. Juli 2017 kündigte die B.________ AG den Partnervertrag mit der A.________ GmbH fristlos.
 
B.
 
B.a. Am 19. Mai 2020 reichte die A.________ GmbH beim Bezirksgericht Höfe Klage ein und stellte dabei umfassende Einsichts-, Abrechnungs- und Rechenschaftsbegehren. Ausserdem beantragte sie insbesondere, die B.________ AG sei zu verpflichten, ihr einen nach Abschluss der ersten Stufe (Einsichts-, Abrechnungs- und Rechenschaftsbegehren) zu beziffernden Betrag, jedoch mindestens Fr. 100'000.-- zuzüglich 5 % Zins zu bezahlen.
Die Beklagte beantragte, aufgrund der im Partnervertrag enthaltenen Schiedsklausel sei auf die Klage mangels Zuständigkeit des Bezirksgerichts nicht einzutreten.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 verneinte das Bezirksgericht seine Zuständigkeit und trat auf die Klage nicht ein.
B.b. Mit Urteil vom 6. Dezember 2021 wies das Kantonsgericht Schwyz die von der Klägerin gegen die bezirksgerichtliche Verfügung vom 2. Februar 2021 erhobene Berufung ab und bestätigte die angefochtene Verfügung.
 
C.
 
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 6. Dezember 2021 sei aufzuheben, es sei die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Höfe festzustellen und die Streitsache zur Beurteilung der Klagebegehren an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Zuständigkeitsfrage an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
Die Parteien haben repliziert und dupliziert.
 
 
Erwägung 1
 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Rechtsmittelentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 90 BGG i.V.m. Art. 75 BGG). Sie ist innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) von der mit ihren Rechtsbegehren unterlegenen Partei (Art. 76 Abs. 1 BGG) eingereicht worden und bei der Streitsache handelt es sich um eine Zivilsache (Art. 72 BGG) mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist somit unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
1.4. Die Beschwerde genügt den aufgeführten Begründungsanforderungen zwar nicht durchgehend; der Beschwerdegegnerin kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, auf die Beschwerde sei insgesamt nicht einzutreten. Insbesondere hinsichtlich der erfolgten (objektiven) Auslegung der abgeschlossenen Vereinbarungen lassen sich der Beschwerdeschrift durchaus hinreichend begründete Rügen entnehmen.
 
Erwägung 2
 
Zwischen den Parteien ist strittig, ob eine gültige Schiedsvereinbarung vorliegt, die der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte entgegensteht.
2.1. Beide Parteien hatten im Zeitpunkt des Abschlusses der strittigen Schiedsvereinbarung ihren Sitz in der Schweiz, womit vorliegend die Regeln des 3. Teils der ZPO über die interne Schiedsgerichtsbarkeit zur Anwendung gelangen (Art. 353 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 IPRG [SR 291]).
Die Auswirkung einer internen Schiedsvereinbarung auf die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte ist in Art. 61 ZPO geregelt. Danach lehnt das angerufene staatliche Gericht seine Zuständigkeit ab, wenn die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen haben (Art. 61 Ingress ZPO), es sei denn, die beklagte Partei habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen (lit. a), das Gericht stelle fest, dass die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar sei (lit. b), oder das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für welche die im Schiedsverfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat (lit. c).
2.2. Unter einer Schiedsvereinbarung ist eine Übereinkunft zu verstehen, mit der sich zwei oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Parteien einigen, eine oder mehrere, bestehende oder künftige Streitigkeiten verbindlich unter Ausschluss der ursprünglichen staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht nach Massgabe einer unmittelbar oder mittelbar bestimmten rechtlichen Ordnung zu unterstellen. Entscheidend ist, dass der Wille der Parteien zum Ausdruck kommt, über bestimmte Streitigkeiten ein privates Schiedsgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit verbindlich entscheiden zu lassen (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 140 III 134 E. 3.1, 367 E. 2.2.2; 138 III 29 E. 2.2.3).
Die Auslegung einer Schiedsvereinbarung folgt den für die Auslegung privater Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen. Massgebend ist danach in erster Linie der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 142 III 239 E. 5.2.1; 140 III 134 E. 3.2). Diese subjektive Auslegung beruht auf Beweiswürdigung, die der bundesgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen ist (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 142 III 239 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Steht bezüglich der Schiedsvereinbarung kein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien fest, so ist diese nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. der mutmassliche Wille ist so zu ermitteln, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 142 III 239 E. 5.2.1; 140 III 134 E. 3.2). Bei der Auslegung einer Schiedsvereinbarung ist deren Rechtsnatur zu berücksichtigen; insbesondere ist zu beachten, dass mit dem Verzicht auf ein staatliches Gericht die Rechtsmittelwege stark eingeschränkt werden. Ein solcher Verzichtswille kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht leichthin angenommen werden, weshalb im Zweifelsfall eine restriktive Auslegung geboten ist (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 144 III 235 E. 2.3.4; 140 III 134 E. 3.2).
2.3. Die Vorinstanz stellte keinen übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen hinsichtlich der Streiterledigung fest. Sie führte im Rahmen der objektiven Auslegung der abgeschlossenen Vereinbarungen Folgendes aus:
Die Parteien hätten im Partnervertrag vom 27. August 2015 auf über 30 Seiten ihre Vertragsbeziehungen geregelt; der Vertrag betreffe das Vertragsgebiet U.________ mit Option auf V.________. Der Überlassungsvertrag vom 12. Januar 2017 bestehe aus drei Seiten und zwei Anlagen von je einer Seite. Darin werde zu Beginn festgehalten, dass Grundlage des Überlassungsvertrags der Franchise-Partnervertrag vom 27. August 2015 bilde; alle in diesem getroffenen Regelungen kämen für den Überlassungsvertrag vollumfänglich zur Anwendung, solange im Überlassungsvertrag nichts anderes vereinbart sei. Sodann könne dem Überlassungsvertrag entnommen werden, dass der Übernehmer ergänzend zum bestehenden Partnervertrag bereits ab dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung die Option V.________ ziehen dürfe und gleichzeitig eine Option auf das Vertragsgebiet Y.________ erwerbe. Im Weiteren erkläre der Übernahmevertrag, dass die Überlassung die Erweiterung der gemäss Partnervertrag vom 27. August 2015 bestehenden Franchiselizenz um das Vertragsgebiet X.