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BGer 5A_372/2022 vom 24.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_372/2022
 
 
Urteil vom 24. Mai 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Christophe Schai,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. B.________, Obergerichtspräsidentin,
 
Gerichtshaus, Spielhof 6, 8750 Glarus,
 
2. C.________, Obergerichtsschreiber,
 
Gerichtshaus, Spielhof 6, 8750 Glarus,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ausstand (Eheschutzverfahren),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus vom 11. April 2022 (OG.2022.00026).
 
 
Sachverhalt:
 
Gegen den zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ergangenen Eheschutzentscheid des Kantonsgerichts Glarus erhoben beide Eheleute eine Berufung.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 verlangte die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren den Ausstand der Obergerichtspräsidentin und des Obergerichtsschreibers. Mit Verfügung vom 11. April 2022 wies das Obergericht des Kantons Glarus (in anderer Besetzung) das Ausstandsgesuch ab.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung der Verfügung, um Rückweisung des Verfahrens an das Obergericht und um dessen Verpflichtung, ihr die Möglichkeit zur Einreichung der von ihr beantragten Stellungnahme einzuräumen.
 
1.
Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin - gemäss Darstellung in der vorliegenden Beschwerde und dem der Beschwerde beigelegten Auszug aus Track & Trace - am 13. April 2022 zugestellt.
Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann somit am 14. April 2022 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am Freitag, 13. Mai 2022. Die erst am 20. Mai 2022 der Post übergebene Beschwerde ist somit verspätet.
Der Anwalt der Beschwerdeführerin beschränkt sich in der Beschwerde auf die Ausführung, die angefochtene Verfügung sei am 13. April 2022 bei ihm eingegangen und die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG sei "mit der heutigen Eingabe somit hinreichend gewahrt". Auf einen Fristenstillstand beruft er sich nicht. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass ein solcher auch nicht zum Tragen kommt: Das Ausstandsverfahren betrifft ein Eheschutzverfahren, welches als vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG gilt (BGE 133 III 393 E. 5.1; zuletzt Urteile 5A_74/2022 vom 25. Februar 2022 E. 1; 5A_855/2021 vom 27. April 2022 E. 2), weshalb der Fristenstillstand über die Osterferien (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) nicht zur Anwendung gelangt (Art. 46 Abs. 2 BGG), weil der Begriff der vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 98 BGG mit demjenigen nach Art. 46 Abs. 2 BGG gleichzusetzen ist (BGE 134 III 667 E. 1.3; 135 III 430 E. 1.1) und auch ein im betreffenden Verfahren ergangener Zwischenentscheid über den Ausstand erfasst ist (Urteil 5A_497/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 1.2.2;).
2.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als verspätet und damit als offensichtlich nicht zulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Mai 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli