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BGer 1C_598/2021 vom 15.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1C_598/2021
 
 
Urteil vom 15. Juni 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
nebenamtliche Bundesrichterin Pont Veuthey,
 
Gerichtsschreiber Hahn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Untersuchungsamt Gossau,
 
Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau SG,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau,
 
Dr. Peter Straub, Leitender Staatsanwalt,
 
Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau SG,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
 
Kantonales Untersuchungsamt,
 
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Ermächtigungsverfahren,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 28. September 2021 (AK.2021.380-AK (ST.2021.21358)).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Das Untersuchungsamt Gossau führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Pornographie. Am 28. Juli 2021 erstattete dieser Strafanzeige gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt B.________ wegen Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung bzw. Urkundenfälschung im Amt sowie falscher Anschuldigung. A.________ wirft Staatsanwalt B.________ im Wesentlichen vor, er habe Beweismittel verfälscht.
B.
Das Kantonale Untersuchungsamt überwies die Strafanzeige zum Entscheid über die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Diese entschied am 28. September 2021, die Ermächtigung zur Eröffnung der Strafuntersuchung nicht zu erteilen.
C.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid der Anklagekammer vom 28. September 2021 sei aufzuheben und der Staatsanwaltschaft sei die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung zu erteilen. Eventualiter sei festzustellen, dass es für die angezeigten Delikte keinen Ermächtigungsentscheid benötige. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Anklagekammer, das Kantonale Untersuchungsamt und der Beschwerdegegner haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Der Beschwerdegegner gehört nicht den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil 1C_120/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1).
1.2. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. Diese Bestimmung bietet den Kantonen die Möglichkeit, die Strafverfolgung sämtlicher Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden von einer Ermächtigung abhängig zu machen. Als Vollziehungsbehörden gelten alle Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Der Kanton St. Gallen hat von seiner gesetzlichen Kompetenz Gebrauch gemacht und ein Ermächtigungsverfahren eingeführt (Art. 17 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [EG-StPO]; sGS 962.1; vgl. Urteil 1C_23/2021 vom 31. Mai 2021 E. 1.2).
1.3. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Anklagekammer die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Staatsanwalt B.________ wegen den angezeigten Delikten verweigert. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist somit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt, da seine Strafanzeige aufgrund des angefochtenen Entscheids nicht mehr weiter behandelt werden kann (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.4. Bei den angezeigten und von der Vorinstanz geprüften Delikten der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) und des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) handelt es sich um Verbrechen (vgl. 10 Abs. 2 StGB), deren strafrechtliche Verfolgung entsprechend der dargelegten kantonalrechtlichen Konzeption zwingend einen Ermächtigungsentscheid voraussetzt. Entgegen der offenbar vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung weitete die Vorinstanz das Ermächtigungsverfahren zudem nicht auf einen Übertretungstatbestand aus (vgl. hinten E. 4.6). Dem eventualiter gestellten Feststellungsantrag kommt vor diesem Hintergrund keine eigenständige Bedeutung zu, weil sich sein Ziel, der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner zu erteilen, bereits mit den gestellten Leistungsbegehren erreichen lässt (zur Subsidiarität von Feststellungsbegehren vgl. BGE 141 II 113 E. 1.7; Urteil 2C_240/2020 vom 21. August 2020 E. 1.3). Insoweit ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist sodann auf den vorinstanzlichen Entscheid über die Nichterteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer begrenzt. Nicht weiter einzugehen ist daher auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, die damit in keinem direkten Zusammenhang stehen. Dies gilt namentlich für die Rügen, die auf eine Überprüfung des gegen ihn erhobenen Strafvorwurfs der Pornographie hinauslaufen würde.
 
Erwägung 2
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann von hier nicht interessierenden weiteren Möglichkeiten nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, behandelt aber grundsätzlich nur in der Beschwerdeschrift behauptete und ausreichend in Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen begründete Rechtsverletzungen, wobei hinsichtlich angeblicher Grundrechtsverletzungen eine qualifizierte Rügepflicht gilt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1; 142 I 99 E. 1.7).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 111 E. 3). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50 E. 4.1).
Soweit der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen der Anklagekammer in Frage stellen will, legt er nicht substanziiert dar, inwiefern sie den entscheidwesentlichen Sachverhalt geradezu willkürlich oder sonst im Sinne von Art. 95 BGG rechtsverletzend festgestellt haben sollte. Dies ist auch nicht ersichtlich, sodass von den vorinstanzlich festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten auszugehen ist.
 
