Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_580/2022 vom 15.06.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
6B_580/2022
 
 
Urteil vom 15. Juni 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Boller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Rechtsverweigerung und Begünstigung); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 5. April 2022 (51/2021/28/D).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
A.________erhob am 15. April 2021 Strafanzeige gegen eine Staatsanwältin wegen "Rechtsverweigerung und Begünstigung", weil sie in einem von ihm gegen seine frühere Lebenspartnerin angestrengten Strafverfahren betreffend falsche Anschuldigung und üble Nachrede die Lebenspartnerin nicht einvernommen habe sowie angekündigt habe, das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung einzustellen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen nahm in der Folge eine Strafuntersuchung gegen die Staatsanwältin wegen Begünstigung am 28. April 2021 nicht an die Hand. Auf eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 5. April 2022 nicht ein. A.________ wendet sich an das Bundesgericht.
 
2.
 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Es geht dabei in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen).
 
Das als strafbar vorgeworfene Verhalten soll die beschuldigte Person als Staatsanwältin und damit Personal des Kantons Schaffhausen verübt haben. Gemäss Art. 1 und Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer des Kantons Schaffhausen vom 23. September 1985 (Haftungsgesetz; SHR 170.300) haftet der Staat für den Schaden, den ein Arbeitnehmer in Ausübung amtlicher Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Dem Geschädigten steht gegen den Arbeitnehmer kein Anspruch zu. Bei sämtlichen, dem Beschwerdeführer gegen die beschuldigte Person allenfalls zustehenden Ansprüchen aus dem vorgeworfenen Verhalten könnte es sich demnach einzig um öffentlich-rechtliche Staatshaftungsansprüche handeln, welche einer Adhäsionsklage der Privatklägerschaft im Strafprozess nicht zugänglich sind. Weil sich der angefochtene Entscheid somit nicht auf Zivilforderungen, sondern höchstens auf Staatshaftungsansprüche auswirken kann, fehlt es dem Beschwerdeführer am Beschwerderecht in der Sache.
 
3.
 
Formelle Rügen, zu deren Vorbringen der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2 mit Hinweisen), erhebt er nicht. Soweit er mit seinem Hinweis, die Beschwerdegegnerin treibe ein böses Spiel und die Obergerichtspräsidentin orchestriere alles, eine Befangenheit der befassten Behördenmitglieder geltend machen will, genügen seine pauschalen Vorbringen im Übrigen nicht zur Substanziierung dieses Befangenheitsvorwurfs. Daraus, dass der Beschwerdeführer mit den ergangenen Entscheiden oder der Verfahrensführung nicht einverstanden ist, lässt sich noch keine Befangenheit ableiten.
 
4.
 
Abgesehen davon vermag die Beschwerde auch in der Sache den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 143 I 377 E. 1.2 f.). Der Beschwerdeführer zeigt eine Rechtsfehlerhaftigkeit nicht entsprechend auf. Auf die Argumentation der Vorinstanz, welche angesichts des vom Tatbestand der Begünstigung geschützten Rechtsguts dem Beschwerdeführer eine Parteistellung als Privatkläger überhaupt abspricht und deshalb auf seine kantonale Beschwerde mangels Legitimation nicht eintritt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2 f. S. 3 f.), geht er mit keinem Wort ein. Er befasst sich im Übrigen auch nicht rechtsgenüglich mit der vorinstanzlichen Eventualbegründung, wonach die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn auf sie eingetreten würde. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich, die Beschwerdegegnerin habe zu Recht festgestellt, dass sich die beanzeigte Staatsanwältin nicht der Begünstigung schuldig gemacht habe, indem sie in der Strafuntersuchung gegen die ehemalige Lebenspartnerin des Beschwerdeführers von einer Anklageerhebung betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung abgesehen habe. Jener Tatbestand sei nämlich offensichtlich nicht erfüllt, da das fragliche Handeln der ehemaligen Lebenspartnerin nicht gegenüber einer Behörde erfolgt sei und auch weder dargelegt noch ersichtlich sei, inwiefern mit diesem Handeln arglistige Veranstaltungen im Hinblick auf die Herbeiführung eines Strafverfahrens gegen einen Nichtschuldigen getroffen worden wären (vgl. Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB). Die ehemalige Lebenspartnerin sei ferner polizeilich befragt worden; dass dies in Abwesenheit des Beschwerdeführers geschehen sei, sei hier nicht entscheidrelevant und überdies bereits in einem anderen Entscheid behandelt worden (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2 S. 5 f.). Damit setzt sich der Beschwerdeführer im Einzelnen nicht auseinander; seine Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich vielmehr in der Wiedergabe seiner eigenen Sichtweise betreffend das konfliktträchtige Verhältnis zwischen ihm und seiner früheren Lebenspartnerin, den entsprechend belasteten Umgang mit dem gemeinsamen Kind und die diesbezüglichen diversen (Straf-) Verfahren. Dass und weshalb der aus zwei unabhängigen Gründen ergangene abschlägige Entscheid der Vorinstanz verfassungs- und/oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, geht aus den beschwerdeführerischen Vorbringen nicht hervor.
 
5.
 
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art 108 BGG mangels Legitimation und tauglicher Begründung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Juni 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Boller