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Bearbeitung, zuletzt am 11.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_1472/2021 vom 30.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
6B_1472/2021
 
 
Urteil vom 30. Mai 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
 
Gerichtsschreiber Boller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Wildeisen,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungszentrum Eggbühl, Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Entschädigung (Strafbefehl, Einstellung der Strafuntersuchung); Willkür,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. November 2021 (UH210318-O/U/GRO).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
A.________ wurde von der Stadtpolizei Zürich am 10. März 2020 wegen Nichtanbringens eines Parkzettels am Fahrzeug verzeigt. Die Stadtpolizei verhängte eine Busse von Fr. 40.--. Noch am selben Tag erhob A.________ schriftlich Einwand gegen die Ordnungsbusse und legte einen gültigen Parkzettel für die fragliche Zeit bei. Am 27. März 2020 erwiderte die Stadtpolizei, sie halte an der Ordnungsbusse fest. A.________ wurde am 26. Mai, am 10. Juli und am 7. September 2020 bezüglich des ausstehenden Betrages gemahnt. Am 28. September 2020 erhob A.________ erneut schriftlich Einwand gegen die Ordnungsbusse und legte wiederum den gültigen Parkzettel bei.
B.
Mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2020 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich A.________ wegen Nichtanbringens eines Parkzettels am Fahrzeug mit einer Busse in Höhe von Fr. 40.-- und auferlegte ihm Kosten in Höhe von Fr. 90.--. Nach Zustellung des Strafbefehls am 15. Februar 2021 mandatierte A.________ einen Rechtsanwalt. Vertreten durch diesen erhob er am 25. Februar 2021 Einsprache gegen den Strafbefehl.
Am 7. September 2021 verfügte das Stadtrichteramt die Einstellung der Strafuntersuchung. Die Kosten wurden auf die Amtskasse genommen, eine Entschädigung wurde nicht ausgerichtet.
Die Beschwerde von A.________ gegen die Entschädigungsfolgen der Einstellungsverfügung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 10. November 2021 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des Obergerichts. Ihm sei eine Entschädigung in Höhe der eingereichten Honorarnote von Fr. 1'652.85 auszurichten und es seien die Kostenfolgen des Verfahrens vor der Vorinstanz neu zu regeln. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Stadtrichteramt Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde.
 
1.
Entscheide über Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO sind Entscheide in Strafsachen im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG, gegen welche die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (BGE 139 IV 206 E. 1).
 
Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Zwar sei der Sachverhalt grundsätzlich zutreffend dargestellt worden. Die Vorinstanz habe aber zu Unrecht angenommen, es sei nicht belegbar, dass er einen Telefonanruf von der Polizei erhalten habe, anlässlich dessen ihm Probleme angedroht worden seien. Der Beschwerdegegner habe diese Behauptung nicht bestritten, weshalb die Vorinstanz von deren Richtigkeit hätte ausgehen müssen.
2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich aufgrund der nachfolgenden Erwägung (E. 3) als nicht entscheidrelevant, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
 
Erwägung 3
 
3.1.
Der Beschwerdeführer macht in rechtlicher Hinsicht geltend, die Entschädigung der Kosten seiner Verteidigung sei von der Vorinstanz zu Unrecht abgelehnt worden. Es liege zwar eine blosse Übertretung vor. Der Beizug eines Anwalts sei aber vorliegend erst erfolgt, nachdem er (der Beschwerdeführer) selber mündlich und schriftlich seine Unschuld dargelegt habe, aber seine Interventionen und die vorgelegten Beweise nicht zur Aufhebung der Strafverfolgung geführt hätten. Es liege mehr als bloss eine gewisse Hartnäckigkeit vor. Eine grosse persönliche Belastung liege darin, dass seine Argumente und Beweise von den zuständigen Stellen nicht gehört worden seien und er zum ersten Mal in seinem Leben mit einem Strafbefehl konfrontiert worden sei, obwohl er nichts falsch gemacht habe.
3.2. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, selbstständig Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben, seine Argumentation ins Strafverfahren einzubringen und den im Raum stehenden Einvernahmen ohne Rechtsbeistand beizuwohnen. Es sei nicht ersichtlich und werde nicht dargetan, inwiefern das Strafverfahren negative Auswirkungen hätte haben können. Selbst ein negativer Verfahrensausgang wäre ohne einschneidende rechtliche Folgen für den Beschwerdeführer geblieben, da der Strafbefehl nur eine Verurteilung zu Fr. 40.-- Busse zuzüglich Fr. 90.-- Kosten vorgesehen und kein Eintrag im Strafregister gedroht habe (angefochtener Entscheid E. 4 S. 5).
3.3. Der Beschwerdegegner verweist in seiner Vernehmlassung auf die angefochtene Verfügung und seine Einstellungsverfügung vom 7. September 2021. In der Einstellungsverfügung hielt er fest, es sei keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es handle sich um eine Übertretung mit Bagatellcharakter und um einen einzelnen, unkomplizierten Sachverhalt. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Komplexität sei keine besondere Belastung oder Herausforderung für den Beschwerdeführer ersichtlich. Erhebliche Auswirkungen auf dessen persönliche oder berufliche Verhältnisse seien nicht erkennbar und würden nicht geltend gemacht. Weder der Beizug eines Anwalts an sich noch eine derart ausführliche (anwaltliche) Stellungnahme erschienen geboten zur Bestreitung des Vorwurfs (vgl. kantonale Akten pag. 9/7).
 
Erwägung 3.4
 
3.4.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne der vorgenannten Gesetzesbestimmung zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls und wenn die Höhe des geltend gemachten Aufwands gerechtfertigt waren (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Der Beizug eines Verteidigers kann sich als angemessen erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.3). Einer beschuldigten Person wird in der Regel der Beizug eines Anwalts zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Deshalb wird bei Verbrechen und Vergehen nur in Ausnahmefällen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Zu beachten ist, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und eine grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungskosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteile 6B_371/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.2; 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 8.3.1; 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht auch bei blossen Übertretungen ein Anspruch auf Entschädigung für Anwaltskosten, wenn der Rechtsanwalt erst nach Ergehen eines Strafbefehls beigezogen wurde und die Übertretung von der Staatsanwaltschaft daher mit einer gewissen Hartnäckigkeit verfolgt wurde (Urteil 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Massgebend für die Beurteilung der Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers sind die Umstände, die im Zeitpunkt der Mandatierung bekannt waren. Wie lange das Verfahren in der Folge dauerte oder mit welcher Hartnäckigkeit es durch die Staatsanwaltschaft weiterverfolgt wurde, kann keine Rolle spielen (Urteile 6B_371/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.2; 6B_800/2015 vom 6. April 2016 E. 2.6).
3.4.2. Ob die Beanspruchung eines Anwalts aus einer angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte hervorgeht und ob demzufolge der beschuldigten Person für die Verteidigungskosten eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) zugesprochen werden kann, ist eine Frage des Bundesrechts, die das Bundesgericht frei prüfen kann. Es auferlegt sich indessen eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der vorinstanzlichen Einschätzung, insbesondere hinsichtlich der Frage, welcher Aufwand der Verteidigung im konkreten Fall noch als angemessen zu bezeichnen ist (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1; 45 E. 2.1; je mit Hinweisen).
 
Erwägung 3.5
 
3.5.1. Dem Beschwerdeführer wurde im Strafbefehl eine Übertretung im Bagatellbereich vorgeworfen. Der Fall war weder rechtlich noch tatsächlich besonders komplex. Allerdings hat der Beschwerdeführer vor Beizug eines Rechtsvertreters bereits zweimal einen schriftlichen Einwand mit Beilage gegen die verhängte Busse verfasst. Seine erste Eingabe reichte er am Tag der Ausstellung der Busse auf dem vorgesehenen Weg ein. Er bestritt den Vorwurf, beschrieb insbesondere, wo er den Parkzettel hingelegt habe, und legte dar, dass es sehr stark geregnet habe am fraglichen Tag, was vielleicht das Übersehen des Parkzettels erklären möge. Zum Beweis seiner Unschuld legte er den unbestrittenermassen vor der Kontrolle gelösten, gültigen Parkzettel bei. In der Folge wurde ihm mitgeteilt, dass die Polizei an der Busse festhalte und das kostenpflichtige ordentliche Strafverfahren eingeleitet werde, sollte er diese nicht bezahlen. Seine zweite schriftliche Eingabe reichte der Beschwerdeführer rund ein halbes Jahr später nach mehreren Mahnungen ein. Diese formulierte er etwas anders als seinen ersten Einwand, inhaltlich aber gleichbleibend. Wiederum legte er den gültigen Parkzettel bei. Rund elf Monate nach Ausstellung der Busse und seiner ersten Laien-Einsprache erging der Strafbefehl, mittels welchem er zu einer Busse von Fr. 40.-- und zu Verfahrenskosten von Fr. 90.-- verurteilt wurde. Nach der Zustellung des Strafbefehls zog er einen Rechtsvertreter bei. Auf die durch diesen ausgearbeitete Einsprache hin erfolgte die Einstellung des Strafverfahrens (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.1 f. S. 2 f. mit den Verweisen auf die kantonalen Akten, insbesondere auf die Einwand-Schreiben pag. 9/1/1 und 9/1/6).
3.5.2. Im vorliegenden Fall erweist sich der Beizug eines Rechtsvertreters trotz des Bagatellcharakters der Übertretung als angemessen. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer davon ausging, sein Laien-Argumentarium sei ausgeschöpft und anscheinend nicht ausreichend, um die Behörden von seiner Unschuld zu überzeugen. Die vorinstanzliche Begründung verkennt, dass der Beschwerdeführer vor dem Beizug des Rechtsvertreters seine Argumentation bereits mehrfach vergeblich in das Strafverfahren eingebracht hatte. Der Beschwerdeführer hat zweimal seine Position in einer gut verständlichen, jeweils unterschiedlich formulierten Laienbegründung dargelegt und das zentrale Beweismittel für seine Unschuld seinen Eingaben beigelegt. Gleichwohl wurde das Verfahren durch die Behörden weiterverfolgt. Nachdem das Verfahren mit dem Strafbefehl durch die Behörden auf eine neue Stufe gehoben wurde, ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in dieser Situation davon ausging, anwaltliche Hilfe zu benötigen, und ebenfalls eine neue Stufe wählte, indem er seine mittlerweile dritte Eingabe mit Hilfe eines Rechtsvertreters einreichte. Zu konstatieren ist, dass die Eingabe des Rechtsvertreters als professionell ausgearbeitete Einsprache ein juristisches Argumentarium etwa zur Unschuldsvermutung enthält und sich damit anders präsentiert als die Laien-Eingaben des Beschwerdeführers (vgl. kantonale Akten pag. 9/4). Gleichzeitig unterscheidet sie sich im Kerngehalt der Argumentation inhaltlich nicht von den Laienbegründungen des Beschwerdeführers. Dies spricht aber nicht gegen einen Entschädigungsanspruch, sondern zeigt vielmehr, dass der Beschwerdeführer tatsächlich davon ausgehen durfte, seine Möglichkeiten als Laie ausgeschöpft zu haben.
3.5.3. Der zu beurteilende Fall unterscheidet sich hinsichtlich der konkreten Umstände in mehrfacher Hinsicht von dem im Urteil 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016 beurteilten Fall, auf welchen die Vorinstanz sich beruft. Belastend für den Beschwerdeführer war vorliegend das Strafverfahren als solches, anders als im zitierten Fall, in dem nicht das Strafverfahren belastend war, sondern ein zugrundeliegender Nachbarschaftsstreit. Zudem war im zitierten Urteil die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts auf Willkür beschränkt.
3.6. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Höhe der auszurichtenden Entschädigung ist durch die Vorinstanz festzulegen. Sie ist befugt, die Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen und Stundenansätze im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO frei zu überprüfen. Dabei darf sie insbesondere auch die sehr geringe Komplexität und Bedeutung des Falls im absoluten Bagatellbereich berücksichtigen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. November 2021 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Mai 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Boller