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BGer 6B_506/2022 vom 18.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
6B_506/2022
 
 
Urteil vom 18. Mai 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Boller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Verein A.________,
 
c/o B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen etc.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 15. März 2022 (2N 22 27 / 2N 22 28).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern nahm eine vom Verein A.________ gegen zwei Polizeibeamte der Luzerner Polizei angestrebte Strafuntersuchung wegen unbewilligten Sprach- und Bildaufzeichnungen sowie Amtsmissbrauchs am 1. Februar 2022 nicht an die Hand. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern am 15. März 2022 nicht ein, weil die Beschwerde keine den Begründungsanforderungen entsprechende Begründung aufwies. Auf eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung innerhalb einer Nachfrist verzichtete es. Der Verein A.________ wendet sich mit Beschwerde vom 16. April 2022 an das Bundesgericht.
 
2.
 
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
 
3.
 
Der Beschwerdeführer reichte eine gleiche Beschwerde bereits in einem analogen Fall ein, dem die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen zwei andere Polizeibeamten zugrundeliegt und der mit Bundesgerichtsurteil vom 13. April 2022 abgeschlossen wurde (Verfahren 6B_360/2022). Das in jenem Urteil Ausgeführte gilt für den zu beurteilenden Fall gleichermassen: Auch hier kann es nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügte, das Absehen von einer Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO rechtmässig war und die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO betreffend Beschwerdebegründung und Nachfrist setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auseinander. Seine pauschale Behauptung, die kantonale Beschwerde sei inhaltlich klar verständlich und nachvollziehbar formuliert, vermag nicht zu genügen. Der Beschwerde fehlt es damit auch im vorliegenden Fall an einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG.
 
4.
 
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Mai 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitgelied: Der Gerichtsschreiber:
 
Denys Boller