Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_674/2022 vom 13.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
6B_674/2022
 
 
Urteil vom 13. Juni 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Sachentziehung); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. März 2022 (UE210403-O/U/HON>PFE).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde gegen die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erlassene Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. November 2021 am 21. März 2022 androhungsgemäss mangels Leistung der Prozesskaution nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.
 
2.
 
In der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
 
3.
 
Die Vorinstanz erwägt im Beschluss, der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerdeeingabe vom 10. Dezember 2021 nur eine E-Mail-Adresse angegeben. Er sei daher mit E-Mail vom 7. Januar 2022 darauf hingewiesen worden, dass Entscheide mangels Zustelladresse publiziert würden. Mit Verfügung gleichen Datums sei er aufgefordert worden, innert 30 Tagen für allfällige Prozesskosten Sicherheit zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Gleichzeitig sei ihm eine Frist von 30 Tagen angesetzt worden, um eine Zustelladresse oder einen Zustellempfänger in der Schweiz oder in einem Land, mit welchem ein Staatsvertrag mit der Schweiz bestehe, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden könnten, zu bezeichnen, unter der Androhung, dass bei Säumnis künftige Zustellungen durch Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgten. Am 10. Januar 2022 sei der Beschwerdeführer persönlich am Empfang des Obergerichts erschienen, wo ihm erklärt worden sei, dass die Vorinstanz eine Zustelladresse benötige, und dass am 7. Januar 2022 eine Verfügung mit der Verpflichtung zur Bezeichnung einer Zustelladresse und zur Leistung einer Prozesskaution ergangen sei, wobei ihm diese Verfügung durch Publikation im Amtsblatt mitgeteilt werde. Der Beschwerdeführer habe sich die Verfügung bei dieser Gelegenheit nicht aushändigen lassen. Die Verfügung vom 7. Januar 2022 sei im Amtsblatt publiziert worden. Die Frist zur Leistung der Prozesskaution und zur Bezeichnung einer Zustelladresse habe am 21. Februar 2022 geendet. Innert dieser Frist sei weder die Prozesskaution noch eine weitere Eingabe eingegangen. Androhungsgemäss sei daher auf die Beschwerde nicht einzutreten und habe die die Zustellung des Entscheides durch Veröffentlichung zu erfolgen.
 
4.
 
Die Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer befasst sich nicht mit den einschlägigen Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Stattdessen macht er Behörden und Gerichte für den Umstand der fehlenden Zustelladresse verantwortlich bzw. mitverantwortlich und begnügt sich damit, zu behaupten, es sei unmöglich, eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen. Damit zeigt er nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auf, inwiefern der angefochtene Beschluss bundesrechtswidrig sein könnte. Soweit er zudem geltend macht, das Problem hätte sich "mit einem Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 130 ff. und Art. 136 ff. StPO) " lösen lassen, und es sei ihm unmöglich, irgendwelche Kosten vorzuschiessen, belegt er nicht und zeigt er auch nicht auf, dass, wann und wo er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren gestellt hätte. Weshalb der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt sein soll, begründet er folglich ebenfalls nicht rechtsgenügend. Seine Anträge und Ausführungen zur materiellen Seite der Angelegenheit sind schliesslich unzulässig, da nicht zum Verfahrensgegenstand gehörend. Mit seiner Kritik vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht darzutun. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
5.
 
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Juni 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill