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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_579/2022 vom 18.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_579/2022
 
 
Urteil vom 18. Mai 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Boller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________ GmbH,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellung (Diebstahl, Nötigung); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 9. März 2022 (2N 22 11/ 2U 22 12).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 14. Dezember 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee eine von A.________ und der B.________ GmbH angestrengte Strafuntersuchung wegen Diebstahl und Nötigung ein. Auf eine von A.________ und der B.________ GmbH dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern am 9. März 2022 nicht ein, weil die Beschwerde keine den Begründungsanforderungen entsprechende Begründung aufwies. Von einer Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung innerhalb einer Nachfrist sah es ab. A.________ und die B.________ GmbH wenden sich an das Bundesgericht.
 
2.
 
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
 
3.
 
Verfahrensgegenstand bildet vorliegend einzig die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung (Art. 80 Abs. 1 BGG). Es kann vor Bundesgericht daher nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügte, das Absehen von einer Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO rechtmässig war und die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO betreffend Beschwerdebegründung und Nachfrist befassen sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeeingabe nicht ansatzweise. Sie äussern sich vielmehr zum Untersuchungsverlauf und zur Frage der Verfahrenseinstellung, was nicht Thema der angefochtenen Nichteintretensverfügung darstellt. Die Beschwerde vermag damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht zu genügen.
 
4.
 
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern gemeinsam und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern gemeinsam und unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Mai 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Boller