Erwägung 3
 
3.1. Im Ermächtigungsverfahren dürfen, ausser bei obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden, nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 137 IV 269 E. 2.4). Das Ermächtigungserfordernis dient namentlich dem Zweck, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen. Ein Strafverfahren soll daher erst durchgeführt werden können, wenn die Anklagekammer vorher ihre Zustimmung dazu erteilt hat. Gestützt darauf kann die Staatsanwaltschaft dann die Untersuchung eröffnen. Der förmliche Entscheid über die Eröffnung oder die Nichtanhandnahme obliegt kraft ausdrücklicher bundesrechtlicher Regelung (Art. 309 und 310 StPO) in jedem Fall der Staatsanwaltschaft (BGE 137 IV 269 E. 2.3; Urteil 1C_441/2021 vom 17. Februar 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.2. Rechtsprechungsgemäss ist für die Erteilung der Ermächtigung ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten zu verlangen. Nicht jeder behördliche Fehler begründet die Pflicht zur Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung. Vielmehr muss eine Kompetenzüberschreitung oder eine gemessen an den Amtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheinen und es müssen genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen. Der Entscheid über die Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Es ist daher zwangsläufig, dass die Ermächtigung bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit erteilt werden muss, als sie für die Einstellung eines schon eröffneten Strafverfahrens erforderlich ist. Im Zweifel ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" die Ermächtigung zu erteilen (vgl. Urteil 1C_23/2021 vom 31. Mai 2021 E. 3.1.1 mit Hinweisen; zum Grundsatz "in dubio pro duriore" vgl. auch BGE 143 IV 241 E. 2.2.2).
4.
Zu prüfen ist, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners in minimaler Weise glaubhaft erscheint.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestünde ein hinreichender Verdacht, dass sich der Beschwerdegegner der Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 StGB schuldig gemacht haben könnte. Zusammengefasst begründet er das strafbare Verhalten des Beschwerdegegners - soweit nachvollziehbar - damit, dass dieser im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens sowie eines vom Bundesgericht bereits beurteilten Entsiegelungsverfahrens (vgl. Urteil 1B_380/2020 vom 13. Januar 2021) die sich in den Strafakten befindlichen WhatsApp-Chatprotokolle verfälscht habe. Das mutmasslich strafbare Verhalten des Beschwerdegegners liege darin, dass dieser die ausgedruckten Chatprotokolle in gelblicher anstatt in grüner Farbe, wie dies auf den auf einer CD-ROM gespeicherte originalen Chatverläufen der Fall sei, hinterlegt habe. Dieses Verfälschen sei in der Absicht geschehen, seine Verteidigungsstrategie im gegen ihn wegen des Vorwurfs der Pornographie geführten Strafverfahren zu entkräften.
4.2. Gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB werden Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen (Abs. 1), oder die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen (Abs. 2), wegen Urkundenfälschung im Amt mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse (Art. 317 Ziff. 2 StGB).
Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 129 IV 53 E. 3.2 S. 58). Die Tathandlungen gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB entsprechen der Urkundenfälschung im engeren Sinn (Abs. 1) und der Falschbeurkundung (Abs. 2) gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (vgl. BGE 117 IV 286 E. 6b; Urteil 1C_587/2015 vom 10. März 2016 E. 3.2). Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1).
4.3. In subjektiver Hinsicht verlangt die Urkundenfälschung im Amt - anders als die Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB - keine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht. Es genügt der Vorsatz hinsichtlich des tatbestandsmässigen Verhaltens. Doch muss der Täter mit dem Willen zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln. Die Täuschungsabsicht ergibt sich aus dem Willen des Täters, die Urkunden als echt oder wahr zu verwenden (BGE 135 IV 198, nicht publizierte E. 9.4; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 317 StGB). Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht erforderlich (BGE 121 IV 216 E. 4 mit Hinweis). Der Täter muss eine Täuschung im Rechtsverkehr bezwecken oder zumindest in Kauf nehmen (BGE 100 IV 180 E. 3a). Das Delikt ist bereits mit dem Inverkehrbringen der unechten Urkunden vollendet (vgl. BGE 113 IV 77 E. 4; zum Ganzen: Urteil 1C_587/2015 vom 10. März 2016 E. 3.3).
4.4. In der gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafuntersuchung wird diesem namentlich vorgeworfen, am 4. Februar 2020 per Chatfunktion auf "C.________.ch" sowie WhatsApp einer "D.________" unter der Vorstellung, dass es sich dabei um ein 13-jähriges Mädchen handle, ein Bild seines Glieds geschickt zu haben. Dabei verbarg sich hinter "D.________" ein verdeckter Vorermittler der Bundeskriminalpolizei. Als Beweismittel hierfür liegt den Strafverfolgungsbehörden u.a. das Protokoll des per WhatsApp geführten Gesprächs vor. Dieses Protokoll ist unbestrittenermassen im Original auf einer CD-ROM abgespeichert, wobei der Hintergrund der ausgetauschten Nachrichten in grüner Farbe gehalten ist. Daneben befindet sich auch der fragliche Papierausdruck des Protokolls bei den Akten, bei welchem der Hintergrund der ausgetauschten Nachrichten und Fotoaufnahmen einen gelblichen Farbton aufweist. Die vorinstanzliche Feststellung, dass das ausgedruckte Gesprächsprotokoll, abgesehen von den farblichen Differenzen, inhaltlich keinerlei Unterschiede zum gespeicherten originalen Chatverlauf aufweist, stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage. Am ausgedruckten Protokoll könnten somit - wenn überhaupt - höchstens farbliche Veränderungen vorgenommen worden sein. Entgegen den teilweise nicht nachvollziehbaren Vorbringen des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage ohne Weiteres zum Schluss gelangen, dass keine konkreten Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners im Umfang der angezeigten Delikte vorliegen. Im angefochtenen Entscheid wird zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass die gelbliche Farbe des Papierausdrucks auf ein Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen wäre. Mit der Vorinstanz ist vielmehr davon auszugehen, dass der gelbe Farbton mit grösster Wahrscheinlichkeit auf die schlechte Druckqualität eines Farbdruckers der Staatsanwaltschaft zurückzuführen ist. Inwiefern darin ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners zu sehen sein soll, ist nicht ersichtlich. Ausserdem ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, die für eine Täuschungsabsicht seitens des Beschwerdeführers sprechen würde. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers, mit der Veränderung der Hintergrundfarbe habe der Beschwerdegegner über die Haarfarbe des vermeintlich 13-jährigen Mädchens täuschen wollen um dadurch seine Verteidigungsstrategie zu untergraben, überzeugt jedenfalls nicht. Sowohl aus dem gespeicherten originalen wie auch aus dem ausgedruckten Chatprotokoll ergibt sich, dass die Haare des auf der verschickten Fotoaufnahme ersichtlichen Mädchens blond sind. Wenn die Vorinstanz minimale Hinweise auf eine vorsätzliche Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 Ziff. 1 StGB verneint hat, verletzt dies nach dem Ausgeführten kein Bundesrecht.
4.5. Die Vorinstanz verneint derartige Hinweise ebenso in Bezug auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312). Inwiefern sie damit Bundesrecht verletzt haben soll, legt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht dar. Er äussert sich zu diesem Tatbestand nicht substanziiert. Damit genügt er seiner Begründungspflicht (vgl. Art. 42 Abs. 1 f. BGG; vorne E. 2.1) nicht, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.
4.6. Fraglich ist allerdings, ob die Vorinstanz im Rahmen des angefochtenen Entscheids auch das Vorliegen von minimalen Indizien für eine fahrlässige Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 Ziff. 2 StGB verneinte und dadurch auch einen Übertretungstatbestand von der Ermächtigungserteilung abhängig machte, wie dies der Beschwerdeführer sinngemäss geltend zu machen scheint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würde es den Vorgaben von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO widersprechen, wenn die Vorinstanz das Ermächtigungsverfahren auch auf eine Übertretung (vgl. Art. 317 Ziff. 2 i.V.m. Art. 103 StGB) ausgedehnt hätte (vgl. Urteile 1C_52/2020 vom 20. August 2020 E. 3.2; 1C_587/2015 vom 10. März 2016 E. 3.5 mit Hinweisen).
Ausführungen zur fahrlässigen Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 Ziff. 2 StBG lassen sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Dies ist angesichts der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2021 auch nicht überraschend. Zwar erwähnte der Beschwerdeführer darin auch die Tatbestandsvariante von Art. 317 Ziff. 2 StGB. Aus der Begründung der Strafanzeige erschliesst sich allerdings, dass er die Möglichkeit einer fahrlässigen Tatbegehung verwarf und nur die vorsätzliche Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB zur Anzeige bringen wollte. Dieser Rückschluss drängt sich auch aufgrund des vorinstanzlichen Schriftenwechsels auf, in welchem der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer fahrlässigen Tatbegehung nicht mehr aufgriff. Erst im bundesgerichtlichen Verfahren stellt er sich auf den Standpunkt, dem Beschwerdegegner sei zumindest eine fahrlässige Urkundenfälschung im Amt vorzuwerfen. Unter Berücksichtigung der Begründung der Strafanzeige sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren ergibt sich somit, dass die Vorinstanz die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung nur im Hinblick auf den Vorwurf der vorsätzlichen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB prüfte und verweigerte. Eine Verletzung von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO ist demzufolge zu verneinen. Sollte der Beschwerdeführer nach dem vorliegenden Entscheid des Bundesgerichts weiterhin die Auffassung vertreten, es bestünden hinreichende Indizien für eine fahrlässige Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 Ziff. 2 StGB, steht es ihm offen, bei der zuständigen kantonalen Strafbehörde eine entsprechende Anzeige einzureichen.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der unterliegende Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner, der sich nicht vernehmen liess, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Juni 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn