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BGer 1C_469/2021 vom 13.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1C_469/2021
 
 
Urteil vom 13. Juni 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Nebenamtlicher Bundesrichter Fellmann,
 
Gerichtsschreiber Baur.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Remo Baumann,
 
Beschwerdeführende,
 
gegen
 
C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Näf,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Einwohnergemeinde Silenen, Gemeindeverwaltung, Gotthardstrasse 217, 6473 Silenen,
 
Regierungsrat des Kantons Uri,
 
Rathausplatz 1, 6460 Altdorf UR,
 
vertreten durch die Justizdirektion des Kantons Uri, Rathausplatz 5, 6460 Altdorf UR.
 
Gegenstand
 
Nachträgliches Baubewilligungsverfahren,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 21. Juli 2021 (OG V 21 5).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
A.________ und B.________ sind Miteigentümer der in der Wohnzone W2 gelegenen Liegenschaft Nr. 695 in der Gemeinde Silenen. Auf der Parzelle befindet sich ein Mehrfamilienhaus.
Im Juli 2018 stellte die Baukommission der Einwohnergemeinde Silenen fest, dass auf dem Grundstück ohne Baubewilligung verschiedene bauliche Massnahmen erfolgt waren. Namentlich war eine Terrainveränderung vorgenommen und waren eine Hundehütte und ein Tomatenhäuschen erstellt worden. Am 21. März 2019 forderte die Baukommission B.________ brieflich auf, für diese baulichen Massnahmen innert der angesetzten Frist ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 ersuchte sie ihn sowie A.________ erneut, ein entsprechendes Gesuch einzureichen, andernfalls sie ein solches auf ihre Kosten erstellen lasse. Nachdem die beiden Miteigentümer auch innert der neuen Frist kein Baugesuch eingereicht hatten, kündigte ihnen die Baukommission mit einem weiteren Schreiben vom 18. Juli 2019 an, sie werde wie für den Säumnisfall angedroht vorgehen. Mit Verfügung vom 17. September 2019 setzte sie A.________ und B.________ eine letztmalige, nicht verlängerbare Frist von fünf Tagen an, um ein Baugesuch einzureichen. Bei Säumnis werde sie auf Kosten der beiden die Ersatzvornahme anordnen und die Baueingabe durch ein Architekturbüro gemäss dessen, der Verfügung beigelegten Offerte erstellen lassen.
B.
Gegen die Verfügung der Baukommission gelangten A.________ und B.________ an den Gemeinderat der Einwohnergemeinde Silenen. Mit Beschluss vom 27. Januar 2020 wies der Gemeinderat die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat.
Das von A.________ und B.________ beim Regierungsrat des Kantons Uri dagegen eingereichte Rechtsmittel wies dieser mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 ab.
Gegen den Beschluss des Regierungsrats erhoben A.________ und B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Uri. Mit Entscheid vom 21. Juli 2021 trat das Gericht auf das Rechtsmittel nicht ein.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. August 2021 an das Bundesgericht beantragen A.________ und B.________, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben. Das nachträgliche Baubewilligungsverfahren sei aufgrund der Akten der Baubehörden der Gemeinde Silenen durch- bzw. weiterzuführen und ihnen sei unter Aufhebung aller anderslautenden Verfügungen dieser Behörden die Baubewilligung bezüglich Terrainveränderung, Tomatenhäuschen und Hundehütte zu erteilen.
C.________, Nachbarin von A.________ und B.________, beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Der Gemeinderat, der Regierungsrat und das Obergericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. A.________ und B.________ haben keine weitere Stellungnahme eingereicht.
 
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1).
1.1. Fristgerecht (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher (Nichteintretens-) Entscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Baurechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Ein Ausschlussgrund für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor. Zudem waren die Beschwerdeführenden bereits am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Nach Massgabe von Art. 89 Abs. 1 BGG sind sie zur Beschwerde legitimiert.
1.2. Dem angefochtenen Entscheid liegt die Verfügung der Baukommission Silenen vom 17. September 2019 zugrunde, mit der den Beschwerdeführenden eine Frist von fünf Tagen zur Einreichung eines Baugesuchs für verschiedene, ohne Baubewilligung vorgenommene bauliche Massnahmen angesetzt und für den Säumnisfall die Anordnung der Ersatzvornahme (Erstellenlassen der Baueingabe durch ein Architekturbüro) auf ihre Kosten angedroht wurde. Diese Verfügung schliesst das vor der Baukommission hängige, nachträgliche Baubewilligungsverfahren nicht ab. Aus diesem Grund ist die Vorinstanz auf das gegen den unterinstanzlichen Beschwerdeentscheid geführte Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. angefochtenes Urteil, E. 1.3.4).
Der Streitgegenstand kann im Verlaufe des Verfahrens eingeschränkt, aber nicht ausgeweitet werden (vgl. Art. 99 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.2; Urteil 1C_697/2020 vom 30. März 2021 E. 1.2). Das bundesgerichtliche Verfahren bleibt daher von vornherein auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführenden weitere Anträge stellen, die über eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung ihres Anliegens hinausgehen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2: 135 II 38 E. 1.2).
1.3. Kantonal letztinstanzliche Nichteintretensentscheide, die in Verfahren gegen unterinstanzliche Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG ergingen, sind vor dem Bundesgericht ihrerseits in der Regel nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar (vgl. BGE 142 III 653 E. 1.1; 139 V 604 E. 2.1; vgl. aber BGE 133 V 477 E. 4.1.1). Erforderlich ist, dass der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid (bzw. der Zwischenentscheid der unteren Instanz, vgl. BGE 137 III 380 E. 1.2.2) einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 lit. b BGG). Eine Ausnahme vom Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG greift, wenn die Beschwerdeführenden in hinreichender Weise eine Rechtsverweigerung oder ungerechtfertigte Rechtsverzögerung (vgl. BGE 143 I 344 E. 1.2; 138 IV 258 E. 1.1; 135 III 127 E. 1.3; Urteil 1C_595/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2) bzw. eine formelle Rechtsverweigerung in der Gestalt einer Verweigerung oder Verzögerung eines Rechtsanwendungsaktes rügen (vgl. BGE 143 IV 175 E. 2.3; Urteile 1B_7/2013 vom 14. März 2013 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 139 IV 121; 1C_595/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2; 1C_340/2018 vom 7. März 2019 E. 2.2).
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, droht den Beschwerdeführenden durch den vorinstanzlichen Entscheid bzw. durch die Verfügung der Baukommission Silenen vom 17. September 2019 kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. unten, E. 3.4.2). Die Beschwerdeführer machen der Sache nach jedoch zudem geltend, die Vorinstanz hätte auf das ihr frist- und formgerecht unterbreitete Rechtsmittel eintreten müssen. Insofern könnte eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV vorliegen (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1). Ob die Beschwerde den diesbezüglich qualifizierten Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 99 E. 1.7, mit Hinweisen) genügt, ist zweifelhaft, braucht mit Blick auf den Verfahrensausgang jedoch keine vertiefte Prüfung.
 
Erwägung 2
 
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt im Hinblick auf die Androhung der Ersatzvornahme durch die Baukommission Silenen "unpräzise" dargelegt. Der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung stellen sie ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber. Damit verkennen sie, dass das Bundesgericht die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur korrigiert, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Für Sachverhaltsrügen gelten dabei qualifizierte Begründungsanforderungen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3; Urteil 2C_8/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.2 [nicht publ. in: BGE 143 II 87]), denen die Beschwerde nicht genügt. Auf die entsprechenden Ausführungen ist nicht weiter einzugehen.
 
Erwägung 3
 
3.1. In rechtlicher Hinsicht führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeentscheid des Regierungsrats sei wie die diesem zugrunde liegende Verfügung der Baukommission vom 17. September 2019 als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 64 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 der Verordnung vom 23. März 1994 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Uri (VRPV/UR; RB 2.2345) zu qualifizieren. Der Beschwerdeentscheid sei daher nur anfechtbar, wenn er den Beschwerdeführenden einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zufüge. Bezüglich der Auslegung von Art. 43 Abs. 2 VRPV orientiere sich die kantonale Praxis an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Vorausgesetzt sei somit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur, der weder dargetan noch ersichtlich sei (vgl. angefochtenes Urteil, E. 1.3).
3.2. Die Beschwerdeführenden stellen nicht in Abrede, dass es sich beim Rechtsmittelentscheid des Regierungsrats um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 64 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 VRPV/UR handelt. Sie machen jedoch geltend, ihnen drohe offenkundig ein Nachteil rechtlicher Natur. Mit der in der Verfügung der Baukommission vom 17. September 2019 vorgesehenen Einholung der Baugesuchsunterlagen auf dem Weg der Ersatzvornahme würde ein unnötiger Verfahrensschritt erfolgen, der nicht erforderlich und damit unverhältnismässig sei und für den es keine gesetzliche Grundlage gebe. Zudem hätten sie die Kosten für diesen unzulässigen Verfahrensschritt zu tragen.
3.3. Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - unter Ausnahme der hier nicht einschlägigen Art. 95 lit. c bis lit. e BGG - nicht als solche, sondern nur auf die Verletzung von Bundes- oder Völkerrecht hin (vgl. Art. 95 lit. a und lit. b BGG; BGE 138 I 143 E. 2; Urteil 1C_617/2021 vom 21. April 2022 E. 2.2). In Bezug auf die in Art. 64 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 VRPV/UR statuierten, kantonalrechtlichen Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden käme vorab eine Verletzung des Willkürverbots (vgl. Art. 9 BV) in Frage. Ob sich die Beschwerdeführenden auf eine willkürliche Anwendung von Art. 64 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 VRPV/UR durch die Vorinstanz berufen, geht aus ihrer Beschwerde nicht klar hervor. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach Art. 64 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 VRPV/UR in Anlehnung an Art. 93 BGG auszulegen ist, vermögen die Beschwerdeführenden nach Massgabe von Art. 106 Abs. 2 BGG bei dieser Ausgangslage nicht als unhaltbar auszuweisen. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts ist somit nicht dargetan.
3.4. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG) zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid in anderer Weise bundes- oder völkerrechtswidrig ist. Dabei nimmt sich das Bundesgericht nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) nur den geltend gemachten Rügen an, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 140 III 115 E. 2; Urteil 2C_8/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 II 187).
3.4.1. Im Vordergrund steht dabei eine Verletzung von Art. 111 BGG. Diese Bestimmung verankert den Grundsatz der Einheit des Verfahrens, aus dem sich unter anderem ergibt, dass selbstständig eröffnete Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG unter den dort genannten Voraussetzungen auch vor den kantonalen Instanzen unmittelbar anfechtbar sein müssen (vgl. BGE 146 I 62 E. 5.4.5). Gegen selbstständig eröffnete Vor- oder Zwischenentscheide müssen demnach auch im kantonalen Verfahren Rechtsmittel zur Verfügung stehen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG und oben, E. 1.3).
3.4.2. Im Rahmen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verlangt ist dabei grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur, der auch durch einen späteren, günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig beseitigt werden kann. Die bloss drohende Möglichkeit eines solchen Nachteils genügt. Nur unter gewissen Umständen kann ein rein tatsächlicher Nachteil ausreichen, damit die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zuzulassen ist (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3.4; Urteil 1C_175/2013 vom 11. September 2013 E. 1.3, nicht publ. in BGE 139 II 499). Keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG stellt dabei die blosse Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens dar, sofern dieses den Vorgaben von Art. 29 Abs. 1 BV in Bezug auf eine angemessene Verfahrensdauer insgesamt noch genügt (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.4; Urteile 1C_546/2020 vom 10. Februar 2021 E. 1.5; 1C_636/2017 vom 22. Mai 2018 E. 2.4 und 3.4).
Die Beschwerdeführenden machen zwar geltend, ihnen drohe durch die angefochtene Verfügung ein Nachteil rechtlicher Natur. Die Bewilligungspflicht der baulichen Massnahmen stellen die Beschwerdeführenden im bundesgerichtlichen Verfahren indes nicht rechtsgenüglich in Abrede, zumal das kantonale Recht für den Begriff der baubewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen über die bundesrechtlichen Mindestanforderungen von Art. 22 Abs. 1 RPG hinausgehen kann (vgl. Urteile 1C_379/2019 vom 7. August 2020 E. 2.1; 1C_424/2016 vom 27. März 2017 E. 2.1.1; 1C_509/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.3.1; vgl. E. 3.3). Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz handelt es sich bei der Aufforderung zur Einreichung von Baugesuchsunterlagen unter Androhung der Ersatzvornahme auf Kosten der Beschwerdeführer sodann nicht um ein separates (Vollstreckungs-) Verfahren. Vielmehr bildete die Verfügung vom 17. September 2019 Teil des hängigen Baubewilligungsverfahrens (vgl. angefochtenes Urteil, E. 1.3.4). Selbst wenn gestützt auf die Verfügung vom 17. September 2019 die Ersatzvornahme angeordnet und den Beschwerdeführenden die entsprechenden Kosten auferlegt würden, bildeten diese Massnahmen demnach blosse Zwischenschritte im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Dass dem gemäss dem anwendbaren (kantonalen) Verfahrensrecht anders sein soll, legen die Beschwerdeführenden jedenfalls nicht rechtsgenüglich dar. Die Aufforderung zur Einreichung von Plänen, die Rechtmässigkeit der Ersatzvornahme und die Auferlegung der entsprechenden Kosten während des hängigen Verfahrens könnten demnach auch noch mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid über die Erteilung bzw. Verweigerung der Baubewilligung überprüft werden (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).
Ein günstiger Beschwerdeentscheid in diesem Punkt wäre geeignet, den durch die Kostenauferlegung während des hängigen Verfahrens verursachten Nachteil vollumfänglich wettzumachen, indem den Beschwerdeführenden die entsprechenden Kosten zurückzuerstatten wären. Dass den Beschwerdeführenden während des hängigen Verfahrens weitere Nachteile als die (unter Vorbehalt einer Beschwerde gegen den Endentscheid vorläufige) Kostentragung drohen würde, machen sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Ein Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt daher nicht vor. Ebensowenig bringen die Beschwerdeführenden eine mit den Vorgaben von Art. 29 Abs. 1 BV unvereinbare Verfahrensverzögerung vor. Somit ist keinerlei Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben, der die Vorinstanz mit Blick auf Art. 111 BGG zur materiellen Beurteilung der Angelegenheit verpflichtet hätte.
3.4.3. Gestützt auf Art. 111 BGG sind Rechtsmittel gegen Vor- und Zwischenentscheide weiter auch im kantonalen Verfahren zuzulassen, sofern ihre Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG und oben, E. 1.3). Die Aufhebung der hier in Frage stehenden Verfügung, mit der die Beschwerdeführenden zur Einreichung der verlangten Baugesuchsunterlagen verpflichtet wurden, hätte keinen unmittelbaren Endentscheid zur Folge, zumal sie die Bewilligungspflicht an sich nicht rechtsgenüglich bestreiten (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Ohnehin liesse sich durch eine definitive Beurteilung der Baubewilligungspflicht kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten vermeiden. Die Beschwerdeführenden rechnen für die Erstellung der Baugesuchsunterlagen im Falle der Ersatzvornahme durch ein Architekturbüro mit rund 1.5 Tagen Arbeit und Kosten in der Grössenordnung von Fr. 1'600.--. Dies stellt keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG dar (vgl. Urteile 1C_23/2020 vom 5. Januar 2021 E. 1.4; 1C_267/2017 vom 7. August 2017 E. 1.3; 1C_457/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.2). Die Vorinstanz traf somit auch mit Blick auf Art. 111 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG keine bundesrechtliche Pflicht, auf das Rechtsmittel einzutreten.
3.5. Die Beschwerdeführenden rügen ferner, die mit der Verfügung vom 19. September 2019 angesetzte Frist von fünf Tagen zur Einreichung der Baugesuchsunterlagen sei zu kurz, was eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs darstelle (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV). Soweit ihre diesbezüglichen Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren materiell überhaupt zu behandeln sind (vgl. oben, E. 1.3), erweisen sie sich als unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verleiht den Verfahrensbeteiligten als Mitwirkungsrecht zwar alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt im Verfahren wirksam einbringen kann (vgl. BGE 147 I 433 E. 5.1; 136 I 265 E. 3.2). Wie sich aus dem angefochtenen Urteil und den kantonalen Akten (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) ergibt, wurden die Beschwerdeführenden vor der hier in Frage stehenden Verfügung vom 19. September 2019 mehrmals und in grösseren zeitlichen Abständen aufgefordert, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Vor diesem Hintergrund hatten sie hinreichend Gelegenheit, ihren Standpunkt (rechtzeitig) einzubringen. Ihre verfassungsmässig garantierten Mitwirkungsrechte gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sind nicht verletzt.
4.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig, wobei sie für die Gerichtskosten solidarisch haften (vgl. Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Sie haben der Beschwerdegegnerin zudem, ebenfalls unter solidarischer Haftung, eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und Abs. 4 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit.
 
3.
 
Die Beschwerdeführenden haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen, unter solidarischer Haftbarkeit.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Juni 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Baur