________ inkl. der Filiale X.________ mit allen im Vertragszeitpunkt und später bestehenden Rechten und Pflichten bezwecke. Hiefür werde der Überlassungsvertrag geschlossen ("Zweck der Überlassung"); ein anderer Zweck werde nicht erwähnt. Als Vertragsbeginn werde der 1. Januar 2017 genannt; hinsichtlich der "Laufzeit und Beendigung" verweise der Überlassungsvertrag auf den bestehenden Partnervertrag vom 27. August 2015. Überdies beinhalte der Überlassungsvertrag Folgendes: die Verpflichtung des Überlassers, dem Übernehmer die Franchiselizenz an der Filiale X.________ inkl. Vertriebsgebiet gemäss Anlage 1 zum 1. Januar 2017 für eine einmalige Lizenzgebühr von Fr. 20'000.-- zu gewähren; eine Aufzählung der weiteren Rechte und Pflichten aus der Überlassung des Vertriebsgebiets und der Filiale X.________ wie Mietvertrag, Miet-Depots, Telefon, Internet, Erträge aus laufenden Kundenbeziehungen etc.; eine Verpflichtung des Überlassers, dem Übernehmer gewisses Personal zur Verfügung zu stellen sowie Bestimmungen betreffend Gewährleistungen und Haftungen. Der Überlassungsvertrag regle - abgesehen von der Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten aus den vertraglichen Beziehungen (Gerichtsstandsklausel) - lediglich einen Punkt anders (bzw. nicht nur ergänzend [Vertragsgebiete]) als der Partnervertrag vom 27. August 2015, und zwar dahingehend, dass die Aufteilung und Abrechnung der Vermittlungsprovisionen abweichend vom Partnervertrag erfolge ("Provisionen und Abrechnungen").
Die Vermittlungsprovisionen, so die Vorinstanz weiter, würden aber nicht im Überlassungsvertrag, sondern im Addendum vom 23. Februar 2017 geregelt. Darin werde unter dem Titel "Provisionierung" ausdrücklich erwähnt, dass diese Regelung in Ergänzung zum bestehenden Partnervertrag Absatz 7 ("Provision") vereinbart werde. Das Addendum nehme nicht Bezug auf den Überlassungsvertrag vom 12. Januar 2017, sondern auf den Partnervertrag vom 27. August 2015. Objektiv betrachtet betreffe die neue Provisionsregelung somit sämtliche Gebiete. Der Überlassungsvertrag und das Addendum seien nicht miteinander, sondern bloss mit dem Partnervertrag verknüpft. Damit stehe fest, dass der Überlassungsvertrag - abgesehen von der Gerichtsstandsvereinbarung - keine dem Partnervertrag widersprechende Regelungen enthalte, sondern diesen bloss bezüglich des Vertriebsgebietes (X.________ mit Option auf Y.________) und der Filiale (X.________) ergänze.
2.4. Aufgrund der vorinstanzlichen Feststellungen ist offensichtlich, dass es sich bei den verschiedenen zwischen den Parteien geltenden Vereinbarungen jeweils nicht um eigenständige Vertragswerke handelt. Vielmehr kann der Überlassungsvertrag vom 12. Januar 2017 nicht anders als eine Ergänzung bzw. Änderung des Partnervertrags vom 27. August 2015 verstanden werden. So hält auch die Vorinstanz zu Recht fest, dass der Überlassungsvertrag - abgesehen von der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte für die Beilegung vertraglicher Streitigkeiten (Gerichtsstandsklausel) - den Partnervertrag einzig um weitere Vertragsgebiete ergänzt und eine neue Aufteilung und Abrechnung der Vermittlungsprovisionen vorsieht. Zudem weist sie zutreffend darauf hin, dass die neue Provisionsregelung gemäss Addendum vom 23. Februar 2017 objektiv betrachtet nicht bloss die ursprünglich vereinbarten (U.________ mit Option auf V.________), sondern sämtliche Gebiete - mithin auch die mit dem Überlassungsvertrag vom 12. Januar 2017 hinzugefügten Gebiete (X.________ mit Option auf Y.________) - betrifft.
Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz gleichzeitig davon ausgeht, der Überlassungsvertrag und das Addendum seien "nicht miteinander, sondern bloss mit dem Partnervertrag verknüpft". Vielmehr liegt auf der Hand, dass die verschiedenen erwähnten Vereinbarungen ein und dasselbe Vertragsverhältnis betreffen, mithin der Partnervertrag vom 27. August 2015 mit dem Überlassungsvertrag vom 12. Januar 2017 sowie dem Addendum vom 23. Februar 2017 jeweils abgeändert wurde, wobei Letzteres die im Überlassungsvertrag im Grundsatz angelegte neue Provisionsregelung konkretisierte. Dies ergibt sich im Übrigen auch eindeutig aus dem - von beiden Verfahrensparteien mitunterzeichneten - Übernahmevertrag vom 18. Mai 2017, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass "der Partnervertrag [...] inkl. allen Anhängen und Zusätzen" auf die Beschwerdeführerin übertragen werden soll, die "durch die Übernahme einziger Vertragspartner von B.________ für den Franchisevertrag vom August 2015 für das Franchisegebiet U.________, X.________, V.________ sowie die Option Y.________ [wird]". Entsprechend kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie sich über die im Überlassungsvertrag vom 12. Januar 2017 enthaltene Gerichtsstandsklausel zugunsten der ordentlichen Gerichte in Z.________ mit dem Hinweis darauf hinwegsetzt, der Überlassungsvertrag enthalte "- abgesehen von der Gerichtsstandsvereinbarung - keine dem Partnervertrag widersprechenden Regelungen".
Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen betreffen sämtliche von der Beschwerdeführerin eingeklagten Ansprüche zumindest teilweise (Einsichts-, Abrechnungs- und Rechenschaftsansprüche) oder ausschliesslich (u.a. Provisionsansprüche, Schadenersatz wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist bzw. aus Vereitelung der Option Y.________, Kundschaftsentschädigung sowie Pönale wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung) die (neueren) Vertragsgebiete X.________ oder Y.________. Der blosse Umstand, dass sich diese angeblichen Ansprüche nicht "allein" aus dem Überlassungsvertrag vom 12. Januar 2017 ergeben können, sondern auch aus dem - durch diesen geänderten - Partnervertrag vom 27. August 2015 sowie dem Addendum vom 23. Februar 2017, ändert entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen offensichtlich nichts daran, dass sich die eingeklagten Ansprüche (auch) auf den Überlassungsvertrag stützen, der eine Gerichtsstandsklausel enthält. Dafür, dass die Parteien im Rahmen derselben Vertragsbeziehung eine Spaltung des Rechtswegs je nach vertraglicher Grundlage des eingeklagten Anspruchs beabsichtigt haben könnten, wie die Vorinstanz annimmt, bestehen keinerlei Hinweise, weshalb auch der Verweis im angefochtenen Entscheid auf BGE 144 III 235 E. 2.3.4 verfehlt ist. Im Gegenteil verweist die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf die Ausführungen der Erstinstanz, nach denen sich die Parteien übereinstimmend gegen eine Aufspaltung der Zuständigkeit ausgesprochen hätten, ohne diese Feststellung in Frage zu stellen. Auch im Rahmen der objektiven Auslegung ist nicht anzunehmen, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 144 III 327 E. 5.2.2.1; 140 III 134 E. 3.2; 122 III 420 E. 3a). Angesichts der zeitlichen Abfolge erscheint nach Treu und Glauben vielmehr naheliegend, dass der mutmassliche Wille der Parteien darauf gerichtet war, die im Partnervertrag enthaltene Schiedsklausel durch die später vereinbarte Gerichtsstandsklausel zu ersetzen.
2.5. Entgegen dem angefochtenen Entscheid kommt damit nach dem Vertrauensprinzip offensichtlich kein hinreichend klarer Wille der Parteien zum Ausdruck, die Streitsache von der staatlichen Gerichtsbarkeit auszunehmen und darüber ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen. Angesichts der Gerichtsstandsklausel im Überlassungsvertrag ist nach Treu und Glauben im Gegenteil davon auszugehen, dass die Parteien für Streitigkeiten aus ihrem Vertragsverhältnis den ordentlichen Rechtsweg vorsehen wollten. Entgegen dem angefochtenen Entscheid liegt offensichtlich keine gültige Schiedsvereinbarung vor, die einer Beurteilung der Klagebegehren durch ein staatliches Gericht entgegenstehen könnte, weshalb das von der Beschwerdeführerin angerufene Bezirksgericht seine Zuständigkeit nach Art. 61 lit. b ZPO nicht hätte ablehnen dürfen. Bei diesem Ergebnis braucht nicht vertieft zu werden, wie das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zu qualifizieren ist und ob die geltend gemachten Ansprüche überhaupt schiedsfähig im Sinne von Art. 354 ZPO wären.
 
Erwägung 3
 
Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG zur Beurteilung der Klage an die als zuständig zu erklärende Erstinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat zudem neu über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 6. Dezember 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Beurteilung der Klage an das als zuständig erklärte Bezirksgericht Höfe und zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens an das Kantonsgericht Schwyz zurückgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Mai 2022
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann