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BGer 6B_702/2022 vom 13.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_702/2022
 
 
Urteil vom 13. Juni 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Amtspflichtverletzung); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 19. April 2022 (SK2 22 11).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 20. Januar 2022 erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige gegen die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Graubünden wegen "Amtspflichtverletzung", eventualiter wegen Amtsmissbrauch. Am 7. Februar 2022 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung. Auf eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Graubünden mit Verfügung vom 19. April 2022 nicht ein, weil die Beschwerde keine den Begründungsanforderungen entsprechende Begründung aufwies. Von einer Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung innerhalb der Nachfrist sah es ab. A.________ wendet sich an das Bundesgericht.
 
2.
 
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
 
3.
 
Verfahrensgegenstand bildet vorliegend einzig die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung (Art. 80 Abs. 1 BGG). Es kann vor Bundesgericht daher nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügte, das Absehen von einer Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO rechtmässig war und die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO betreffend Beschwerdebegründung und Nachfrist befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht ansatzweise. Er macht vielmehr geltend, dringend auf Ergänzungsleistungen angewiesen und diesbezüglich innert neun Monaten fünf mal aufgefordert worden zu sein, diverse Unterlagen und Bescheinigungen bei der SVA Graubünden einzureichen, dass er unfreiwillig eine Liegenschaft habe abtreten müssen und die kantonale Steuerveranlagung vom 12. April 2016 ein Vermögen von minus Fr. 314'076.-- ausweise. Diese Vorbringen stellen indes keine Themen der angefochtenen Nichteintretensverfügung dar. Die Beschwerde vermag damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht zu genügen.
 
Nicht eingetreten werden kann auf Anträge, Rügen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen. So namentlich, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass die KESB Nordbünden im Zusammenhang mit seiner pflegebedürftigen Mutter "unter der damaligen Führung einen miserablen Eindruck" hinterlassen habe, dass eine ausserkantonale Untersuchungskommission einzusetzen und andere Behörden zu informieren seien und schliesslich, dass ihm rückwirkend Ergänzungsleistungen und eine Wiedergutmachungszahlung auszurichten seien.
 
4.
 
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Von einer Kostenauflage ist ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Juni 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger